Landgericht Darmstadt
Amts- und Landgericht Darmstadt.

Radio Darmstadt

Urteil vom 26. November 2009

Dokumentation

 

Radio Darmstadt ist ein nichtkommerzielles Lokalradio. Sein Trägerverein wurde 1994 gegründet, um eine Alternative und Ergänzung zu den bestehenden öffentlich-rechtlichen und privaten kommerziellen Hörfunksendern aufzubauen. Menschen und Nachrichten, die im ansonsten durchformatierten Sendebetrieb keine Chance auf Öffentlichkeit besaßen, sollten hier ihren Platz finden. Dies galt für politische Fragen, lokale Themen und musikalische Nischen. Ende 1996 erhielt der Verein für ein derartiges Programm die Sendelizenz. Zehn Jahre später läßt sich die Tendenz beschreiben, daß (lokal)politische Themen immer weniger Platz im Darmstädter Lokalradio finden, während die Musikberieselung zunimmt. Zu diesem Wandel gehört, daß Fragen der Außendarstellung („das Image“) ein wesentlich größeres Gewicht erhalten als das Verbreiten journalistisch abgesicherter Tatsachen. Wer diese neue journalistische Ethik nicht mitträgt, wird aus dem Verein und dem Radio hinausgedrängt. [mehr]

Diese Dokumentation geht auf die Vorgänge seit April 2006 ein. Hierbei werden nicht nur die Qualität des Programms thematisiert, sondern auch die Hintergründe und Abläufe des Wandels vom alternativen Massenmedium zum imageorientierten Berieselungsprogramm dargestellt. Der Autor dieser Dokumentation hat von Juni 1997 bis Januar 2007 bei Radio Darmstadt gesendet, bis ihn ein aus dieser Umbruchssituation zu verstehendes binnenpolitisch motiviertes Sendeverbot ereilte. Als Schatzmeister [1999 bis 2001], Vorstand für Studio und Technik [2002 bis 2004] und Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit [2004 bis 2006] kennt er die Interna wie kaum ein anderer. [mehr]

In der Dokumentation werden die Namen handelnder Personen aufgeführt. Damit werden Argumentationsstränge leichter nachvollziehbarer gemacht und Verantwortliche benannt. Zur Klarstellung: Eine Schmähung einzelner Personen oder gar des gesamten Radiosenders ist hiermit nicht beabsichtigt. [mehr]

 


 

Zusammenfassung

Am 26. November 2009 wurde meiner Klage gegen das durch den Vorstand des Trägervereins von Radio Darmstadt gegen mich verhängte Hausverbot stattgegeben. Das Hausverbot war zwei Jahre zuvor ohne genau spezifizierten Grund verhängt worden. Am 28. Mai 2009 wurde ein sogenannter „Widerrufsvergleich“ geschlossen, der vorsah, mir Zugang zu meinen Sendungen zu gewähren, wenn ich im Gegenzug alle Namen in meiner Dokumentation zu den Vorgängen bei Radio Darmstadt anonymisiere. In der nachfolgenden Programmrats­sitzung forderte der Vorstand die Anwesenden auf, gerichts­festes Material gegen mich vorzulegen, um den Vergleich widerrufen zu können. Drei Vereins­mitglieder fühlten sich angesprochen; der Vergleich wurde widerrufen. Das hierdurch erzwungene nachfolgende schriftliche Verfahren endete mit einem nach der mündlichen Verhandlung im Mai nicht unerwarteten Urteilsspruch. Das Urteil wird im Wortlaut wiedergegeben; Namen wurden anonymisiert.

Das Aktenzeichen des Amtsgerichts Darmstadt lautet: 304 C 432/08.

Siehe auch den Artikel im Darmstädter Echo am 28. November 2009: Amtsgericht hebt Hausverbot auf.

Der Verein legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht Darmstadt hob das Urteil der Vorinstanz am 24. März 2010 wieder auf und bestätigte das Hausverbot. Bemerkenswert ist, daß sich die Berufungskammer mit den inhaltlichen Gründen des Urteils der Vorinstanz nicht aufhielt. Insofern behalten sie auch dann ihre Relevanz, selbst wenn das Urteil als solches aufgehoben wurde. Zum Text des Urteils vom 24. März 2010.

 


 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Walter Kuhl […], Kläger […]

gegen

Verein Radar eV. Radio Darmstadt vertr.d.d.Vorstand […], Beklagter […]

hat das Amtsgericht Darmstadt durch Richter am Amtsgericht Roth im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Sachlage am 16.10.2009 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, das gegenüber dem Kläger am 15.10.2007 erteilte Hausverbot durch entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Kläger aufzuheben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert beträgt 3.000,00 €.

