Landgericht Darmstadt
Amts- und Landgericht Darmstadt.

Radio Darmstadt

Urteil vom 24. März 2010

Dokumentation

 

Radio Darmstadt ist ein nichtkommerzielles Lokalradio. Sein Trägerverein wurde 1994 gegründet, um eine Alternative und Ergänzung zu den bestehenden öffentlich-rechtlichen und privaten kommerziellen Hörfunksendern aufzubauen. Menschen und Nachrichten, die im ansonsten durchformatierten Sendebetrieb keine Chance auf Öffentlichkeit besaßen, sollten hier ihren Platz finden. Dies galt für politische Fragen, lokale Themen und musikalische Nischen. Ende 1996 erhielt der Verein für ein derartiges Programm die Sendelizenz. Zehn Jahre später läßt sich die Tendenz beschreiben, daß (lokal)politische Themen immer weniger Platz im Darmstädter Lokalradio finden, während die Musikberieselung zunimmt. Zu diesem Wandel gehört, daß Fragen der Außendarstellung („das Image“) ein wesentlich größeres Gewicht erhalten als das Verbreiten journalistisch abgesicherter Tatsachen. Wer diese neue journalistische Ethik nicht mitträgt, wird aus dem Verein und dem Radio hinausgedrängt. [mehr]

Diese Dokumentation geht auf die Vorgänge seit April 2006 ein. Hierbei werden nicht nur die Qualität des Programms thematisiert, sondern auch die Hintergründe und Abläufe des Wandels vom alternativen Massenmedium zum imageorientierten Berieselungsprogramm dargestellt. Der Autor dieser Dokumentation hat von Juni 1997 bis Januar 2007 bei Radio Darmstadt gesendet, bis ihn ein aus dieser Umbruchssituation zu verstehendes binnenpolitisch motiviertes Sendeverbot ereilte. Als Schatzmeister [1999 bis 2001], Vorstand für Studio und Technik [2002 bis 2004] und Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit [2004 bis 2006] kennt er die Interna wie kaum ein anderer. [mehr]

In der Dokumentation werden die Namen handelnder Personen aufgeführt. Damit werden Argumentationsstränge leichter nachvollziehbarer gemacht und Verantwortliche benannt. Zur Klarstellung: Eine Schmähung einzelner Personen oder gar des gesamten Radiosenders ist hiermit nicht beabsichtigt. [mehr]

 


 

Zusammenfassung

Am 26. November 2009 wurde meiner Klage gegen das durch den Vorstand des Trägervereins von Radio Darmstadt gegen mich verhängte Hausverbot stattgegeben. Das Hausverbot war zwei Jahre zuvor ohne genau spezifizierten Grund verhängt worden. Am 28. Mai 2009 wurde ein sogenannter „Widerrufsvergleich“ geschlossen, der vorsah, mir Zugang zu den Sendestudios für meine Sendungen zu gewähren, wenn ich im Gegenzug alle Namen in meiner Dokumentation zu den Vorgängen bei Radio Darmstadt anonymisiere. In der nachfolgenden Programmrats­sitzung forderte der Vorstand die Anwesenden auf, gerichts­festes Material gegen mich vorzulegen, um den Vergleich widerrufen zu können. Drei Vereins­mitglieder fühlten sich angesprochen; der Vergleich wurde widerrufen. Das hierdurch erzwungene nachfolgende schriftliche Verfahren endete mit einem nach der mündlichen Verhandlung im Mai nicht unerwarteten Urteilsspruch. Hiergegen legte der beklagte Verein Berufung ein. Als neues Argument fügte er an, er könne, wann immer er wolle und ohne jede Begründung ein Hausverbot verhängen. Dies sah das Landgericht Darmstadt ähnlich, wenn auch nicht in dieser Konsequenz, und hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf.

Damit liegt der Spielball wieder bei der LPR Hessen, die nun darlegen muß, ob diese nicht zugangsoffene „Zugangsoffenheit“ dem Hessischen Privatrundfunkgesetz und seiner Konkretisierung in der Sendezulassung genügt. Wir dürfen gespannt sein.

Das Urteil wird im Wortlaut wiedergegeben; Namen wurden anonymisiert.

Das Aktenzeichen des Landgerichts Darmstadt lautet: 25 S 293/09 – 304 C 432/08 Amtsgericht Darmstadt.

Siehe auch den Artikel im Darmstädter Echo am 26. März 2010: Doch Hausverbot.

 


 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Verein Radar eV., Radio Darmstadt, vertr.d.d.Vorstand […], Beklagter und Berufungskläger […]

gegen

Walter Kuhl […], Kläger und Berufungsbeklagter[…]

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
durch die Richterin am Landgericht Duttiné – als Vorsitzende Richterin –
die Richterin am Landgericht Thoma
die Richterin Buchholz

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2010

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 26.11.2009, Az. 304 C 432/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt der beklagte Verein die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Einen Anspruch auf Zutritt zu den Senderäumen habe der Kläger nicht. Dem beklagten Verein stehe das Hausrecht zu, weshalb er entscheiden könne, wem er Zutritt gewähre und wem nicht. Auch aus § 40 Abs. 2 HPRG ergebe sich kein Zutritts recht. Darin sei lediglich die Rede davon, dass unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung zu gewähren sei, also der Zugang zu den Sende­einrichtungen möglich sein müsse. Damit sei aber nicht der körperliche Zugang gemeint. Darüber hinaus habe das Amtsgericht die Äußerungen zu Unrecht als von Art. 5 GG gedeckt angesehen. Es handele sich um Schmähkritik

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt das Vorbringen zum „Hausrecht“ als verspätet.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbotes.

