Prozeß gegen Birgit Hogefeld

Sitzungsprotokolle

 

Von November 1994 bis zum 5. November 1996 fand vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts der Prozeß gegen Birgit Hogefeld statt. Als Prozeßbeobachter habe ich fast keinen der insgesamt 99 Verhandlungstage versäumt und irgendwann begonnen, das Geschehen zu protokollieren. Deshalb fehlen Informationen zu den ersten Monaten des Prozesses vollständig. Für den Zeitraum ab Ende Juni 1995 stehen diese Protokolle nun (mit Ausnahme eines Termins) vollständig zur Verfügung. Sie ergänzen die "offiziellen" Gerichtsprotokolle insofern, als in ihnen all das zu finden ist, was dem Senat bei seiner Wahrheitsfindung nicht wichtig erschien oder was bei der gerichtlichen Wahrheitssuche bemerkenswert gewesen ist. Nun kann man und frau sich nach über zehn Jahren zurecht fragen, welchen Erkenntniswert die damaligen Mitschriebe noch besitzen. Die Antwort liegt vielleicht in der Dokumentierung eines Skandals, der ganz und gar rechtsstaatlich exekutiert wurde.

Anzumerken ist, daß mangels Abgleichmöglichkeit mit den Prozeßakten manches Detail falsch verstanden und deshalb auch fehlerhaft protokolliert sein könnte. Unklarheiten sind in der Regel gekennzeichnet. Dennoch sind die Angaben nach bestem Wissen und die Abläufe nach subjektivem Wahrnehmen wiedergegeben worden. Soweit Personen genannt werden, deren vollständiger Name nichts zur Sache tut, wurde der Name anonymisiert. Dies ist in der Regel bei Zeuginnen und Zeugen der Fall, selbst dann, wenn ihr vollständiger Name in der Presse genannt wurde. Eine Ausnahme mache ich bei den Beamtinnen und Beamten der staatlichen Verfolgungsbehörden, weil sie hier in ihrer Funktion aufgetreten sind. Gewisse Inkonsistenzen in den Aufzeichnungen sind nicht auszuschließen, da sie damals, Mitte der 90er Jahre, nicht zum Zweck der Veröffentlichung schematisiert angelegt worden sind.

Ergänzend zu dieser Seite gibt es noch:

Meine eigenen damaligen Presseveröffentlichungen.

Meine Gedächtnisprotokolle zu den Geschehnissen außerhalb des Gerichtssaals.

Ausgewählte Zeitungsartikel und Kommentare der lokalen und überregionalen Presse [Seite im Aufbau].

Weiterhin empfehle ich die auch heute noch authentischsten Informationen zum Prozeß gegen Birgit Hogefeld, nämlich die infos zum Prozeß gegen Birgit Hogefeld. Die insgesamt vierzehn erschienenen Ausgaben sind auch einzeln abrufbar: Info 1  Info 2  Info 3  Info 4  Info 5  Info 6  Info 7  Info 8  Info 9  Info 10  Info 11  Info 12  Info 13  Info 14

Das Buch bad kleinen und die erschiessung von wolfgang grams, 1994 vom ID–Archiv im Internationalen Institut für Sozialgeschichte (Amsterdam) herausgegeben und in der Edition ID–Archiv erschienen, ist in einer erweiterten Fassung HIER online aufzurufen.

Ohne die solidarische Unterstützung einer kleinen Gruppe von regelmäßigen Prozeßbesucherinnen und –besuchern hätte ich womöglich nicht die Kraft und Ausdauer gehabt, einen derartigen Staatsschutzprozeß mit all seinen kleinen und großen Schikanen konsequent aufzusuchen. Ihnen sei an dieser Stelle gedankt. Besonders hervorheben möchte ich hierbei die Mutter von Birgit Hogefeld, Marianne, die uns allen auf ihre herzliche Art Mut gemacht hat, obwohl sie selbst mit ansehen mußte, wie ihrer Tochter mitgespielt wurde. Marianne Hogefeld ist kurz nach Verkündung des Urteils in einem zweiten Verfahren, das aufgrund teilweise erfolgreicher Revision notwendig wurde, gestorben. Allerdings war diese Urteilsrevision nur kosmetischer Natur.

 

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Inhaltsverzeichnis

Die Protokolle zu den jeweiligen Prozeßterminen sind chronologisch geordnet. Der jeweilige Prozeßtermin ist anhand nachfolgender Daten direkt verlinkt.

22. Juni 1995    29. Juni 1995

6. Juli 1995    13. Juli 1995    21. Juli 1995

21. August 1995    29. August 1995    31. August 1995

5. September 1995    7. September 1995    14. September 1995    19. September 1995    21. September 1995    26. September 1995    28. September 1995

6. Oktober 1995

6. November 1995    14. November 1995    21. November 1995    28. November 1995

5. Dezember 1995    12. Dezember 1995    21. Dezember 1995

2. Januar 1996    9. Januar 1996    16. Januar 1996    23. Januar 1996

5. Februar 1996    13. Februar 1996    20. Februar 1996

4. März 1996    12. März 1996    19. März 1996    28. März 1996

2. April 1996    15. April 1996    23. April 1996

7. Mai 1996    14. Mai 1996    21. Mai 1996

3. Juni 1996    11. Juni 1996    18. Juni 1996    25. Juni 1996

2. Juli 1996    9. Juli 1996    19. Juli 1996

19. August 1996    20. August 1996    27. August 1996    29. August 1996

9. September 1996    17. September 1996    24. September 1996

1. Oktober 1996    10. Oktober 1996    21. Oktober 1996    29. Oktober 1996

5. November 1996

 


 

Die Verfahrensbeteiligten

Der 5. Strafsenat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main besteht aus dem Vorsitzenden Richter Erich Schieferstein, dem Berichterstatter Kern, den Richtern Zeiher und Klein sowie der Richterin Lange.

Die Bundesanwaltschaft wird vertreten durch die Herren Hemberger und seinen Adlatus Philipps.

Rechtsanwalt Heumann vertritt die Nebenklage der Geschädigten aus dem Komplex Air Base und Pimental. Er gibt so ein bißchen den Wadenbeißer der Herren aus Karlsruhe ab, ist also so etwas wie der Mann fü'rs Grobe.

Die Angeklagte heißt Birgit Hogefeld. Sie war eigenem Bekunden nach einige Jahre in der RAF (Rote Armee Fraktion) gewesen und wurde im Juni 1993 auf dem Bahnhof von Bad Kleinen festgenommen. Ihre Rechtsanwältin Ursula Seifert und ihr Rechtsanwalt Berthold Fresenius bemühen sich um eine kompetente Verteidigung. Darüber, daß das "Lebenslänglich" schon von Anfang an feststeht, machen sie sich keine Illusionen. Allerdings versuchen sie, es der Bundesanwaltschaft und dem Strafsenat so schwer wie möglich zu machen. Zuweilen wird Rechtsanwalt Fresenius von seinem Kollegen Thomas Scherzberg vertreten. Rechtsanwalt Thomas Kieseritzky hat sich auf den Komplex Bad Kleinen konzentriert und vertritt Birgit Hogefeld als zusätzlicher Verteidiger. Seine Kanzlei wurde zum Zeitpunkt des Verfahrens observiert.

Und dann gibt es noch das Publikum, das den Richtern und der Richterin zuweilen unmißverständlich mitteilt, daß es den ganzen Prozeß für eine Farce hält. Damit macht sich das Publikum unbeliebt und gerät in den Sog polizeilicher Maßnahmen oder, wie im Falle des Pfarrers Hubertus Janssen, ungehinderter Diffamierungen durch den Nebenklagevertreter, während der Strafsenat und die Bundesanwaltschaft ihre klammheimliche Freude nur schwer unterdrücken können..

 


 

Von den Prozeßterminen zwischen November 1994 bis Juni 1995 sind keine Aufzeichnungen angefertigt worden.

 

Hauptverhandlung am 22. Juni 1995

Geplanter Beginn 13.30 Uhr, Ende gegen 15.25 Uhr.

Als Zeuge geladen ist Paul Lo., Jahrgang 1934. Gegenstand seiner Befragung ist das Wiedererkennen einer Person, die er am 19. und 20. September 1988 in Bonn–Heiderhof gesehen haben will.

Er sagt aus, an beiden Tagen morgens kurz vor 7.00 Uhr einer Frau im kleinen Laden auf dem Heiderhof begegnet zu sein, die er dort sonst nie gesehen habe. Am 19. September, seinem Geburtstag, sah er sie gegen 6.40 Uhr aus einem Auto aussteigen, das für Vermessungsarbeiten ausgerüstet war. Sie ging mit ihm zusammen in den kleinen Laden. Am nächsten Morgen sah er sie in demselben Auto morgens um 4.30 Uhr, als er in die Stadt fuhr, vor seiner Garage. Später, wieder so um 6.40 Uhr, begegnete er ihr wiederum im Laden.

Er beschreibt sie als Nana Mouscouri–Typ, mit Brille (seine Traumfrau [das sagt er so, Anm. 2006]). Er sah in dem Auto noch einen Mann, aber immer nur von hinten. Die Frau war nicht auf dem Videofilm zu sehen gewesen, den er mehrere Male hintereinander gesehen habe. Er habe heute noch ihr Bild vor Augen; sie sah sehr gepflegt aus. Ein Phantombild nach seinen Angaben erschien in einer Bonner Zeitung. Er erwähnt sein gutes Personengedächtnis.

Es wird ihm eine Bildmappe, Stand Juni 1988, vorgelegt, woraus er das Bild suchen soll, dem er damals eine "Ähnlichkeit" nachgesagt habe. Er sagt, die Frau habe ein feineres Gesichtsprofil gehabt als auf dem Foto. Wenn ich das richtig mitbekommen habe, deutet er diesmal auf ein anderes Bild als 1988. Eine Ähnlichkeit sei da, aber es sei nicht die Frau von damals, er sei sich für eine positive Identifizierung nicht genügend sicher.

Ihm wird seine damalige Aussage (vom 26. September 1988) vorgehalten, wonach er um 5.40 Uhr (nicht 4.30 Uhr) losgefahren sei und den Laden um 7.10 Uhr (nicht 6.40 Uhr) betreten habe. Er sagt diesmal, er sei immer der erste, der den Laden betritt, wenn er um 6.40 Uhr geöffnet werde.

Das Gesicht der Frau sei zum Kinn hin spitzer gewesen. Er erwähnt ihren "graziösen Gang". Nachfrage der BAW nach dem Autotyp. Da es als Gegenstand der Vernehmung auch auf der Ladung bezeichnet war, was Schieferstein zu Beginn der Vernehmung vorgelesen hatte, fällt es ihm leicht, einen Ford Fiesta zu nennen. An die Farbe kann er sich nicht erinnern (1988 hat er von einem hellen Braun gesprochen). 1988 hat er gesagt, sie habe Hochdeutsch mit Ruhrgebiets–Akzent gesprochen. Auf dem Videofilm hatte er mit vager Ähnlichkeit im 2. Durchgang die Nr. 4 erkannt, aber auf eine andere Figur hingewiesen und, daß die Frau Brillenträgerin gewesen sei. Bei der ersten Vernehmung hat er sie auf 30 bis 35 Jahre geschätzt. Auf den Gang hat er nicht geachtet.

Anschließend werden zwei Porträtfotos eingeführt, sowie die Bildmappe, die dem Zeugen Lo. vorgelegt worden war. zum Schluß noch ein Asservatenverzeichnis hinsichtlich der Waffen (zwei Revolver und eine Pistole), die bei der Festnahme der vier Action Directe–Mitglieder am 21 Februar 1987 gefunden worden waren und die aus dem Waffenraub Walla in Maxdorf stammen sollen.

 

Hauptverhandlung am 29. Juni 1995

Beginn vorgesehen um 13.30 Uhr, tatsächlich erst gegen 13.50 Uhr, Ende gegen 16.25 Uhr.

Als Zeuge geladen ist der Kfz–Mechaniker Sch., Jahrgang 1960. Gegenstand der Vernehmung ist der Verkauf eines VW Passat am 28. Juli 1985 in Gravenbruch bei Frankfurt.

Er stand etwa zehn Meter neben dem Ort der Handlung. Verkauf durch E. an eine sauber gekleidete, schlanke Frau mit schwarzen schulterlangen Haaren, Größe etwa 1,70–1,80 Meter. Die Preisverhandlung war auf Hochdeutsch. Er hat nicht gesehen, wer das Auto weggefahren hat. Hat 1985 Skizze der Örtlichkeiten angefertigt oder anfertigen lassen. Beschreibt die Frau mit schmalem Gesicht, dunklen Haaren, Deutsche, mit Rock und dunklem Blazer. Bezeichnet das damals angefertigte Phantombild nach seinen Angaben als "sehr ähnlich".

Richter Kern fallen wieder die Augen zu, auch Richterin Lange sieht ziemlich müde aus; was machen die bloß den ganzen Tag (oder die ganze Nacht)? [Nicht wenige Prozeßbeobachterinnen und –beobachter haben damals vermutet, daß Richter Kern mehrfach eingenickt ist. Das wäre normalerweise ein Revisionsgrund. Anm. 2006]

Sch. erinnert sich daran, am 4. August 1985 eine schwarze Ledermappe von etwa zehn Zentimeter Stärke vorgelegt bekommen zu haben. Richter Kern hält ihm eine flache blaue Lichtbildmappe vor, von der ein Aktenvermerk vom 12. August 1985 besagt, es sei die Mappe, "die vorgelegt worden sein dürfte". War offensichtlich schon damals nicht mehr zu rekonstruieren.

Bei der Vernehmung am 13. August 1985 hat er gesagt: die Frau habe eine helle Gesichtsfarbe gehabt, sie sei nicht geschminkt gewesen, habe dunkle Augen und einen eher kleinen Mund gehabt und eine Strickjacke getragen. An das Datum der Handlung erinnert er sich nicht mehr, nur noch, daß es ein Sonntag im Sommer gewesen sein muß. Damals waren die Autoverkäufe in Gravenbruch sonntags, 1995 (zum Zeitpunkt der Befragung) waren sie samstags. Die Akten besagen, er habe ausgesagt: sie sprach keinen hessischen Dialekt, habe normale Lippen gehabt (was ist denn das?), die Augen habe er nicht gesehen. Er erinnert sich jetzt daran, daß die Frau bei den Verkaufsverhandlungen keine Brille getragen habe, aber mit einer Sonnenbrille gefahren sei (das muß die von ihm auch erwähnte Probefahrt gewesen sein, da er sie ja – siehe oben – nicht hat wegfahren sehen).

Vereidigung wird nicht gewünscht. Richter Schieferstein fragt, ob er entlassen werden kann. Da fällt dem Sitzungsvertreter der BAW, Hemberger, ein, daß das Gericht auf der Gegenüberstellung bestehen sollte. Das hatte der Senat glatt verpennt.


Als Zeuge geladen ist Willi St., Jahrgang 1958, Kfz–Kaufmann in Münster (bei Dieburg, nicht in Westfalen). Der Gegenstand der Befragung ist derselbe.

Er erinnert sich nicht mehr. Es war eine Frau. Er hat damals mehrere Mappen zusammen mit Sch. auf dem Militärflughafen in einem Kellerraum im Beisein mehrerer Beamter durchgesehen. Er wurde dorthin vom Automarkt in Gravenbruch gebracht, nach Angaben eines anderen Zeugen.

Damals hat er ausgesagt, sie habe eine längere Strickjacke getragen. Aus der damaligen Vernehmung wird auszugsweise verlesen, da er sich an nichts mehr erinnert. Danach habe die Frau ein sehr gepflegtes Äußeres gehabt, von eleganter Erscheinung und Kleidung, Pumps oder hochhackige Stiefel getragen, sie war etwa 1,70 m groß, von schlanker Figur, Gewicht etwa 50–60 kg, sie hatte dunkelbraune Haare als Pony, und sie habe Röhrenjeans getragen.

Übliches Ritual wegen Gegenüberstellung [Birgit Hogefeld dreht sich nicht dem Zeugen zu, was in der Regel unqualifizierte Bemerkungen seitens des Gerichts, der Bundesanwaltschaft oder des Nebenklägers zur Folge hatte. Dabei sieht die Strafprozeßordnung als das Recht einer Angeklagten vor, daß sie sich nicht produktiv an ihrer eigenen Aburteilung beteiligen muß. Anm. 2006].


Als Zeuge geladen ist Vitomir I., Schlosser, inzwischen Rentner. Der Gegenstand der Vernehmung ist erstens der Verkauf eines Renault 20 am 4. August 1985 in Gravenbruch; zweitens die Kaufverhandlungen mit einer Frau wegen eines hellblauen Ford Transit im September bzw. Oktober 1985 vor dem Hessencenter in Bergen–Enkheim (Statteil von Frankfurt).

Zum Renault 20: Die Frau habe den Kaufvertrag ausgefüllt, weil sie besser deutsch sprach als er und der Autobesitzer Stemo B.. Sie war vielleicht 25 bis 30 Jahre alt. Der R20 sei goldfarben gewesen (nicht direkt golden, etwas dunkler vielleicht).

Zum Ford Transit: Die Frau habe 500 DM angezahlt; er hätte die Papiere nur aushändigen wollen, wenn er das restliche Geld (insgesamt 4.900 DM) gehabt hätte; daher auch ein Adressenaustausch. Die Frau ist nie beim ihm erschienen und er habe sie auch bei der angegebenen Adresse nicht erreicht. Zwei Monate später habe er das Auto an jemand anderen verkauft.

Er war durch BKA–Beamte am 10. März 1987 in seiner Wohnung in Offenbach vernommen worden. Er habe 4.900 DM gefordert. Es sei dieselbe Frau wie bei dem R20 gewesen. Sie sprach sehr gut jugoslawisch. Heute sagt er dazu, daß: er sich nicht daran erinnern kann, gesagt zu haben, es sei dieselbe Frau gewesen; außerdem habe er auf den Fotos keine erkannt. Auch auf dem Videofilm will er keine erkannt haben. Dasselbe bei einer ihm jetzt vorgelegten Lichtbildmappe. Zur Niederschrift am 10. März 1987 sagt er: Vielleicht sei er mißverstanden worden bezüglich derselben Frau. Er meint, gesagt zu haben, daß es sein könne, daß es dieselbe Frau gewesen sei, aber er sei sich nicht sicher gewesen. Die Vernehmung war auf Deutsch gewesen, ohne Dolmetscher. Soweit er (oder seine Frau) die Verlesung verstanden habe, sei sie korrekt gewesen. Danach wäre die Aufforderung gekommen zu unterschreiben.

Er sagt jetzt: "Ich will nicht lügen, auch nicht, wenn ich hier vor Gericht …" – Richter Schieferstein: "Nein, das brauchen Sie nicht."

Offensichtlich haben sich die BKA–Beamten und der Zeuge I. nicht richtig verstanden; er hat sich seine Aussage vorlesen lassen und sie korrekt gefunden, soweit er sie überhaupt hat verstehen können. Das hat er dann auch unterschrieben. So ist er jetzt überrascht, was in dem Vernehmungsprotokoll steht.

Die Frau, die den R20 gekauft hat, habe sich Wagner genannt (Vernehmung vom 10. März 1987).

Richter Schieferstein zur Angeklagten bzw. zur Verteidigung: "… und Frau Hogefeld wird sich auch jetzt nicht umdrehen?" Auf Unmutsäußerung von Rechtsanwalt Fresenius betont Richter Klein, das hier sei "keine Spaßveranstaltung".

Da es nach 16.00 Uhr ist und die Richterin und die Richter nach Hause gehen wollen, werden die noch vorgesehenen Punkte des Termin– und Ladungsplans für den heutigen Tag auf die nächste Hauptverhandlung verschoben.

 

Hauptverhandlung am 6. Juli 1995

Dauer des Verhandlungstages: 9.30 Uhr bis 13.15 Uhr und 14.10 Uhr bis 15.55 Uhr.

Als Zeuge geladen ist Gerd Klaus (oder Gert Claus ?), 42 Jahre alt, Erster Hauptkommissar beim BKA. Gegenstand ist die Wahlgegenüberstellung in der JVA Frankfurt III am ???30.6.1993??? mit dem Ehepaar W./W.–C.

Es wurden drei Zeuginnen und Zeugen aus dem Tietmeyer–Komplex, nämlich Herr C., Frau W.–C., die Besitzerin der Autovermietung in Wuppertal, und deren Mutter Ruth W, Birgit Hogefeld und vier sog. Vergleichspersonen vorgeführt. Die Frauen waren im Hof, auf den von einem Raum aus geschaut werden konnte. Die Entfernung betrug etwa 8 bis 10 Meter. Der Beobachtungsraum war etwa 8 mal 6 Meter groß. An die Anzahl der Fenster im Raum kann er sich nicht erinnern, aber es waren mehrere. Die Zeuginnen und der Zeuge standen anderthalb Meter vor dem Fenster mit Blick nach außen und hatten untereinander Kontaktverbot. Sie sind vor der Gegenüberstellung belehrt worden. Das Zimmer war in einem unteren Stockwerk. Die Gegenüberstellung geschah in Absprache mit der BAW.

Die Vergleichspersonen hat er ausgesucht. Dafür hatte er einen Nachmittag Zeit. Er hatte ihm bekannte Beamtinnen hierfür im Kopf, ansonsten ist er durch die Büros gegangen und hat sich welche ausgesucht. Insgesamt vier Vergleichspersonen nach Augenschein. An diese erging die mündliche Anweisung, sich so zu verhalten wie zuvor Birgit Hogefeld beim gefilmten Hofgang. Also Rücken zur Wand, gymnastische Übungen imitieren usw. Die Vergleichspersonen haben selbst Birgit Hogefeld nicht dabei beobachtet, sondern er hat Birgit Hogefelds Verhalten über eine weitere Person den Vergleichspersonen mitteilen lassen, inklusive der Anweisung, wie sie sich zu verhalten haben.

Vor und während der Gegenüberstellung wurden aus diesem und dem Nachbarzimmer Fotos von den fünf Frauen gemacht. Ein Bild davon muß an die Medien weitergegeben worden sein, davon weiß Klaus allerdings nichts. Nur Fotos, kein Film. Bei den Aufnahmen lagen von den vier Vergleichspersonen Ganzkörperfotos vor, von Birgit Hogefeld sind die Hose oder ähnliches nicht zu sehen. Er sagt, die Bekleidung der Vergleichspersonen soll genauso wie die von Birgit Hogefeld gewesen sein. Fotos von Birgit Hogefeld wurden auch schon vor Beginn der Gegenüberstellung gemacht.

Birgit Hogefeld hat das offensichtlich gemerkt und stand bzw. ging mit dem Rücken zur Wand. Sie erhielt jedoch zuvor keine Mitteilung über die geplante Gegenüberstellung. Birgit Hogefeld wurde beim Hofgang abgepaßt, als sie einige Zeit nicht sichtbar war, danach kamen die vier Vergleichspersonen nacheinander in den Hof, voneinander durch eine Minute Pause getrennt. Laut Aktenvermerk von 1993 war zwischen Birgit Hogefeld und der ersten Vergleichsperson zwölf Minuten Pause, zwischen der ersten und zweiten Vergleichsperson eine Minute, zwischen der zweiten und der dritten Vergleichsperson fünf Minuten, zwischen der dritten und vierten sieben Minuten. Nachher wurden die drei Zeuginnen bzw. Zeuge im BKA vernommen. Ob das Vorblatt zur Zeugenvernehmung schon ausgefüllt war, konnte er nicht sagen, aber das sei jedem Beamten selbst überlassen. Frau W.–C. hatte festgestellt, daß die erste Person allenfalls nur im Halbprofil zu sehen war, das Gesicht sei verdeckt gewesen. Von den Vergleichspersonen wurden nachträglich keine Lichtbilder vorgelegt. Auf der Fahrt nach Wiesbaden hätte es keinerlei Kontakt zwischen den drei Zeuginnen bzw. dem Zeugen gegeben, was die Gegenüberstellung anbelangte, aber alle drei saßen auf der Fahrt zum BKA in demselben Fahrzeug.

Anschließend wurden fünf Lichtbilder (Birgit Hogefeld und die vier Vergleichspersonen) in Augenschein genommen.


Als Zeuge geladen ist aus dem schon genannten Trio Herr C., Jahrgang 1947, Schlosser aus Wuppertal. Der Gegenstand der Zeugenbefragung ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W–EL 501. Er wird zusammen mit seiner Schwiegermutter Ruth W. belehrt.

C. legt gleich los: Die Frau habe eine Perücke getragen ("das sieht man doch") und eine ganz normale Brille (keine Sonnenbrille). Sie wollte einen Leihwagen für Donnerstag bis Samstag, da ihr Auto defekt gewesen sei. Sie wohne in Düsseldorf, ihr angebliches Fahrtziel sei Hannover. Die Autovermietung gehört seiner Frau. Er war selbst im Büro und hat später das Auto vorgeführt (Schaltung, Tank, Schlüssel …). Das Ganze habe 10 bis 15 Minuten gedauert. Beschreibung der Kundin: spitze "Nase geht nach vorne", Lederjacke, braune Augen, normale Brille, schmal, 1,68–1,70 m groß, Dialekt (deutscher, mit rollendem R, "röhrend", klang wie jugoslawisch, war aber deutsch).

Vom BKA sind ihm 1988 etwa 40 schwarz–weiße Lichtbilder in einem Hefter oder Ordner vorgelegt worden. Eine weitere Vernehmung mit Lichtbildvorlage geschah, "wo die junge Dame damals verhaftet wurde".

Am 30. September 1988 sah er ein s/w–Bild einer ihm unbekannten weiblichen Person. Damals sagte er: "Im Gegensatz zum Personalausweis war der Führerschein ganz neu." – "Das Bild darin war neu." – "Das Bild im Führerschein war neu und entsprach dem Aussehen der Kundin […]." Damals meinte er bei zwei Bildern, sie seien ähnlich.

Er hatte vor der Gegenüberstellung an beiden Augen eine Star–Operation und sah noch nicht wieder ganz richtig. Von der ersten Person (Birgit Hogefeld) hat er das Gesichtsprofil und die Nase gesehen. "Ich habe keine Person genau wiedererkannt." Anhand Nase und Figur Ähnlichkeit entdeckt. Auch Ähnlichkeit mit fünfter Person anhand Augenpartie (schmale Augen). Sagt jetzt, sie habe braune Augen gehabt.

Hat den Videofilm auf dem Polizeipräsidium in Wuppertal gesehen. Zwei Frauen sahen ihr ähnlich wie Zwillinge. [Irgendein Zeuge bzw. irgendeine Zeugin hatte schon zuvor von einer Zwillings–Ähnlichkeit gesprochen. Anm. 1995.] Er sagt jetzt, der Film sei ihm im Oktober oder November 1994 gezeigt worden. Richter Schieferstein. um eine korrekte Aussage bemüht, fragt nach: "Oder war's schon früher?" C. meint dazu, es könnte auch 1993 gewesen sein. Nach den Akten habe er gesehen bzw. wiedererkannt:

Im ersten Durchgang die erste gezeigte Frau. Im zweiten Durchgang seien die Frauen Nummer 2 und 4 ähnlich gewesen. Im dritten Durchgang gab es bei Frau Nummer 1 eine starke Übereinstimmung: Gesicht, Nase, Bewegungen. Im vierten Durchgang hätten die Frauen Nummer 3 und 4 eine starke Ähnlichkeit gehabt.

Es wird ihm jetzt eine Lichtbildmappe vorgelegt, er erkennt darin die Frau auf Bild Nummer 7. Er soll sich nun umsehen, ob er wen erkennt. Sieht natürlich Birgit Hogefeld. Es geht um ihre Nase. Richter Schieferstein: "Wollen Sie näher herangehen an die Dame?" Geht nach Aufforderung zweimal Richtung Birgit Hogefeld, aber diese hält sich eine Akte vor das Gesicht. Anwalt der Nebenklage fragt nach Bewegung und Gang der Frau.

Am 27. Oktober 1993 hatte er angegeben, sehr gute Erinnerungen an 1988 gehabt zu haben. Er sagt jetzt, die Gegenüberstellung habe im Parterre stattgefunden. Der Raum habe eine Fensterfront gehabt, die Fenster seien geschlossen gewesen. Wie lange habe die Gegenüberstellung insgesamt gedauert? Er sagt, zehn Minuten.

Das Büro der Autovermietung sei 10 mal 7 Meter groß (in einer 700 Quadratmeter großen Halle mit Werkstatt). Die Theke im Büro hat eine Höhe von etwa 90 Zentimetern (geschätzt nach Handbewegung von C.); er stand damals neben der Theke. Soll hierzu eine Skizze anfertigen.

C. hat der Kundin noch nachgerufen, ob sie jetzt Ogorlik oder Ogornik geheißen habe. Er weiß jetzt nicht mehr, ob die Frau schon im Auto gesessen habe, sagt zuerst aus, sie seien noch einige Meter vom Auto entfernt gewesen. (1988 sagte er: sie saß schon im Auto). Liefert nochmals eine Beschreibung: braune Lederjacke, (blaue) Jeans. Das Ehepaar C./W.–C. bezieht schon immer den Wuppertaler Generalanzeiger, er liest aber nur den Automarkt.

Er hat im Januar seine Frau zu ihrer Gerichtsvernehmung gefahren. Sie hat ihm auf der Rückfahrt erzählt, die junge Frau von 1988 sei die Angeklagte.

Am 30. September 1988 hatte er zu Protokoll gegeben: die Altersangabe 1964 paßte zu der Kundin. Seine Frau hatte damals in der Tagespresse ein Foto von Birgit Hogefeld gesehen. Sie hat es ihm nicht erzählt.

Er hat heute auf ein anderes Foto als 1988 gezeigt (damals zwei Ähnlichkeiten, heute nur noch Birgit Hogefeld). Bei der Gegenüberstellung waren vier BKAler dabei, evtl. noch einer vom Knast. Jeder Frau war eine Nummer zugewiesen, die sollte beim Erkennen auf einen vorbereiteten Zettel geschrieben werden. Den Zettel hätten sie im Raum bekommen. Für die Vernehmung seien sie am Tag zuvor geladen worden. Dringend. Daher seien sie am Abend nach Wiesbaden gefahren und hätten im Hotel übernachtet. Um 9.00 Uhr wurden sie von BKAlern abgeholt. Damals sei nichts erklärt worden, sie hätten die Frauen richtig angucken sollen, nur 100%ige Sicherheit sei erwünscht gewesen, sonst sei das Ganze sinnlos. Sie seien im Raum 10 bis 15 Minuten gewesen, bevor die erste Frau gekommen sei. Pausen zwischen den Frauen. Danach Vernehmung in Wiesbaden, Fahrt dorthin zusammen in einem Auto. Unterhaltung der Drei miteinander, aber nicht über Gegenüberstellung. BKAler durften keine Auskunft darüber geben, ob sich die Zeuginnen und der Zeuge richtig verhalten hätten bzw. ob sie die richtige erkannt hätten. Die Vorführung des Videofilms bestand aus der reinen Vorführung mit anschließender Protokollierung, es wurden keine Lichtbilder gezeigt und abgefragt. Andere Frauen. Bei einem anderen Termin danach wieder eine Lichtbildmappe, wieder andere Frauen. (Wahrscheinlich mit Ausnahme von Birgit Hogefeld.) Er hat den Videofilm zweimal hintereinander gesehen. Der Videofilm wurde erst ihm, dann seiner Frau, schließlich seiner Schwiegermutter gezeigt worden.

Seine Frau sagte am 25. September 1988 aus: Auf Personalausweis und Führerschein sei dieselbe Person abgebildet gewesen, aber im Personalausweis seien es hellere Haare gewesen als im Führerschein.


Als Zeugin geladen ist nun Ruth W., 67 Jahre, Rentnerin aus Wuppertal. Auch hier ist der Gegenstand ihrer Zeuginvernehmung das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W–EL 501.

Ihre Wohnung sei in der ersten Etage; dort hatte die Kundin geklingelt, weil sie sonst niemanden gefunden hatte. "Die Kundin war, wo ich das noch nicht wußte, Frau Hogefeld." Sie selbst hatte maximal eine Minute mit ihr zu tun, dann habe sie die Frau wieder hinuntergeschickt. Sie würde die Frau an ihrer hellen Stimme (kein Alt) wiedererkennen. ("Wie komme ich denn hier rrraus?")

Nach ihrer Vernehmung am 23. September 1988 habe sie gefragt, was denn mit der Frau sei. "Das dürfen wir Ihnen nicht sagen. Schalten Sie bitte um 10.00 Uhr Ihren Fernseher an." (WDR)

Die Frau habe einen schmalen goldenen Trauring getragen. Bräunliche Jacke, dunkle Hose, nicht auffällig geschminkt, höflich und freundlich, Figur 40–42–44 (Kleidergröße), Brille mit Bügeln an seitlicher Glasmitte, ganz seriös. Ein Phantombild sei nicht gemacht worden. "Das ist es. Das war im Fernsehen!" sagt sie bei Durchblättern der Lichtbildmappe, aber das zugehörige Foto hatte sie damals nicht rausgesucht.