Tatbestand

Der beklagte Verein betreibt auf Grund einer nach Maßgabe des § 40 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes (HPRG) erteilten Sendelizenz der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR) vom 03.12.2006 einen nichtkommerziellen lokalen Hörfunk, welcher Alleinstellungsmerkmal besitzt. Auf den Inhalt der Satzung des beklagten Vereins, seines Redaktionsstatuts und der Geschäftsordnung des Programmrats – sämtlich in Ablichtung vorgelegt – wird Bezug genommen. Der Kläger als Redaktionssprecher „Alltag und Geschichte“ moderiert seit 1997 Sendungen und Beiträge bei dem beklagten Verein. Über Sendungen und Ereignisse im beklagten Verein führt er ein Tagebuch, welches er unter seiner der auf Seite 2 des Schriftsatzes des beklagten Vereins vom 27.04.2009 angegebenen Homepage veröffentlicht. Diesbezüglich wird auf den Inhalt seitens des beklagten Vereins vorgelegter screenshots vom 09.08.2006, 02.04.2007 und vom 19.04.2007 Bezug genommen. Bis September 2007 war der Kläger Mitglied des beklagten Vereins. Ob er in diesem Monat vom beklagten Verein ausgeschlossen wurde oder freiwillig seine Mitgliedschaft beim beklagten Verein beendete, ist zwischen den Parteien streitig. Am 15.10.2007 sprach der beklagte Verein unter Berufung auf einen in einer Vorstandssitzung vom 10.10.2007 gefassten Beschluss dem Kläger gegenüber ein Hausverbot aus. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Danach fanden zwischen den Parteien mehrere Gespräche – auch unter Beteiligung der LPR – statt, in welchen der Kläger zu erreichen versuchte, dass das Hausverbot aufgehoben werde. Mit Schreiben vom 05.05.2008 teilte der beklagte Verein mit, unter welchen Bedingungen er bereit sei, das Hausverbot aufzuheben. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 13.06.2008. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausverbotes vom 15.10.2007 und dessen Aufhebung.

Der Kläger trägt vor, er habe keineswegs den Inhalt geheimer Vorstandssitzungen preisgegeben. Sitzungen des Vorstandes seien nämlich gemäß § 6 Abs. 3 vereinsöffentlich. In die Protokolle habe jedes Mitglied ein Einsichtsrecht. Ein Geheimhaltungsgrundsatz existiere nicht. Bereits seit 2006 mache er Aufnahmen im Sendehaus, was dem beklagten Verein – dieses hat dieser nicht bestritten – auch bekannt sei. Wenn er sich gegenüber Vereinsmitgliedern aggressiv verhalten hätte, wären die Einzelheiten sicher im Hausverbot festgehalten worden. Wenn er während einer Vorstandssitzung einem Vorstandsmitglied „gedroht habe“, ihm „einen Griff in die Vereinskasse nachzuweisen“, sei ein entsprechender Nachweis keine Drohung. Diese Äußerung habe zu einer Beendigung des Vereinsausschlussverfahrens geführt, weil geklärt habe können, dass es sich nicht um eine Bedrohung gehandelt habe. Die von dem beklagten Verein zitiert E-Mail vom 28.05.2009 habe er nur an die Mitglieder des Programmrates geschickt. Nur allein das Einreichen einer vorproduzierten CD erfülle seine Rechte auf Durchführung einer Sendung nach dem Redaktionsstatut nicht. Wegen der hierzu behaupteten Einzelheiten wird auf Seite 1 des Schriftsatzes des Klägers vom 03.11.2008 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Hausverbot, das die Beklagte gegen den Kläger auf ihr Vorstandssitzung am 10.10.2007 beschlossen und dem Kläger am 15.10.2007 schriftlich mitgeteilt hat, rechtswidrig ist und aufgehoben wird.