Der beklagte Verein hat als Mieter der Räume das Hausrecht über diese, kann also selbst entscheiden, wem er Zugang gewährt und wem nicht. Das erteilte Hausverbot ist von dem Hausrecht gedeckt.

Auf ein Recht zum Betreten, welches das Hausrecht und damit auch die Befugnis zur Erteilung eines Hausverbotes einschränken könnte, kann sich der Kläger nicht berufen.

Ein solches Zugangsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 40 Abs. 2 HPRG.
In § 40 HPRG heißt es:

(1) Die Landesanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungs­gebieten Veranstalter nichtkommer­ziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hinzuwirken. §§4 bis 8, § 9 Abs. 1 und 22, § 11, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14, § 19, §§ 23 bis 29 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinn­erzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschied­lichen gesellschaft­lichen Kräften Einfluss auf die Programm­gestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programm­beiträge, einräumt.

Diese Vorschrift betrifft nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein nichtkommer­zieller Rundfunk· zugelassen werden kann. Nicht geregelt ist das Verhältnis zwischen Einzelpersonen und dem Sender und damit die Frage, wer unter welchen Voraus­setzungen Zugang zu einem zugelassenen Sender hat. Ein subjektives Recht des einzelnen auf Zugang vermittelt die Vorschrift nicht.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, aus § 40 Abs. 2 HPRG ergäbe sich ein subjektives Recht auf Mitgestaltung des Programms, würde hieraus kein Betretungs­recht des Klägers folgen. Denn in § 40 Abs. 2 HPRG heißt es lediglich, dass unterschied­liche gesellschaftliche Gruppen Einfluss auf die Programm­gestaltung haben sollen. Die Mitgestaltung des Programms setzt aber nicht zwingend voraus, dass die Senderäume betreten werden. Auch durch die Einreichung von Beiträgen, die dann gesendet werden, kann Einfluss genommen werden. Darüber hinaus heißt es „unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften“ wird der Zugang gewährt – der Kläger in Person ist keine „gesellschaftliche Kraft“.

Auch aus den Richtlinien der Hess. Landesanstalt für privaten Rundfunk ergibt sich kein Anspruch auf Zugang. Es handelt sich um Richtlinien für die Zulassung und Förderung von lokalem Hörfunk. Allein der Umstand, dass die LPR auch Fördergelder für technische Ausstattungen zur Verfügung stellt, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Annahme, der Klägerhabe ein Zugangsrecht.

Gleiches gilt für den Zulassungsbescheid der LPR von 1996. Darin heißt es zwar: „Weder aus der Vereinssatzung noch aus dem Redaktions­statut wird ersichtlich, dass einzelnen natürlichen oder juristischen Personen der Zugang verwehrt wird“. Aus dieser Formulierung lässt sich allerdings kein Zugangsrecht des Klägers herleiten. Es handelt sich vielmehr um eine Beschreibung der Merkmale des beklagten Vereins. Selbst wenn der Zugang für jedermann zwingende Voraus­setzung für eine Zulassung wäre, korrespon­diert dies nicht mit einem subjektiven Recht des Einzelnen auf Zutritt. Auch der Zulassungs­bescheid betrifft lediglich die Frage der Zulassung, nicht aber das Verhältnis zwischen dem Sender und „jedermann“.

Die Satzung des beklagten Vereins begründet ebenfalls kein Zugangsrecht. In § 2 wird der Vereinszweck beschrieben. Es heißt dort unter anderem, es werde angestrebt, allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zu ermöglichen. Dies soll auch geschehen durch die Bereitstellung von Produktions­mitteln. Ein (körperliches) Zugangsrecht von jedermann ergibt sich daraus nicht.

Andere Rechtsgrundlagen, aus denen sich ein Betretungsrecht des Klägers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

Ob und ggf. unter welchen Bedingungen Mitgliedern des beklagten Vereins der Zugang gewährt werden muss, kann offenbleiben, da die Mitglied­schaft des Klägers bereits vor Ausspruch des Hausverbotes beendet worden ist – und zwar nach seinem Vortrag durch ihn selbst.

Der Einwand der Klägerseite, der Vortrag der Beklagtenseite zum Hausrecht des beklagten Vereins sei erstmals in der Berufungs­instanz erfolgt und daher verspätet, ist unerheblich. Denn es handelt sich nicht um neuen tatsächlichen Vortrag, sondern lediglich um rechtliche Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

Duttiné     Buchholz     Thoma

 


 

Diese Seite wurde zuletzt am 6. Mai 2010 aktualisiert. Links auf andere Websites bedeuten keine Zustimmung zu den jeweiligen Inhalten, sondern sind rein informativer Natur. ©  Walter Kuhl 2001, 2010.
Die Wiedergabe, auch auszugsweise, ist nur mit dem Einverständnis des Verfassers gestattet.

URL dieser Seite : https://www.waltpolitik.de/radiodar/radar022.htm

 
 
 
Valid HTML 4.01 Transitional  Valid CSS!