Zu der Gegenüberstellung in der JVA Preungesheim sagt sie: "Da muß ich die Wahrheit sagen. Da habe ich Frau Hogefeld nicht erkannt." Sie hat eine Frau erkannt, aber es war die falsche. Sie hätten eine Liste mit den Nummern 1 bis 5 bekommen, die nach der Gegenüberstellung wieder eingesammelt worden sei. Im BKA seien sie nochmals vernommen worden. Sie (alle Drei) hätten sich auf der Fahrt dorthin darüber unterhalten. Jede und jeder wurden einzeln vernommen. Das Ergebnis der Gegenüberstellung wurde ihnen nicht bekannt gegeben. Sie hat ihren Fehler dadurch erkannt, daß sie eine der Vergleichspersonen frei hat im BKA herumlaufen sehen. Das geschah nach der Protokollierung.

Zur Videovorführung am 27. Oktober 1993 gibt sie einen klaren Satz von sich: "Ich mußte sagen, wer Frau Hogefeld war." Die Frau, die in die Kamera schaut, das letzte Bild auf dem Video, sei Frau Hogefeld. Sagt sie jetzt. Damals hat sie erkannt: Im ersten Durchgang keine; im zweiten die Nummer 2, im dritten die Nummer 5, im vierten die Nummer 4. Sie wußte, es ging um Birgit Hogefeld. Sie meint, auf dem Video sei eine ganz andere Frau Hogefeld zu sehen gewesen, sie trug dort einen Herrenschnitt.

Auf Vorhalt von Rechtsanwältin Ursula Seifert: Am 23. September 1988 habe sie keine Frau identifiziert. Dazu sagt sie: "Ja, dann wird das wohl stimmen."

Sie trage jetzt Kleidergröße 46, damals hätte sie aber 44 gehabt wegen Krankheit.

Erkannt bei Gegenüberstellung Nummer 3, weil gleiche Größe wie Kundin (gleiche Größe wie sie selbst, nämlich 1,68 m), gleiche Konfektionsgröße, entspricht ihrer damaligen (1988) Figur (44).

Das von ihr 1988 herausgesuchte Bild sei für die Ausstrahlung im Fernsehen präpariert worden (Pony dichter).

Kundin hatte feines Gesicht. 1988 sagte sie: blaue Augen. Jetzt, um Widerspruch zu kaschieren, die Kundin hätte ja auch Kontaktlinsen tragen können. Die Konfektionsgröße für zierliche Frauen gibt sie mit 40–42 an.

Rechtsanwalt Berthold Fresenius regt Vereidigung an, "aber mein Herz hängt nicht daran". Ruth W. bleibt unvereidigt.

 

Hauptverhandlung am 13. Juli 1995

Dauer 9.30 Uhr bis 12.45 Uhr und 14.15 Uhr bis 15.30 Uhr.

Als Zeuge ist ein Kumpel (GI) von Edward Pimental geladen. Es geht um die Frau aus dem Western Saloon, die Pimental abgeschleppt haben soll.

Der Zeuge blättert in einer Lichtbildmappe, es ist etwa 10.15 Uhr. Richter Zeiher blättert in seinen Akten und schaut nicht hin, was der Zeuge sich gerade anschaut, so als sei es nicht von Belang, was der Zeuge wiedererkennen will. Richter Kern sieht wieder einmal so aus, als schlafe er. Der Zeuge pickt sich die Bilder 13 und 24 heraus. 1985 war es Bild 30 mit der größten Ähnlichkeit, aber er gab damals an, keine der Frauen aus dem Album als die Frau im Western Saloon erkannt zu haben.

Im Idaho Statesman, der Zeitung in Boise, hat er in einer Sonntagsausgabe das Bild einer Frau gesehen, die des Mordes an Pimental beschuldigt wurde. Sie habe Ähnlichkeit zu der Frau aus dem Western Saloon gehabt. Er gibt etwa 1990 als Datum der Zeitungsausgabe an. Nachfrage, ob er ein wichtiges Ereignis aus dieser Zeit in Erinnerung habe. Er sagt, der Fall der Mauer, und es muß so ein, zwei Jahre später der erwähnte Artikel erschienen sein. (Die Dolmetscherin ist ein bißchen schlecht präpariert, sie versteht statt "wall fell" "world fair" und übersetzt mit Weltausstellung.) Richter Klein will natürlich Birgit Hogefeld reinreiten und fragt, ob der Zeuge ausschließen könne, daß es 1993 gewesen sei. Nur war bei der Berichterstattung zu Bad Kleinen usw. nicht von Pimental die Rede, aber was soll's? Der Zeuge schließt es aus und gibt 1990 oder 1991 an. [1990 war die Verhaftung der Ex–RAFler in der DDR. Möglicherweise wurde in der Zeitung Sigrid Sternebeck gezeigt. Es kann sein, daß die Zeuginnen und Zeugen in den Jahren nach 1985 Richtung Sternebeck gedrängt wurden, daß den Ermittlungsbehörden das jetzt auf die Füße fällt. Anm. 1995.]


Der Videofilm

Dann wird der Videofilm vorgeführt. Der Videofilm besteht aus vier Durchgängen, bei denen vier sogenannte Vergleichspersonen sich damit abmühen, sich so zu verhalten, wie es Birgit Hogefeld als Musterfrau getan hat. Das führt zuweilen zu skurrilen Ergebnissen, etwa wenn Frauen ohne Gymnastikerfahrung so tun, als würden sie Birgit Hogefelds Gymnastikübungen imitieren. Dem geübten Auge fällt so etwas auf. Sehr nett ist auch der Blick in die Kamera, vielleicht mit dem Gestus verbunden, schaut, mache ich es richtig so? Üblicherweise gehört es zum Vorgehen bei derartigen Filmvorführungen, die Zeuginnen und Zeugen möglichst wenig zu beeinflussen. Dazu gehört, ihnen zuvor keine Lichtbildmappen vorzulegen, bei denen die gesuchte Person gehäuft vorkommt, aber auch, Vergleichspersonen, die in wesentlichen Merkmalen der Tatverdächtigen entspricht. Das hier gewählte Verfahren wurde wissenschaftlich untersucht und für untauglich gefunden. Dies wiederum interessiert einen an einer bestimmten Verurteilung interessierten selbstverständlich nicht.

Alle Blondinen im Film haben schulterlange Haare, wesentlich länger als Birgit Hogefeld. In Durchgang 1 haben die Frauen Nummer 1 und 2 dunkle Haare, die Nummern 3 bis 5 sind hingegen Blondinen. Die Qualität der Aufnahmen ist nicht besonders gut, da sie im Zellentrakt gefilmt wurden.

Im zweiten Durchgang schaut die erste Frau in die Kamera, sie ist blond und trägt ein lila Shirt. Die zweite Frau hat dunkle Haare und trägt ein graues Sweatshirt. Die dritte ist zur Abwechslung wieder blond, auch sie trägt ein graues Sweatshirt. Birgit Hogefeld, keine Blondine, trägt ein weinrotes Sweatshirt. Die letzte Vergleichsperson ist wieder blond und trägt ein helles Sweatshirt. Das gemeinsame Motto dieses Durchlaufs lautet Lockerungsübungen beim Hofgang.

Im dritten Durchgang steht Gymnastik auf der Tagesordnung. Die erste, die ihre Gymnastik deutlich sichtbar beherrscht, ist Birgit Hogefeld. Die zweite ist Frau Nummer 5 aus dem zweiten Durchgang. Die dritte ist Frau Nummer 3, die vierte Frau Nummer 1, die letzte Frau Nummer 2 des zweiten Durchgangs. Die vierte Frau blickt deutlich, die fünfte Frau verstohlen in die Kamera.

Der letzte Durchlauf besteht aus Standbildern der fünf Frauen. Hier ist die erste Frau die Nummer 5, die zweite die Nummer 1, die vierte die Nummer 2, die letzte die Nummer 3 des zweiten Durchgangs. Birgit Hogefeld wird hier als dritte Frau gezeigt.


Der Zeuge erkennt Ähnlichkeiten bei den beiden ersten Frauen in Durchgang 1, sowie jedesmal bei Birgit Hogefeld in den übrigen Durchläufen. Im ersten Durchgang konnte er sich nicht zwischen den beiden braunhaarigen Frauen entscheiden. Ein sehr zuvorkommendes Gericht holt auf Anregung des Nebenklageanwalts Heumanns ein Fahndungsplakat hervor, das der Zeuge 1985 beim Betreten einer Polizeistation (zusammen mit den anderen GIs) gesehen haben will. Natürlich erkennt er, nach ewig vielen Lichtbildern und der erneuten Vorführung des Videofilms, Birgit Hogefeld wieder.

Richter Kern pennt kurz vor 15.00 Uhr schon wieder. Rechtsanwalt Fresenius fragt nochmals nach der Zeitung. Der Zeuge gibt an, die fraglichen Bilder seien im Idaho Statesman in der Sonntagsausgabe auf den Seiten 10, 11, 12 gewesen. Der Zeuge bleibt unvereidigt und kann gehen.


Nun werden als gerichtskundige Tatsachen die Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart und Koblenz aus den Prozessen gegen Susanne Albrecht, Silke Maier–Witt und Inge Viett auszugsweise verlesen. Gerichtskundig ist demnach, daß die genannten Frauen seit Anfang der 1980er in der DDR waren und daher nicht an den Aktionen gegen die Air Base und Tietmeyer beteiligt gewesen sein können. Da damit die Wiedererkennungsaussagen so mancher Zeuginnen und Zeugen wertlos werden, bleibt im Ausschlußverfahren einzig Birgit Hogefeld übrig. So einfach ist das.

 

Hauptverhandlung am 21. Juli 1995

Dauer von 9.30 bis 12.45 Uhr.

Zunächst verliest Birgit Hogefeld eine Erklärung; anschließend fragt Richter Klein nach (was ist mit Air Base?), ebenso der/die Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft, schließlich Nebenklageanwalt Heumann. Heumann verwirrt sich in seinen eigenen tiradenartigen Satzgebäuden und formuliert beispielsweise hinsichtlich der Verletzten der Air Base–Aktion: "die leider nur schwer verletzt wurden". Birgit Hogefelds Erklärung kann HIER nachgelesen werden.

Es werden sodann Fingerabdrucksasservate aus der Wohnung in Tübingen verlesen und angeschaut; dann ein BKA–Gutachten zu gefälschten Ausweisdokumenten verlesen (am 21. Februar 1987 bei der Verhaftung der vier Mitglieder von Action Directe gefunden; der Ausweis lautet auf Isabel Martinez Sosa) und selbige in Augenschein genommen; dann gibt es ein Minoltabild, das die Autokäuferin aus Gravenbruch (1985) zeigen soll, und eine Skizze des Autokinos; dann wird eine Lichtbildmappe zu dem damals gekauften Renault 20 mit Offenbacher Kennzeichen verlesen und angeschaut, da Papiere hierzu ebenfalls am 21. Februar 1987 in die Hände der Polizei gefallen sind; danach werden fünf Lichtbildmappen mit 49 Lichtbildern vorgeführt, die nach der Aktion gegen Tietmeyer am 18. Oktober 1988 hergestellt worden waren; weiter gibt es eine BKA–Lichtbildmappe vom 16. Januar 1989 zu sehen, die die rekonstruierte Tat auf 24 Lichtbildern in vier Mappen zeigen soll; dann gibt es eine Lichtbildmappe zur schußwaffentechnischen Untersuchung, ebenfalls im Fall Tietmeyer; schließlich werden noch eingeführt und teilweise angeschaut: ein Ausschnittstadtplan Bonn–Bad Godesberg, Anlagen zu Zeugenvernehmungen vom 20. September 1988, eine Tatortskizze, ein Kalenderausriß, ein Schreiben des BKA aus dem Jahre 1995.

Das Anschauen der Lichtbildmappen demonstriert wieder einmal den Pro Forma–Charakter der ganzen Veranstaltung: So blättert Richter Klein kurz in der Mappe, suggeriert das Interesse an einem Bild, klappt die Mappe zu und reicht die Mappe an seinen Nebensitzer mit dem Gestus: nur schnell weg damit. Aber auch Richterin Lange oder Richter Zeiher sind nicht schlecht in dieser Übung.

 

Hauptverhandlung am 21. August 1995

Dauer von etwa 10.00 bis etwa 12.00 Uhr. Die Presse ist zahlreich erschienen; jetzt geht es um den spektakulären Knall von Weiterstadt 1993.

Als Zeuge ist geladen N. aus Darmstadt. Er war damals bei der Wach– und Schließgesellschaft Darmstadt beschäftigt gewesen. Um 18.00 Uhr war Dienstbeginn. Rundgänge fanden normalerweise zu unterschiedlichen Zeiten statt, so "daß man überall mal war". Gegen 10.00 Uhr Schichtwechsel der Bediensteten. Er habe mit einem Anderen (Sch., siehe unten) die JVA für 20 Minuten verlassen, um in Weiterstadt etwas zu trinken zu holen. Die letzten Arbeiter gingen nach 1.00 Uhr. Die Tür der Pforte konnte von außen geöffnet werden, da sie nicht verriegelt, sondern nur im Schloß war. Gegen 1.30 Uhr saßen sie zu dritt am Tisch vor dem Fernseher, da sei die RAF reingestürmt, links stand die Frau mit einem Elektroschocker. Hinlegen! Handschellen angelegt, durchsucht. Die RAF–Leute waren schwarz gekleidet, hatten Masken getragen. Die Frau war kleiner als 1,73 m und zierlich, sie hatte irgendetwas in der Hand, aber er weiß nicht, ob es eine Waffe war. Ein Zettel sein vorgelesen worden, "Katharina Hammerschmidt". Ihm wird vorgehalten: "RAF, Katharina Hammerschmidt, wir haben 250 kg Sprengstoff." Sie trugen Rucksack. Haben nach schlafenden Leuten gefragt, diese wurden dann geholt. Hände auf Rücken gefesselt; stehend; durch Kette miteinander verbunden. Er hat gesagt, wo wer übernachtet habe. Im Haus 11 waren sieben Personen. Er habe die Delle auf der Straße (Zufahrt zum Knast) bemerkt, dann seien sie rechts in einen Feldweg gefahren. Der Knall erfolgte gegen 4.30 Uhr, dann lagen sie noch ein bis zwei Stunden im Bus. Im Bus habe ein Seitenschneider gelegen, mit dem sie sich nach dem Knall befreien konnten.

Richterin Lange: Warum hätten sie sich umgedreht? Hätten sie Waffen gesehen? Wodurch hätten sie sich bedroht gefühlt? Antwort: Schwarz, maskiert, angestellter Elektroschocker. Sie hätten im Wachdienst keine Waffen gehabt. Vermutung, es sei eine Übung, das Kommando sagte etwas von einer früheren Übung. Es gab keine Gewalt, keine Handgreiflichkeiten. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hält eine frühere Aussage vor: MP gesehen. Der hintere Teil der JVA war ohne Licht/Beleuchtung.

Nebenklageanwalt Heumann: wie Frau als Frau erkannt? An der Stimme. In welcher Hand befand sich der Elektroschocker? Links. Größe der Frau? 1,60–1,65 m. Vorhalt: Er selbst sei 1,72 m, daher Frau etwa 1,55 m.

Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Fresenius: Waren es Rucksäcke oder Taschen? Nein. Nach einiger Zeit habe er nicht mehr an eine Übung geglaubt. Keine Aggression, keine Schläge oder Mißhandlung.

Noch einmal Heumann: Bleibt er bei heutiger Erinnerung von 1,60–1,65 m? Sie war 10 cm kleiner als er. Vorhalt Richter Klein: Sie reichte mir bis zur Höhe der Nasenspitze. Er wird unvereidigt entlassen.

 

Hauptverhandlung am 29. August 1995

Beginn gegen 9.50 Uhr, da die BAW im Stau festgesteckt war, Pause etwa von 12.35 bis 13.40 Uhr, Ende gegen 16.00 Uhr. Presse: DPA und noch ein Journalist, beide gingen nach etwa einer Stunde.

Als Zeuge ist Werner D., gebürtiger Pfungstädter, Jahrgang 1955, wohnt jetzt in Darmstadt, geladen.

Sagt, er habe keinen Akteneinblick gehabt. Damals bei Darmstädter Wach– und Schließgesellschaft beschäftigt gewesen. Sein Tätigkeitsort war das Pförtnerhäuschen. Sie saßen mit dem Rücken zur Tür und hatten Fernsehen geschaut. Zwei, drei Personen seien hereingestürmt, hätten gerufen, sie sollten sich ruhig verhalten, dann aufstehen, es würde ihnen nichts passieren. Irgendwie muß das Wort "Übung" gefallen sein, jedenfalls haben sie es zunächst für eine Übung gehalten. Im Hinterraum hätten sie sich, die Hände auf dem Rücken gefesselt, hinlegen müssen, später seien sie in der Dusche an den Heizkörper oder an ein Rohr angeschlossen worden. Sie standen dort etwa zwei Stunden. 1993 sagte er: Als er die Tür mit dem Fuß leicht aufgestoßen und herausgeschaut habe, hieß es: zurück mit dem Eierkopp, und dann sei die Tür zugemacht worden.

Die Männer und die Frau hätten komischen Dialekt gesprochen, kein Pfungstädter oder Darmstädter, auch keinen Frankfurter, vielleicht eher Heidelberger. [1993 sagte er: Süddeutscher.] Ähnlich wie bei Bekannten in Esslingen (Ettlingen?), aber eigentlich nur vereinzelte Brocken.

Sie selbst seien weder bewaffnet gewesen, noch hätten sie Zugang zu Waffen gehabt. Sie hätten noch nach ein Uhr einen Streifengang gemacht.

Aussage 1993: Vier Männer und eine Frau. Der "erste Eindringling", ein Mann, habe eine Waffe mit beiden Händen rechts in Hüfthöhe gehalten, die linke Hand vorne, die rechte hinten. Die Waffe sei etwa 60–70 cm lang gewesen. Der "zweite Eindringling", eine Frau, sei 1,55 m groß gewesen, schlank.

Richter Schieferstein gibt Hinweis auf Elektroschocker, davon weiß er nichts mehr, ein solches Gerät sei ihm unter dem Markennamen "Bodyguard" aus der Werbung bekannt. Noch einmal Vorhalt seiner Aussage von 1993: Er habe Pistole gesehen; die Frau habe dem beim letzten Termin gehörten Zeugen N. bis zur Nasenspitze gereicht, seine Größenbestimmung erfolgte anhand N.s bekannter Größe.

Das Gericht will nun eine eventuelle Brutalität seitens der RAF herausarbeiten: Vorhalt der Aussage von 1993: Wegen der "Übung" sei eine Art Heiterkeit aufgekommen. Darin sieht Richter Kern sieht einen Widerspruch. Bei einer Übung hätten sie sich doch beweisen können, warum hätten sie sich dann so passiv und gefolgsam verhalten? [Kern wäre einer der ersten gewesen, die vor Angst davongelaufen wären, Anm. 1995.] Nochmal Vorhalt der Aussage von 1993: Die ausgemachte Höflichkeit sei ihm aufgefallen, etwa: Legen Sie sich BITTE hin. Daher nahmen sie die Sache nicht sonderlich ernst. Einige Monate zuvor habe es schon einmal eine Übung gegeben. Die Eindringlinge hätten einen Schal um das Gesicht gebunden gehabt, nur die Augen frei, darüber eine olivfarbene Haube, so etwa wie eine OP–Haube von Krankenschwestern. Es habe keine Einweisung in einen eventuellen Ernstfall gegeben. 1993 Ende.

Am 3. Mai 1993 sind ihm mehrere Stimmen vom BKA vorgespielt worden; die Frau aus dem Knast habe eine tiefere, verrauchte Stimme gehabt, sei 25 bis 35 Jahre alt gewesen, die Stimme 7 von 7 sei ihr am nächsten gekommen.

Es werden seine Aussagen von 1993 auszugsweise vorgelesen: die Frau (oder der "erste Eindringling" (?)) sei 1,55 bis 1,60 groß gewesen, schmächtig, schmal, Kleidergröße 36, (20 bis) 26 Jahre alt, habe rotbraune Haare, schulterlang und glatt, gehabt, hochdeutsch mit hiesigem oder Frankfurter Dialekt gesprochen.

Dazu sagt er jetzt: Sprache des "ersten Eindringlings" habe hessischen Einschlag aus dem Frankfurter oder Darmstädter Bereich gehabt. Die Frau alias der "zweite Eindringling" habe hochdeutsch mit geringem süddeutschen Einschlag gesprochen. Die Frau habe noch in den Bus hineingerufen: Hättet ihr euch einen anderen Beruf gesucht, wäre das euch nicht passiert. Im Bus haben sie sich mit einer Zange selbst befreit.

Der Zeuge D. wird unvereidigt entlassen.


Es ist 12.00 Uhr. Der nächste geladene Zeuge ist Peter Sch. aus Weiterstadt, Jahrgang 1958, pensionierter Beamter.

Gegen 12.30 Uhr seien vier maskierte Personen eingedrungen und hätten sie mit Waffen und Elektroschocker bedroht. Sie hätten die Sieben aus dem Zellentrakt geholt, dann hätten sie alle zusammen auf dem Boden gelegen, nach ein bis zwei Stunden seien sie zum Bus gebracht worden. Gegen 6.00 Uhr wurden sie von der Polizei befreit und im Polizeipräsidium Darmstadt zur Sache vernommen.

Sein Dienstbeginn war 22.00 Uhr, er sei kurz nach 21.30 Uhr da gewesen. Er und N. seien dann nach Weiterstadt gefahren, um Bier zu holen, und wären kurz vor 10.00 Uhr wieder zurück gewesen. Fernsehen geschaut, jeder etwa zwei Bier getrunken. Um 21.30 Uhr sei kein Arbeiter mehr in der JVA gewesen.

Auch hier versucht das Gericht einen Widerspruch zu konstruieren, warum sie denn so folgsam gewesen seien. Wegen der Waffen, sie hätten keinen Zugriff auf Waffen gehabt.

Beim Eindringen dachte er an eine LKA–Übung, wie sie schon sechs bis acht Wochen zuvor stattgefunden hatte, aber nur einen kurzen Augenblick. Alle vier hatten Waffen, MP und Elektroschockgerät, letzteres hatte einer der Männer getragen, es hatte die ganze Zeit Funken gesprüht, so ein Gerät kennt er nur vom Fernsehen her. Einer der Männer sei ziemlich brutal in seiner Ausdrucksweise gewesen, die anderen eher zurückhaltend, ruhig, umgänglich. Die Wachleute hatten darum gebeten, die Bierflaschen verschwinden zu lassen, einer von der RAF hätte gegrinst gehabt.

Beim Betreten der JVA müßten die Arbeiter Personalausweis oder Führerschein abgeben, manchmal hätten sie auch nur eine Monatskarte von der HEAG genommen. Beim Verlassen wird dies dann zurückgegeben. 1003 hatte er noch gesagt: zwei Arbeiter, die an der Schließanlage in Gebäude 4 gearbeitet hätten, hätten die JVA kurz vor ein Uhr verlassen.

RAF: Es ist wichtig, daß wir alle Bediensteten finden. Es wird gesprengt, egal, ob Bedienstete noch drin oder nicht. Die Frau: Sie sollten sich einen anderen Job suchen. 1993 hatte er das so ausgedrückt: Der Fahrer war einer der Männer, die Frau war Beifahrerin; sie habe gesagt, sie hätten jetzt Gelegenheit, darüber nachzudenken, sich einen anderen Job zu suchen. Er fährt fort: Sie hätten seinen Mercedes benutzt, zwei Fahrzeuge seien von der B42 gekommen, das hätte er anhand der Scheinwerfer gesehen.

Aussage 1993: MP–ähnliche Waffe; Frau: ziemlich leise Stimme, hochdeutsch ohne erkennbaren Dialekt; ein Mann mit MP, aggressiver Mann mit silberfarbenem Revolver.

Er habe später oft Angstgefühle gehabt (etwa beim Klappern der Jalousie). Später kurze Behandlung, die er aber abgebrochen hatte. Er war vom 6. bis zum 19. April krank geschrieben gewesen. Oktober 1994 Psychotherapie. Galt in JVA als Alkoholiker, sagt, er sei seit Oktober 1994 trocken. Kontroverse um Druck, psychische und Eheprobleme, nachdem Nebenklageanwalt Heumann die Therapie auf die RAF zurückführen will. Aus den Akten ergeben sich Druck und Probleme schon vorher. Rechtsanwalt Fresenius zieht seine diesbezügliche Frage nach Beratungspause zurück, Richter Schieferstein stellt fest, daß es Alkohol– und Eheprobleme gab. Rechtsanwalt Fresenius stellt aber klar, daß er diesbezügliche Fragen nur stellt, da Nebenklageanwalt Heumann eine bestimmte Absicht verfolge, es ihm aber eigentlich zuwider sei.

Nach seinem Nachtdienst am 25./26. März 1993 sei er noch zu der Feier eines Kollegen in eine Kneipe gefahren, habe Alkohol getrunken, sei vormittags nach Hause, habe geschlafen und sei dann wieder zum Dienst erschienen, habe sich nicht beeinträchtigt gefühlt. Dazu 1993: Bißchen Matsch im Kopf. Es sei für ihn nicht normal, sich vor einem Nachtdienst zu betrinken. Verstehe nicht, warum er abends noch Bier geholt habe. Sei aufgrund Alkohols im Dienst eingenickt. In den Akten ist eine – die "fehlende" – Stunde nicht geklärt.

Er sei die ganze Zeit in Angst gewesen. Die Frau habe ihm auf seinen Wunsch hin Zigarette und Feuer gegeben, als er auf dem Rücken gefesselt war, und ihm angeboten, ihm die Zigarette aus dem Mund zu nehmen, wenn er Probleme mit dem Rauch bekommen würde. Sie habe ihn auch gefragt, welche Marke er haben wolle. Er wollte West. Er dachte, reden hilft, einen Kontakt aufzubauen, damit es nicht so schlimm ausgeht. Bei seiner Bitte, die Bierflaschen verschwinden zu lassen, habe er an die Pension seiner Frau gedacht, weil er damit rechnete, daß ihm etwas passieren könnte. Die Frau habe eine Waffe gehabt, da ist er sich ganz sicher. Er kann sich nicht erinnern, daß die Frau den Elektroschocker getragen habe, zu anfangs hätte ihn der Mann gehabt, aber da ist er sich – nach Verunsicherung durch das Gericht – auch nicht mehr 100%ig sicher. Als sich einer wegen zu enger Fesseln beschwert hätte, seien sie gelockert worden. Die Azubis aus der Ex–DDR glaubten noch an eine LKA–Übung und rissen Witze, nach denen ihm überhaupt nicht zumute war.

Wegen der "fehlenden Stunde" hatte er Angst, man würde ihn "unter eine Decke stecken mit der RAF", und deshalb habe er vorgeschlagen, eine Wahrheitsdroge oder einen Lügendetektor einzusetzen, er sei dann nach Koblenz zur Hypnose gefahren. Das Ergebnis habe er nicht zu lesen bekommen. Erst auf Anraten der BKAler habe er sich Anwalt genommen. Vorwurf: Verheimlichung, Beitrag zur Tat.

Er sei sehr oft vernommen worden. Zuletzt kurz vor Ostern im Polizeipräsidium Darmstadt. Kurz zuvor seien zwei BKAler Sonntag nachmittags zu ihm gekommen und hätten ihn vorgeladen. Thema: sein Umfeld (Kneipen), ob er dort etwas preisgegeben hätte. Davor war die letzte Vernehmung Ende April 1993. Es seien ihm im Polizeipräsidium Darmstadt etwa zehn Lichtbilder im Ringhefter (später sagt er, Schnellhefter mit mehreren Seiten) vorgelegt worden. Diese Vernehmung ist nicht in den Akten. Bei den Lichtbildern ist er ganz allgemein gefragt worden, ob er jemanden erkannt habe, da die Leute aus der RAF ja vermummt gewesen waren. Lichtbildvorlage nach der Vernehmung, dann er habe er gehen dürfen. Vorlage getrennt von seiner Frau, die sich im Nebenraum befand. Sie sei auch vernommen worden. Seit Oktober 1994 hat er keinen Kontakt mehr zu ihr. Die BKAler kamen nicht aus Wiesbaden, sondern aus Meckenheim (?).

Er ist gebürtiger Pole, hat aber schon als Kind deutsch gelernt. Kann als Dialekt nur bayrisch erkennen.

Die zwei von der Wach– und Schließgesellschaft lagen erst auf dem Boden, wurden dann fortgebracht, nachdem er aus Haus 11 (Zellentrakt) zurückkam, habe er erfahren, daß sie an das Gitter zur Waffenkammer angekettet gewesen waren. Im Zellentrakt: Die Türen waren von innen verschlossen. Er habe angeklopft, sie aufgemacht, danach sind sie überwältigt worden. Im Zellentrakt sind die Türen von innen verschließbar!

Gab es Verhaltensvorgabe für Dienst in derartigen Situationen? Nein; er habe sich gedacht, das wichtigste sei, Ruhe zu bewahren. Richterin Lange: Wie sei sichergestellt worden, daß die sieben Azubis alle Menschen im Zellentrakt waren? Die Azubis seien gefragt und an alle anderen Zellen geklopft worden. Er war wütend auf die Azubis, aber die hatten nicht an Ernst geglaubt, erst im Bus. Als alle auf dem Boden lagen, versuchten einige, sich bequemer hinzusetzen, da kam die Aufforderung, das sein zu lassen.

Er hatte Angst, daß man ihm einen Strick daraus drehen würde, im Dienst Alkohol getrunken zu haben. Bei BKA–Vernehmung habe er aber nichts von der gefährdeten Pension erzählt. Nach Vorhalt von Bundesanwalt Hemberger gibt er zu, daß er es doch getan habe.

Rechtsanwalt Fresenius überlegt, den Vernehmungsbeamten zu laden, und sagt auf Nachfragen von Richter Schieferstein: Mein Verhalten war ungehörig, laut gedacht zu haben.

Sch. wird trotz des Widerspruchs von Rechtsanwalt Fresenius vereidigt. Dieser widerspricht der Entlassung wegen der Vernehmung kurz vor Ostern 1995. Begründung: Sch. seien etwa 50 Lichtbilder gezeigt worden und er extensiv nach den Ereignissen des 27. März 1993 gefragt worden. Bundesanwalt Hemberger: Diese Vernehmung (zum Umfeld) komme zu gegebener Zeit zu den Akten. Während Rechtsanwältin Seifert noch erwidert, berät das Gericht schon. Beschluß: Sch. wird als Zeuge entlassen, über den weitergehenden Antrag werde später entschieden.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 31. August 1995

Beginn etwa 9.30 Uhr, Pause etwa von 10.05 bis 10.35 Uhr, Ende gegen 12.00 Uhr. Presse: DPA 10 Minuten von 11.15 bis 11.25 Uhr.

Der Zeuge V. war 1993 Azubi in der JVA Weiterstadt, kommt aus der Ex–DDR, er ist jetzt in der JVA Diez (?) eingesetzt.

Da die vier Leute aus der RAF vermummt waren, konnte er die Frau nur aufgrund ihrer Stimme und ihres Gangs als Frau identifizieren, sie war eher schmächtig, und er schätzt sie auf etwa 30–35 Jahre; sie sprach (wenn überhaupt) hessischen Dialekt. Die Altersbestimmung hat er allein aufgrund der Stimme und des Gangs vornehmen können. 1993 hatte er noch ausgesagt, die Frau sei 25 Jahre alt gewesen.

Er sei mit einer Maschinenpistole bedroht worden, keine Kalaschnikow, auch keine BRD–MP, die er kenne, sondern eher in Richtung Uzi. (Richter Schieferstein wußte nicht, was eine Uzi ist.) Da Sch. dabei war, als die sieben Azubis aus ihren Zellen geholt wurden, dachte er an eine Übung, eigentlich, bis sie in den Bus gebracht worden waren. Von den beiden von der Wach– und Schließgesellschaft habe er angenommen, sie seien die "Schiedsrichter" der Übung; er hatte sie nie zuvor gesehen, Sch. kannte er jedoch schon. Auf dem Weg von ihren Übernachtungszellen zum Pförtnerhäuschen sind ihm Sprengdrähte aufgefallen. (Schieferstein versteht Sprenggeräte. Daraufhin V. zu Schieferstein: "Ich dachte, Sie hätten das gelesen.") Als sie noch geglaubt hatten, dies sei eine Übung, hätten sie auch gegenüber ihren "Geiselnehmern" (so nannte er sie) noch geflachst, etwa: Bring doch mal ne Cola rüber; oder: Das kann doch nicht so lange dauern, einen Knast zu sprengen. Bei der NVA hatte er mehrere realitätsnahe Übungen miterlebt, daher war dies für ihn (und andere Azubis) die einzige Erklärung, zumal die "Täter" eigentlich relativ korrekt waren.