Der beklagte Verein beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Verein trägt vor, das Hausverbot sei gerechtfertigt. Der Kläger gebe auf seiner Homepage den Inhalt interner und geheimer Vorstandssitzungen preis. Die von ihm, dem beklagten Verein, vorgelegten screenshots belegten dies. Darüber hinaus enthielten deren Inhalte unzulässige Schmähkritik. Der Kläger verwende Bildmaterial, welches er heimlich im Sender aufgenommen habe. In der Vergangenheit habe er sich Vereinsmitgliedern gegenüber aggressiv verhalten. Die Androhung einem Vorstandsmitglied gegenüber, ihm „einen Griff in die Vereinskasse nachweisen“ sei Gegenstand eines Vereinsausschlussverfahrens gewesen. Über den Zugang zu den Senderäumen bezwecke der Kläger Zugang zu internen Unterlagen zu bekommen, welche er dann wieder im Internet preisgeben wolle. Seine E-Mail vom 28.05.2009, die er an alle Vereinsmitglieder übersandt habe, habe bei diesen Bestürzung hervorgerufen. Wegen der hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.10.2009 Bezug genommen. Der Kläger habe weiter Gelegenheit, von ihm vorproduzierte Sendungen auf CD im Sender abzugeben. Sie würden dann auch so gesendet.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Auf den Antrag des Klägers ist der beklagte Verein verpflichtet, das Hausverbot vom 15.10.2007 aufzuheben, wobei es einer gesonderten Feststellung, dass das Hausverbot rechtswidrig ist, nicht bedarf, da das Gericht dies inzidenter bei der Entscheidung, ob der beklagte Verein zur Aufhebung des Hausverbots verpflichtet ist, ohnehin prüfen muss und ein gesondertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit als solcher vorliegend nicht dargetan ist.

Das dem Kläger erteilte Hausverbot ist rechtswidrig, weil es sich als unverhältnismäßig erweist.

Soweit der beklagte Verein zur Begründung des Hausverbots auf „aktuelle Vorkommnisse und des Verbreitens von Interna“ verweist, ohne dies zu konkretisieren, stellt sich schon die Frage, ob das Hausverbot mangels Darlegung eines nachprüfbaren Sachverhalts nicht schon mangels Bestimmtheit rechtswidrig ist.

Es stellt sich auch weiter die Frage, ob es angesichts der vom beklagten Verein im Rechtsstreit vorgetragenen Sachverhalte nicht etwa einer vorherigen Abmahnung hinsichtlich eines beabsichtigten Hausverbots bedurft hätte.

Unabhängig davon gilt Folgendes:

Soweit der beklagte Verein im Laufe des Prozesses auf die Inhalte der vorgelegten screenshots vom 09.08.2006, 02.04.2007 und vom 19.04.2007 verweist, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Inhalte nicht durch das gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist. Die darin enthaltenen Äußerungen enthalten keine unzulässige Schmähkritik. Eine solche liegt dann vor, wenn die rechtfertigende Sachnähe zur Darstellung verurteilenswerten Verhaltens nicht mehr eingehalten wird und Äußerungen vorliegen, die einen Überschuss an nicht mehr hinzunehmender Abwertung beinhalten, die nicht mehr der Kritik oder auch Anprangerung, sondern nur noch der Beleidigung dienen. Hier lassen aber die in den screenshots dargestellten Sachverhalte eine gewollt scharfe Charakterisierung durch den Kläger vertretbar erscheinen. In dem screenshot vom 09.08.2006 zitiert der Kläger aus dem Protokoll, in welches gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung des beklagten Vereins jedes Mitglied ein Einsichtsrecht hat. Er gibt die Äußerungen der dort aufgeführten Vorstandsmitglieder wieder und unterzieht diese einer scharfen Bewertung, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Bewertung durch den Kläger zutreffend ist oder gar Niveau hat. Maßgeblich ist, ob der Kläger losgelöst von einem Sachverhaltsbezug nur noch beleidigen wollte. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. In dem screenshot vom 02.04.2007 „Energie sparen“ prangert der Kläger eine Energieverschwendung im Rahmen der Gestaltung einer Sendung, die den Klimawandel zum Thema hat, an, wobei er diese Darstellung mit Tatsachen unterlegt, die eine solche Wertung nicht losgelöst als Formalbeleidigung/­Schmähkritik erscheinen lässt. Auch sonst vermag das Gericht in dem screenshot dieses Tages eine Schmähkritik nicht zu erkennen. Der Kläger äußert sich zu „Vereinsregularien“ und zu dem Schicksal eines Protokolls, weiches noch nicht von der Redaktion angenommen worden sei, aber schon im Sendehaus sehr freizügig „herumgeistere.“ Auch in dem screenshot vom 19.04.2007 „Verbockt“ unterzieht der Kläger von ihm dargestellte Sachverhalte und dabei auch die Äußerungen der Vorstandsmitglieder [Name] und [Name] einer Bewertung, die sich nicht als losgelöst vom Sachverhalt geäußerte Schmähkritik/­Formalbeleidigung darstellt. Dass hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte eine Geheimhaltungspflicht für die Mitglieder besteht – damals war der Kläger noch ein solches –, ist nicht festgehalten.