"Die weibliche Person war die agilste vom Reden." Er war mit L. und Ko. aneinander gekettet worden, insgesamt waren sie drei Gruppen. Die Frau habe, nachdem der Bus auf dem Feldweg abgestellt worden war, gesagt, sie hätten jetzt genügend Zeit, darüber nachzudenken, ob sie den richtigen Beruf gewählt hätten. Am Gang der Frau sei ihm nichts besonderes aufgefallen. 1993 hatte er gesagt, die Frau seit 1,60 bis 1,65 groß gewesen; er sei um etwa 2.45 Uhr aus der Zelle geholt worden. Machte damals keine Angabe zum Dialekt, allenfalls hochdeutsch mit Akzent, der weder nord– noch ostdeutsch gewesen sei.

Richter Kern fragt nach körperlicher Beeinträchtigung. Er hatte von den angelegten Handschellen zwei Male, außerdem mehrere Blutergüsse am linken Bein gehabt (an die konnte er sich gar nicht mehr erinnern, mußte Kern ihm vorhalten). Bundesanwalt Hemberger hat da kurz später nachgehakt. Woher kamen die Blutergüsse? Beim Gerangel beim Herausholen aus der Zelle.

Als sie dann im Bus saßen, habe es nach Benzin oder Diesel gerochen, da sei kurz Panik aufgekommen, da einer gedacht habe, der Bus wird angesteckt; er hingegen, nur mit Schlafanzug bekleidet und mit übergeworfenem Schlafsack (oder Decke), hatte nur die Befürchtung zu erfrieren. Es war ja auch so, daß drei von ihnen unbekleidet oder im Schlafsack waren, als sie überwältigt wurden, die anderen konnten sich anziehen. Die RAF war, wie er sagte, "peinlich bemüht", alle aus dem Zellentrakt rauszukriegen, sie hätten die Klappen der verschlossenen Zellen aufgemacht und hineingeleuchtet.

Nachfrage von Rechtsanwältin Seifert nach einer Vernehmung in diesem Jahr. Er verneint, aber K. (?) sei dieses Jahr vor ein paar Tagen noch vernommen worden. Einer der Männer habe hessischen Dialekt gesprochen, dieser sei ihm von einem Seminar in Wiesbaden geläufig (gewesen?). Bundesanwalt Hemberger fragt noch einmal zur Stimme. 1993 habe V. gesagt, es sei eine helle Frauenstimme gewesen, die eher in diesen Raum paßt. Es stellt sich nun heraus, daß er mit "diesen Raum" die alten Bundesländer meint im Gegensatz zur Ex–DDR. Der Zeuge V. wird unvereidigt entlassen.


Der nächste Zeuge ist der Justizvollzugsbeamte Wolfgang (oder Wolfram ?) Ko., Jahrgang 1958.

Die Azubis hätten im Zellentrakt gewohnt, den das Land Hessen als Unterkunft zur Verfügung gestellt hatte. Er habe zwischen 2.00 und 3.00 Uhr Stimmen auf dem Gang gehört, auch eine weibliche, habe sich daher angezogen um nachzuschauen. Er öffnete die Tür, sei zu Boden geworfen und gefesselt worden. Gedämpftes Licht, Notbeleuchtung. Die Frau habe eine Waffe getragen, eine Maschinenpistole, die ihn an eine Waffe aus dem 2. Weltkrieg erinnert habe. Sch., der im Zellentrakt anwesend war, sei ihm als Pfortenbediensteter bekannt gewesen. Er hatte den Eindruck, die Frau führte das Kommando. [Mag sein, daß es in seinen Kreisen nicht üblich ist, daß eine Frau mindestens gleichberechtigt handelt oder gar Anweisungen gibt. Anm. 1995/2006.]

Bis zum Abmarsch zur Außenpforte habe er an eine Übung geglaubt. Den Bus hat ein Mann gefahren, mit Beifahrerin. Ein besonderer Dialekt wäre ihm aufgefallen, es gab ihn aber nicht. Die Frau habe gesagt, sie hätten den falschen Beruf und sollten sich nach einer anderen Tätigkeit umsehen. 1993 hat er gesagt, ihm sei bei allen Personen kein Dialekt aufgefallen, die Frau sei etwa einen halben Kopf kleiner als er gewesen (etwa 1,65 gegenüber seinen 1,79 m).

Die Frau gab Anweisungen.

Unvereidigt entlassen, obwohl Rechtsanwältin Seifert der Entlassung widersprochen hat, da er erst kürzlich noch einmal zu diesem Komplex vernommen worden sei. Darauf schließt sich eine längere verbale Auseinandersetzung an, nachdem Bundesanwalt Hemberger meinte, sie würden die Vernehmungsprotokolle in ein bis zwei Wochen nachreichen, sie seien noch nicht zum Kopieren gekommen. [Es muß extremer Personalmangel bei der Bundesanwaltschaft herrschen, wenn nach Wochen, vielleicht gar Monaten diese Protokolle nicht kopiert werden können. Anm. von 2006.] Rechtsanwältin Seifert: Das heißt, nach der Vernehmung der Beteiligten, und das sei ein Skandal. Hemberger: Die Vernehmung Sch. kurz vor Ostern könne nicht zu den Akten genommen werden, da weitere Ermittlungen dadurch gefährdet seien. Richter Schieferstein: das Fragerecht sei nicht beeinträchtigt, sie hätte doch alles fragen können. [Wo die Akten nicht vollständig sind, also unklar ist, ob sich neue Erkenntnisse für das Verfahren ergeben. Anm. von 1995.] Schieferstein schaut kurz nach links und kurz nach rechts und verkündet den folgenden Gerichtsbeschluß: Der Zeuge wird entlassen, es werde später entschieden, ob eine erneute Vernehmung erforderlich sei.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 5. September 1995

Beginn etwa 14.30 Uhr, Ende gegen 15.45 Uhr. Presse ist keine anwesend.

Birgit Hogefeld ist nicht verhandlungsfähig. Auch wenn die Knastärztin keinen objektiven Befund feststellen kann, bleibt die subjektive Wahrnehmung Birgit Hogefelds, auf die die Männerriege im Gericht aber keine Rücksicht nehmen will. Rechtsanwältin Ursula Seifert telefoniert mit Birgit Hogefeld. Richter Schieferstein will die Verhandlung auf 14.30 Uhr terminieren, was mit einem anderen Termin von Rechtsanwältin Seifert kollidiert. Schieferstein daraufhin: wenn es am Nachmittag nicht geht, muß die Hauptverhandlung eben jetzt stattfinden. Gegen 10.30 Uhr steht fest, daß es um 14.30 Uhr weitergeht. Am Nachmittag sagt Rechtsanwältin Seifert, daß dem Sicherheitsbeamten Schnopp vom Knast Preungesheim schon der Beschluß auf Zwangsvorführung vorgelegen habe.

Antrag von Rechtsanwältin Seifert: die Verhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit von Birgit Hogefeld auszusetzen. Diese sagt etwas zu der Situation und beantragt, ihre Binde zu den Akten zu nehmen; Schieferstein gegen Ende der Hauptverhandlung zu Birgit Hogefeld, sie solle "das Teil", das sie ihm auf den Tisch geworfen hatte, wieder mitnehmen. Der Antrag wird abgelehnt. Birgit Hogefelds Verhalten und Agieren zeige, daß sie verhandlungsfähig sei.

Beschluß zum Antrag von Rechtsanwalt Fresenius vom 31. August: Die Vernehmungsprotokolle Sch. von etwa Ostern 1995 und die befragenden Beamten brauchen nicht beigezogen werden, da kein Widerspruch zu den Aussagen Sch.s in der Hauptverhandlung zu erwarten sei. Dazu erklärt der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft, die Ermittlungen könnten gefährdet werden.

Rechtsanwältin Seifert stellt den Antrag, Birgit Hogefeld fachärztlich untersuchen zu lassen. Sie sagt zu ihrem Antrag, die Untersuchung durch die Knastärztin sei eine Befragung, keine Untersuchung gewesen, und beantragt zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit die Untersuchung durch einen entsprechend fachliche qualifizierten Arzt (Ärztin). Der Antrag wird abgelehnt aufgrund des Gesamteindrucks, der – so der Beschluß – von BAW und Nebenklage geteilt werde. Richter Kern leistet sich in der Verlesung der Begründung den freudschen Fehler, statt verhandlungsfähig verhandlungsunfähig zu sagen.

Daraufhin stellt Rechtsanwältin Seifert den Antrag, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, da mehrere Zeugen zum Komplex Weiterstadt kürzlich noch einmal verhört worden seien und die Protokolle der Verteidigung noch nicht vorlägen. Aussetzung des Verfahrens, bis die Aktenteile vorhanden sind und eingesehen werden konnten. Bundesanwalt Hemberger erwidert, daß einige der Protokolle Birgit Hogefeld und ihrer Anwältin und ihren Anwälten heute zugegangen seien. Beschluß: Abgelehnt, soweit es den nachfolgend geladenen Zeugen L. betrifft, ansonsten werde später entschieden werden.

Antrag von Rechtsanwalt Scherzberg: Erneut wegen Verhandlungsunfähigkeit. Krämpfe und Kopfschmerzen. Bundesanwalt Hemberger redet von Kasperlestheater seit einer Stunde und – was hier vorgehe, davon würde er Krämpfe bekommen. Es geht auf 16.00 Uhr zu. Richter Schieferstein läßt den Zeugen L. hereinkommen, fragt, ob dieser am Donnerstag kommen könne. Dieser sagt, ab 14.30 Uhr. Daher Beschluß, die Hauptverhandlung auf Donnerstag zu vertagen. [Das hätte das Gericht auch einfacher haben können. Aber hier geht es um eine Machtdemonstration. Die Männerriege (Strafsenat, Bundesanwaltschaft, Nebenklagevertreter) und ihre Alibi–Frau im Strafsenat, die sich längst angepaßt hat und vorsichtshalber die Klappe hält, wenn sie nicht mitmacht) weiß eben, wann eine Frau verhandlungsfähig ist. Mich würde nur interessieren, wo sie ihre Zusatzqualifikation in Männermedizin erworben haben. Anm. 2006.]

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 7. September 1995

Beginn etwa 9.30 Uhr, Pause etwa von 10.55 bis 11.20 Uhr, bis der Zeuge erscheint, Mittagspause etwa von 11.50 bis 13.00 Uhr, Ende gegen 15.30 Uhr. Presse: keine.

Als Zeuge geladen ist der Justizvollzugsbeamte Torsten H. aus Weiterstadt, Jahrgang 1957.

Er wurde am 27. März.1993 gegen 2.45 Uhr unsanft geweckt: "Aufmachen! Aufmachen!" Als er öffnete, stand er einem Mann mit Maschinenpistole gegenüber, dann wurden seine Hände auf dem Rücken gefesselt, anschließend mußte er sich auf den Boden legen. Später lagen sie in der Außenpforte auf dem Boden. Wurden dann im Lieferwagen mit Ketten an Streben gefesselt. Rausgefahren auf Feldweg. Im Handschuhfach war ein Seitenschneider. Um 5.00 hat es geknallt, danach konnten sich zwei befreien.

Bei den Zellen waren die Türen zugeschnappt, die Schlösser waren von außen noch nicht montiert. Die zweite Person hatte den Elektroschocker, er konnte ihn blitzen sehen. Insgesamt waren es fünf Personen, vier Männer und eine Frau (einschließlich Sch.). Woran hat er die Frau erkannt? Am Gang und Stimme. Er hatte den Eindruck, daß die Frau die Anführerin war, wegen ihres Kommandotons an andere RAFler. Die MP war ein altes, eventuell ein Modell aus dem 2. Weltkrieg. Die Person mit dem Elektroschocker hatte auch eine Waffe.

Intermezzo, Rechtsanwältin Seifert kommt hinzu, macht sich bei Rechtsanwalt Scherzberg und Birgit Hogefeld sachkundig, fragt dann Richter Schieferstein, wo die Akteneinsicht sei. Ist der Antrag [vom Dienstag] entschieden? 15 Minuten Pause. Antrag zurückgewiesen, soweit es um die Zeugen H. und Sp. geht, ansonsten wird später entschieden.

Laut Akten wurde der Zeuge H. am 27. März 1993. im Polizeipräsidium Darmstadt vernommen und am 7. April 1993 im Bundeskriminalamt. Er gibt an, im April drei bis vier Tage ganztätig vernommen worden zu sein (mit Protokollierung), aber weder 1994 noch 1995. Die BKA–Vernehmung war drei Tage hintereinander. Zunächst sei der Hergang in der JVA Weiterstadt mit BKA–Beamten nachgestellt worden (ob die anderen Zeugen dabei waren, da widerspricht er sich). Danach Protokoll über mehrere Tage gefertigt. (Laut Akten am 7. April 1993 zwischen 9.06 und 20.25 Uhr.) War dann (laut Akten am 8. April) beim BKA in der Waffenkammer. Die Fahrt im Bus wurde nicht nachgestellt, nur das Geschehen in der JVA selbst. Zu dieser Begehung ist das Protokoll zu H. nicht vorhanden, nur als Einleitung einer Gesamtprotokollierung beim nachfolgenden Zeugen Sp.

Er lag im Pförtnerhäuschen auf dem Boden, es war dunkel, die Bewachung hatte eine MP. Im Nebenraum waren von weiteren Leuten Stimmen zu hören. Es gab die Frage nach der Handbremse von dem Daimler (Sch.s). Der Transporter war grün. Er selbst trug kurze Schlafhose, bekam Decke als Überhang. Er stand die ganze Zeit im hinteren Teil des Transporters. Auf dem Beifahrersitz saß die Frau ("diese Frau"), die sagte, sie hätten jetzt Zeit, sich Gedanken über ihren Job zu machen.

In der Außenpforte hielt es ein Kollege (scherzhaft) für eine Übung, er jedoch nie. 1993 hatte er noch ausgesagt: Er sei fünf Minuten während einer Wartezeit eingeschlafen. Hatte Möglichkeit einer Übung vage in Betracht gezogen. Weiterhin sagte er damals: zwei kamen durch das Führerhaus raus, wobei unklar blieb, ob durch Tür oder Fenster. Sie waren im Bus mit Ketten zusammengeschlossen. M. (?) holte Seitenschneider.

Die Frau war recht klein, nicht größer als 1,60 m.

Bundesanwalt Hemberger fragt nach Folgen: Er hatte Schmerzen an Handgelenken (Handschellen) und in den Armen (wegen der Fesselung auf dem Rücken), keine Folgeschäden, sehr gefroren. Auf Frage des Nebenklagevertreters Heumann sagt er, was dieser hören will: Er war sich des Ernstes der Lage bewußt und hoffte, daß es gut ausgeht, hatte Angst um sein Leben.

Wird unvereidigt entlassen. Rechtsanwältin Seifert widerspricht der Entlassung wegen Unvollständigkeit der Akten. Beschluß: wird entlassen, da Gelegenheit gegeben war, alle Fragen zu stellen.


Als nächster Zeuge ist der Justizvollzugsbeamte Hans–Johann Sp. aus Heidenroth, geboren in den 60er Jahren, geladen.

Er war zur Tatzeit nicht anwesend, da Frühdienst. Kommt gegen halb sechs. Die Zufahrtsstraße war mit rot–weißem Band abgesperrt, daran hing Schild "Vorsicht Knastsprengung, Lebensgefahr!" Hat sich nichts dabei gedacht, da es schon früher Schmierereien an der Mauer gegeben hatte (auch mit Drohungen). Hat das Band abgerissen und mitgenommen, ist zur Pforte gefahren. Die war dunkel und leer, das Tor geöffnet. Es knirschte unter seinen Füßen. Ist zurückgegangen, hat sich ins Auto gesetzt und ist reingefahren. Sah dann Trümmer. Hat zuerst Gasexplosion vermutet, ist zum Zellentrakt, aber da war niemand. Ein Kollege (N. (?)) von der Wach– und Schließgesellschaft kam, er ist dann zur B42 gefahren. Sucht Notrufsäule, findet eine, aber die tutet nur. Sucht nach fünf Minuten die nächste mit demselben Mißerfolg. Fährt nach Büttelborn, in der Telefonzelle ist die Muschel abgerissen und der Apparat tot. In einem Gasthaus geht das Licht an. Er klopft. Frau am Fenster. Seine Uniform überzeugt. Er telefoniert mit Anstalts– und Vollzugsdienstleiter. Fährt zurück, da kommt an der Zufahrtsstraße eine Person von links aus einem Feldweg, die soll halbnackt und gefesselt gewesen sein, aber gewunken haben. 1993 sagte er hierzu, ihm kamen zwei Männer entgegen, einer mit Blue Jeans und kariertem Hemd, einer im Schlafanzug. Jetzt weiter: Er ist zum Bus, hat Decke oder Decken hineingeworfen. Die Fahrertür war von außen mit einer Kette vom Spiegel zur Tür verschlossen, die Beifahrertür war offen. 1993 sagte er hierzu: Die Beifahrertür und die Schiebetür waren durch eine Kette verbunden. Er habe daher die Fahrertür geöffnet und es schall ihm entgegen: "Bolzenschneider! Bolzenschneider!"

Er ist dann zurück zur JVA, um einen Bolzenschneider zu holen. Die Polizei waren schon da. Dann kam auch das Rote Kreuz. "Da war für mich an sich der Tag gelaufen."

Anschließend wurde er zwischen 9.00 und 10.00 Uhr auf dem Polizeipräsidium Darmstadt vernommen, etwa 8 bis 14 Tage später nochmals vom BKA. Eine dritte Vernehmung betrifft einen kleinen Vorfall Ende Februar / Anfang März 1993, wo sich eine kleine (1,60 m), sehr schmale, etwa 50 kg schwere, zierliche Frau mit schulterlangem schwarzen Haar auf dem Gelände der JVA aufgehalten habe. Beschreibung könnte zu Birgit Hogefeld passen. Dann aber entfährt es ihm: Die Frau hatte einen türkischen Akzent.

Die Azubis hatten Dienst in der JVA Eberstadt. Er wird unvereidigt entlassen.


Um 13.00 Uhr werden Bilder zum gesprengten Knast herumgereicht, zuvor verliest Richter Kern den Kommentar dazu, was Richter Klein dazu animiert, mehrfach wegzunicken. [Natürlich ist er dabei hellwach und verfolgt das Verfahren! Alles andere wäre auch Ungebühr bei Gericht. Anm. von 2006.] Birgit Hogefeld und Rechtsanwältin Seifert können bei der Betrachtung der Bilder nicht ernst bleiben, weswegen Richterin Lange nachfassen muß: Sind mir irgendwelche Details entgangen, welche Anlaß zur Heiterkeit geben könnten?


Dann wird der als Zeuge geladene Justizvollzugsbeamte L., Jahrgang 1959, befragt.

Erste Vernehmung geschah am 27. März 1993, dann Anfang April noch eine weitere Aussage beim BKA, schließlich noch einmal kurz auf einem Seminar (er sagt 1993, die Akten Ende April 1994) zu einer gefundenen Tasche.

Gegen drei Uhr wurde er geweckt, ihm stand eine schwarze Gestalt gegenüber. Später sagt er dann: Gegen halb drei geweckt. Die Frau war klein, schlank, hatte ihn aus der Zelle geholt. Mann bewachte ihn, als er sich anzog. Drei schwarz gekleidete Personen oben im Zellentrakt, in der Pforte eine weitere. Sch. war auch oben, hat an die anderen Zellentüren geklopft. Sie lagen auf dem Boden und haben gewartet. Frau hatte schwarze Haube und schwarze Jacke. Nachfrage, ob noch wer in den Zellen sei.

Er fragte die Vier: Von welcher Truppe seid ihr denn? Von der RAF. Die gibt's doch gar nicht mehr. Haben den schlanken RAFler gefoppt: Den Lehrgang Sprengen, den habt ihr nicht bestanden. Bringt uns doch mal eine kalte Cola vorbei.

Busfahrt. Zur Fahrerkabine war ein Tuch gespannt. Als es heller wurde, haben sie den Seitenschneider entdeckt. Zwei oder drei konnten raus und Richtung JVA laufen. Sind durch Fahrertür raus, die einer mit dem Fuß geöffnet hatte. Er begegnet dem vorherigen Zeugen Sp. Der Knall war kurz vor fünf Uhr morgens.

1993 hatte er ausgesagt: Einer der Täter sprach hessischen Dialekt, möchte sich aber nicht festlegen, da er westdeutsche Dialekte nicht (gut) kennen würde. Eine Tonne Sprengstoff, habe ein Mann gesagt. Jetzt: Frau hat das gesagt. 1993: Die Frau habe gesagt: Ihr habt Zeit, euch Gedanken über einen Job zu machen. Das weiß er heute nicht mehr. 1993: Frau hatte klare angenehme Stimme ohne feststellbaren Dialekt.

Woran er gedacht habe: Überprüfung durch Sicherheitsbeamte, als Spaß aufgefaßt. Er in der Außenpforte, als es dann länger dauerte, habe er an Ernst gedacht. Keine Schläge und geholte Decken ließen an Ernst zweifeln. Kann keine Größenangaben machen. Frau war kleiner als er. Er ist 1,70 m groß. 1993 sagte er hierzu: Die Frau war 1,60, etwa gleich groß wie seine 1,60 große Ehefrau.

Er beschreibt das Quartett:

Der schlanke Mann war oben dabei, 1,70 groß, hatte eine MP wie eine Uzi.

Der kräftige Mann war auch oben, 1,60 bis 1,70 groß, kleiner als er selbst, größer als seine Frau.

Zu der Frau sagte er 1993, sie trug eine 30 bis 40 cm lange Maschinenpistole.

Der dritte Mann blieb unten, er war mit einem längeren Gewehr bewaffnet, das aussah wie eine Waffe aus dem Zweiten Weltkrieg.

Sie hatten Funkgerät. Er wird unvereidigt entlassen.


Bundesanwalt Hemberger giftet noch einmal wegen Dienstag; die Vernehmung L.s habe doch nur 25 Minuten gedauert.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 14. September 1995

Beginn gegen 9.45 Uhr, Pause etwa von 10.30 bis 10.55 Uhr, Ende gegen 12:00. Keine Presse anwesend.

Zunächst wird ein Beschluß verkündet. Der Antrag von Rechtsanwältin Seifert, die Beweisaufnahme zu Weiterstadt zu unterbrechen, wird abgelehnt, soweit es den Zeugen M. betrifft, da dieser – soweit bislang bekannt – 1995 nicht mehr vernommen wurde. Über den weitergehenden Antrag wird später entschieden.

Als Zeuge ist der Justizvollzugsbeamte Lutz M. aus Wittenfelde (?), Jahrgang 1957, geladen.

Am 27. März gegen halb drei hörte er Lärm auf dem Flur, der war dunkel. Die Klappen der Zellen wurden aufgerissen. Dachte, seine Kollegen, die auf einem Seminar waren, hätten viel getrunken und wären entsprechend bescheuert drauf. War sauer. Dann ging Klappe auf, es hieß, wir wollen sprengen. Er: Kannste morgen früh noch machen. Der Mann draußen holt einen "Zeugen" dafür, während er selbst aus dem Zellenfenster schaut und das offene Tor sieht. Klappe öffnet sich wieder, Sch. sagt, es sei kein Spaß (war vorne gefesselt). Macht daher die Tür auf und wird von einem maskierten Mann empfangen. 1993 beschrieb er ihn mit einer schwarzer Maske mit rotem Augenrand und etwa 1 cm breitem Streifen im Scheitelbereich. Soll seine Sachen packen und sich anziehen. Packt Koffer. Zieht sich Jogginganzug an. Ein Mann: Er soll sich beeilen, läßt den Elektroschocker funken. Dann raus und Handschellen angelegt. Liegt mit den anderen im Flur. Frau: Es passiert nichts, es sollen nur alle raus, dann sprengen wir. Auf dem Flur waren 4 "Mann" (einschließlich der Frau). Gehen dann runter zum Pförtnerhäuschen. Dort wieder auf dem Boden liegend, von Mann mit Maschinenpistole bewacht. L. habe gefragt, was seid ihr für 'ne Truppe? RAF. In der Zeitung stand, die gibt es nicht mehr. Gegen vier werden sie in den VW–Transporter verfrachtet und rausgefahren. Nach 500 m rechts in Seitenweg, dort wird der grüne Transporter abgestellt. Er hat den Fahrer wegen einer Decke zwischen Fahrersitz und Ladefläche nicht gesehen. Die JVA–Leute sind aneinander und an den Holmen des Transporters festgekettet; stehend. Die Frau zum Abschied, sie sollten sich einen anderen Job suchen. Nachdem Fahrer und Beifahrerin das Fahrzeug verlassen haben, nimmt er die Decke zwischen Fahrer– und Laderaum weg. 1993 ergänzte er noch: Er versuchte, die Hupe zu betätigen (funktioniert nicht), dann Warnblinkanlage (ebenso nicht). Er selbst stand direkt hinter dem Fahrersitz, mit Kr. (seit Zellentrakt) zusammengekettet. Schaut in Handschuhfach, findet Seitenschneider, den er mit dem Fuß hervorholt. Zwei Kollegen (V. und Ko.) können ihre Kette zerschneiden und über das Fenster der Fahrertür das Fahrzeug verlassen. 1993 war die Aussage ein bißchen anders: durch die Fahrertür, die dann offen stand, daher war Innenbeleuchtung an. Weiter: Sie hatten festgestellt, daß auf der rechten Seite Beifahrer– und Seitentür zusammengekettet war. Sie wurden gegen sechs Uhr befreit. "Gegen fünf ist dann die Anstalt in die Luft geflogen." Ausgerechnet an diesem Morgen kamen keine Jogger vorbei.

Benutzt einmal für das Kommando den Begriff "die Herrschaften".

Beschreibung der Frau: vermummt, helle Kleidung, Rucksack, Pistole oder Revolver, Waffe in der Hand.

Die RAFler sprachen keinen Dialekt.

Warum sagt er, es war dieselbe Frau im Zellentrakt und im Transporter? Stimme. Soweit er gesehen habe, war sie die einzige Frau.

Sah Gerät zum Abrollen von Kabeln.

Rechtsanwältin Seifert hält ihm vor, 1993 habe er gesagt, die Frau habe keine Waffe getragen. Der Zeuge M.: "Was soll ich dazu sagen?" Muß zugeben, sich mit einem hier schon vernommenen Kollegen ausgetauscht zu haben.

Größe der Frau: etwa 1,60, er selbst ist 1,72, sie ging ihm bis zur Augenhöhe. Vorhalt von Rechtsanwältin Seifert: 1993 habe er ausgesagt, die Frau reichte ihm zur Schulter, etwa 1,49, er mußte auf sie herabschauen, etwa 1,60 Augenhöhe bei ihm.

Die Frau trug einen Parka, jedenfalls etwas Helles, und einen Rucksack.

1993 hatte er gesagt: Er erkannte Frau anhand ihrer Stimme, schätzte sie auf nicht älter als 20. Normale Frauenstimme, nicht zu hell, nicht zu dunkel. Akzentfreies Deutsch.

Er wurde 1994 und 1995 nicht vernommen, nur 1993 eine Woche lang. Bundesanwalt Hemberger fragt: Was hatte er für Assoziationen gehabt? Er glaubte nicht, erschossen zu werden, sondern gebraten zu werden, indem der Transporter angezündet würde. Der Zeuge wird unvereidigt entlassen.


Es wird ein Gutachten des BKA vom 9. März 1995 verlesen. Es geht um einen Vergleich zwischen Faserspuren auf den Asservaten in Weiterstadt und den sichergestellten Kleidungsstücken von und bei Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams in Bad Kleinen. Weiterstadt: Warnschilder, Innenseite Kunstoffhülle Selbstbezichtigungsschreiben; Transporter: Motorblockabdeckung, Sitze vorne mit Fußraum, Ladefläche; Mercedes: Vorderseitze, Teppich und Seitenverkleidung, Stauraum, Rücksitze, Hutablage, Kopfstützen, Armlehnen, Kofferraum; Strickleiter. Bad Kleinen: Wolfgang Grams Textilien und Leinenbeutel, Birgit Hogefeld Textilien und Stofftasche.

Faservergleich über Klarsichtfolienstücke und Klebebandabzüge. Das Klebematerial der Warnschilder, 2 Paar graue Socken Wolfgang Grams, ein Paar grüne und ein Paar ocker Socken Birgit Hogefeld wurden zurückgegeben und finden daher keinen Eingang in dieses Gutachten.

Methodendiskussion. Da zu viel Material vorhanden, werden bei den Textilien Prioritäten gesetzt. Schwerpunkt Oberbekleidung.

A  Es finden sich 16 Faserspuren, die zur weinroten Strickjacke bzw. den Jogginghosen von Wolfgang Grams stammen können; nicht durch unmittelbaren Kontakt (sondern etwa durch Faserflug beim Hantieren oder sekundäre Spurenträger), außerdem Faseragglomerate, die nicht zu Textilien passen.

B  Schreiben: keine Faserspur paßt.

C  VW LT 35: Fahrerseite keine roten oder blauen Faserspuren aus Textilien; Motorblockabdeckung: 10 weinrote und eine rosa Faser, die von den Textilien stammen können; Beifahrersitz: 263 weinrote und eine pinkfarbene, die passen. Die weinroten sind zu 75% hell und kurz, zu 25% dunkel und lang, jeweils aus Wolle. Vergleichsexperiment mit der weinroten Strickjacke – Übertragungsspuren hauptsächlich an Rückenlehne, zu 70 bis 80% hell und kurz. Daher der Schluß: primärer Kontakt, Sitzkontakt, Textil am Oberkörper getragen, eben tatsächlich diese Strickjacke. Weitere Faserkollektive sind nicht von den Vergleichstextilien.

D  Ladefläche VW LT 35 und weiteres Vergleichsmaterial nicht ausgewertet.

E  Mercedes von Sch.: zwei weinrote Fasern, die von der Strickjacke stammen können, zwei Faserkollektive, die nicht von den Vergleichstextilien stammen.

F  Aluleiter: 36 Einzelfasern, keine Übereinstimmung.

G  Strickleiter, mit Teppichbodenstücken als Abdeckung. Teppichboden war vorher ungebraucht. 131 Faserspuren mit drei Textilien material– und farbidentisch (2x pink, 1x blau). Reibungstest aus textiler Oberfläche. Weinrote Fasern, die auf Strickjacke hinweisen. Die Jogginghose zeigt im Test dieselbe Verteilungsrate wie im "Original", kommt daher auch tatsächlich in Frage. In direktem Kontakt übertragen.

Es folgt tabellarische Zusammenfassung, eben wissenschaftlich sehr akribisch. Gesamtergebnis: Die weinrote Strickjacke und die pinkfarbene Jogginghose sind tatsächlich die Spurengeber. – Ergänzung des BKA vom 22. August 1995 zu diesem Gutachten: Lichtbilder zu den Fasern. Weitere Lichtbildmappe: weinrote Strickjacke, pinkfarbene Jogginghose, rosa T–Shirt, Faserspuren.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 19. September 1995

Beginn gegen 9.35 Uhr, Pause von etwa 10.30 bis 10.50 Uhr, Ende gegen 11.15 Uhr. Presse: für wenige Minuten.

Als Zeuge ist der Kriminalbeamte Klaus Winzer, 56, beschäftigt beim LKA Hessen, geladen. War Einsatzleiter der Spurensicherungsgruppe am 27. März 1993. Seine Aufgabe war die allgemeine Spurensuche und –sicherung, er hat den Tatort im Laufe des Tages an das BKA übergeben. Es läßt sich nicht in jedem Fall feststellen, bei welcher Spurensicherung und Asservierung er selbst persönlich zugegen war, zumal er alle Erkenntnisse objektiviert, etwa "Die Asservate sind an das BKA übergeben worden". Mit einem Korb der (wahrscheinlich Darmstädter) Berufsfeuerwehr wurde die Strickleiter auf der Innenseite abgenommen, auch wurden aus diesem Korb heraus Spuren auf der Mauerkrone per Lupe gesichert. Die an der Außenseite angelehnte und mit Paketband aus zwei Teilen zusammengebundene Leiter war mit Karabinerhaken und Heringen gesichert. Der Transporter LT 35 wurde zunächst durch eine Extragruppe des LKA auf Sprengstoff untersucht.

Als er morgens kurz vor neun Uhr am Tatort ankam, befand sich dort schon eine größere Anzahl Menschen (seine Schätzung heute schwankt zwischen 20 und 40), ein Teil dieser Leute befand sich in der sog. "Schleuse", dem Abschnitt direkt vor dem Pförtnerhäuschen zwischen dem äußeren und dem inneren Tor. Dieser Personenkreis wurde namentlich festgehalten, aber es ist nicht auszuschließen, daß sich zuvor Menschen vor und eventuell auch in der JVA aufgehalten haben, die nicht erfaßt wurden.

Sein objektivierender Sprachgebrauch unterstellt eine Objektivität der Untersuchungen, die dem Gericht sicher sehr gelegen kommt. Statt etwas gesehen zu haben, hat er es "in Augenschein genommen"; seine am häufigsten gebrauchte Formulierung war: "Das ist korrekt". Er wird unvereidigt entlassen.

Nach kurzer Pause wird die Asservatenaufstellung und die Lichtbildmappe des Tatorts eingeführt, die Lichtbilder werden anschließend eingesehen.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 21. September 1995

Beginn etwa 9.35 Uhr, Ende um 11.00 Uhr, ohne Pause. Presse war zwischen 10.00 und 10.20 Uhr anwesend, der dpa–Mensch kam kurz nach 10.00 Uhr für zwei Minuten. Peter H. etwa ab 10.10 Uhr.

Die erste heute geladene Zeugin heißt Nobel, sie ist Spurensucherin beim BKA. Sie hat mit Schutzanzug und –schuhen den VW–Transporter untersucht. Zunächst wurden die Sitze nach Fasern und Haaren grob abgesucht und nach einem Rastersystem asserviert. Dann wurden auf etwa DIN A4–Größe zugeschnittene Klebefolien aufgebracht, wobei eine Klebefolie pro Untersuchungsgegenstand mehrfach benutzt wird. Dann wird die Folie auf einen Hilfsträger aufgebracht. Ein Asservat kann mehrere Klebefolien umfassen. Vor Ort, sprich in den Weiterstädter Feldern, wurde der Transporter nicht untersucht, sondern es wurden nur die üblichen Tatortfotos gemacht. Die Fahrertür war geöffnet. Suche nach Sprengstoffspuren: Dazu wird ein spezieller Staubsaugerschlauch mit speziellen Düsen verwendet. Anhand der Fahrgestellnummer wurde ermittelt, daß der Transporter in der Nacht vom 3. zum 4. März 1993 entwendet wurde, und zwar bei einer Teppichbodenfirma. Das Hochdach war da noch weiß, ist also später grün gestrichen worden, der Farbunterschied der beiden Grüns ist auch dem BKA aufgefallen. "Wir erheben den objektiven Tatbefund."

Ihr Bericht vom 7. April 1993 erhält Erkenntnisse anderer Beamter / Beamtinnen / Abteilungen / Dienststellen ohne Quellenangabe, etwa Vernehmungen zum Diebstahl, zu den Decken und anderes.

Rechtsanwalt Fresenius fragt hier genau nach, um festzustellen, ob die Akten vollständig sind. Der Bericht stützt sich auch auf Vermerke, die den Akten nicht beigefügt sind. Diese Vermerke verblieben bei der Handakte. Üblicherweise mindestens solange, bis das Verfahren beendet ist, ansonsten bis zum Verstreichen der gesetzlichen Fristen, dann werden Akten oder Teile davon vernichtet. Also hier auf jeden Fall noch vorhanden. Ein Vermerk ist ein Vermerk, auch wenn nicht "Vermerk" draufsteht. Frau Nobel hatte auf seine Frage hin den Aufbau eines Vermerks so geschildert, daß "Vermerk" auf dem entsprechenden Zettel steht. Sie wird unvereidigt entlassen.

Um 10.20 Uhr werden nun die Lichtbildmappen zum Transporter und Sch.s Mercedes–Benz eingeführt und in Augenschein genommen. Das Asservatenverzeichnis sichergestellter Gegenstände wird nur eingeführt.


Als Zeugin erscheint nun die Kriminalhauptkommissarin beim BKA Alexandra Herrmann–Tamm, 41 Jahre alt. Sie hat am 27. März 1993 etwa gegen 21.00 Uhr im Bundeskriminalamt mit der Untersuchung von Sch.s Mercedes–Benz begonnen. Mikrospuren. Asservierung. Am Sonntag, den 28. März dann daktyloskopische Spurensuche.

Mit spezieller Lichtquelle wird in einem abgedunkelten Raum nach zuvor nicht sichtbaren Fasern und Haaren gesucht. Diese mit Pinzette abgenommen. Dann erst Abklebeprozedur. Es dürfen nicht zuviele Fasern hängen bleiben, da die Kriminaltechnik sonst überfordert ist. Faserspuren werden solange bei den Akten aufgehoben, bis Vergleichsmaterial gefunden wird, dann zur Kriminaltechnischen Untersuchung.

Rauhe, gebuckelte Oberflächen (Plastikmaterial im Innenraum von Autos etwa) sind schwierig nach Prints abzusuchen. Ebenfalls Probleme bei Scheiben und Spiegeln (außen) bei morgendlichem Tau, da werden Spuren verwischt.

Das Selbstbezichtigungsschreiben wurde entnommen, bevor sie mit der Untersuchung begonnen hatte. Sie wird unvereidigt entlassen.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 26. September 1995

Beginn etwa 9.30 Uhr; Ende gegen 15.15 Uhr. Presse: 1 bis 2, ab 11.25 Uhr null.

Nochmals ein Zeuge zu Edward Pimental. Der damalige GI und Türsteher in der Wiesbadener Kneipe Old Daddy's namens S. führt sich gleich ein, indem er den Namen Wolfgang Hohlfeld, also ein Konstrukt aus Wolfgang Grams und Birgit Hogefeld, nennt.

Er sah Pimental am Abend des 7. August 1985 (in der Nacht wurde Pimental erschossen) im Western Saloon. Pimental schildert er so: "Pimental was a very active person with women." Er hatte ihn im Western Saloon und im Old Daddy's mit derart vielen Frauen gesehen, daß er sich an eine einzelne, insbesondere an die der Tatnacht nicht mehr erinnern konnte.

Er hatte Pimental (an dem Abend ?) mit einem Mann und einer Frau im Old Daddy's gesehen. Den Mann beschreibt er: 5 Fuß 8 bis 9 Zoll groß, 180 Pfund schwer, rundes Gesicht mit braunen Augen und Vollbart, samtblondes Haar, 40 bis 45 Jahre alt. Die Frau beschreibt er: etwa 35 Jahre alt, langes dünnes Gesicht, samtbraunes Haar.

Er hat bei seiner Vernehmung am 28. August 1985 zwei Bilder herausgesucht, die zu Bildern auf einem Plakat im Old Daddy's paßten. Das Fahndungsplakat hing im Old Daddys von etwa Januar 1985 bis Juli 1986. Laut Akte wurde eine etwa vierstündige Pause eingelegt, um dem Zeugen dann weitere Lichtbilder zu zeigen, ob und wie dies geschehen ist, wurde jedoch nicht dokumentiert. Insofern ist unklar, ob dem Zeugen nur eine Lichtbildmappe am Vormittag oder insgesamt mehrere gezeigt wurden. S. kann sich heute nicht mehr an die Anzahl der Lichtbildmappen erinnern, auch nicht daran, ob es eine Pause gab und was evtl. anschließend passierte. Vor der Lichtbildvorlage wurde ein Phantombild nach seinen Angaben gefertigt, das den Mann zeigen soll.

Es folgt ein längerer Disput um eventuell fehlende Aktenvermerke oder ähnlichem zu einer weiteren Lichtbildvorlage. Halbe Stunde Pause (10.45 bis 11.15 Uhr), um dann zu verkünden, daß der Antrag der Verteidigung, die Vernehmung zu unterbrechen, bis das BKA die Akten vervollständigt habe, abgewiesen werde. Gründe: Die gesetzlichen Grundlagen sind gegeben. Der übliche Textbaustein also.

Es wird ihm eine Lichtbildmappe vorgelegt. Er erkennt Bild Nummer 15 (Wolfgang Grams), die Frau sei nicht in dieser Lichtbildmappe. (1985 hat er zusätzlich noch Eva Haule wiedererkennen wollen.) Richter Klein zeigt auf ein Foto und will wissen, ob dies die Frau aus dem Old Daddy's sei, er ist sich nicht sicher. Ein Bild komme ihm bekannt vor, er weiß aber nicht, ob er die Person oder nur das Bild dieser Person schon einmal gesehen hat. Dies zeigt nur einmal mehr den Beweiswert der Zeugen vom Wiedererkennen, denen zum x–ten Mal eine Lichtbildmappe gezeigt wird.

Auch als Klein ihn nach Bild Nummer 22 (Eva Haule) fragt, kann er nicht mehr sagen, ob er die Frau in natura im Old Daddy's oder als Lichtbild beim BKA schon gesehen habe. 1985 soll er gesagt haben: Die Frau auf Bild 22 sei ihm bekannt, da er das Gesicht schon einmal im Old Daddy's gesehen habe. Sagt heute, die Aussage von damals sei wahr, aber heute könne er sich nicht mehr erinnern.

Sein 1985 angefertigtes Phantombild (sogenanntes Minoltabild) erkennt er wieder, der darauf abgebildete Mann sei zwei bis drei Mal im Old Daddy's gewesen.

Es soll ihm nun die Lichtbildmappe vom 3. Januar 1994 vorgelegt werden. und es stellt sich für das Gericht die Frage, ob dann nicht gleich alle Lichtbildmappen vorgelegt werden sollten. Die Verteidigung beantragt eine kurze Pause, die von 11.40 bis 11.50 Uhr dauert. Dann wird der Antrag wiederholt, erst die Aktennachlieferung des BKA abzuwarten, ehe in der Vernehmung fortgefahren werden kann. Begründet wird der Antrag unter anderem damit, daß weitere Lichtbildvorlagen das Erinnerungsvermögen des Zeugen (weiter) trüben können. Jedenfalls hat der Zeuge S. 1985 nicht Birgit Hogefeld erkannt. Also auch die Frage, was der Zeuge hier soll. Rechtsanwalt Fresenius meint, es sei ja nicht sein Zeuge. Richter Klein klärt auf, es gehe um "die Person Grams". [Es ist Kleins Zeuge. Er hat damals Wolfgang Grams gesehen und – so Kleins Logik – wo Wolfgang Grams war, kann auch Birgit Hogefeld nicht weit gewesen sein. Anm. von 1995.]

Es wird anders weitergemacht. Im Old Daddy's hing ein Fahndungsplakat. Ein anderes als in S.s Kaserne. Wieder muß eine Pause eingelegt werden, damit Richter Klein weitere Fahndungsplakate aus anderen Akten anschleppen kann. S. erkennt darauf keine von den Frauen. Nur bei einer meint er wieder, er sei sich nicht sicher, ob er sie live oder als Foto beim BKA gesehen habe.

Den Mann, den er im Old Daddy's gesehen hat, hat er als Gesuchten vom Fahndungsplakat erkannt und dies seinem (deutschen) Arbeitgeber im Old Daddy's und seinen (militärischen) Vorgesetzten in der Kaserne erzählt. Die Military Police habe ihm geraten, das Old Daddy's nicht mehr aufzusuchen, aber daran hat er sich nicht gehalten, schließlich habe er dort gearbeitet. Das Ganze war vor der Erschießung Pimentals.

Ob er dem BKA bei seiner Vernehmung dort davon berichtet habe, daran kann er sich nicht mehr erinnern. Er geht aber davon aus, daß seine Vernehmung darauf zurückzuführen war, daß die MP das BKA über seine Person / Beobachtung informiert hatte. Bei der MP hatte er kein Protokoll unterschrieben.

Richter Schieferstein fragt, ob sich Birgit Hogefeld umdrehen wird?

Rechtsanwalt Fresenius will erst seinen Antrag beschieden haben. Daher Mittagspause von 12.35 bis 13:50 Uhr. Anschließend wird der Antrag abgelehnt. Wieder die Frage, ob sich Birgit Hogefeld umdrehen wird?

Bundesanwalt Hemberger will einen offensichtlichen Widerspruch geklärt haben. 1985 hatte S. angegeben, die Frau und den Mann nicht zusammen gesehen zu haben. Jetzt sagt er aus, er habe die beiden zusammen gesehen. S. erwidert, das, was er jetzt sage, sei wahr.

Rechtsanwältin Seifert will wissen, ob er vor oder nach dem 28. August 1985 nochmals befragt worden ist. Vorher, kann er nicht mehr sagen, nachher, nein.

Rechtsanwalt Fresenius kommt noch einmal auf den Widerspruch zurück und jetzt wird es sehr enervierend, weil es trotz Dolmetschers Verständigungsprobleme gibt. S. hatte gesagt: die beiden waren "together in the bar and one time together drinking". Es läßt sich nicht endgültig klären. S. besteht auf seiner heutigen Aussage.

War 1993 (Bad Kleinen) in Deutschland und hat deutsche Medien verfolgt. Er kannte das Fahndungsplakat (bzw. mehrere davon) so gut, daß er sich an die Namen erinnert hat, obwohl ihm das BKA Lichtbilder ohne Namen vorgelegt hatte. Rechtsanwalt Fresenius will wissen, woher der Name Wolfgang Hohlfeld (oder so ähnlich) stamme. Von den Plakaten. Plakate waren seit 1984 (oder früher) in der Kaserne.

S. war mit zwei oder drei Kollegen am 28. August 1985 beim BKA. Einer war sein Zimmer– und Arbeitskollege Christopher McK. Weitere Namen weiß er nicht mehr.

Um 14.30 Uhr wird er unvereidigt entlassen. Als er aufsteht, sagt er, er wolle das Gesicht der Dame sehen. Kann er aber nicht.


Jetzt folgt noch die Verlesung eines Asservats. Der Erhaltungszustand ist so, daß nicht mehr alles sicher entziffert werden kann. Es gibt ein Foto von 1990 zu dem Asservat, auf dem mehr als auf dem Original zu erkennen ist. Rechtsanwältin Seifert besteht auf Verlesung des Originals, nachdem sie es mit ihrer Kopie verglichen hat. Es handelt sich wahrscheinlich um ein Kassiber von Eva Haule zu Air Base / Pimental. Richter Klein liest vor. Rechtsanwältin Seifert moniert irgendwann, daß er Dinge vorlese, die nicht lesbar seien. So ist ein Loch im Original, wo Richter Klein "Angriffsziel" liest. Klein dazu: "Ich verlese, wie ich es verstehe." Und so geht es dann weiter. Der Text hat viele Abkürzungen, die Klein treffsicher deutet und dann auch vorliest. Irgendwann wird es Rechtsanwältin Seifert zu bunt. Klein gibt entnervt auf und überreicht das Asservat an Richter Kern, der so vorliest, daß absolut nichts mehr zu verstehen ist.

Rechtsanwalt Fresenius beantragt noch einmal eine Pause, die von 14.55 bis 15.15 Uhr dauert. Befangenheitsantrag? Jedenfalls geht es dann gleich weiter mit der Planung für den Donnerstag: Verlesung und Inaugenscheinnahme eines Gutachtens von 55 Seiten. Rechtsanwältin Seifert regt an, dazu die beiden BKA–Gutachter bzw. Gutachterinnen zu laden. Richter Schieferstein erwidert, das sei noch nicht letztlich entschieden.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 28. September 1995

Beginn etwa 9.35 Uhr, Pausen von 10.15 bis 10.35 und von 11.00 bis 11:15 Uhr, Ende gegen 12.40 Uhr. Presse zwischen 11.15 und 12.15 Uhr anwesend.

Einlaßkontrollen: verschärfte Taschenkontrolle vor dem Gerichtsgebäude, was aber daran liegen kann, daß die drei Beamten dort neu waren. "Marianne" ließ dann die drei letzten gleichzeitig eintreten. Als ich einen der im Foyer postierten Beamten bat, seine Maschinenpistole nicht auf mich zu richten, wurde ich aufgefordert, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, und, als ich erwiderte, das würde ich tun, wenn die Waffe nicht mehr auf mich gerichtet sei, wurde ich des Gebäudes verwiesen und draußen gleich noch einmal vor das Absperrgitter. Nachträgliche Durchsuchung durch "Schnauzbart", normal. [Was auch immer "normal" sein mag. Man gewöhnt sich an so einiges. Anm. 2006]

Als Zeuge ist Rolf Weidmann, 48 Jahre, beschäftigt im K41 der Kripo Frankfurt, geladen. Er hat am 1. April 1993 von seinem Dienststellenleiter den Auftrag bekommen, bei der Frankfurter Rundschau das Bekennerschreiben zur Sprengung des Knasts Weiterstadt abzuholen. Um 13.15 Uhr los, um 13.45 Uhr abgeholt, hat sechs Blätter eine Stunde später beim BKA abgegeben. Hat sich anhand seines damals angefertigten einseitigen Vermerks auf die heutige Sitzung vorbereitet. Reagiert aggressiv auf Nachfrage danach durch Rechtsanwalt Fresenius. Unvereidigt entlassen.

Da der nächste Zeuge noch nicht da ist, werden jetzt mehrere Gegenstände eingeführt, und zwar 1) das Verzeichnis des BKA über am 27. März 1993 sichergestellte Gegenstände, 2. das Verzeichnis des BKA über am 27. Juni 1993 sichergestellte Gegenstände (auszugsweise), 3) die Aufstellung der Spurenübersicht vom 28. Juli 1993, 4)  eine Lichtbildmappe des BKA in Ermittlung gegen Unbekannt zum Knast Weiterstadt; es handelt sich hierbei um Fotos der Warnschilder, sowie 5) Erklärung der RAF zur Sprengung des Knasts Weiterstadt.

Dann werden in Augenschein genommen: 1) Die soeben unter 4) genannte Lichtbildmappe, 2) Das RAF–Schreiben, das in Sch.s Mercedes–Benz gefunden wurde, 3) die Schreiben der RAF mitsamt Umschlag, das der Frankfurter Rundschau und der Zeitung für Darmstadt zugegangen waren.

Als Zeuge ist der LKA–Beamte Bernhard Subat, 51 Jahre, geladen. Er hat das Schreiben der RAF in Sch.s Mercedes–Benz auf der Hutablage sichergestellt. Der stand in Mörfelden auf einem Parkplatz (am Hang?). Schreiben kopiert, an andere Dienststellen gefaxt, dann mit Kurier der Schutzpolizei zum BKA bringen lassen. Die LKA–Beamtinnen bzw. Beamten haben das Auto sonst nur fotografiert und ansonsten auf das BKA gewartet. Er wird unvereidigt entlassen.

Es tritt eine Pause von 10.15 bis 10.35 Uhr ein, da der Zeuge noch nicht da ist. Es handelt sich um den KOK Rüdiger Schwert vom LKA Hessen, 35 Jahre alt. Er war damals bezüglich der Ermittlungen in/zu Weiterstadt zum BKA abgeordnet. Hat am 1(?). April 1993 das RAF–Schreiben bei der Zeitung für Darmstadt abgeholt. Spurenbehandlung, hat es dann zum BKA gebracht. Unvereidigt entlassen.

Ab 10.40 Uhr soll das Gutachten des BKA (Frau Wegedorf, KT51) vom 7. August 1995 hinsichtlich Schriftvergleichs verlesen werden.

Rechtsanwältin Seifert widerspricht und führt dazu aus:

1)  Die Gutachterin ist zur mündlichen Berichterstattung zu laden.
2)  Grundlagen des Gutachtens sind fast durchweg Kopien oder Durchschriften.
3)  Es wird ein bestimmtes "b" als Besonderheit bei Birgit Hogefeld angegeben, obwohl sich ein solches auch bei Vergleichsproben von Friederike Krabbe, Eva Haule, Andrea Klumpp und Barbara Meyer finden läßt.
4)  Gutachterin erwähnt nicht vorherige Gutachten zum Schriftzug "Wagner", wo "W" und "ner" als zerstört angesehen wird.
5)  Die Wahrscheinlichkeitsskala wird zum Teil nicht zur Grundlage genommen, obwohl ein Ergebnis präsentiert wird.
6)  Vergleichsproben: 84 (140?) von Birgit Hogefeld, 5 von Eva Haule, 6 von Sabine Callsen, 6 von Barbara Meyer, 4 von Friederike Krabbe und 4 von Andrea Klumpp.

Bundesanwalt Hemberger: Die gesetzlichen Grundlagen für ein Verlesen liegen vor. Nebenklagevertreter Heumann: unterstützt Hemberger, will aber, wenn sich die Notwendigkeit zur Ladung der Gutachterin ergeben sollte, dem nicht widersprechen.

Beratungspause von 11.00 bis 11.15 Uhr. Das überraschende [Ironie!] Ergebnis: Der Widerspruch wird abgelehnt, der Textbaustein in der Kaffeepause hat gemundet. Inhaltliche Einwände behindern nicht die formelle Verlesbarkeit.

Grundlage des Gutachtens, das vom Gericht in Auftrag gegeben wurde, nachdem die vorherigen Gutachten Unstimmigkeiten aufwiesen, sind:
1)  Kopie einer Versicherungskarte mit Unterschrift "Peter" oder (Petra?) "Müller".
2)  Kopie Fahrzeugschein vom 12. April 1984 mit unleserlicher Unterschrift. Dazu Gutachten aus 1988 und 1994.
3)  Kaufvertrag vom 23. Mai 1985, Audi 80GL, Stuttgart. Unterschrift G. Loipold.
4)  Kfz–Veräußerungsbescheid, 23. Mai 1985, Audi 80GL, Stuttgart, Unterschrift G. Loipold, dazu Gutachten von 1993.
5)  Papier zu Ab–/Anmeldung, E., Gravenbruch 1985, Unterschrift Wagner, Gutachren aus 1992 und 1994.
6)  Kaufvertrag von 1985, Unterschrift Wagner, Gutachten aus 1987 und 1994.

Die Unterschriften G. Loipold liegen 1x als Original, 1x als Durchschlag vor; bei Wagner 1x original, sonst 3x Kopie. Ob Erst– oder Generationskopie, ist nicht entscheid– oder feststellbar.

Wahrscheinlichkeiten können nicht getroffen werden. Zu den Unterschriften gibt es z.T. handschriftliche Adressenangaben. Vergleichsmaterial sind 140 Schriftstücke von Birgit Hogefeld, größtenteils als Original, ansonsten von den genannten Frauen. Ungerichtete Sammlungsrecherche. Gehen dem BKA neue Schriftstücke zu, werden sie zunächst der Ungerichteten Sammlungsrecherche zugeführt. Handschriften werden routinemäßig untersucht und mit vorhandenem Vergleichsmaterial verglichen. Urheber bzw. Urheberin ist erst einmal nebensächlich. Es geht um mehr oder minder gleiche Merkmale. Wenig spezifisches Fundbild. Keine Wahrscheinlichkeitsaussage. Dem gegenüber ist ein gezielter Vergleich das Abgleichen mit Vergleichsproben von definierten Personen oder Personengruppe mit bestimmten Material. Sehr niedriges Wahrscheinlichkeitsniveau möglich.

Kostproben aus dem Gutachten: Die Buchstaben schweben über den Zeilen. Strichverunsichertes U. Arkadenelement. Dreiecksförmige Unterschleife. Strichstörungsphänomene.

Gesamtergebnis: Entsprechungen/Ähnlichkeiten zu Birgits Hogefelds Vergleichsproben "wahrscheinlich". (Gilt das jetzt für alle sechs Unterschriften?)

Das Verlesen und In–Augenschein–Nehmen der Authentizitätsnachweise wird verschoben.

 

Hauptverhandlung am Freitag, 6. Oktober 1995

Beginn um etwa 9.35 Uhr, Ende gegen 11.05 Uhr. Presse: Der dpa–Vertreter ist zu Anfang kurz anwesend.

Als Zeuge ist Karl–Heinz W. oder B., der Inhaber einer Teppichfirma in Frankfurt, Jahrgang 1952, geladen. In der Nacht zum 4. März 1993 wurde der VW LT (in dem die Knastbediensteten eingesperrt worden waren) gestohlen. Der war grün (Grün ist die Hausfarbe, etwas dunkler als das Polizeigrün) mit einem erhöhten weißen Dach. Fahrzeuge werden an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage ausgeliehen, das kommt aber selten vor. Fahrzeug hatte Bündelfunkanlage, das Auto konnte angepiepst werden, aber der Post war es nicht möglich, selbiges zu orten. Unvereidigt entlassen.

Um 9.45 Uhr werden einige Schriftstücke eingeführt, und zwar: die Strafanzeige vom 4. März 1993, das Verzeichnis sichergestellter Gegenstände des Bundeskriminalamts vom 27. Juni 1993 [Bad Kleinen], mehrere Schreiben von Birgit Hogefeld an ihre Mutter bzw. umgekehrt, sowie die Dokumentation "Widerlicher Schlüssellochjournalismus". Es folgt eine Erklärung des BAW–Sitzungsvertreters Philipps. Die eingeführten Schriftstücke würden Birgit Hogefelds Tatbeteiligung belegen und das Fasergutachten stützen. Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams würden sich darin bekennen, am Anschlag beteiligt gewesen zu sein.

Dann kommt der unsägliche Nebenklagevertreter Heumann zu Wort. Er habe am Tag zuvor in der Frankfurter Rundschau die Stellungnahme des bischöflichen Ordinariats zur Besuchsablehnung [bei Birgit Hogefeld] von Pfarrer Hubertus Janssen gelesen. Hier greift Rechtsanwalt Fresenius ein und meint, dies gehöre nicht hierher. Weil es aber im Interesse der Wahrheitsfindung ist, entscheidet erst Richter Schieferstein als Senatsvorsitzender, dann per Beschluß der gesamte Strafsenat, daß Rechtsanwalt Heumann weiter reden darf. Darauf Fresenius: dann könne er ja auch in Zukunft jederzeit Erhellendes aus Zeitungen zitieren. Heumann weiter: Er weist auf Janssens Verhalten vor dem Amtsgericht Bonn in dem Verfahren gegen ihn im Zusammenhang mit der Knastentzäunung in Worms (im Dezember 1994) hin. Ausländer und Pfarrer würden keine Sonderrechte genießen. Die Aufgabe des Seelsorgers sei es, Birgit Hogefeld das "Du sollst nicht töten" nahezubringen. [Wir ersehen daraus, der Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung gilt für Nebenklagevertreter nicht. Anm. von 2006.] Janssens Kontakt zu Birgit Hogefelds Mutter (die ja mit ihrer Tochter in RAF–Zeiten kommuniziert hatte und ihr geschrieben hatte, die Nachricht von der Knastsprengung habe ein Freudenfest ausgelöst) zeige, "welch rechtliches Kind er ist". Das Seelsorgergespräch würde zu Kurierdiensten genutzt werden. Die BAW müsse sich um ihn kümmern. Er polemisiert vor allem dagegen, daß Janssen einen Besuch ohne Trennscheibe gewollt habe, dabei ist das wesentliche ja ein Seelsorgerbesuch ohne Überwachung. Zum Schluß greift er die RAF an, die den armen Preungesheimer Gefangenen das Schwimmbad in Weiterstadt verwehrt habe und die dafür gesorgt habe, daß die Mieter den Schaden bezahlen müßten, den die Brandversicherungskammer aufbringen müsse. [Letzteres ist sachlich falsch: der Deal zwischen Brandversicherungskammer und Landesregierung läuft darauf hinaus, daß die Brandversicherungskammer dem Land Hessen den Wiederaufbau des Knastes unverzinst vorfinanziert. Anm. von 1995. Rechtsanwalt Heumann liest die Frankfurter Rundschau nämlich gezielt selektiv, Ergänzung von 2006.]

Um 10.00 Uhr werden die Schriftstücke, die zu dem neuen BKA–Schriftgutachten gehören, in Augenschein genommen. Um 11.00 Uhr gibt Richter Schieferstein bekannt, daß Hauptverhandlung am 6. November um 9.30 Uhr fortgesetzt wird. Während dessen wird ein Transparent entrollt mit dem Text "Birgit, wir grüßen dich, wir umarmen dich, Power durch die Mauer".

 

Hauptverhandlung am Montag, 6. November 1995

Beginn um 10.00 Uhr, Ende um 11.30 Uhr, Pause zwischen 10.07 und 10.22 Uhr, keine Presse anwesend.

Um 10.00 Uhr kommt überraschend für alle Zuschauerinnen und Zuschauer, auch Birgit Hogefelds Anwaltsteam wurde erst kurzfristig davon in Kenntnis gesetzt, Eva Haule (als Zeugin). Als sie hereingeführt wird, steht Birgit Hogefeld auf, geht auf sie zu und umarmt sie. Eva Haule scheint überrascht und wirkt distanziert. Vielleicht ist es auch so, daß sie nicht damit rechnet, weil es sonst jedesmal verhindert wird, daß sich politische Gefangene umarmen können. Sie setzt sich dann auf den Zeuginstuhl. Richter Schieferstein macht keine Zeuginbelehrung! Fragt einfach, ob sie zu Pimental / Air Base etwas aussagen will. Eva Haule erwidert, daß er sie vor einem Jahr ohne jeden Beweis deswegen zu Lebenslänglich verurteilt habe und sie ihm keine Bestätigung dieses Urteils geben werde. Schieferstein droht ihr Beugehaft an, die sie nach einem (vorzeitigen) Ende ihrer Haft zusätzlich noch absitzen müsse (was rechtlich gesehen einfach Unsinn ist), und fragt, ob sie das wolle. Eva Haule bleibt dabei, es gibt keine Aussage.

Während dessen wechseln Eva Haule und Birgit Hogefeld einige Worte.

Bundesanwalt Hemberger beantragt: a) Auferlegung der Kosten für diese Vorführung, b) Ordnungsgeld bis 1000 DM, c) Beugehaft bis 6 Monate. Birgit Hogefeld unterbricht seinen Begründungssermon mit den Worten, er nerve. Nebenklagevertreter Heumann brabbelt etwas ähnliches wie Hemberger dazu.

Birgit Hogefeld ist erbost: das bedeute für Eva Haule als Gefangene, keinen Kaffee mehr einkaufen zu können (da das Gefangenenkonto gepfändet wird). Eva Haule soll gehen. Birgit Hogefeld und Eva Haule umarmen sich zum Abschied. Diesmal etwas herzlicher.

Eine Viertelstunde Pause. Eva Haule wird nicht wieder hochgeholt (oder will nicht mehr?). Beschluß: Eva Haule wird nicht vereidigt [??, sie hat doch gar nichts gesagt, Anm. 2006]. Über Ordnungsgeld / Beugehaft wird nicht entschieden. Rechtsanwältin Seifert hatte den Antrag gestellt, Birgit Hogefeld und Eva Haule nach der Vernehmung zusammen kommen zu lassen. Hemberger widerspricht, da es sich um dasselbe Verfahren handeln würde, weswegen Eva Haule verurteilt und Birgit Hogefeld angeklagt seien. Schieferstein verliest den vorgefertigten Beschluß, daß der Zusammenführung Birgit Hogefelds Haftstatut entgegenstehe und es auch keinen Anlaß gäbe, selbiges zu ändern.

Dann wird das Urteil gegen Eva Haule von 1994 (von diesem Senat fabriziert) eingeführt. Schieferstein fragt anschließend Birgit Hogefeld als "Frau Haule", ob sie etwas dazu sagen wolle. [Die Versprecher dieses Senats sind zuweilen von eindringlicher Klasse, so als wäre es letztlich egal, wer Angeklagte und wer Zeugin ist. Hauptsache, die gesetzlichen Grundlagen sind gegeben. Anm. von 2006.]

Dann werden die Authentizitätsnachweise zu den Schriftgutachten des BKA, die am 19. April 1994 verfaßt wurden, verlesen. Dabei stellt sich heraus, daß die Polizei von Birgit Hogefeld so ziemlich alles Handschriftliche einkassiert hat, deren sie habhaft werden konnte: Abiturarbeiten, Sozialhilfeanträge, Schreiben an Krankenkasse, Meldeunterlagen, Rückmeldungen für die Uni usw.

Anschließend werden Schriftstücke (von Eva Haule ?) aus 1987/88 eingeführt und in Augenschein genommen.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 14. November 1995

Beginn um 9.55 Uhr, Pause zwischen 11.10 und 12.35 Uhr, Ende um 12.45 Uhr. Presse: Peter H.

Um 9.55 Uhr erscheint die Kriminalbeamtin Anne Filbig vom BKA, 34 Jahre alt. Sie soll zum Kauf des Renault Anfang 1985 in Gravenbruch aussagen. Sie hatte am 6. April (oder 6. März?) 1987 den Zeugen L. hierzu vernommen. Er soll damals die Käuferin als etwa 30 Jahre alte Frau, etwa 1,70 groß, mit dunklen Haaren und Sonnenbrille beschrieben haben. Sie habe deutsch gesprochen. In einer Lichtbildmappe erkannte er Sigrid Sternebeck. Auf den Lichtbildern, die in den Akten nur als Kopie vorliegen, habe er keine Frau wiedererkannt. Laut Akten hat er damals gesagt, die Frau sei größer gewesen als er und er sei 1,68 groß. Sie wird unvereidigt entlassen.

Um 10.15 Uhr verkündet das Gericht einen Beschluß. Eva Haule muß die Kosten für ihren Transport zahlen, außerdem wird ihr ein Ordnungsgeld von 800 DM auferlegt, ersatzweise in 40 Tagen (zu jeweils 20 DM) abzusitzen. Zum Zweck der Zeugniserzwingung wird keine Haft verhängt, da dies angesichts ihres lebenslänglichen Urteils wenig sinnvoll erscheint.

Nun werden ein Schreiben des Ordnungsamtes Groß–Gerau an den Zeugen L. vom 30. Oktober 1985 und ein Schreiben des Senats–Berichterstatters an das BKA vom 22. Februar 1995 eingeführt.