Soweit der beklagte Verein vorträgt, der Kläger verwende für die Gestaltung seiner Homepage Bildmaterial, welches er heimlich im Sender aufgenommen habe, hat der Kläger unwidersprochen ausgeführt, dass er schon seit 2006 Aufnahmen machte und auch vereinsfremde Mitglieder Aufnahmen machten. Soweit auf dem screenshot vom 02.04.2007 – das ist das einzige Bildmaterial, welches von dem beklagten Verein vorgelegt worden ist –, Herr [Name] zu sehen ist, könnte zunächst insoweit das Recht des Herrn [Name] am eigenen Bild gemäß § 22 KunstUrhG verletzt sein. Aber auch hier ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Herrn [Name] und der Meinungsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 1 GG. Hier wird das im Studio aufgenommene Bildnis zum Beweis des vom Kläger geschilderten Sachverhalts, dass bei der Produktion der Sendung, die den Klimawandel zum Inhalt hat, nicht energiesparend gearbeitet werde, verwendet. Es ist demzufolge nicht eine Anprangerung des Herrn [Name] ohne jeglichen sachlichen Bezug beabsichtigt, sondern in aufklärerischem Sinne die Stärkung des Problembewusstseins bezüglich des Energieverbrauchs.

Soweit der Kläger einem Vorstandsmitglied angekündigt haben soll, ihm „einen Griff in die Vereinskasse nachzuweisen“, kann dies im rechtlichen Sinne keine Drohung sein. Entweder ist das Vorstandsmitglied befugt, aus gegebenem Anlass in die Vereinskasse zu greifen. Dann braucht es einen etwaigen Nachweis des Klägers hierfür nicht zu befürchten. Oder es ist nicht hierzu befugt, dann muss es in Kauf nehmen, dass auch der Kläger einen solchen dann zu erbringenden Nachweis führt.

Soweit der beklagte Verein ausführt, ohne dies jedoch zu konkretisieren, wie dies möglich sein könnte, der Kläger bezwecke, durch den Zugang zu den Senderäumen an interne Unterlagen des beklagten Vereins zu gelangen, welche er dann im Internet preisgeben wolle, kann der beklagte Verein, dem Kläger als jetzigem Nichtmitglied verbieten, ohne Erlaubnis des beklagten Vereins auf interne Unterlagen zuzugreifen und diese zu verwenden. Eines Hausverbotes bedarf es diesbezüglich nicht.

Wenn der Kläger in einer E-Mail vom 28.05.2009 zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf Grund des von dem beklagten Verein später widerrufenen Vergleichs bald wieder Zugang zu den Senderäumen haben werde und der beklagte Verein hierzu mit Schriftsatz vom 15.10.2009 E-Mails von Mitgliedern und des Programmratssprechers und Redaktionssprechers AudioMax vorlegt, in welchen dies mit Betroffenheit und mit Austrittsdrohungen kommentiert wird, weil der Kläger zahlreiche Menschen, die die Idee des Bürgerradios in Darmstadt verwirklichten, jahrelang behindert und persönlich angegriffen habe und Mitglieder, die für den Kläger unliebsame Meinungen und Ansichten geäußert hätten, zum Teil systematisch eingeschüchtert und sie mit psychischem Druck terrorisiert habe, oftmals über juristische Drohungen, so fehlt es diesbezüglich an dem Vortrag von konkreten überprüfbaren und nachzuweisenden Sachverhalten. Es stellt sich dann auch die Frage, warum in diesen Fällen die hiervon betroffenen Personen nicht gesondert gegen den Kläger auf Unterlassung, Widerruf oder Zahlung von Schmerzensgeld vorgegangen sind oder durch Stellen einer Strafanzeige. Die Diktion der vom beklagten Verein in diesem Zusammenhang vorgelegten E-Mail des Klägers vom 31.05.2009 an den Wissenschaftsjournalisten und Fachinformatiker Herrn [Name], in welchem der Kläger den Sendebeitrag des Herrn [Name] kritisiert, ist zwar nicht frei von einer gewissen Selbstgefälligkeit, setzt sich aber doch inhaltlich mit dem Beitrag und den Voraussetzungen einer Recherche auseinander und ist von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dieses beinhaltet nämlich auch die Freiheit, etwaige unsinnige Meinungen zu äußern, soweit hierdurch nicht Gesetze oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt werden (Art. 5 Abs. 2 GG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil bedarf im Hinblick auf § 894 ZPO nur hinsichtlich der Kosten des Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit, welche sich hier nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO richtet.

Roth, Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt Darmstadt, den 26. November 2009
[Name], Justizangestellte Urkundsbeamtin-/­beamter der Geschäftsstelle

 


 

Diese Seite wurde zuletzt am 7. Mai 2010 aktualisiert. Links auf andere Websites bedeuten keine Zustimmung zu den jeweiligen Inhalten, sondern sind rein informativer Natur. ©  Walter Kuhl 2001, 2009, 2010.
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