Dann wird ein Untersuchungsbericht des BKA vom 13. August 1995 verlesen. Es vergleicht die Unterschrift "Wagner" auf einem Einheitskaufvertrag mit verschiedenen Schriftproben gezielt ausgewählter Frauen, die in der RAF vermutet werden. Da das "W" und die Endung "ner" als gestört angesehen werden, bleibt zur Analyse ein "a" und ein "g" übrig. Birgit Hogefelds Urheberinnenschaft wird als "möglich" angesehen. [Es ist wahrlich erstaunlich, über welch fortschrittliche Methoden das Bundeskriminalamt verfügt, um ein so dezidiertes Urteil fällen zu können: zwei Buchstaben. Alle Achtung! Anm. von 2006.]

Die Gutachtenbewertungsskala hat folgende Stufen:
  mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
  mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
  mit hoher Wahrscheinlichkeit
  wahrscheinlich
  möglich
  nicht entscheidbar
Die siebte Stufe habe ich nicht verstanden, aber sie müßte der Logik gemäß "unwahrscheinlich" oder "ausgeschlossen" lauten.

Dann kommt ein weiteres BKA–Schriftgutachten vom 7. August 1995, welches drei karierte Notizzettel und einen Umschlag mit den schon erwähnten gezielt ausgesuchten Vergleichsproben vergleicht. Die vier Schriftstücke liegen nur als Kopie vor. Inzwischen wird bei Schriftstücken, die nur in Kopie vorliegen, keine Wahrscheinlichkeitsaussage mehr getroffen, da der Stand der Kopier– bzw. Verfälschungstechnik so weit fortgeschritten ist, daß eine gesicherte Aussage über den Originalzustand nicht mehr möglich ist. Die vorhandenen vier Schriftproben werden als "nur bedingt auswertbar" angesehen, aber als "ausreichend". Von Birgit Hogefeld sind 140 Vergleichsschriftproben vorhanden. Die Vergleichsschreiberinnen sind wie gehabt Eva Haule, Sabine Callsen, Barbara Meyer, Friederike Krabbe und Andrea Klump. Nun, es werden Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten zu Schriftproben von Birgit Hogefeld gefunden und keine gegenteiligen Merkmale. Aufgrund weitestgehender formmäßiger Entsprechungen komme Birgit Hogefeld als Urheberin in Betracht, zumal überwiegend abweichende Befunde zu den anderen Vergleichsschreiberinnen vorliegen.

Das Material wird um 10.45 Uhr in Augenschein genommen. Anschließend wird eine Pause verkündet, da die Zeugin Friedrich erst für 12.30 Uhr geladen sei.

Bei dieser handelt es sich um die jetzt in Bremen lebende Sigrid Sternebeck. Diese wurde am 15. Juni 1990 im Bahnhof Angermünde bei Schwedt (DDR) festgenommen und am 14. Juli 1990 an die BRD ausgeliefert. Am 22. Juni 1992 wurde sie zu achteinhalb Jahren Knast verurteilt (wegen Schleyer) und müßte angesichts ihrer Halbstrafe Ende 1994 entlassen worden sein.

Sie wird nach dem Fahrzeugkauf in Gravenbruch bei E. gefragt, reagiert verwundert bis verärgert auf diese blöde Fragestellung, da sie ja die ganzen 80er Jahre in der DDR gelebt habe. Sie habe erstmals nach ihrer Festnahme von der Beschuldigung wegen Pimental / Air Base gegen sie gehört. Ein DDR–Sonderkommando habe sie festgenommen. Der Vorwurf Pimental / Air Base stand im Haftbefehl. Bei einer Gegenüberstellung in der BRD sei sie von den Zeuginnen und Zeugen, die sie 1985 wiedererkannt haben wollten, nicht erkannt worden. Sie habe keinen Kontakt zu Benz [Verfassungsschutz] gehabt, auch keine Vergünstigungen angeboten bekommen, aber eine Halbstrafe bekommen. Sie wird unvereidigt entlassen.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 21. November 1995

Beginn ist um 9.40 Uhr, Pausen sind von 10.45 bis 11.15 und von 11.25 bis 11.45 Uhr, Ende gegen 13.00 Uhr. Die allmorgendliche Taschenkontrolle vor dem Gebäude, Pfarrer Janssen mußte seinen Mantel öffnen und wurde abgetastet, auf eine weitere Besucherin richtete ein Beamter seine Waffe (mit Absicht, wie er zugab). Presse: Fehlanzeige.

Als Zeuge erscheint der BKA–Kriminalbeamte Jürgen Bader (oder Bahr, Bartsch, … ???, war nicht deutlich zu verstehen), 53 Jahre alt. Er traf am 27. März 1993 kurz vor 16.30 Uhr in der zerstörten JVA Weiterstadt ein. Am nächsten Morgen um 8.00 Uhr wurde der Tatort dann offiziell vom Hessischen LKA übernommen. Es gibt neben der offizielle Zufahrtsstraße noch einen Feldweg vom Rastplatz Büttelborn. Ein im Januar 1993 gestohlenes Fahrzeug wurde von der RAF zur Explosion gebracht, insgesamt waren es wahrscheinlich fünf Sprengzentren. Wodurch die Explosion ausgelöst wurde, konnte trotz einjähriger Spurensuche nicht ermittelt werden. Die Tatortarbeit wurde bis zum 1. März 1994 (dem Ende der Ermittlungen in der JVA) von Polizeikräften gesichert. Seine letzte Info vom Leiter des Staatsbauamtes lautete, daß der Schaden etwa 130 Millionen DM betrage. Das Gebäude 10 (Sprengzentrum 4) wurde bis auf das Skelett abgerissen. Erklärte dem Gericht akribisch anhand von Skizzen und Fotos das Ausmaß der Zerstörung. Beklagte sich auch darüber, daß der Tatort so zerstört gewesen sei. Unvereidigt entlassen.

Erste Pause.

Sodann sollen zwei Schriftgutachten mitsamt Authentizitätsnachweis verlesen und in Augenschein genommen werden. Rechtsanwältin Seifert lag der Termin– und Ladungsplan für den heutigen Tag nicht vor. Da könnte Absicht dahinter stecken, um sie daran zu hindern, der Verlesung widersprechen zu können (weil die Begründung ja dann im Protokoll stehen muß und entsprechend zu Revisionszwecken benutzt werden kann). Richter Schieferstein meint, sie habe darauf keinen Anspruch, müsse immer vorbereitet sein, es sei einfach ein "Service für die Verfahrensbeteiligten". Rechtsanwalt Fresenius hatte den Plan. Dazu meint Schieferstein, damit sei die Verteidigung auch gewährleistet. Fresenius hätte Seifert ja informieren können. Rechtsanwältin Seifert beantragt Vertagung.

Zweite Pause.

[Diese Vorgehensweise ist durchaus interessant. Die Fiktion der deutschen Strafprozeßordnung ist die Waffengleichheit vor Gericht. Dies setzt jedoch voraus, daß die Verteidigung denselben Verfahrensstand besitzt wie die Anklagebehörde. Anklagebehörde und Strafsenat arbeiten jedoch zusammen, sprechen sich also ab. Dies wird spätestens dann deutlich, wenn in politischen Strafprozessen Anträge der Bundesanwaltschaft geradezu wortwörtlich vom Senat übernommen werden. Die Verteidigung hingegen ist auf die Brosamen eines sogenannten Service angewiesen, mehr noch, sie ist gezwungen, sich gegenseitig zu informieren, falls es der erkennende Senat nicht für nötig hält, die Waffengleichheit herzustellen. Darüber kann man und frau lamentieren, aber es gehört zur Logik derartiger Staatsschutzprozesse. Hier wurde es nur einmal wieder deutlich. Anm. von 2006.]

Der Widerspruch wird abgewiesen. Begründung: "Die Voraussetzungen der Verlesung (…) sind erfüllt."

Erstes Gutachten vom 22. August 1995. Zwei Briefe mitsamt Umschlag von Marianne Hogefeld an ihre Tochter vom 14. August 1993. Voll vergleichstauglich, liegen im Original vor und scheinen vom Bundesgerichtshof [der für die Haftzensur zu diesem Zeitpunkt verantwortlich war] deswegen beschlagnahmt worden zu sein, um einen Schriftvergleich mit im Gepäck von Bad Kleinen vorgefundenen Briefen vornehmen zu können. Dieses Gutachten unterliegt im Gegensatz zum letzten (am 14. November verlesen) und dem folgenden nicht einer siebenteiligen, sondern einer achtteiligen Bewertungsskala:

  Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
  Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
  Mit hoher Wahrscheinlichkeit
  Wahrscheinlich
  Möglich
  Nicht Auszuschließen (NEU!)
  Nicht Entscheidbar
  Non libet (genügt nicht)

"Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ist Marianne Hogefeld die Schrifturheberin von in Bad Kleinen (oder Wismar) aufgefundenen Briefe.

Wozu das alles? Wahrscheinlich handelt es sich um Briefe, in denen Marianne Hogefeld sich zu Weiterstadt äußert. Dabei versucht der Senat den Eindruck zu erwecken, daß darin ein Eingeständnis der direkten Beteiligung von Birgit Hogefeld stecke.

Es folgt ein Schriftgutachten vom 7. August 1995, das zu zwei Gutachten von 1988 und 1994 Stellung nimmt. 1994 wurde Birgit Hogefeld "mit hoher Wahrscheinlichkeit" als Schrifturheberin benannt.

Rechtsanwältin Seifert widerspricht der Verlesung. Richter Schieferstein verliest daraufhin einen schon vorbereiteten Gerichtsbeschluß, den Widerspruch abzuweisen. Der Senat ist eben gut vorbereitet!

Es geht um eine am 15. September 1988 geleistete Unterschrift unter einen KFZ–Mietvertrag (bei der Frau aus Wuppertal). Das Material sei ausreichend. Die Mieterin habe sich als Daniela Orgornik aus Bratislava ausgegeben, hat aber mit "Orgorlik" unterschrieben. Jetzt wird säuberlich jede Buchstabenkombination in der Unterschrift in den 140 Vergleichsproben "nachgewiesen". Dabei handelte es sich um eine Fiktivunterschrift und es ist auch nicht feststellbar, ob die Unterschrift verstellt war; so etwas ist bei freihändiger unverkrampfter Schreibweise laut demselben Gutachten auch nicht nachweisbar.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 28. November 1995

Beginn um 9.40 Uhr, Ende um 11.30 Uhr, keine Pause. Presse: ab 10.00 Uhr anwesend, erst einer, dann zwei.

Der Verhandlungsbeginn verzögert sich ein wenig, da zum terminierten Beginn um 9.30 Uhr weder Rechtsanwalt Fresenius noch Rechtsanwältin Seifert erschienen sind. Fresenius kommt nach zehn Minuten, es kann losgehen.

Sodann erscheint der völlig unvorbereitete Zeuge, der Kriminalbeamte Bernd Arendt, Jahrgang 1943, der erst daran erinnert werden mußte, daß er auch eine Berufsbezeichnung angeben sollte. Es stellt sich schnell heraus, daß er die Akten nicht noch einmal studiert hatte. Diese seien in Wismar, daher habe er sie nicht ansehen können. Es geht um seine Teilnahme an der ED–Behandlung von Birgit Hogefeld in der Nacht zum 28. Juni 1993 in Wismar, insbesondere um die Feststellung ihrer Größe. Damit seien aber die Beamten der Polizei Wismar beschäftigt gewesen, er habe nur zugeschaut und, da es schon spät in der Nacht (etwa gegen ein Uhr) gewesen sei, auch nicht darauf geachtet oder habe es vergessen. Seinen Vermerk von damals hatte er mit der Größenangabe 164 cm versehen. Seltsamerweise hatte er vor einiger Zeit ein Telefonat mit einem BKAler aus Meckenheim, dem er eine Größenangabe mitteilen konnte, da sich nämlich eine Differenz von 4 (?) cm im Vergleich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung Anfang der 80er Jahre herausgestellt habe. Da der Zeuge aber nichts weiß, ist dem auch nicht beizukommen, also wird er unvereidigt entlassen.

Um 9.50 Uhr werden eingeführt und in Augenschein genommen: a) Lichtbildmappe der Polizei Darmstadt, Auffindeort Fluchtfahrzeug (in Mörfelden), b) Lichtbildmappe des hessischen LKA, selbes Motiv, c) Lichtbildmappe des BKA, Übersichtsaufnahme Einstiegstelle und Wachhaus (JVA Weiterstadt), d) Tatortskizzen.


Um 10.05 Uhr werden zwei Anträge auf kriminaltechnische Untersuchung von 1993 und Presseartikel aus der taz vom 30. August 1993, hier die Seiten 1 und 10, eingeführt.

Dann werden in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen: a) Bildmappe des BKA, Stand 2/82, b) Bildmappe des BKA, Stand 4/85 und 7/85, c) Bilder der Gegenüberstellung Sternebeck vom 22. August 1990, d) Fotokopie des Zeitungsartikels "Der Pfarrer als Sympathisant" aus der taz vom 9. Oktober 1995, wobei nur das zugehörige Foto, das Birgit Hogefeld zeigt, eingeführt wird.

Die Bildmappen enthalten Fotos von: Ingeborg Bartz, Christine Dümlein, Gisela Dutzi, Kornelia Ebbefeld, Sabine Eckle, Angela Luther, Henning Beer, Ralf Baptist Friedrich, Christian Gauger, Christian Klar, Hans–Joachim Klein, Silke Maier–Witt, Gila Pohl, Ina Siepmann, Sonja Suder, Heidi Schulz, Inge Viett, Werner Lotze, "Carlos", Seckendorff–Gudent, Johannes Weinrich, Rudolf Schindler, Helmut Pohl, Susanne Albrecht, Annelie Becker, Monika Helbing, Sabine Callsen, Andrea Klump, Barbara Meyer, Sigrid Sternebeck, Carlos Grosser, Horst–Ludwig Meyer, Thomas Simon, Christoph Seidler, Martin Thiel. [Hier erhält man und frau einen Einblick in die begrenzte Vorstellungswelt der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamtes. Anm. 2006.]

Ab 10.35 Uhr gibt Rechtsanwältin Seifert eine Erklärung zur Einführung des taz–Artikels ab. Dies sei eine Solidarisierungsaktion des gesamten Senats mit Richter Klein, der den unsäglichen Ablehnungsbescheid gegen Pfarrer Janssen als Seelsorger für Birgit Hogefeld verfaßt hatte. Sie ruft alle die Ungereimtheiten bzw. Voreingenommenheiten dieses Prozesses ins Gedächtnis, die in Zusammenhang mit dem Anklagepunkt Air Base / Pimental stehen. Die Zulassung der Anklage hierzu erfolgte ziemlich spät und auch erst, als Birgit Hogefeld sich geweigert hatte, als Kronzeugin aufzutreten.

1985 war Sigrid Sternebeck als Autokäuferin auf Lichtbildern wiedererkannt worden, außerdem kam ein BKA–Schriftgutachten aufgrund der Unterschrift "Wagner" auf dem Kaufvertrag zu dem Ergebnis, eine Urheberschaft von Sternebeck sei "möglich", während die von Birgit Hogefeld als "nicht auszuschließen" bewertet worden war. [Klugerweise hatte das BKA sich ein Hintertürchen offen gelassen, Anm. von 1995.] Birgit Hogefeld war bei Lichtvorlagen zum Autokauf wie zum Abschleppen von Pimental von keinem Zeugen wiedererkannt worden.

Nach Birgit Hogefelds Verhaftung wurden in der JVA Bielefeld verdeckte Videoaufnahmen von ihr angefertigt, danach dieselben Szenen mit BKA–Beamtinnen nachgedreht worden. Die Zeugen von 1985 hatten die Frau als mit dunklen und kurzen Haaren beschrieben, außerdem sei sie eher klein gewesen. Von den Vergleichspersonen würden daher drei sofort ausscheiden, da sie großgewachsen und blond seien. Die vierte sei kleiner gewesen und habe rötlichbraunes Haar gehabt, also eine gewisse Ähnlichkeit mit Birgit Hogefeld. Folgerichtig hätten Zeugen, den das Videoband vorgespielt worden war, sich auch nicht zwischen dieser Frau und Birgit Hogefeld entscheiden können. Nur ein Zeuge habe nach mehrmaligem Anschauen des Videos, auch in der Hauptverhandlung, auf Birgit Hogefeld gedeutet. Allerdings hatte er auch zugeben müssen, da er kurzsichtig sei und in der bewußten Nacht in der Wiesbadener Disco hatte er seine Brille nicht getragen.

Birgit Hogefeld war jedenfalls die einzige Frau auf dem Videofilm, die der Grobbeschreibung der GIs von 1985 in etwa entsprach. Als Beweismittel war das Videoband daher deutlich erkennbar unbrauchbar gewesen. Dies hatte den Senat jedoch nicht daran gehindert, selbiges als Beweismittel zuzulassen.

Wie der Senat auch keine Probleme mit einer Wiedererkennungsleistung während der Hauptverhandlung hatte. In einer juristischen Fachzeitschrift war hingegen ein Urteil desselben 5. Strafsenats [wenn auch nicht in identischer Besetzung, da Richterin Lange erst bei diesem Prozeß Beisitzerin ist] abgedruckt, mit dem er das Urteil einer untergeordneten Instanz aufgehoben hatte, in dem das Wiedererkennen in der Hauptverhandlung zum entscheidenden Kriterium der Urteilsfindung gemacht worden war. Aber dies sei ja auch kein politisch motivierter Prozeß gewesen. Die Verteidigung hatte ihrer Mandantin daher geraten, sich bei derartigen Wiedererkennungszeugen umzudrehen. Der Senat hatte daher angeordnet, Birgit Hogefeld mit Gewalt vorzuführen. Der Zeuge jedoch hatte Birgit Hogefeld nicht wiedererkannt.

[Der Senat hat den Mißerfolg so umgedreht, daß er feststellte, daß verzerrte Gesichtszüge bei einer Zwangsgegenüberstellung nicht geeignet seien, eine Wiedererkennungsleistung zu ermöglichen, und seit damals auf die Wiederholung dieser Prozedur verzichtet. So kann die Aussage des Zeugen, der Birgit Hogefeld eindeutig nicht identifiziert hat, noch umgedreht werden, indem man argumentiert, dieser Zeuge sei aufgrund des verzerrten Gesichts etc. dazu nicht in der Lage gewesen, aber möglich sei es schon. Anm. 1995.]

Diese gesamten Geschehnisse hatten Pfarrer Janssen als aufmerksamen Prozeßbesucher dazu veranlaßt, dem Senat einen Brief zu schreiben, in dem er seine Besorgnis über dessen Objektivität zum Ausdruck brachte. Richter Kleins Reaktion auf Janssens Antrag auf einen Seelsorgerbesuch war daher die Retourkutsche.

Während des Vortrags von Rechtsanwältin Seifert windet sich die gesamte Richter–und–RichterinRiege, schaut zur Decke oder sonstwohin weg, so als hätte man sie bei irgendetwas unerlaubtem ertappt.

Dann setzt Bundesanwalt Hemberger zu einer Erwiderung an, versucht ein Komplott zwischen Rechtsanwältin Ursula Seifert und Pfarrer Janssen zu konstruieren und vergaloppiert sich in der Formulierung "Pfarrer Seifert". Außerdem ist ihm wohl Richter Klein als Vorsitzender Richter lieber, jedenfalls tituliert er diesen so. Inhaltlich ist seine Argumentation ärmlich. Nebenklagevertreter Heumann setzt wie üblich eins drauf. Die Zwangsvorführung habe Birgit Hogefeld selbst verschuldet, da sie sich umgedreht hatte und es auf die gewaltsame Zeugengegenüberstellung habe ankommen lassen. Die armen Justizbeamtinnen wären somit gezwungen gewesen, Birgit Hogefeld Gewalt anzutun. Es wäre doch besser gewesen, ihr Anwalt bzw. ihre Anwältin hätten ihrer Mandantin die Chance gegeben, durch eine solche Gegenüberstellung entlastet zu werden.

In einer Erwiderung zu dem ganzen verbalen Müll der Herren Hemberger und Heumann bemerkt Rechtsanwalt Fresenius, Richter Klein habe sich mit seiner Ablehnungsbegründung nicht mit Ruhm bekleckert, worauf Richter Kern sauer reagiert, er wäre hier zum Arbeiten und nicht, um Ruhm zu erwerben.

Zum Schluß dieser absurden Vorstellung fragt Richter Schieferstein Rechtsanwältin Seifert, weshalb Wolf–Dieter Narr in seinem Schreiben an Richter Klein als Vorstandsmitglied des Komitees für Grundrechte und Demokratie den Briefkopf der FU Berlin benutze. Ja, woher soll sie das denn wissen? Sagt sie ihm auch, er solle bei Narr deswegen nachfragen.


Um 11.25 Uhr werden noch Fahndungsplakate eingeführt, danach Lichtbildmappen in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen (BKA, Stand 10/84 und 4/84). Zu den oben genannten Personen kommen noch Beate Taufer und Wolfgang Grams hinzu.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 5. Dezember 1995

Beginn um 9.50 Uhr, Ende um 15.15 Uhr, mit Pausen von 10.45 bis 11:30 Uhr (Beratung und Kaffee), 12.25 bis 13.30 Uhr (Beratung und Mittagessen) und 14.15 bis 14.25 Uhr (nur Beratung). Insgesamt etwas mehr Zivilbeamte im Einsatz als üblich. Vorkontrolle außerhalb des Gebäudes führt erstmals dazu, daß eine Besucherin ein verschlossenes Kuvert öffnen mußte. Presse: anfangs sechs, später vier bis fünf, ab 14.15 Uhr dann keiner mehr.

Zunächst wird ein Beschluß zu einem Beweisantrag verkündet. Es geht um das Wiedererkennen von Frau W.–C. hinsichtlich Sigrid Sternebecks und Birgit Hogefelds. Der Senat unterstellt die Wahrheit des Antrags.

Danach droht der Senat an, daß Birgit Hogefelds Körpergröße zwangsweise in der JVA Preungesheim festgestellt werden würde, falls sie sich nicht freiwillig dazu bereit erklären würde. Hintergrund ist, daß die Körpergröße bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Wismar in der Nacht zum 28. Juni 1993 von einer anderen Messung Anfang der 80er Jahre um 4 cm abweicht. Da der BKAler, der in der letzten Hauptverhandlung dazu aussagen sollte, nichts dazu zu sagen wußte, bleibt hinsichtlich der Körpergröße alles spekulativ, es sei denn, der ED–Beamte aus Wismar würde geladen werden (Antrag von Rechtsanwalt Fresenius) oder die Körpergröße wird mit Gewalt festgestellt, da Birgit Hogefeld sich weigert, sich zum Objekt staatlichen Handelns zu machen. Die Körpergröße ist insofern von Belang, weil die Zeuginnen und Zeugen zu Air Base / Pimental bzw. Tietmeyer wunderliche Größenangaben je nach Bedarf von sich gegeben haben, jedenfalls waren ihre ersten Angaben so, daß sie eher nicht zu Birgit Hogefeld passen. Nachdem Rechtsanwalt Fresenius ausführlich argumentiert hat, insbesondere mit dem Hinweis, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht fiskalischen Gesichtspunkten unterliege (nämlich den Beamten aus Wismar zu laden), verkündet Richter Schieferstein einen vorbereiteten Gerichtsbeschluß, der die zwangsweise Feststellung von Birgit Hogefelds Körpergröße durch den Erkennungsdienst Frankfurt/Main anordnet. Rechtsanwalt Fresenius fragt nun, ob seine Argumentation bei der Erstellung des Beschlusses schon erwogen worden sei, und Richter Schieferstein antwortet nach einigem Sich–Hin–und–Her–Winden, dem sei so, sie hätten noch einiges mehr überlegt, auf das Rechtsanwalt Fresenius hätte kommen können.


Sodann beantragt Rechtsanwalt Kieseritzky, die Beweisaufnahme zu Bad Kleinen zurückzustellen, bis die Hintergründe der Observation der Kanzlei Groß in Wiesbaden vom Senat geklärt seien. Es läge im Moment ein Verfahrenshindernis vor. (Kieseritzky schildert dann in allen Einzelheiten die Entdeckung der Observation.) In der Kanzlei hätten Groß und er ja nicht nur an dem Klageerzwingungsantrag gearbeitet, sondern auch am Komplex Bad Kleinen hier im Verfahren gegen Birgit Hogefeld. Insofern unterläge es der Fürsorgepflicht des Gerichtes, hier zu klären, ob die Verteidigung nicht irreparabel geschädigt worden sei.

Dabei benutzt Kieseritzky an einer Stelle die Formulierung "mensch" anstelle von "man", was den beisitzenden Richter Klein dazu veranlaßt zu bemerken, das verstehe er nicht. Selbst sein Nebensitzer Zeiher muß über die tollpatschige Argumentation Kleins grinsen.

Bundesanwalt Hemberger dazu: Zurückweisen, außerdem verwende die BAW keine illegalen Aktionen, weder in diesem Fall bei Kieseritzky, noch bei Rechtsanwalt Fresenius oder Rechtsanwältin Seifert. [Das sagt er unbefragt, was mag das denn bedeuten? Anm. 1995.]

Der Antrag wird selbstverständlich (nach der Beratungspause) abgelehnt.


Auch Rechtsanwältin Seifert beantragt, die Beweisaufnahme zu Bad Kleinen zurückzustellen, da die Akten nicht vollständig seien, insbesondere hinsichtlich der Vernehmungen unter anderen des heute geladenen Zeugen T. vor der Staatsanwaltschaft Schwerin. Sie habe dies schon vor einem Jahr gerügt, aber bislang habe der Senat nichts dazu verlauten lassen, statt dessen aber den Zeugen geladen. Pikant wird dies auch dadurch, daß Richter Schieferstein in der letzten Hauptverhandlung angefragt hatte, ob die Verteidigung damit einverstanden sei, anstelle der Ladung des Zeugen auch dessen Vernehmungsprotokolle zu verlesen.

Bundesanwalt Hemberger dazu: Die von Rechtsanwältin Seifert monierten Aktenteile seien nur anders eingeheftet, außerdem bestimme er, welche Akten vorgelegt werden. Schließlich hätte ja auch Kieseritzky die angeblich fehlenden Aktenteile, da hätte sie sich ja sachkundig machen können.

Auch dieser Antrag wird (nach der Beratungspause) abgelehnt.

Birgit Hogefeld sagt auch noch etwas dazu. Dem Senat sei offensichtlich wichtiger, einen BKAler zu laden, der akribisch genau ihre Körpergröße dann doch nicht nennen kann, anstatt die Schriftgutachterin zu den hanebüchenen Schriftgutachten zu laden. Dadurch, daß der Senat alles unternehme, den Tod von Wolfgang Grams aus dem Verfahren herauszuhalten, etwa durch den Versuch, den Zeugen T. nicht laden zu müssen, helfe er dabei, die staatliche Version des Todes von Michael Newrzella festzuschreiben.

Nach der Beratungspause folgen die schon genannten Beschlüsse, außerdem seien die Niederschriften in den Akten zu T. bis zum Beweis des Gegenteils als vollständig anzusehen, das heißt: die Vernehmungen der Staatsanwaltschaft Schwerin im Komplex Wolfgang Grams würden nichts anderes ergeben. [Woher wissen die das? Sind das Aktenhellseher? Anm. 2006]


Sodann wird der Zeuge Uwe ? T., 56 Jahre alt, Lokführer, aufgerufen. Dieser sagt, er habe sich mit der Zugführerin unterhalten, die links neben ihm auf dem Bahnsteig stand, als er Stimmen und Geräusche in der Unterführung gehört habe, die er erst später als Schüsse identifiziert habe. Zuerst hielt er es für einen Streich von Jugendlichen. Erst kam ein Mann, dann noch einer die Treppe hoch, dann sagte die Zugführerin "Au, mein Arm" und er zog den Kopf ein. Sagte zu dieser, sie solle vor die Lok gehen und er stieg auf der anderen Seite aus der Lok, um ihr zu helfen. Dann kommt ein Mann auf ihn zu, der sagt, er würde sich um die Frau kümmern, und nimmt sie mit zu Sanitätern (??).Inzwischen habe er wieder seine Lok bestiegen und, da keine Schüsse mehr gefallen seien, habe er den Kopf wieder aus der Lok gesteckt und zwei liegende Personen gesehen, einen auf dem Gleis und einen auf dem Bahnsteig.

Von sich aus erinnert er sich nicht mehr an viel, aber auf Vorhalte bestätigt er, daß es so gewesen sei, wahrscheinlich kommt ihm da tatsächlich die Erinnerung zurück.

Nachfragen Richter Schiefersteins. Die erste Person schoß hinunter, was er später präzisiert und sagt, er habe das Mündungsfeuer erst gesehen, nachdem die erste Person (also Wolfgang Grams) das Geländer am Treppenaufgang umrundet habe. Daß die zweite Person (Newrzella ???) geschossen habe, hat er nicht gesehen. Dann fällt ihm auf Vorhalt ein, daß er noch einen dritten Mann im Treppenaufgang, aber nur etwa in Brusthöhe, gesehen habe. Die Personen kann er nicht beschreiben, Wolfgang Grams habe einen Rucksack getragen. An weitere Schüsse kann er sich nicht erinnern, offensichtlich da er sich um seine Kollegin gekümmert hat. Der Rucksack wurde der im Gleis liegenden Person von Sanitätern (??) unter den Kopf gelegt. [Schieferstein scheint dieser Rucksack sehr wichtig zu sein, wobei zunächst unklar bleibt, warum. Waren da wichtige Asservate drin, die Birgit Hogefeld hinsichtlich Weiterstadt belasten? Anm. von 1995.]

Bundesanwalt Hemberger fragt T., ob eine Person etwas in Wolfgang Grams Nähe aufgehoben habe. Richter Klein beanstandet die Frage. Hemberger begründet die Frage damit, daß er sicherstellen will, daß es die Waffe ist, die zur Kriminaltechnischen Untersuchung gelangt sei. [Er will also sicherstellen, daß sie nicht irgendwo zwischendurch manipuliert wurde. Anm. 1995.] Klein zieht zurück. T.: Ja, jemand habe die Pistole aufgehoben und sie am Geländer zur Unterführung abgelegt. Eine kleine Tasche am Hosengürtel sei auch dorthin gelegt worden.

Wieder Hemberger, zitiert aus Vernehmung des Zeugen vom 17. August 1993. Eine Person hatte eine Waffe in der Hand und zielte auf die Person im Gleis. Richter Kern beanstandet die Frage. Hemberger: Es geht immer noch darum, daß die Waffe nicht ausgetauscht wurde. Rechtsanwalt Fresenius findet die Frage auch zulässig, alles sei zulässig zu fragen, was in dem gewachsenen historischen Zusammenhang und auch in den Akten stehe. So allgemein will das Hemberger dann lieber doch nicht gelten lassen. Zur Entscheidung darüber vertagt sich der Senat in die Mittagspause.

Hembergers Frage wird abgelehnt, da sie nichts zur Sache tut. Alle Fragen der Verteidigung, die irgendwie mit Wolfgang Grams zu tun haben, werden mit eben dieser Begründung nicht zugelassen, auch wenn sie dieselbe Situation meinen, als der Rucksack unter Wolfgang Grams' Kopf gelegt wurde.

Interessant wird nun, daß der Mann, der die Zugführerin zu einem Sanitäter brachte, zu dem Lokführer zurückkam und ihn nach den Sachen der Frau fragte. Da trug er eine Waffe. Der Mann und T. gingen in den Zug zum Packwagen, dort übergab T. die Tasche der Zugführerin. Dabei sind ihm außerhalb und innerhalb des Zuges vermummte Männer mit länglichen Waffen (also wohl Maschinenpistolen) entgegengekommen.

Bevor der Mann wiedergekommen sei, habe er einen Hubschrauber gehört, er kam von links, also aus Richtung Schwerin. Rechtsanwalt Kieseritzky will nun mehr zu dem Hubschrauber wissen, es könne ja jemand da heraus geschossen haben, aber die Frage wird (von Kern oder Klein) beanstandet. Schieferstein bestätigt die Beanstandung in seiner Funktion als Vorsitzender Richter. Das erntet Widerspruch, also wird ein Gerichtsbeschluß beantragt. Wieder Pause für Gerichtsbeschluß. "Die Anordnung des Vorsitzenden wird bestätigt."

Und sonst heißt es dann stereotyp nur: "Die Frage wird nicht zugelassen, weil sie nichts zur Sache tut." Weitere Fragen an T. werden dadurch überflüssig. Der Zeuge wird um 14.50 Uhr unvereidigt entlassen.


Zum Schluß noch Einführung und Augenschein von a) einer Lichtbildmappe des BKA vom 7. Juli 1993 (Bad Kleinen) und b) einer Skizze der Festnahmesituation Hogefeld / Grams; beides wurde dem Zeugen T. vorgelegt.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 12. Dezember 1995

Beginn um 13.00 Uhr, Ende um 14.55 Uhr, mit Pause von 14.25 bis 14.40 Uhr. Durchsuchung ohne besondere Vorkommnisse, allerdings war es den Beamten zu kalt und daher haben sie ihre Taschenkontrolle im Eingang (innen) gemacht. Presse: vor der Pause vier bis fünf, danach zwei bis drei.

Am Anfang wird der 56. Termins– und Ladungsplan vorgestellt, demnach ist die Einführung umfangreicher Papierberge für den nächsten Verhandlungstermin (21. Dezember) geplant.

Am 2. Januar 1996 sollen die persönlichen Verhältnisse eingeführt werden, dann Lichtbildmappen zu Tietmeyer und beschlagnahmte Briefe, sowie die schriftlichen Unterlagen, die im Rucksack und am Körper in Bad Kleinen sichergestellt worden sind. (Deshalb das Interesse des Senats an Wolfgang Grams' Rucksack am 5. Dezember!)

Am 9. Januar – und das kann interessant werden – wird der BGS–Beamte mit der Legende Nummer 4 erscheinen, eventuell noch eine Obduktionszeugin (Newrzella).


Heute geladen: Professor Rudolf Wegener, 52 Jahre alt, Sachverständiger für Rechtsmedizin vom Institut für Rechtsmedizin in Rostock. Er hatte am 28. Juni 1993 Michael Newrzella obduziert.

Ab 14.30 Uhr des betreffenden Tages hat er obduziert, abgesehen von einer kurzen Pause, in der ein anderer Beamter Newrzella anhand des Gesichts identifizieren sollte. Ihm lagen nur zwei Bekleidungsstücke des Toten vor, nämlich sein T–Shirt und ein Pullover, beide blutgetränkt. Andere Kleidungsstücke, die zur Bestimmung des Schußrichtung und –nähe von Interesse hätten sein können, aber auch zur Sicherung von Schmauchspuren, hat er nicht zu Gesicht bekommen, aber auch nicht danach gefragt.

Newrzella hatte vier Schußverletzungen:

1) ein Steckschuß im Thoraxbereich, der einen ein cm langen Riß am Herzen versucht hatte. Dies war die entscheidende Verletzung; Newrzella ist an einem akuten Verblutungstod gestorben. Das Zentralnervensystem war aufgrund Sauerstoffmangels dann zusammengebrochen. Der Schußkanal ging von der Brustmitte, etwa ein cm oberhalb der Brustwarzen etwa 21 cm von links nach rechts und etwa 8,5 cm von vorn nach hinten.

2) ein Steckschuß im rechten Unterschenkel mit einem drei cm langen Schußkanal; das Projektil war vor dem Auftreffen verformt und von geringerer Energie.

3) ein Durchschuß im linken Oberschenkel mit fast horizontalem Schußkanal, möglicherweise ist das zugehörige Projektil im rechten Unterschenkel stecken geblieben (Nummer 2).

4) ein Streifschuß in der linken Gesäßpartie mit 7 cm langen Hautdurchtrennung; Schußrichtung wahrscheinlich von links nach rechts.

Links und rechts meint immer von Newrzella aus gesehen (Bundesanwalt Hemberger hatte nachgefragt).

Newrzella hatte dem Schützen überwiegend die linke Seite zugewandt, der Oberkörper war aufgrund der Vorwärtsbewegung möglicherweise vornübergeneigt. Es war kein sogenannter absoluter oder relativer Nahschuß. Er hat damals vermutet, daß anhand der ihm fehlenden Kleidung eine BKA–Untersuchung zur Schußentfernung vorgenommen worden ist.

Die zwei bei Newrzella gefundenen Projektile könnten (!) von einer Munition WINCHESTER HOLLOW POINT 9 MM sein.

Ihm wurde Newrzella mit einem Namenspappschild am Zeh angeliefert. Die Obduktion war in Schwerin. Gegen 11.00 Uhr am Montag hieß es, daß die Obduktion vorgenommen werden könne. Gegen 13.00; Uhr war er dann in der Außenstelle Schwerin und hat dort mit Oberstaatsanwalt Schwarz und einigen BKAlern eine strategische Vorbesprechung hinsichtlich der Zuständigkeiten bei der Obduktion vorgenommen. Die Fotodokumentation oblag dabei dem BKA.

Als Vorabinformation wußte er nur ganz allgemein über die Vorgänge in Bad Kleinen Bescheid. Für die Obduktion selbst hatte er keine Vorabinformation über Geschehnisse, Tatort … Üblich ist sonst, daß nach Absprache eine Ereignisortuntersuchung mit Leichenschau zum Zweck der Todeszeitschätzung vorgenommen wird. Interessant ist daran, daß er selbst schon abends über Bad Kleinen Bescheid wußte und auch auf einen Anruf wartete, der die Obduktion in Rostock oder der Zweigstelle Schwerin veranlassen würde. Aber da kam nichts, bis er gegen 11.00 Uhr morgens mit Oberstaatsanwalt Schwarz telefoniert hatte.

Im Brustkorb fand er mehrere kleine Knochensplitter und zwei kleinere Metallsplitter, die er dem Projektil zuordnet. Die Projektile und Splitter habe er weitergegeben, an wen, weiß er nicht mehr, auch nicht, ob diese fotografiert wurden. In der Akte gibt es davon keine Fotografien! Das erste (Brust–) Projektil hatte er sich genauer angeguckt und es auch grob beschrieben. Das zweite hatte er nur kurz beschrieben, da es dem ersten in etwa entsprach, obwohl es nicht ganz so zylindrisch war. Damals hatte er vermutet, daß beide Projektile vom gleichen Munitionstyp stammen. Heute schaut er sich ihm vorgehaltene Projektile (Lichtbilder) an, kann sie aber nicht "individualisieren", also keine genaue Zuordnung vornehmen.

Newrzella wies Spuren der notärztlichen Behandlung auf; er hält es für denkbar, daß sich Newrzella aus seiner Vorwärtsbewegung heraus bei tödlichen Schuß noch mehrere Meter vorwärts bewegt habe.

Newrzellas Hände wurden erst während der Obduktion mit Plastikhandschuhen gesichert, also können auch da schon Spuren verloren gegangen sein.

Er wird unvereidigt entlassen.

Anschließend wird noch die Lichtbildmappe des Bundeskriminalamts vom 1. Juli 1993 von der Obduktion Newrzella in Augenschein genommen und eingeführt.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 21. Dezember 1995

Beginn 10.00 Uhr, Ende 10.30 Uhr. Durchsuchung ohne besondere Vorkommnisse, abgesehen von einer penibleren Durchsuchung von Pfarrer Hubertus Janssen, diesmal mußte aber wieder außen voruntersucht werden, scheint eine Anweisung gewesen zu sein. Presse: vier.

Als Zeuge war ein BKA–Beamter geladen, der Aussagen zum Vorspielen eines Tonbands machen sollte. Dieses wurde dem Wachmann Werner D. einige Zeit nach der Knastsprengung in Weiterstadt vorgespielt. (D. war als Zeuge am 29. August 1995 gehört worden.) Auf dem Tonband waren sieben weibliche Vergleichsstimmen zu hören, eventuell eine von Birgit Hogefeld. D. hatte ausgesagt, die an der Knastsprengung beteiligte Frau habe mit tiefer, verrauchter Stimme einen süddeutschen Dialekt gesprochen, eventuell aus der Gegend Karlsruhe / Ettlingen. Also hat sich ein Kollege des jetzt anwesenden BKAlers nach nicht rekonstruierbaren Kriterien Vergleichsstimmen besorgt, die alle eine kurze Passage eines Zeitungsartikels über einen Ehestreit zwischen Prinz Charles und Diana vorlasen. Der BKAler referiert anhand seiner schriftlichen Unterlagen, nicht aus seiner Erinnerung. Das Tonband wird abgespielt. Frau Nummer 7, die am ähnlichsten gesprochen haben soll, war nicht Birgit Hogefeld. Er wird unvereidigt entlassen.

Dann wird jede Menge Papier eingeführt und ein Schriftgutachten des BKA verlesen. Dies stammt von 1987 und soll die Unterschrift "Wagner" mit einem nur in Kopie vorliegenden Text vergleichen. Die Kopie ist dermaßen schlecht, daß eine Identität nicht entscheidbar ist. Sie stammt aus einem Archiv von Action Directe, das Anfang 1987 aufgeflogen war, wobei die vier damaligen und zum Teil noch heutigen Gefangenen Joëlle Aubron, Nathalie Menigon, Jean Marc Rouillan und Georges Cipriani verhaftet worden waren. Unter anderem wird eingeführt:

Ein Bekennerschreiben von Action Directe zur Hinrichtung von Audran (1985). Ein Bekennerschreiben der RAF zur Hinrichtung von Zimmermann (1985). Ein Interview mit der RAF. Die "Zusammen Kämpfen". Ein Haftbefehl von 1989. Briefe von Birgit Hogefeld, unter anderem an Ivo Bozic (1995). Die April– und die Augusterklärung der RAF von 1992. Ein beschlagnahmter Brief von Marianne Hogefeld.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 2. Januar 1996

Beginn um 10.10 Uhr, Ende um 11.40 Uhr, Beratungspause zwischen 10.20 und 10.50 Uhr, keine Presse, insgesamt nicht sehr spannend.

Zunächst werden Kopien von Schriftstücken eingeführt: Geburtsregister, Abstammungsurkunde, Geburtenbuch des Standesamts Wiesbaden, Sterbebuch von 1993, Anmeldung an die Helene–Lange–Schule in Wiesbaden, Studentenstammkarte der JWG–Universität Frankfurt/Main, eine Bescheinigung selbiger, Anträge auf Lohnsteuerjahresausgleich 1978 und 1979 mit zugehörigen Lohnsteuerkarten, eine Firmenabrechnung und ein Schreiben dieser Firma von 1983, Auskunft Zentralregister und aus einer Kartei.

Dann werden Lichtbildmappen des BKA zu einem Ford Fiesta, einem Daimler–Benz und zu Waffen und Munition eingeführt. Außerdem ein beschlagnahmter Brief an bzw. von Birgit Hogefelds Mutter, die Asservatenliste des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich mit Bildbeilagen, Teile eines Verzeichnisses sichergestellter Gegenstände des BKA vom 27. Juni 1993, sowie eine Anfrage und ein Vermerk des BKA vom April 1995.

Sodann soll eines dieser berüchtigten Behördengutachten verlesen werden, diesmal aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich zu den Projektilen im Körper von Michael Newrzella und einem weiteren GSG 9–Beamten sowie Wolfgang Grams' Waffe. Rechtsanwalt Kieseritzky widerspricht, da es sich weder um ein Behördengutachten im Sinne des Gesetzes handeln würde, noch die Funktion der Unterzeichnenden klar sei, außerdem wolle er den Herrn Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich selbst als Gutachter vernehmen. Daraufhin geht der Senat Kaffee trinken.

Statt der Verkündung eines Beschlusses wird zunächst das Begleitschreiben zum Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich vom 16. November 1993 verlesen, aus dem Auftrag und Funktion der Unterzeichnenden hervorgehen. Dann Beschlußverkündung: Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Verlesung sind erfüllt. Gutachten ausländischer Behörden sind nach blablabla verlesbar. Auftraggeber ist durch Begleitschreiben geklärt. Dann wird das Gutachten auszugsweise verlesen. Darin heißt es unter anderem, daß zum Zwecke der Untersuchung die Projektile verändert (deformiert/zerstört (??)) werden durften. Die Projektile in beiden GSGlern stammen aus Wolfgang Grams' Waffe. Auch Mantelteile aus zwei Geschossen auf der Bahnsteigtreppe entstammen dieser. Munitionsbilanz: Wolfgang Grams' Waffe hat ein Magazin für fünfzehn Patronen, eine kann zusätzlich in den Lauf gelegt werden. Aufgrund gefundener Geschoßteile gelten mindestens neun als aufgefunden, zehn Hülsen waren in der Waffe noch vorhanden, außerdem noch fünf Patronen. Außerdem: die Waffe war vor der Untersuchung durch den Wissenschaftlichen Dienst Zürich schon beschossen worden.

Dann werden die Bildbeilagen zum Gutachten dem Augenschein zugeführt.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 9. Januar 1996

Beginn um 10.15 Uhr, Ende um 11.35 Uhr, Pause von 11.05 bis 11.25 Uhr; Presse: 10, ab 11.25 Uhr keine.

Bevor der Zeuge, der GSG 9–Beamte mit der Legendierung Nummer  4 aufgerufen werden konnte, meldet sich Birgit Hogefeld zu Wort und verlangt eine maßstabsgetreue Skizze des Bahnsteigs 3/4 von Bad Kleinen, bislang läge ihr nur eine ungenaue Skizze vor. Schieferstein verspricht nach dem Blick in die Akten, selbige in Originalgröße nachzureichen.

Sodann legitimiert sich der Rechtsbeistand von Nummer 4, Rechtsanwalt Jürgen Sauren (??) aus Köln, und überreicht dem Vorsitzenden Richter Schieferstein eine schriftliche Aussagegenehmigung des Grenzschutzpräsidenten West vom 8. Januar 1996. Demnach darf Nummern 4 Aussagen zur Festnahme von Birgit Hogefeld machen, allerdings mit den folgenden Einschränkungen:

  konkrete Fragen zu Ermittlungsverfahren;
  Fragen zur Identität der anderen eingesetzten Beamten;
  Fragen zu taktischen Einsatzvarianten der GSG 9;
  Fragen zu vertraulichen bzw. nicht allgemein bekannten Interna der GSG 9;
  alles, was das Wohl des Bundes und der Länder berühren könne;
  während der Aussage wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen;
  die Angeklagte wird während der Vernehmung entfernt;
  Nummer 4 muß keine Angaben zu Identität und Wohnsitz machen.

Begründet wird dies mit einer Gefährdungsanalyse des Bundesinnenministeriums vom 13. Juni 1994. Demnach gibt es eine allgemeine Gefährdungslage laut Koordinierungsgruppe Terrorismus (mögliche Anschläge seitens RAF, RZ, Rote Zora, AIZ, des antiimperialistischen, autonomen oder sozialrevolutionären Spektrums möglich; objektbezogene Straftaten zu Faschismus und neuem Asylrecht). Konkret zum Bundesgrenzschutz bzw. zur GSG 9; die GSG 9 werde als faschistische Killertruppe angesehen, die staatliche Morde ausführt; der Bundesgrenzschutz wegen seiner Rolle auf dem Rhein–Main–Flughafen Frankfurt/Main nach Inkrafttreten des neuen Asylrechts.

Am 29. Juli 1993 seien zwei verdächtige Frauen in der Nähe des Wohnsitzes des Leiters der GSG 9 gesehen worden, eine davon soll Andrea Klump aus der RAF gewesen sein.

Am 23. August 1993 gab es ein Drohschreiben an den BGS Mitte in Kassel, das aber aufgrund seiner Diktion eher nicht dem engeren linken Spektrum zuzuschreiben sei.

Am 18. August 1993 gab es eine Blockadeaktion der AIZ (Antiimperialistische Zellen) in Solingen vor dem Elternhaus eines GSG 9–Beamten.

Am 3. Oktober 1993 gab es einen Brandanschlag in Rottenburg (bei Tübingen) auf den BGS und auf das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder.

Am 13. Oktober 1993 hätten sich verdächtige Personen in Unna aufgehalten; außerdem gab es Kennzeichendiebstähle bei Fahrzeugen von BGS und GSG 9.

Gefährdet seien auch konkrete Beamte der GSG 9 durch ihre Namensnennung in der Beschwerde der Rechtsanwälte der Eltern von Wolfgang Grams.

Ein weiteres ähnliches Schreiben des BKA vom 17. Oktober 1995 wird anschließend verlesen. Zu dem schon im vorherigen Schreiben genannten kommt noch Birgit Hogefelds Prozeßerklärung vom 15. November 1994 hinzu, wo sie gesagt hat, während ihr hier der Prozeß gemacht werde, liefen die Mörder von Wolfgang Grams immer noch frei herum. Zu Bad Kleinen habe es mehrere Szenepublikationen und Veranstaltungen gegeben, in diesem Zusammenhang auch Farbschmierereien gegen die GSG 9. Insgesamt wird dies so bewertet, daß während der Beweisaufnahme der Mordvorwurf gegen Beamte der GSG 9 erhoben werden könnten und es während der Zeugenvernahme zu Störungen und Deanonymisierungsversuchen kommen könne. Die Namen von Nummer 6 und 8 seien bekannt und daher müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Bundesanwalt Hemberger: sieht einen Interessenwiderspruch; der Ausschluß Birgit Hogefelds vermag nicht zu befriedigen; zwar habe der Staat Vorsorge aufgrund Artikel 1 Grundgesetz (Schutz des Lebens, hier eines seiner Beamten) zu treffen, aber es gebe auch das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und Birgit Hogefelds, anwesend zu sein. Die Entscheidung einer Behörde, die Aussagegenehmigung derart einzuschränken, müsse ausreichend belegt sein, auch hinsichtlich der Frage: gibt es mindere Mittel, etwa Verkleidung, zumal Birgit Hogefeld die Nummer 4 ja schon bei ihrer Festnahme gesehen habe. Die Aussagegenehmigung bedarf der Nachbesserung und der Senat solle daher beim BGS vorstellig werden. Sollte der BGS allerdings dabei bleiben, könne nur die Verteidigung auf dem Verwaltungsgerichtsweg klagen.

Nebenklagevertreter Heumann: ihm fehlt das Verständnis für das Schreiben. Birgit Hogefeld kenne die Nummer 4. Auch habe er ein wenig Probleme mit dem geforderten Ausschluß der Öffentlichkeit und interpretiere den geforderten Ausschluß im Schreiben nicht als Vorbedingung für eine Aussage. Sollte der Senat beschließen wollen, die Öffentlichkeit auszuschließen, schlägt er statt dessen vor, die richterliche Vernehmung von Nummer 4 (von 1993) zu verlesen.

Senatsberichterstatter Kern zitiert nochmals aus dem Schreiben des BGS, wonach es keine Interpretationsmöglichkeit gibt; der Ausschluß der Öffentlichkeit und Birgit Hogefelds wird eindeutig zur Bedingung gemacht.

Rechtsanwalt Fresenius: Es gelte der Grundsatz der Aufklärungspflicht des Gerichtes und daher seien die Bedingungen nicht hinzunehmen. Zitiert werden in den Gefährdungsanalysen Erkenntnisse von 1993/94, wir hätten aber jetzt 1996. Der Zeuge müsse seinen Namen nicht preisgeben, dafür gäbe es gesetzliche Bestimmungen, ein Gefährdungspotential sei von daher nicht zu erkennen. Was den Ausschluß Birgit Hogefelds betrifft, der aufgrund von § 247, Satz 1 StPO eingefordert werde, so zitiert er:

"Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen."

Dies lasse ja wohl nur den Schluß zu, ein Beamter der GSG 9 würde ansonsten hier lügen, was der Grenzschutzpräsident West doch nicht ernsthaft gemeint haben kann. Außerdem kenne Birgit Hogefeld den festnehmenden Beamten. Die Gefährdungsanalyse sei veraltet, es gebe wohl nichts Neueres. Insgesamt also seien die gesetzlichen Grundlagen für den Ausschluß Birgit Hogefelds oder der Öffentlichkeit eindeutig nicht gegeben.

Richter Schieferstein: Es sei richtig, der Zeuge müsse keine Angaben zu seiner Person machen und §247, Satz 1 StPO sei hier abwegig. Laut eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs müssen die Gründe für eine Auskunftsverweigerung hinreichend dargelegt sein. Ob dies hier ausreiche, müsse noch geklärt werden, evtl. müsse versucht werden, eine Erweiterung der Aussagegenehmigung zu erreichen.

Rechtsanwalt Fresenius: Die Kausalkette betreffend Gefährdung ginge ja über die Nennung seines Namens und die Identifikationsmöglichkeit seines Wohnortes, und dies sei ja möglich zu umgehen.

Schieferstein: Man könne beim BGS auf die Erweiterung der Aussagegenehmigung hinwirken. Es sei aber durchaus möglich, daß dies verweigert würde, dann käme es eventuell zu einem Verwaltungsgerichtsstreit. Es sei daher zu überlegen, ob man sich darauf einigen könne, daß auf die Anwesenheit von Nummer 4 verzichtet werden könne und stattdessen eine Niederschrift einer Vernehmung vom 30. September 1993 verlesen wird.

Fresenius: Der Gang vors Verwaltungsgericht sei in niemandes Interesse, aber bei diesem Zeugen müsse er auf die Anwesenheit bestehen.

Schieferstein verweist darauf, daß der taz–Artikel "Der Verrat des Klaus Steinmetz" hier eingeführt worden sei, woraus Richter Kern nochmals Passagen vorliest, die die Verhaftungssituation schildern. Viel könne Nummer 4 ja nicht sagen, außer daß er Birgit Hogefeld festgenommen habe.

Rechtsanwalt Fresenius verweist auf die Bedeutung des Zeugen.

Schieferstein bringt den § 251, Satz 3 StPO ins Gespräch, wonach verlesen werden könne, wenn dem Zeugen die Anwesenheit nicht zugemutet werden kann.

Fresenius insistiert darauf, daß die gesetzlichen Bezugnahmen in der Aussagegenehmigung so nicht gemeint sein können, insbesondere hinsichtlich des 247,1.

Schieferstein gibt zu bedenken, daß der Zeuge auch als "nicht erreichbar" angesehen werden könne.

Fresenius verwahrt sich gegen eine Kapitulation vor dem ersten Versuch.

Schieferstein: Das Gesetz läßt das eine oder andere zu.

Beratungspause 11.05 bis 11.25 Uhr.

Beschluß: Von der heutigen Vernehmung wird abgesehen; beim BGS wird darauf hingewirkt, die Aussagegenehmigung hinsichtlich Birgit Hogefelds und der Öffentlichkeit zu überprüfen.

Zum Schluß werden eingeführt: Auszüge aus den Urteilen des OLG Düsseldorf vom 10. November 1982 gegen Rolf Heißler, des OLG Koblenz von 1991 gegen Henning Beer, des OLG München vom 31. Januar 1991 gegen Werner Lotze und des OLG Stuttgart vom 3. Juni 1992 gegen Peter Jürgen Boock und Christian Klar. Außerdem die Niederschriften richterlicher Vernehmungen (auch auszugsweise) vom 24. August 1990 (Henning Beer), vom 8. Februar 1991 (Baptist Ralf Friedrich) und vom 17. Juli 1990 (Werner Lotze).

Rechtsanwalt Fresenius fragt nach der für das nächste Mal geplanten Vernehmung des Zeugen Rebbich, da hierzu noch Akten fehlen würden. Richter Schieferstein antwortet, die habe er gerade zusammen mit anderen Papieren erhalten.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 16. Januar 1996

Beginn um 9.55 Uhr, Ende um 11.40 Uhr, mit einer Pause von 11.10 bis 11.35 Uhr. Kontrollen nicht unbedingt ungewöhnlich, abgesehen davon, daß einige Besucherinnen und Besucher außerhalb des Gebäudes durchsucht und mein Personalausweis von einer mich nicht kennenden Streife eingefordert wurde (weil ich essenderweise sicherheitsgefährdend vor dem Eingang stand). Presse: ein bis zwei.

Es wird der 60. Termins– und Ladungsplan verteilt. Der GSG 9–Beamte Nummer 4 ist für den 23. Januar geladen. Es werden zunächst drei Beschlüsse verkündet.

Der Antrag von Rechtsanwalt Fresenius vom 15. November 1994 betreffs einer vorschriftswidrigen Besetzung des Senats wird abgelehnt. Die Besetzung sei im Einklang mit dem Geschäftsverteilungsplan und weiterer diesen ändernder Beschlüsse des Gerichtspräsidiums.

Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens (auch vom 15. November 1994) wird im Urteil entschieden.

Birgit Hogefelds Antrag vom 10. Januar 1995, die Hauptverhandlung für die Dauer ihrer befristeten Einzelhaft zu unterbrechen, wird als gegenstandslos abgelehnt, da die Einzelhaft (zweiwöchige Disziplinarmaßnahme) ab 11. Januar 1995 um 10.30 Uhr nicht weiter vollzogen worden ist.

Als Zeuge erscheint der BKA–Kriminalhauptkommissar Klaus Schauer, 34 Jahre alt. Er soll Angaben zur Anfertigung eines sogenannten Minoltabildes durch den Zeugen Domenico L. am 9. August 1985 (Air Base) machen. Schauer äußert sich zur rein technischen Durchführung, die heute nicht mehr Anwendung findet: Es werden vier Fotos gemischt und mit einer Videokamera auf einen Monitor übertragen. Schauer hat keine eigene Erinnerung mehr, nur daß er in der Air Base–Sache zusammen mit einem Kollegen Vernehmungen vorgenommen hat. Aus den Unterlagen (Handakte des BKA) entnimmt er, daß der Zeuge L. einen sicheren Eindruck gemacht hatte, einen damals ohne Wissen des Zeugen vorgenommenen Kontrolltest hatte dieser bestanden. Bei diesem Kontrolltest werden andere Bilder gemischt, um zu prüfen, ob der Zeuge bei seiner Darstellung bleibt. In der Akte wird dies nur als "sicherer Eindruck" vermerkt, nur bei einem nicht sicheren Eindruck wird dies ausführlich aktenmäßig begründet. [Daher bleibt natürlich unklar, warum L. "sicher" war. Anm. von 1996.] Er wird unvereidigt entlassen.

Als weiterer Zeuge erscheint der Kriminalober(?)kommissar Gerd Rebbich, 47 Jahre alt, beschäftigt bei der Polizei Frankfurt am Main. Normalerweise sitzt er auf den Zuschauersitzen. Er war Koordinator bei der vom Senat angeordneten Feststellung der Körpergröße von Birgit Hogefeld. Am 3. Januar 1996 wurde diese beim Erkennungsdienst im Polizeipräsidium Frankfurt mit 1,64 m (barfuß) festgestellt. Er wird unvereidigt entlassen.

Es wird das Verzeichnis des BKA über sichergestellte Gegenstände vom 27. Juni 1993 eingeführt.

Dann wird das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Polizei Zürich vom 16. November 1993 verlesen, angefordert am 12. Juli 1993 durch Einladung zu einer Sachbearbeiterkonferenz in Zürich am 15. Juli 1993. Die Züricher beantragten eine ergänzende Lieferung an Vergleichsmunition. Bei der Konferenz zugegen waren Vertreter des Wissenschaftlichen Dienstes, des IRM (Institut für Rechtsmedizin) Zürich, des Auftraggebers, des BKA, des LKA Mecklenburg–Vorpommern und der IRMs Lübeck und Münster. Das Gutachten behandelt unter anderem die Frage, aus welcher Waffe auf einen verletzten GSG 9–Beamten und die Bahnbeamtin geschossen wurde. Projektile in der Schulter bzw. im Reservemagazin des GSGlers sollen darauf schließen lassen, daß die Schüsse aus Wolfgang Grams' Waffe herstammen.

Danach werden die Lichtbilder zu diesem Gutachten in Augenschein genommen.

Eingeführt wird das Schreiben des BKA an den Leiter der JVA Schwalmstadt vom 8. Februar 1982, ein Auszug aus dem Besucherverzeichnis Schwalmstadt zu Lutz Taufer, ein Antrag zu einer Untersuchung wegen Air Base vom 4. April 1994, ein BKA–Bericht vom 14. Juni 1993, ein Schreiben des Senats an das BKA vom 27. November 1995 und die Antworten des BKA vom 18. Dezember 1995 und 2. Januar 1996.

Verlesen wird das Gutachten des BKA vom 18. Dezember 1995 mit Augenschein zugehöriger Lichtbilder. Daktyloskopisches Gutachten betreffs Fingerabdruck auf/in einem Marx–Engels–Begriffslexikon, gefunden in Bad Kleinen. Prints sind von Eva Haule.

Verlesen wird das Schreiben des BKA an den BGH vom 2. Januar 1996. Schriftgutachten zu Schreiben vom 24. November 1995. Es geht um Unterschriften auf einem österreichischen Personalausweis "Marika Kleeberg" und einer spanischen ID–Karte "Isabel Martinez Sosa". Es sind Totalfälschungen, die zu einer normalen Schreibschrift zuzuordnen sind. Voll tauglich. Birgit Hogefeld soll es gewesen sein mit "hoher" bzw. "sehr hoher Wahrscheinlichkeit". Sagt die BKA–Schriftgutachterin Wagner.

Verlesen wird das Schreiben des Senats an das Staatsbauamt Darmstadt vom 30. November 1995 und die Antwort vom 4. Januar 1996. Es geht um die Kosten, die durch den Bombenanschlag in Weiterstadt angefallen sind, und um die Dauer der Verzögerung des Erstbezugs. Die Kosten für die Sicherungsarbeiten (11 Monate) betragen etwas mehr als 6 Millionen DM, die Kosten für den Wiederaufbau 116.598.648 DM. Für die Planung wurden acht, für den Wiederaufbau 30 Monate bis zum 1. Quartal 1997 veranschlagt. Die Summe beträgt 49 Monate.

Dazu Rechtsanwalt Fresenius: Das kann ich nicht nachvollziehen, da 49 Monate erst nach Ende des 1. Quartals 1997 beendet sind. Nach einer leichten Unsicherheit bzw. Unverständnis des Senats beschließt dieser abrupt eine längere Pause, nach der aber hierzu kein weiteres erhellendes Wort fiel.

Zum Schluß noch einmal zwei Beschlüsse.

Zunächst der Antrag von Rechtsanwältin Seifert vom 23. Dezember 1994, zwei Polizeibeamte zu vernehmen, die bestätigen, daß dem Zeugen Dr. G. am 12. September 1985 22 Lichtbilder vorgelegt worden sind von der Größe der Vorrangfahndungskarten (nicht etwa Briefmarkengröße), wird als wahr unterstellt. Auch gelte als erwiesen, daß er an dem Tag darauf Barbara Meyer nicht erkannt habe, obwohl ihm ein Foto vorlag, sondern erst bei einer weiteren Vernehmung am 16. September 1985. [Betrifft: konspirative Wohnung in Tübingen bzw. Überfall auf Esbella–Geldboten.]

Dann der Antrag von Rechtsanwältin Seifert vom 17. Januar 1995 hinsichtlich Merkmalsprotokollen zu Schriftgutachten, ist durch das Einholen weiterer Schriftgutachten gegenstandslos geworden.

Die Beweisaufnahme zu Weiterstadt ist jetzt abgeschlossen.

Am 23. Januar 1996 ist der GSG 9–Beamte Nummer 4 geladen, anschließend werden die Anträge der Verteidigung erwartet. Für den 5. Februar 1996 sind die Plädoyers der BAW vorgesehen. Dann wahrscheinlich am 13. Februar 1996 Plädoyers der Verteidigung und Schlußwort von Birgit Hogefeld, eventuell auch gleich Urteilsverkündung. [So hatte sich der Senat jedenfalls vorgestellt. Angesichts dessen, daß noch ein Dreivierteljahr bis zur Urteilsverkündung vergehen sollten, ist die vorausschauende Eile des Senats bemerkenswert. Anm. 2006.]

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 23. Januar 1996

Beginn um 9.50 Uhr, Ende um 15.20 Uhr mit Pausen zwischen 11.00 bis 11.30, 12.05 bis 13.15 und 14.20 bis 14.30 Uhr. Die Presse ist mit acht bis vierzehn Journalistinnen und Journalisten vertreten.

Bevor der GSG 9–Beamte mit der Legendierung Nummer 4 aufgerufen wird, gibt Birgit Hogefeld eine längere Erklärung ab. Meine Zusammenfassung wäre am Original zu überprüfen.

Zu Bad Kleinen: Sie wird des Mordes und sechsfachen Mordversuchs in Bad Kleinen angeklagt, obwohl sie nachweislich am Boden lag, bevor die ersten Schüsse fielen. Angesichts dessen, daß Seiters und von Stahl gehen mußten und es mehr als ein Gerücht war, daß Wolfgang Grams ermordet wurde, mußte diesem der Mord an Newrzella angelastet werden. In diesem Zusammenhang stellte sich Kohl vor die GSG 9. Da der damalige Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in der RAF und des Attentats auf Tietmeyer (1988) kein sicheres "lebenslänglich" versprach, mußte über eine konstruierte Anklage (Bad Kleinen) hierfür gesorgt werden.

Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift, worauf sich ja überhaupt erst die Mordanklage gegen sie wegen Bad Kleinen gründet, gab es keine Absprache für den Fall einer Festnahme, daß dann "rücksichtslos von der Waffe Gebrauch gemacht wird". Die RAF hat 1992 die Deeskalation versucht einzuleiten, und es war unbedingter Konsens in der Gruppe, daß keine Menschen mehr ihr Leben lassen sollten. Nur noch gegen Sachen, siehe Weiterstadt, wo mehrere RAF–Mitglieder damit beschäftigt waren, alle auf dem Gelände befindlichen Beamten einzusammeln und in Sicherheit zu bringen. Insofern stellt sich dann die Frage nach Sinn und Zweck von Bewaffnung. Bei ihr wurden 66 Schuß Munition gefunden, was laut Anklage ihre "mörderische Gesinnung" beweisen soll. Einige Zeit vor ihrer Verhaftung hat sie mitbekommen, wie Andere (wer/wo ??) sich einer Verhaftung entzogen hätten, indem sie einen Polizisten als Geisel genommen hätten und ihn einige Dörfer weiter wieder freigelassen hätten. Dies entsprach ihren Überlegungen für den Fall einer Festnahme.

In der Nacht vom 27. zum 28. Juni 1993 kam in Wismar ein Bundesanwalt, der ihr erklärte, daß Wolfgang Grams tot sei, um ihr direkt danach zu sagen, sie werde keine Lebensperspektive mehr in Freiheit haben, es sei denn, sie kooperiere. Sie hat abgelehnt. Dann kam später Benz vom Verfassungsschutz zu ihr und bot ihr an, die Anklage wegen Bad Kleinen fallen zu lassen und, daß es bei zukünftigen Festnahmen keine Toten mehr geben solle, falls sie den Zugriff auf die Illegalen ermögliche. Auch dieses "Angebot" habe sie abgelehnt. In der Anklageschrift tauchte daher überraschend die Anklage wegen Air Base / Pimental auf.

Hier ergaben die Ermittlungen 1985 als Autokäuferin Sigrid Sternebeck. Das Verfahren gegen sie wurde 1990 eingestellt, als diese in der DDR verhaftet worden war und klar war, daß sie mit dem Vorwurf nichts zu tun haben konnte. 1993 wird sie (Birgit Hogefeld) verhaftet und jetzt wird gegen sie ermittelt. Obwohl Sigrid Sternebeck ein völlig anderer Frauentyp ist, sie selbst 1985 in Schriftgutachten auf der untersten Skala gehandelt wurde, sie 1985 kein Zeuge auf Lichtbildern wiedererkannt hatte – dieses Problem wurde mit einem Videofilm gelöst. Die Beschreibung von 1985 lautete: Frau mit kurzen dunklen Haaren und schlank. Birgit Hogefeld war die einzige in diesem Film, auf die die Beschreibung paßt, drei Vergleichspersonen waren kräftige Blondinen, nur bei einer vierten Vergleichsperson gab es gewisse Ähnlichkeiten, weshalb einige Zeugen sich nicht sicher zwischen ihr und der vierten Frau entscheiden konnten. Der wichtigste Zeuge gab 1985 an, kurzsichtig zu sein und seine Brille nicht dabei gehabt zu haben; er ist der einzige, der im Videofilm sie (Birgit Hogefeld) sicher erkannt haben will. Auch neuere Schriftgutachten (nach 1993) waren eindeutig auf sie bezogen.

Vor Gericht wurden nur Be–, keine Entlastungszeugen gehört. Widersprüchen wurde nie nachgegangen. Die Autovermieterin des Fahrzeugs für das Attentat auf Tietmeyer hatte 1988 eine völlig andere Frau beschrieben (blauäugig, blond) und erst über Fotos 1993 Birgit Hogefeld belastet und in der Hauptverhandlung behauptet, Birgit Hogefeld aufgrund ihrer O–Beine wiedererkannt zu haben. Vor kurzem hat sie sich orthopädisch untersuchen lassen – sie hat gerade Beine.

Ihre eigene Einstellung zum Prozeß: sie wollte weg von den Ritualen der 70er Jahre. Ihre Verteidigung sollte dem dadurch entgehen, keine Befangenheitsanträge mehr zu stellen (obwohl noch viele mehr begründet gewesen wären) oder Zeuginnen und Zeugen nicht mehr zu vereidigen. Staat und auch die RAF hatten nach Mustern agiert und reagiert. Sie wollte jedoch eine sachliche und sachbezogene juristische Verteidigung. Aber der Senat war nur daran interessiert, was sie belastete. Akten waren unvollständig. Gutachten wurden nur verlesen. Die Anträge der Verteidigung, die Sachverständigen direkt zu hören, um Widersprüchen nachgehen zu können, wurden rundweg abgelehnt. Beim Verlesen der Anträge fielen einige der Richter in Schlafstellung. Interviews wurden ihr verwehrt, weil sie Propaganda für die RAF betreiben könne, was angesichts ihrer Erklärungen vor Gericht einfach absurd ist. Sind die Richter(in) jetzt dumm oder ignorant? Vermutlich letzteres. Wahrscheinlich sind sie engstirnig und verblendet genug, dies auch noch als Auszeichnung zu verstehen.

Nummer 4 ist der zweite und letzte Zeuge, der zu Bad Kleinen aussagt. Das ist vermutlich Rekordzeit: einen Mordvorwurf plus sechsfachen Mordversuch in vier bis fünf Verhandlungstagen mit durchschnittlich drei Stunden Verhandlungszeit zu behandeln. Die Todesumstände von Wolfgang Grams sollen nicht ans Licht kommen. Jedoch, der Ablauf der Anklageschrift kann so nicht gewesen sein: Wolfgang Grams drehte sich um, scho;ß auf dem Treppenabsatz in Tötungsabsicht. Der erste Verfolger (Newrzella) hatte seine Waffe noch nicht gezogen. Die leere Hülse von Wolfgang Grams' Waffe kann nur an einer bestimmten, eng eingegrenzten Stelle gelegen haben, aber an der Position (laut Anklage) befindet sich keine, nur im Gleisbett. Dieser Fundort deckt sich mit den Angaben von Zeugen. Wie kam dann Newrzella, auf der Treppe angeschossen, ums Leben? Sie selbst weiß es natürlich nicht, will auch nichts ausschließen, aber so, wie in der Anklage formuliert, kann es nicht gewesen sein.

Daß die Verteidigung ab heute beabsichtigt, Beweisanträge zu stellen, ist dem Senat hinlänglich bekannt. Er reagiert so, daß er das Plädoyer der BAW für den nächsten Verhandlungstag ansetzt.

Was für politische Signale sollen also von diesem Prozeß ausgehen? Durch die Deeskalationserklärung von 1992 ist das wichtigste Feindbild genommen. Aber die Eskalationsspirale soll angezogen werden (Radikal / Fritzlarer Straße / Antifa (M)).

"Herr Schieferstein, was haben Sie dazu zu sagen?"

Nichts.

Bundesanwalt Hemberger: Birgit Hogefelds Erklärung war eine vorgezogene Beweisführung, ein Plädoyer. Daß ein Bundesanwalt ihr damals die Kronzeugenregelung erklärt, "war rechtlich geboten". Das Angebot des Verfassungsschutzes (Benz, Bundesamt für Verfassungsschutz) ging an der BAW vorbei, dazu war er weder berechtigt noch verpflichtet. Das Angebot Kronzeugenregelung steht immer noch. (Birgit Hogefeld sofort: Erklären Sie das doch mal! Hemberger: Später, privat.) Die Verteidigung hat sehr wohl Rituale durchgeführt. Als RAF–Mitglied solle sie endlich auch die Verantwortung übernehmen.


Um halb elf erscheint dann Nummer 4. Mit Schutzweste, Perücke, Bart und Brille. Als Richter Schieferstein ihn über seine Zeugenpflichten belehrt, regt Rechtsanwalt Fresenius an, den Zeugen auch über "55" zu belehren (Recht auf Aussageverweigerung im Selbstbelastungsfalle). Dies sei auch schon bei früheren Vernehmungen, etwa des LKA Mecklenburg–Vorpommern oder am 30. Juli 1993 durch das Amtsgericht Schwerin geschehen.

Hemberger: dies ist unsinnigerweise erfolgt.

Nebenklagevertreter Heumann: dient nur zur Stimmungsmache.

Schieferstein: es gibt keine Anhaltspunkte, aber der Zeuge weiß ja jetzt durch die Anmerkung des Verteidigers Bescheid. [Und das nennt sich Rechtsbelehrung! Anm. von 1996.]

Der Rechtsbeistand von Nummer 4 präsentiert die neue Aussagegenehmigung. Es ist die alte, bloß erweitert dadurch, daß jetzt nicht mehr der Ausschluß der Öffentlichkeit und von Birgit Hogefeld gefordert wird.

Nummer 4: Um 15.15 Uhr war er auf Bahnsteig 3/4. Er beobachtete den Ausgang der Gaststätte auf dem Nebenbahnsteig. Als Grams und Hogefeld das Lokal verließen, meldete er dies. Über Funk hieß es, der Zugriff sei freigegeben. Grams und Hogefeld gingen in den Tunnel. Nachdem er sie nicht mehr sehen konnte, hörte er nach 30 Sekunden über Funk: Zugriff erfolgt. Er ging daraufhin zum Treppenabgang, um die Verhaftung zu sichern. Im letzten Drittel der Treppe angekommen, sah er Grams und den V–Mann. Der Zugriff war also noch nicht erfolgt. Er ging weiter Richtung Bahnsteig 1/2. Sah nach acht bis zehn Metern Hogefeld an einem Schild stehen. Als er auf ihrer Höhe war, hörte er "Jetzt!", zog sein Waffe, sprang auf sie zu, sagte "Hände hoch!" und drückte sie zu Boden. Dann fielen Schüsse. Nach fünf Minuten fesselte er sie, zusammen mit Nummer 7. Etwa gegen 15.45 Uhr hat er sie dann dem BKA übergeben. Die ganze Zeit über hat er sie nicht durchsucht. Hogefeld lag die ganze Zeit in der Unterführung und er war die ganze Zeit dabei.

Richterin Lange: Hat die Angeklagte etwas gerufen oder gesagt?

Nummer 4: Hogefeld fragte erschrocken: Was ist denn los? Und nach der Schießerei immer wieder, ob er wisse, was oben passiert sei. Irgendwelche Zurufe seien nicht erfolgt.

Hemberger: Waren weitere Personen bei der Festnahme in der Unterführung?

Nummer 4: Ein Trupp am anderen Ende von 1/2 auf der rechten Seite. Er selbst war auf der linken Seite.

Hemberger: Wieviele Leute im Trupp? (Widerspruch des Rechtsbeistandes.)

Hemberger: Standen oder liefen die anderen Beamten?

Nummer 4: Die waren in seinem Rücken, daher weiß er das nicht. Er hörte Schritte und Rufe "Polizei, stehenbleiben!" vor den Schüssen.

Heumann: Hatte die Angeklagte die Möglichkeit, nach dem "Hände hoch!" die Waffe zu ziehen?

Nummer 4: Sie war so überrascht, daß unter normalen Umständen sie es nicht hätte können.

[Also unter anderen Umständen hätte sie die Waffe gezogen und geschossen, darauf läuft die Frage ja hinaus. Anm. von 1996.]

Rechtsanwalt Kieseritzky: In einer Vernehmung habe er von einem "anderen Beobachtungsbereich" gesprochen. Wo war dieser?

Nummer 4: Taktische Einsatzvariante GSG 9, keine Aussage.

Auf Nachfrage von Kieseritzky aber dann doch: Ein Zugriffstrupp hat diesen Beobachtungsbereich ausgefüllt. Es war ein Beamter, die Nummer 6.

Kieseritzky: Wo genau im Tunnel?

Nummer 4: "Das weiß ich nicht."

Kieseritzky: Hat er sich die ganze Zeit auf Bahnsteig 3/4 aufgehalten, ab Eintreffen der "Zielpersonen" im Bahnhofsbereich von Bad Kleinen?

Richter Klein: Was genau hat das mit dem Beweisgegenstand zu tun?

Rechtsanwältin Seifert: Es bestehen Zweifel, ob er der Festnahmebeamte ist.

Hemberger: Das verstehe ich nicht.

Kieseritzky darf präzisieren. Frage gilt Schieferstein als unklar. Die Frage hätte lauten sollen, wann Nummer 4 auf den Bahnsteig gekommen sei. Schieferstein: Die Frage wird nicht zugelassen, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

[Ohne daß ich das jetzt näher kennzeichne, werden Schiefersteins Beschlüsse dann nachträglich durch Senatsbeschluß bestätigt. Anm. 1996.]

Kieseritzky: Nummer 4 soll seine Kleidung von damals beschreiben.

Rechtsbeistand: Es ist nicht zu erkennen, wie das mit dem Beweisthema zusammenhängt.

Nummer 4: Sweater(?), blauer Seidenblouson.

Kieseritzky: Tasche?

Nummer 4: Ja, blaue Umhängetasche, kein Leder.

Kieseritzky: Funkgerät?

Rechtsbeistand: Taktische Einsatzvariante. Rechtsanwältin Seifert bittet um Pause. Pause von 11:00 bis 11:30.

Schieferstein: Die Frage wird nicht zugelassen, weil sie nichts zur Sache tut.

Kieseritzky: Hatten Sie auf Bahnsteig 3/4 ein Funkgerät in der Hand?

Rechtsbeistand: Die Frage geht in die gleiche Richtung.

Hemberger: Die Frage gehört nicht zur Sache.

Kieseritzky: Nummer 4 soll eine Skizze von Bahnsteig 3/4 mit seinem Standort zeichnen. Dies geschieht.

Kieseritzky: Die Zeugin D. …

Hemberger: Die Zeugin ist für ihn nicht existent, da sie noch nicht vernommen worden ist.

Kieseritzky: … hat auf Bahnsteig 3/4 einen Mann gesehen mit einem Funkgerät am Ohr. Per Funk kam "jetzt kommen sie". Er lief an ihr vorbei, mit einer Pistole in der Hand. Dann begann die Schießerei.

Schieferstein: Der Vorhalt ist ungeeignet und ohne Bedeutung.

Kieseritzky: Der Zeuge W. …

Hemberger widerspricht nach Nennung der Fundstelle.

Kieseritzky: … sah auf dem Bahnsteig 3/4 in der Nähe des zweiten Schuppens vom Bahnsteig aus gesehen, etwa 20 bis 30 Meter entfernt vom Treppenaufgang einen Mann, der in eine Tasche sprach "An alle, die drei betreten den Tunnel". Er dachte, er sei von Idioten umgeben. Glauben Sie, daß Sie die Person waren?

Klein beanstandet "glauben".

Kieseritzky: Waren Sie es?

Hemberger beanstandet.

Rechtsanwalt Fresenius: Erkennen Sie sich wieder?

Hemberger beanstandet, die Frage sei gefühlsmäßig formuliert.

Rechtsanwältin Seifert: Hat er das gesprochen?

Nummer 4: Sinngemäß ja.

Seifert: Wo standen Sie da?

Nummer 4: In der Nähe des besagten Schuppens.

Kieseritzky: War er in das Schußgeschehen verwickelt oder hat er den Bahnsteig verlassen?

Schieferstein beanstandet, da schon beantwortet.

Kieseritzky macht einen Vorhalt aus einer Vernehmung durch das LKA Mecklenburg–Vorpommern in Rampe am 7. Juli 1993. Fängt an mit der Beobachtung der herzlichen Begrüßung Birgit Hogefeld / Wolfgang Grams.

Klein beanstandet, es gehört nicht zur Sache. Schieferstein: Gehört nicht zur Sache.

Fresenius bezieht sich auf einen Leitsatz einer Entscheidung des OLG Celle vom 6. November 1984, wonach Fragen zur Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen nicht als nicht mangels Sachzusammenhang zurückgewiesen werden können.

Hemberger hält Beanstandung aufrecht. Es bestehe kein Zweifel an der Erinnungsfähigkeit.

Der Senat hat ein Problem und beschließt die Mittagspause von 12.05 bis 13.15 Uhr.

In der Mittagspause hat er die Lösung gefunden. Die Frage trage nichts zur Wahrheitsfindung bei und tue nichts zur Sache. Entscheidend sei die Festnahme und diesbezüglich würden sich die Aussagen von Nummer 4 und von Birgit Hogefeld decken. Es gebe keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit des Zeugen zu prüfen. Fragen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen anzweifeln, werden nicht zugelassen.

Rechtsanwältin Seifert: Die erste aktenkundige Vernehmung von Nummer 4 war am 5. Juli 1993 durch die BAW in Karlsruhe. Gab es schon zuvor eine?

Nummer 4: Möglicherweise, weiß er nicht mehr. Eine war durch einen Vernehmer Grünig (Präsident des Bundesverwaltungsamts).

Seifert: Gegenstand dieser Vernehmung?

Klein: ungeeignet, trägt nicht zur Wahrheitsfindung bei.

Schieferstein: aus vorigen Gründen nicht zugelassen.

Seifert: war er bei der Vernehmung allein oder mit anderen zusammen?

Schieferstein oder Klein: "Wie lange wollen Sie das noch treiben, es ist doch klar, daß auch diese Frage nicht zugelassen wird."

Seifert: Wo hatte er das Funkgerät, als er die Treppe runterging?

Rechtsbeistand: Taktische Variante. Klein: nicht geeignet. Schieferstein: nicht zugelassen.

Seifert: Als er in die Unterführung kam, wo sah er Grams und Hogefeld? Soll Skizze machen. So geschieht es. Seifert: Blickrichtung von Wolfgang Grams, als er an ihm vorbeiging. Nummer 4: Er schaute zu mir, als ich die Treppe runterkam, dann bog ich nach links ab. Sah Hogefeld erst, als er richtig in den Tunnel eingebogen ist.

Seifert: Wann hat er seine Waffe gezogen?

Nummer 4: Nach dem "Jetzt!" im Zugehen auf Hogefeld. Sie habe unverzüglich die Hände hoch genommen. Er hat dann "Runter!" gesagt und sie zu Boden gedrückt. Sie lag mit dem Kopf in den Tunnel hinein.

Seifert: Was hat er bis zur Übergabe wahrgenommen?

Nummer 4: Rufe nach Sanitätern. "Es fehlt einer." Durchsuchung des Bahnhofsgeländes.

Richter Kern beanstandet.

Nummer 4: Mehrere Beamte sind durch den Tunnel gerannt.

Klein: Frage nach Schüssen ungeeignet.

Seifert: Ihn interessiere wohl nur die Festnahmesekunde.

Klein: "Jawohl."

Fresenius: Auch der Senat habe Fragen bis zum Zeitpunkt der Übergabe gegen 15.45 Uhr gestellt.

Schieferstein: die Frage wird nicht zugelassen.

Der nach der Mittagspause verkündete Senatsbeschluß wird von Kern nochmals verlesen.

Nummer 4: Er hat keinen des "Set" gesehen.

Seifert: Hatte er die Aufgabe, Birgit Hogefeld festzunehmen?

Klein: nicht geeignet. Schieferstein: nicht geeignet mit Verweis auf den vorigen Gerichtsbeschluß.

Seifert: War er der auf Bahnsteig 3/4 einzige postierte Beamte?

Klein: beanstandet. Schieferstein verweist auf den vorigen Gerichtsbeschluß.

Seifert: Er soll die Situation schildern, als Hogefeld gefesselt wurde.

Nummer 4: Nach fünf Minuten hat er zusammen mit Nummer 7 Birgit Hogefeld Plastikfesseln angelegt. Seifert: Später ausgetauscht? Nummer 4: Ja. Seifert: er solle das schildern. Nummer 4: nach einer Viertelstunde gegen richtige Handschellen ausgetauscht. Seifert: durch wen? Nummer 4: mich. Seifert: alleine? Nummer 4: nein. Seifert: wer war beteiligt? Nummer 4: im Moment nicht erinnerlich. Seifert: in der Unterführung? Nummer 4: absolut sicher in der Unterführung.

Seifert: eine Polizeibeamtin habe hier angegeben, die Plastikfesseln seien ihr erst in Wismar abgenommen worden. Nummer 4 bleibt dabei.

Seifert: hat Grams sich zu ihm umgedreht oder nur den Kopf gedreht?

Nummer 4: kann er nicht sagen. Er habe nie behauptet, daß er sich gedreht hat.

Seifert: In welche Richtung schaute er?

Nummer 4: Richtung V–Mann.

Fresenius: Hat er Grünig gesagt, er sei der Beamte, der Hogefeld gefesselt habe?

Nummer 4: Das ist richtig.

Fresenius: Hatte er den Auftrag, auf jeden Fall zu verhindern, daß Birgit Hogefeld den Bahnhof verläßt?

Klein: beanstandet, die Frage sei ungeeignet. Schieferstein läßt die Frage nicht zu.

Fresenius: Wo befand sich Klaus Steinmetz zum Zeitpunkt des Zugriffs?

Nummer 4: In meinem Rücken. Später lag Steinmetz vor den Stufen (vor dem Podest). Es gab Stimmen, Rufe. Fresenius: Aus Richtung Steinmetz? Nummer 4: Nein.

Fresenius: War er die Quelle der Meldung, Hogefeld habe zuerst das Feuer eröffnet? Nummer 4: Nein.

Fresenius: War er bei der Vernehmung durch das LKA Mecklenburg–Vorpommern maskiert? Klein: beanstandet. Schieferstein: nicht zugelassen.

Fresenius: hatte er vor oder beim Erhalt der Ladung Kontakt zu anderen Dienststellen? Klein: ungeeignet.

Fresenius: hat er Anweisungen für das Verhalten vor Gericht erhalten? Klein beanstandet. Rechtsbeistand: fehlende Aussagegenehmigung. Klein: wozu die Frage, er beanstandet, die Frage betreffe die Glaubwürdigkeit. Pause von 14.20 bis 14.30 Uhr. Schieferstein verweist auf den vorigen Gerichtsbeschluß.

Fresenius: war noch ein anderer Kollege an der Festnahmesituation beteiligt?

Nummer 4: BKA–Beamtin brachte Handschellen, die er dann auf den Boden legte.

Fresenius: welcher GSG 9–Kollege?

Nummer 4: ein anderer als #7 nicht erinnerlich.

Fresenius: zog Nummer 3 Hogefeld eine Sturmhaube über den Kopf?

Nummer 4: Selbstverständlich, aber das hat nichts mit der Fesselung zu tun.

Seifert: Er war Mitglied von Set 1 vom Bahnhofsvorplatz. Welches Zeichen war als Zugriffszeichen vereinbart?

Rechtsbeistand: Frage nach Zeitpunkt vor Berichtsanfang um 15.15 Uhr. Frage ist nicht von der Aussagegenehmigung gedeckt. Schieferstein: nicht zugelassen.

Seifert: Vorhalt (aus der Akte): Nummer 6 sicherte (Grams) mit Nummer 8, wer war in unmittelbarer Nähe? Die Beamten Nummer 1 bis Nummer 5 und Nummern 7?

Klein beanstandet, das muß er nicht begründen. "Ich habe Ihnen meine Meinung gesagt." Schieferstein: nicht zur Sache gehörig.

Kieseritzky: Hat er Hogefeld durchsucht? Schieferstein: schon beantwortet. Kieseritzky: warum hat er Hogefeld nicht durchsucht? Nummer 4: um keine Spuren zu vernichten. [Höhnisches Gelächter im Saal.]

Kieseritzky: hat Nummer 3 Hogefeld ins Gesicht geschlagen?

Klein beanstandet. Schieferstein: eine eventuelle Körperverletzung ist nicht zur Sache gehörig.

Kieseritzky: laut Focus–Recherche haben mehrere Beamte gesagt, Nummer 4 sei entweder der Todesschütze oder ihr Informant oder der Festnehmende Beamte von Hogefeld.

Schieferstein: nicht zur Sache gehörig.

Seifert: ist er der Todesschütze? Frage wird beanstandet.

Seifert: war er im Libanon? Nicht zur Sache gehörig.

Kieseritzky: Wurde bei der Sicherung gefilmt?

Nummer 4: Etwa 10 bis 15 Minuten später.

Kieseritzky: wer war dabei anwesend? Gehört nicht zur Sache.

Kieseritzky: Wer hat gefilmt? Gehört nicht zur Sache.

Fresenius: War die Festnahme (oder besser: Scheinfestnahme) von Steinmetz gleichzeitig?

Hemberger: Die Frage ist schon beantwortet. Konnte er nicht sehen.

Fresenius: wann hat er Steinmetz zuerst gesehen?

Hemberger: Schon beantwortet.

Fresenius: Von wo näherte sich der Festnahmebeamte Steinmetz?

Nummer 4: Vom Bahnhofsvorplatz.

Fresenius liest aus der letzten Vernehmung von Nummer 4 aus dem Jahr 1993 vor, als Birgit Hogefeld wieder klarer war, fragte sie nach den Geschehnissen auf dem Bahnsteig. Hat er das gesagt? Nummer 4: Ja.

Kieseritzky: 5. Juli 1993, Vernehmung durch BAW. Er habe Schüsse MP–Salven–gleich gehört. Hat er diese Aussage gemacht? Nummer 4: Ja.

Kieseritzky: 7. Juli 1993, Vernehmung durch LKA Mecklenburg–Vorpommern. Er habe Schußwechsel empfunden wie MP–Dauerfeuer. Hat er diese Aussage gemacht? Nummer 4: Ja.

Kieseritzky: Hat er Kenntnis über einen MP–Einsatz? Philipps beanstandet. Schieferstein: tut nichts zur Sache.

Kieseritzky: 7. Juli 1993, LKA Mecklenburg–Vorpommern. Seine Dienstfeuerwaffe war eine G7 von Heckler & Koch, seinen Revolver Smith & Wesson .375 Magnum hatte er beim Einsatz nicht dabei. Frage: hatte er eine private Waffe dabei? Schieferstein: tut nichts zur Sache.

Fresenius: 7. Juli 1993, LKA Mecklenburg–Vorpommern. Er legte Handschellen an, durchtrennte dann die Plastikfessel. Nummer 4: Ja.

Nummer 4 soll dann vereidigt werden. Alle in der Gerichtshälfte des Saales erheben sich, kaum jemand auf den Zuschauerinnen– und Zuschauerplätzen. Schieferstein sieht Pfarrer Janssen sitzen. Bittet alle, sich nochmals zu setzen. Spricht Janssen an, ob er, der sich auf Kirche und Bischof beruft, bei einer Vereidigung (wohlgemerkt, hier bei einer "ohne religiöse Beteuerungsformel") nicht aufstehen wolle. Janssen: Nein. Schieferstein: Dann soll er den Saal verlassen. Janssen macht keine Anstalten in dieser Richtung. Schieferstein: Er werde Janssen nicht raustragen lassen, aber Meldung bei seinem Bischof machen. [Petze! Das ist das Niveau eines Vorsitzenden eines Strafsenats beim Oberlandesgericht. Anm. 2006.]

Rechtsanwalt Fresenius widerspricht der Entlassung des Zeugen, da vor dem Verwaltungsgericht Köln noch ein Eilverfahren für eine unbeschränkte Aussagegenehmigung laufe. Nummer 4 wird dennoch entlassen.

Nachdem Schieferstein die Hauptverhandlung geschlossen hatte, murmelte er noch etwas Richtung Pfarrer Janssen, was angesichts des ansteigenden Lärmpegels kein Mensch mehr versteht.

 

Hauptverhandlung am Montag, 5. Februar 1996

Beginn um 13.35 Uhr, Ende um 16.15 Uhr, mit Pause zwischen 15.30 und 15.50 Uhr; Presse: zwei bis vier.

Tag der Beweisanträge:

[1]  Nebenklagevertreter Heumann:

Zu laden wen? Der Zeuge Ka. habe bei der Begleiterin Pimentals einen "leicht schwankenden Gang" bemerkt, wurde aber erst nach der Zeugenvernehmung im Verfahren danach befragt.

[2]  Rechtsanwältin Seifert:

Zu laden: Hilgert und andere vom BKA bzw. LKA Nordrhein–Westfalen. Beweisthema: Die Projektile, die der Wissenschaftliche Dienst Zürich untersucht hat, sind nicht sicher identisch mit denen, die im Körper von Newrzella gefunden wurden. Ihr Verbleib ist für vier Tage ungeklärt. Übergabeprotokolle befinden sich nicht bei den Akten oder stehen im Widerspruch zum Gutachten von Prof. Brinkmann (Münster). Das LKA NRW hat einen Untersuchungsbefund beispielsweise am 5. Juli 1993 erstellt, ihm wurden sie Asservate (die beiden Projektile) aber erst am 8. Juli übergeben. Nachträglich ist aus den Akten den Versuch herauszulesen, diese Widersprüche auszuräumen. Beschießung der Waffe von Wolfgang Grams am 28. Juni 1993. Die Anzahl der übergebenen Vergleichsmunition ist nicht dokumentiert. Auch keine Fotografien. Der Wissenschaftliche Dienst Zürich hat alles akribisch dokumentiert, jedoch nicht diese beiden Asservate.

[3]  Rechtsanwältin Seifert:

Zu laden: Hilgert (BKA). Die Negativfilme, die bei der Obduktion Newrzellas angefertigt wurden, sind beizuziehen, da nur diese eindeutig in ihrem Werdegang nachvollziehbar sind. Auf ihnen befinden sich Übersichts– und Detailaufnahmen aller sichergestellten Asservate. Die Fotografien der Asservate 4.7 und 4.8 (die beiden Projektile) sind identisch mit den vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich untersuchten Projektilen.

[4]  Rechtsanwältin Seifert:

Rechtsmedizinisches Obergutachten, dafür als Sachverständigen Prof. Bonte (Düsseldorf) vorgeschlagen. Beweisthema: Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich ist so beschaffen, daß daraus nicht ersichtlich ist, daß die Asservate 4.7 und 4.8 aus Wolfgang Grams' Waffe stammen. Es müssen zwei Feststellungen kumulativ zutreffen: 1) gleiche Systemmerkmale bei Geschoß und Waffe, verschiedene Waffen(typen) hinterlassen verschiedene Systemmerkmale; 2) darauf aufbauend Individualspuren, also die Unterschiede bei Waffen gleichen Typs. Das Asservat 4.7, das tödliche Projektil, wird nicht in der Bildbeilage zu einer angegebenen Textstelle dargestellt. Bonte habe festgestellt, daß 4.8 und ein abgebildetes Vergleichsgeschoß nicht unbedingt aus derselben Waffe stammen müssen. – Nicht alle Geschosse in Bad Kleinen konnten Waffen zugeordnet werden. – Das OLG Stuttgart bescheinigte dem Wissenschaftlichen Dienst Zürich in seinem Urteil gegen Christian Klar und Peter–Jürgen Boock mangelnde Professionalität; es sei nicht mehr zu klären gewesen, aus welcher Waffe der tödliche Schuß in Zürich 1979 abgegeben worden sei, so schloß sich der Senat einem Obergutachter an; das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich enthalte nicht belegbare Mutmaßungen.

[5]  Rechtsanwalt Fresenius:

Zu laden: der Leiter des Verfassungsschutzes Hamburg, Uhrlau. Liest dazu aus Erklärungen der RAF vom April und Juni 1992 vor. Uhrlau soll bekunden, die Politik der RAF entspreche seither den dort entwickelten Vorgaben, insbesondere was Waffeneinsatz betrifft. Uhrlau habe umfangreiche Erkenntnisse zur RAF. Er wird bekunden, daß gerichtskundige Tatsachen dieses Strafsenats in seinem Urteil vom 28. April 1995 (gegen Eva Haule) unzutreffend seien. Außerdem habe die RAF in Weiterstadt mit größtem Aufwand dafür gesorgt, daß keine Personen zu Schaden gekommen seien.

[6]  Rechtsanwältin Seifert:

Zu Laden: Beer, Friedrich, Lotze. Lotze könne keine Angaben zur Struktur der RAF nach Oktober 1980, Friedrich nach August 1980 und Beer nach April 1982 machen. Der Senat hat eingeführt Textstellen aus Urteilen der OLG Koblenz und München bzw. Vernehmungsniederschriften von Beer, Lotze und Friedrich. Damit soll eine angebliche Verabredung von Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams bewiesen worden sein. Die Situationen Heißler (Kerkrade am 1. November 1978) und Boock (Zürich im November 1979) sind jedoch nicht auf 1993 übertragbar. Der Leiter der Abteilung TE beim BKA wird erklären, daß die Erklärung der RAF vom August 1992 authentisch ist und es zutrifft, daß sich die RAF 1984 vollständig neu organisiert hat.

[7]  Rechtsanwalt Fresenius:

Zu laden: Pfaff, Leiter Verfassungsschutz Brandenburg. Beweisthema: Ab Sommer 1984 bestehen keine sicheren Erkenntnisse über die RAF und deren Willensbildung. Eingeführtes betrifft einen Sachverhalt vor dem Sommer 1984, ist für hier also ohne Bedeutung; ein idealer Boden für Konstruktionen.

[8]  Rechtsanwalt Fresenius:

Der Richter am OLG Stuttgart Dr. Breucker wird bekunden, daß die Struktur der RAF in den 70ern so war, daß nicht allen Mitgliedern geplante Aktionen bekannt waren. So Frau Friedrich, der Details zur Schleyer–Entführung nicht bekannt waren.

[9]  Rechtsanwältin Seifert:

Urteil des OLG Stuttgart vom 3. November 1992 gegen Christian Klar und Boock. Daraus war auszugsweise verlesen worden; die Strukturen der RAF der 70er Jahre sind jedoch nach 1984 nicht bruchlos zu übertragen.

[10]  Rechtsanwältin Seifert:

Festnehmende Beamte zu laden: Heusenstamm 11. November 1982 (Heidi Schulz / Brigitte Mohnhaupt), Sachsenwald bei Aumühle 16. November 1982 (Christian Klar), Darmstadt 1. März 1983 (Gisela Dutzi), Berger Straße Frankfurt am Main 2. Juli 1984 und Rüsselsheim 2. August 1986 (Eva Haule). Sämtliche Personen (aus der RAF) hätten nicht versucht, ihre Waffe zu benutzen. Ausnahme nur Manuela Happe am 22. Juni 1984. Dies widerspricht der in der Anklage verbreiteten "bindenden Absprache".

[11]  Rechtsanwältin Seifert:

Zu laden: GSG 9–Beamten mit der Legendierung Nummer 6. Beweisthema: Wolfgang Grams habe die Festnahme von Birgit Hogefeld beobachtet, das Zugriffszeichen für Wolfgang Grams erfolgte erst, als Nummer 4 Birgit Hogefeld festgenommen hatte, auch die GSGler rannten erst nach ihrer Festnahme los.

[12]  Rechtsanwalt Kieseritzky:

Zu laden: GSG 9–Beamten mit der Legendierung Nummer 3. Beweisthema: Hat am 6. Juli 1993 beim LKA Mecklenburg–Vorpommern ausgesagt, daß Wolfgang Grams rechts und links schaute, dann erst hochrannte; er hat daher Birgit Hogefelds Festnahme beobachtet.

[13]  Rechtsanwalt Fresenius:

Klaus Steinmetz über den Verfassungsschutz Rheinland–Pfalz laden. Steinmetz am 24. Juli 1993 zur BAW: "Ich habe meine Arbeit gerne gemacht." Wurde als Spitzenquelle angesehen. Hatte am 26. bis 28. Februar 1992 erstmals Kontakt zu Birgit Hogefeld, dann noch August 1992 und 14. bis 17. April 1993. War im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz seit dem 24. Juni 1993 in Bad Kleinen. Hat Festnahme von Birgit Hogefeld gesehen und auch, daß auch Wolfgang Grams dies gesehen habe. Birgit Hogefeld habe ihm gegenüber geäußert, daß sie nicht schießt, wenn ihr eine ganze Armee gegenüberstehen würde, aber einen einzelnen Polizisten bei einer Personenkontrolle als Geisel nutzen würde, falls notwendig. Sah auf der Treppe schießende Beamte. Birgit Hogefeld habe wegen ihrer Behinderung nicht an der Aktion in Weiterstadt teilnehmen können. Beim Zusammentreffen zwischen dem 14. und 17. April 1993 habe Birgit Hogefeld gesagt, daß Kleidertausch innerhalb der RAF üblich sei.

[14]  Rechtsanwalt Kieseritzky:

Das Spurenbild der festgestellten Patronenhülsen aus der Waffe von Wolfgang Grams enthalte keine Schüsse aus dem Treppenaufgang abwärts, sondern nur seitliche zwischen Geländer und Bahnsteig.

[15]  Rechtsanwalt Kieseritzky:

Nummer 4 hat während der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt. Er sei die Treppe hinunter, an Grams vorbei, habe Birgit Hogefeld festgenommen, dann erst seien Schüsse gefallen. Zu laden sei hierzu Lisbeth D. aus Zwickau, und ihr Nummer 4 unvermummt gegenüberzustellen. Sie hat ausgesagt: Mann mit Funkgerät, es kam Stimme über Funk, er sei dann mit der Pistole in der Hand zur Treppe, dann begann Schießerei. Nummern 4 hat zugegeben, der Mann am Funkgerät gewesen zu sein.

[16]  Rechtsanwalt Kieseritzky:

Zu laden: Achim B. aus Düstrow und Thomas F. aus Uelzen. Beide waren am 27. Juni 1993 als Notärzte tätig und haben neben der P7 der Einsatzkräfte auch lange Waffen gesehen; ebenso wie der Lokführer T. dies in der Hauptverhandlung angegeben hatte. Wichtig deswegen, weil die Aussagen der GSG 9–Beamten nicht der Wahrheit entsprechen, dies sei als Indiz für eine rechtswidrige Verwendung anzusehen.

[17]  Rechtsanwalt Fresenius:

Psychologisches Wahrnehmungsgutachten. Zur Wiedererkennung auf Lichtbildern und dem Videofilm. Sachverständiger: Michael Stadler, Bremen. Wird feststellen, daß die Methoden nicht zur Identifikation von Tatbeteiligten geeignet waren, daß Fehler bei wiederholten Gegenüberstellungen auftreten und dies alles daher einen eingeschränkten Beweiswert habe. Die Videosequenzen von Birgit Hogefeld bzw. den vier Vergleichspersonen unterscheiden sich in den Lichtverhältnissen, aber auch in der Zeitdauer im zweiten und dritten Durchgang. Birgit Hogefeld erscheine als einzige spontan und unbeobachtet, in wesentlichen Merkmalen entspreche nur Birgit Hogefeld den Zeugenbeschreibungen. Frisuren und Haarfarbe stimmen nicht überein, eine Identifikation ist daher unwahrscheinlich. Stadler machte Versuch mit 95 Versuchspersonen, denen der Videofilm vorgespielt wurde. Aufforderung herauszufinden, welche Person sich im zweiten und dritten Durchgang unbeobachtet fühle, welche nachahme. Drei Siebtel tippten auf Birgit Hogefeld, und dies sei statistisch signifikant. Daher hohe Zufallsfehlerwahrscheinlichkeit. – Frau W.–C. hat am 22. September 1988 Birgit Hogefeld auf ihr vorgelegten Lichtbildern nicht erkannt, erst dann über einen Fahndungsaufruf in der Zeitung in einer Ergänzung vom 30. September 1988. Es ist wissenschaftlich erwiesen, daß zwischenzeitliche Bilder / Fotos beeinflussen. Bei der verdeckten Wahlgegenüberstellung am 30. Juni 1993 seien vier Vergleichspersonen nur sehr weitgehend ähnlich gewesen, vor allem stimmte die Haarfarbe meist nicht. Birgit Hogefeld hat Gesicht verdeckt, daher konnte eine Identifizierung nicht über ihre Gesichtszüge erfolgen. Da mußte der Videofilm ran, auf dem W.–C. Birgit Hogefeld sicher erkannte. Gegenüberstellungen können und – laut BGH – dürfen nicht wiederholt werden. 1994 wurden ihr neun Fotos vorgelegt, Birgit Hogefeld hatte darauf eine "gewisse Ähnlichkeit".

[18]  Rechtsanwältin Seifert:

Obergutachten Schriftvergleich. Das Gutachten von Begedorf (BKA) entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft und steht im Widerspruch zu anderen von der BAW angeforderten Gutachten. Trotz Blockschrift und Kopien als Vorlage (die Strichführung ist beispielsweise auf Kopien nicht feststellbar) kommt sie zum Ergebnis, Eva Haule komme nicht in Betracht. 1987 hatte die BAW bei einem französischen Schriftgutachter ein Gutachten angefordert, das zu dem Ergebnis kommt, Eva komme in Betracht; "Die Vermutung der Täterschaft besteht". Das Schreiben der BAW vom 5. Mai 1987 und das des französischen Untersuchungsrichters vom 1. Juni 1987 sollen verlesen werden, der französische Gutachter sei zu laden. – Krasses Mißverhältnis zwischen Vergleichsproben von Birgit Hogefeld (84) und von fünf anderen Frauen (etwa 30). Drei Gutachten kommen hinsichtlich "G. Leupold/Loipold" zu unterschiedlichen Ergebnissen. Am 14. Februar 1986 kommt die Schriftgutachterin Wagner vom BKA zum Schluß, daß abweichende Befunde vorlägen; Begedorf am 7. Oktober 1993, Birgit Hogefeld sei "nicht auszuschließen", am 7. August 1995 Birgit Hogefeld sei "möglicherweise" Urheberin. Begedorf verwendet einmal eine siebenstufige, einmal eine sechsstufige Rangskala, benutzt jeweils die zweitunterste Stufe; das "möglicherweise" ist jedoch höher anzusiedeln; eine Erklärung hierfür gibt sie nicht. – Der Druckverlauf ist laut Michel wesentlich, Begedorf findet keine Übereinstimmung. Michel sagt, das Vergleichsmaterial von 25 bis 55–jährigen dürfe maximal drei bis fünf Jahre vor bzw. nach dem zu untersuchenden Schriftstück entstanden sein. Bei 5 von 8 Buchstaben von "G. Leupold/Loipold" stammt das Material aus 1975 und 1993, die Unterschrift selbst ist von 1985. Aufgrund des 93er Materials kommt Begedorf zu einer "wahrscheinlichen" Urheberschaft Birgit Hogefelds. Warum also kommt sie außerhalb anerkannter Regeln zu Ergebnissen? Und so weiter.

[19]  Rechtsanwalt Fresenius:

Birgit Hogefelds Prozeßerklärungen seien einzuführen. Auch Zeitungsmeldungen dazu. Prof Dr. Narr soll als Sachverständiger aussagen, daß Birgit Hogefelds Prozeßerklärungen nicht dem § 129a StGB entsprechen und auch nicht so rezipiert worden sind; dies gegen entsprechende Beschlußbegründungen von Richter Klein.

[20]  Rechtsanwalt Fresenius:

Zu laden: Winfried B., Orthopäde. Ihm sei die Lichtbildmappe zu Weiterstadt, insbesondere zu den verwendeten Leitern zu zeigen. Er wird für Birgit Hogefeld die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausführung feststellen. Hat Birgit Hogefeld am 19. Januar 1996 untersucht.

[21]  Rechtsanwalt Fresenius:

Sachverständiger für Textilkunde an der IHK Frankfurt am Main zu laden. Textilfasern stammen aus Massenware mit hohem Verbreitungsgrad. – Der Leiter des Bundesverbandes Bekleidungsindustrie e.V. sei zu laden, er wird aussagen zu dem Verbreitungsgrad der Materialien.

[22]  Rechtsanwalt Fresenius:

Zu laden: KHK Kuhn u.a. (BKA); der Chefredakteur der Westdeutschen Zeitung / Generalanzeiger; Winfried B. (Orthopäde); Sachverständigengutachten des Erkennungsdienstes des BKA. Thema: Angelika W.–C. Ihr wurden Bilder vorgelegt, die das Foto, das später in der Zeitung war, enthielten. Sie wurde zur Gegenüberstellung im Juli 1993 telefonisch "in Sachen Birgit Hogefeld" geladen. Ebenso am 27. Oktober 1993 zur Vorführung des Videofilms. In der Westdeutschen Zeitung stand, Birgit Hogefeld solle das Fluchtauto gemietet haben (26. September 1988). Ein Schriftgutachten hätte auf ihre Spur geführt, daß sie den Fiesta "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gemietet habe. – Der Orthopäde wird aussagen, Birgit Hogefeld habe keine O–Beine, sondern eine gewöhnliche Beinform und einen unauffälligen Gang. – Bei dem Lichtbild 2.15c, das eine "gekrümmte Nasenform" wiedergeben soll, sei die Form der Nase durch Schattenbildung verfälscht. In der Hauptverhandlung am 3. Januar 1995 hatte W.–C. gesagt, sie habe Birgit Hogefeld an den O–Beinen und am Gang erkannt. – Das Sachverständigengutachten wird ausweisen, daß diese Merkmale nicht vorliegen.

[23]  Rechtsanwältin Seifert:

Es sei ein Vorgang aus der Hauptverhandlung zu Protokoll zu nehmen. Der Zeuge C. habe Birgit Hogefeld während seiner gesamten Vernehmung beobachten können. Birgit Hogefeld habe ihren Aktendeckel erst dann vor ihr Gesicht gehoben, als C. dicht an ihrem Gesicht war (als ihre persönliche Integrität verletzt war).

[24]  Rechtsanwältin Seifert:

Zu laden: Köhler und Grutzer vom BKA. Es liegen keine Erkenntnisse vor, wer den Stern Nummer 10 vom 28. Februar 1985 und den Spiegel Nummer 12 vom 18. März 1985 in die konspirative Wohnung in Tübingen gebracht habe. Schiefelbein vom BKA wird aussagen, es liegen keine Erkenntnisse vor, wie der Fingerabdruck von Wolfgang Grams auf die Zeitungen gelangt sei. Ein Schluß, Wolfgang Grams sei dort gewesen, existiere daher nicht.

[25]  Rechtsanwältin Seifert:

Sabine B., Zahntechnikerin, habe einer Frau in Stuttgart im August 1985 einen Audi 80 verkauft. Sie hatte die Frau als mit lückenhaften Zähnen, dunkel bis gelblich, beschrieben. Der Zahnarzt von Birgit Hogefeld wird als Sachverständiger aussagen, daß sie keine Zahnlücken besitze, im sichtbaren Bereich weder Kronen noch Zahnersatz existieren und ihr nach 1985 auch keine Zähne nachgewachsen seien.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 13. Februar 1996

Beginn um 9.55 Uhr, Ende um 15.35 Uhr, Presse: mal drei, mal keine und niemand.

Zunächst wird ein Beschluß verkündet. Ein Antrag von Rechtsanwältin Seifert bezüglich Lichtbildern, die der Zeugin Ku. gezeigt worden sind, wird als gegenstandslos verworfen. Die Zeugin soll dort keine Personen wiedererkannt haben. Der Antrag datierte vom 23. Februar 1995.

In der Numerierung beziehe ich mich auf mein Protokoll der Hauptverhandlung am 5.2.1996. Es folgen weitere Beweisanträge der Verteidigung:

[26]  Rechtsanwalt Fresenius:

Eine Ergänzung zu Antrag Nummer 19 wird nicht verlesen, sondern nur zu Protokoll gegeben.

[27]  Rechtsanwalt Fresenius:

Ein KOK Welsch(?), BKA, soll bekunden, daß der Zeugin Ruth W. (Mutter der Autovermieterin in Wuppertal) am 23. September 1988 eine Lichtbildmappe "Mit Haftbefehl gesuchte …" vorgelegt worden ist, daß Lichtbild von Birgit Hogefeld darin vorhanden war, das später in der Wuppertaler Lokalzeitung veröffentlicht worden war, aber keine Übereinstimmung oder Ähnlichkeit festgestellt wurde. Am 6. Juli 1995 hat Frau W. in der Hauptverhandlung gesagt, sie habe Birgit Hogefeld damals herausgedeutet. Dies war nach der Veröffentlichung in Zeitung, TV und in der Öffentlichkeitsfahndung. Fresenius: Es ging also nicht um die Frau, die am 15. September 1988 das Auto gemietet hatte, sondern, wie Frau W. das auch gesagt hatte: "ich mußte sagen, wer Frau Hogefeld war".

[28]  Rechtsanwalt Fresenius:

Zu laden sind fünf BKA–Beamte. Der Ehemann der Autovermieterin Abdel G.–C. hat am 22. September 1988 in der Lichtbildmappe eine "gewisse Ähnlichkeit" mit Bildern von Sigrid Sternebeck und Juliane Balke angegeben. Diese Lichtbildmappe enthielt auch einen Satz Bilder von Birgit Hogefeld. C. sagte in einer Vernehmung am 30. September 1988, das Lichtbild der Daniela Ogornik (das ist die Frau, deren Paß benutzt wurde) sei jünger als die Kundin gewesen und dem Foto sehr ähnlich. C. sprach am 22. September 1988 davon, daß die Frau eine schöne normale Nase gehabt habe. Am 30. Juni 1993 beschreibt er die Frau mit breiterem Nasenrücken. In der Hauptverhandlung am 6. Juli 1995 sagte er aus, die Frau habe eine nach vorn gebogene Nase, eine Art Spitznase, gehabt. Vor der Verhaftung von Birgit Hogefeld hatte er sie nie herausgedeutet, aber die Berichterstattung über Bad Kleinen verfolgt.

[29]  Rechtsanwalt Fresenius:

Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Pfaff, 1967 zur BAW gekommen, 1977 bis 1991 deren Leiter TE, ab 1991 Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Brandenburg, soll bekunden, daß die personelle Zusammensetzung der RAF seit 1984 nicht bekannt sei. Dazu liest Fresenius Ausschnitte aus Pressemeldungen vor. Pfaff soll bekunden, daß darin Einschätzungen von BKA, BAW und VS zutreffend wiedergegeben worden sind. Dies sei für die vorliegenden Schriftgutachten von erheblicher Bedeutung, da das zu vergleichende Material sämtlich dem untersten bis mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich zugeordnet worden ist. Verglichen wurde nur mit Schriftproben von fünf Frauen, die der RAF zugerechnet wurden, und mit welchen von Birgit Hogefeld. Es gehe nicht an, durch den Ausschluß dieser fünf Frauen indirekt die Wahrscheinlichkeitsgrade zu erhöhen. Hier handelte es sich ohnehin nur um eine Teilmenge von etwa 200 möglichen Schrifturheberinnen, unterstellt man die Pressemeldungen als wahr, wonach das Umfeld für Anmietungen und sonstige Handlangerdienste der RAF zuständig war. Laut eines früheren Urteils dieses Senats würden diese Hilfsdienste von "Legalen" vollbracht, weshalb diese auch als Schrifturheberinnen in Betracht kommen müßten.

[30]  Rechtsanwältin Seifert:

Der wissenschaftliche Mitarbeiter des BKA Köhler wird bekunden, bei einer gezielten schriftgutachterlichen Untersuchung in der Unterschrift "E. Leupold/Loipold" abweichende Befunde zu allen Handschriften der sechs Frauen gefunden zu haben, also auch zu Birgit Hogefeld.

[31]  Rechtsanwältin Seifert

Die Schriftgutachterin Wagner vom BKA wird bekunden, daß sie beim Kaufvertrag Audi 80 GL (Stuttgart 1985) und dem Veräußerungsbescheid vom 23. Mai (?) 1985 in einem Gutachten von 1986 bei allen der RAF zugerechneten Frauen ausschließlich abweichende Befunde festgestellt habe. Im Gegensatz zu Frau Begedorf 1995.

[32]  

Begedorf zu laden. Sie hat am 7. Oktober 1993 mit demselben Material wie im August 1995 gearbeitet, es seien weder die Forschungsmethoden fortentwickelt, noch neue Erkenntnisse zur möglichen Urheberin gewonnen worden. 1993 sagte sie, "nicht auszuschließen" in einer siebenstufigen Rangskala (Platz 6), 1995 "möglicherweise" in einer sechsstufigen Rangskala (Platz 5). Es geht um zwei Unterschriften "E. Leupold/Loipold".

[33]  Rechtsanwältin Seifert:

Der Wissenschaftliche Oberrat des BKA Klos hat im August 1985 die Unterschrift "Wagner" im Kaufvertrag E. (Bombenfahrzeug Air Base?) als zur Begutachtung eingeschränkt verwertbar bezeichnet, da "W" und "ner" sehr starke Störungen aufwiesen. Dies im Gegensatz zu Begedorf, die am 7. August 1995 die Störungen nicht erwähnt und daher voll berücksichtigt.

[34]Rechtsanwältin Seifert:

Die Gutachterin Begedorf hat in einem Gutachten vom 20. Januar 1992 die Behauptung aufgestellt, die Unterschrift sei eingeschränkt als "wahrscheinlich" zu klassifizieren, da es sich lediglich um eine Unterschrift handele und es grundsätzlich möglich sei, daß sie mit fiktiven Zügen bei habitueller Schreibleistung gemacht wurde. Am 7. August 1995 macht sie bei "Wagner" und "E. Leupold/Loipold" keine Aussage über eine fiktive Namenszeichnung mit habitueller oder gänzlich verstellter Handschrift, dennoch bezeichnet sie Birgit Hogefeld als Schrifturheberin.

[35]  Rechtsanwältin Seifert:

Der Wissenschaftliche Rat Köller (BKA) urteilte in einem Gutachten vom 7. April 1987, wegen des qualitativ schlechten Zustandes der Kopie des Kaufvertrages vom 4. August 1985 können keine relevanten Befunde erhoben werden. Hingegen kommt Begedorf am 7. August 1995 bei derselben Kopie dazu, Birgit Hogefeld in Betracht zu ziehen.

[36]  Rechtsanwältin Seifert:

Begedorf zu laden. Sie habe bei "E. Leupold/Loipold" und "Wagner" keine Erkenntnisse, ob es sich um eine Nachahmungsfälschung oder nicht oder um eine Mischform handele. Ebenso ob die Urheberin ihre Handschrift verstellt habe. Die Kenntnis der inneren Entstehungsgeschichte der Unterschrift sei aber wesentliche Voraussetzung einer schriftvergleichenden Untersuchung. Über äußere Bedingungen habe sie auch keine Erkenntnisse gehabt, auch dies sei eine unabdingbare Voraussetzung. Für die Kopie wußte sie in ihrem Gutachten vom 7. August 1995 nicht zu sagen, ob es sich um eine Erst– oder Generationenkopie handelt.

[37]  Rechtsanwalt Fresenius:

Zu laden sind die Leiter der JVAs Bielefeld–Brackwede I und Preungesheim III, der Leiter der Abteilung TE beim BKA und der Präsident des LfV Brandenburg. Die Anklage operiert damit, daß Birgit Hogefeld seit Februar 1984 in der RAF sei und sich nach dem 27. Juni 1993 weiterhin mitgliedschaftlich betätige. Die Vier werden bekunden, daß dies unzutreffend sei. Es bestanden keine Kontakte zwischen Birgit Hogefeld und der RAF und daher auch keine Beteiligung an der Willensbildung selbiger.

[38]  Rechtsanwalt Fresenius:

Zu laden sind Hoffmann von der BAW und der Verfassungsschutzbeamte, der als "Benz" firmiert. Benz hatte am 12. Januar 1994 ein Gespräch mit einer Person, die er als Kontaktperson zur Verteidigung bzw. von Birgit Hogefeld ansprach. Er signalisierte, daß bei einem entsprechend (positiv) verlaufenden Gespräch mit Birgit Hogefeld die Anklage zu Bad Kleinen fallen gelassen werden könnte. Damals lag aber nur der Haftbefehl von (vor) 1993 vor, wonach ein lebenslänglich nicht zwingend war. Erst nach Zurückweisen der Kronzeuginrolle wurde am 24. März 1994 Anklage auch wegen vier vollendeter Tötungsdelikte (Pimental, Air Base, Newrzella) erhoben und entsprechend der Haftbefehl geändert.

[39]  Rechtsanwältin Seifert:

Rechtsanwalt Fresenius als Zeugen zu hören. Daß Birgit Hogefeld den Air Base–GIs den Rücken zuwandte, geschah auf Anraten ihres Anwalts. Die Vernehmungsbeamten der US–GIs seien zu laden und diese werden aussagen, daß nicht mehr feststellbar ist, welche Lichtbilder wem wie oft gezeigt worden sind. Es handele sich hier um "wiederholtes Wiedererkennen" und der ganze Vorgang sei "in höchstem Maße tendenziös". Die Anklage und der Senat durch seine Zulassung derselben gingen davon aus, daß die Zeugen ihr tatsächliches Erinnerungsbild wiedergeben würden. Ein solches Beweismittel einzubringen, widerspräche aber der Rechtsprechung und der Lehre, entsprechend sei der Beweiswert. Daher des Anwalts Rat an seine Mandantin.

[40]  Rechtsanwalt Fresenius:

Wenn Birgit Hogefelds Briefe und ihre Prozeßerklärung und ihr Briefwechsel mit Lutz Taufer eine Beteiligung an Air Base / Pimental hergeben sollen, dann sei der Leiter des LfV Brandenburg zu laden. Er wird bekunden, daß gerade diese Aktion eine Kontroverse im linken Spektrum ausgelöst habe, die bis heute andauere. Ihre Briefe dienten also der Diskussion, nicht der Selbstbezichtigung.

Dann tritt eine Pause von 10.50 bis 11.10 Uhr ein.


Hemberger nimmt Stellung.

Dem Antrag [1] (Nebenklagevertreter Heumann vom 5. Februar 96) tritt er nicht entgegen.

[2] ist abzulehnen. "Haltlose Behauptung". Es bestehe keine Aufklärungspflicht des Gerichtes, da am Werdegang der Projektile – laut Akten – "kein vernünftiger Zweifel" bestehen könne. Brinkmann schrieb am 7. Februar 1996 der BAW, die Projektile seien ihm schon am 4. Juli 1993 übergeben worden. Die Unstimmigkeiten in der Datierung der Übergabeprotokolle resultiere aus einem Textbaustein, der beim Ausdruck immer das aktuelle Datum ausgebe. [Gerade die Vorgänge in und nach Bad Kleinen haben eine ganze Menge sehr vernünftiger Zweifel hervorgebracht. Schon deshalb riecht die Behauptung, die Datierung sei auf einen Textbaustein zurückzuführen, nach einer faulen Ausrede. Im übrigen kommt es bei derartigen Dokumenten nicht darauf an, was damit gemeint sein könnte, sondern was explizit darin steht. Sonst ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, etwas, was im Falle Bad Kleinen ohnehin naheliegt. Anm. von 2006.]

[3] ist abzulehnen. Keine relevanten bzw. überhaupt keine Beweisbehauptungen.

[4] ist abzulehnen. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich habe erwiesen, daß die Projektile aus der Waffe von Wolfgang Grams stammen. Bonte habe keine besseren technischen Möglichkeiten, also ungeeignet. Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich habe ergänzend mitgeteilt, der Waffenvergleich habe zweistufig stattgefunden, zunächst sei das Modell bestimmt, dann nach Individualspuren gesucht worden. Wenn es hier Zweifel gebe, dann am Gutachter Bonte.

[5] ist abzulehnen. Bedeutungslose Behauptungen. "Es gibt keine Politik der RAF", daher sei auch kein entsprechendes Sachverständigengutachten möglich. [Und die Erde ist eine Scheibe. Anm. 2006.]

[6] Erster Teil. Daß Lotze, Beer und Friedrich nach 1980/82 keine Kenntnis über Struktur etc. der RAF hätten, kann als wahr unterstellt werden. "Rein fürsorglich weise ich die Verteidigung darauf hin", daß der Sachverhalt damit aber nicht geklärt sei, sondern der freien Beweiswürdigung durch den Senat unterliegt. Zweiter Teil: Den Leiter Abteilung TE beim BKA zu laden, ist abzulehnen. Zweifel daran, daß die genannten Erklärungen von der RAF stammen, bestehen nicht. Woher soll der Zeuge Erkenntnisse haben? Sei überhaupt auch im Gegensatz zum nächsten Antrag, es gebe keine Erkenntnis zur RAF, auch nicht zur Willensbildung.

[7] ist abzulehnen. Es ist keine erhebliche ordnungsgemäße Beweisbehauptung. Es ist keine Aussage zur Willensbildung der RAF ab 1984 möglich. Mutmaßungen. Ergibt aber nicht zwingend die Schlüsse, die die Verteidigung daraus zieht.

[8] ist abzulehnen. Kein geeignetes Beweismittel, da hier nur Angaben zu Sternebeck und ihrem Wissen / Nichtwissen hinsichtlich der Schleyer–Entführung.

[9] ist abzulehnen. Entspricht nicht dem Inhalt des Urteils und ist bedeutungslos.

[10] ist abzulehnen. Kann Entscheidung in dieser Sache nicht beeinflussen. Kein Rückschluß auf andere Situationen und auf eine Absprache möglich. Wir werden das Gegenteil beweisen!

[11] tritt dem Antrag, Nummer 6 zu laden, nicht entgegen, aber dem Interesse der Vernehmung. Wird zu anderem Ergebnis, als von der Verteidigung gewünscht, führen.

[12] tritt dem Antrag, Nummer 3 zu laden, nicht entgegen. Ist ausdrücklich dafür. [Hält der Verteidigung fehlende Abstimmung untereinander vor.] Wird die Behauptung zu Nummer 6 in [11] widerlegen und ergeben, daß Wolfgang Grams nicht zu Birgit Hogefeld blickte, da dies anhand der Örtlichkeiten unmöglich gewesen sei.

[13] Es ist bedeutungslos, daß Steinmetz seit dem 24. Juni 1993 in Bad Kleinen gewesen sei. – Tritt dem Antrag hinsichtlich der Festnahmesituation nicht entgegen, aber die Behauptung der Verteidigung wird nicht getragen. Steinmetz hat am 9. August 1993 ausgesagt, er habe die Festnahme nicht bemerkt. – Daß Birgit Hogefeld ihre Waffe dabei hatte, um Druck auszuüben, nicht, um zu schießen, kann als wahr unterstellt werden. Aber daß sie nicht geschossen hat, läßt keinen Schluß auf eine fehlende Absprache zu. – Die Frage, was er im Bereich Bahnsteig 3/4 wahrgenommen hat, insbesondere zum behaupteten Fundort der Hülsen, ist bedeutungslos. – Abgelehnt, soweit es die Frage betrifft, ob Birgit Hogefeld überhaupt an Weiterstadt habe teilnehmen können. Nur Mutmaßungen. Es sind auch andere Beteiligungsmöglichkeiten denkbar. – Zum Kleidertausch: Abgelehnt, da keine hinreichend konkrete Beweisbehauptung; wer hat mit wem getauscht und wer es gesehen?

Pause von 11.50 bis 12.05 Uhr. Rechtsanwältin Seifert regt an, nach der Erwiderung zum Komplex Bad Kleinen replizieren zu können, da seitens der BAW eine schriftliche Fassung nicht vorliegt.

[14] Abgelehnt. Es ist davon auszugehen, daß Wolfgang Grams neun Mal geschossen hat. Hülsen müssen nicht dort liegen, wo es zu erwarten gewesen wäre. Keine Veranlassung für den Senat, einer Aufklärungspflicht nachzukommen.

[15] Tritt Ladung der Zeugin De. nicht entgegen. Ob Gegenüberstellung mit Nummer 4 erforderlich ist, sei erst nach ihrer Vernehmung zu entscheiden.

[16] ist abzulehnen. Nicht entscheidend. Kieseritzkys "überschießende Phantasie" hinsichtlich irgendwelcher Langwaffen sei mit ihm durchgegangen.

Heumann zu den Anträgen:

[6] kann zum Teil als wahr unterstellt werden.

[8] Breucker vom OLG Stuttgart zur RAF kann als wahr unterstellt werden, wonach nicht alle in der RAF eingeweiht waren. Wenn Birgit Hogefeld nun behauptet, Steinmetz habe an der Sprengung in Weiterstadt nicht teilgenommen, geht das nur, wenn sie selbst dabei war. [Das ist ja offenkundiger Blödsinn. Es würde ja ausreichen, wenn Beteiligte es ihr gesagt hätten. Anm. 2006]

[10] ist abzulehnen, denn in Bad Kleinen wurde nun mal geschossen.

[11] und [12] sei nachzukommen. Wolfgang Grams wußte, daß man ihm auf den Fersen war und hat geschossen, hat sich laut Absprache verhalten.

[13] Ist dafür, Steinmetz zu laden, zu den Teilaspekten Weiterstadt und Kleidertausch. "Ich hoffe, er kommt." Die Verteidigung habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn er nicht kommt, da genügend Zeit dafür gewesen sei, ein Verwaltungsgerichtsverfahren anzustrengen. [Was für ein juristischer Quatsch, wie verdient der denn sein Geld? Anm. von 1996.] Daß Birgit Hogefeld wegen ihrer Hüftoperation nicht habe teilnehmen können, widerspreche der orthopädischen Behauptung, ihr Gang sei normal.

Rechtsanwältin Seifert moniert ein Asservatenverzeichnis vom 28. Juni 1993 in den Akten, worauf sich die BAW in ihrer Erwiderung berufen hatte. Auch stellt sie den Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des neuen Schreibens. [Wird erfolgen.] In den Akten befinden sich zwei Schreiben des LKA NRW zur Übergabe der Projektile vom 5. und 8. Juli 1993. Die widersprechen der Aussage Brinkmanns, daher jetzt Nachbesserung durch BAW. Hier gibt es tatsächlich eine Aufklärungspflicht seitens des Senats.

Zur erforderlichen Sachkunde des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich siehe das Urteil des OLG Stuttgart. Es bestehen hingegen keine tatsächlichen Zweifel an der Sachkunde Bontes, das sei nur Stimmungsmache. Außerdem beantragt sie Akteneinsicht in das Schreiben Pfisters einschließlich der beigefügten Lichtbilder. [Wird erfolgen.]

Rechtsanwalt Fresenius: Der Antrag von Heumann [1] ist zurückzuweisen. Der Zeuge hätte in der Hauptverhandlung befragt werden können. Ein Verwaltungsgerichtsverfahren hätte erst angegangen werden können, wenn eine Sperrerklärung zu Steinmetz vorgelegen hätte, die gibt es aber bis jetzt nicht. Daher sinnlos. Steinmetz sei jetzt, so könne er Focus/Spiegel entnehmen, über das Bundesamt für Verfassungsschutz zu laden. Einen Kleidertausch schildere Steinmetz in den Akten konkret. Zum Schußwaffengebrauch gebe es nur Spekulationen aus den 70er Jahren. Hier gibt es nun eine einzigartige Aussage von 1993, warum muß die Verteidigung das beantragen, die heranzuziehen? Was der Senat im Urteil gegen Eva Haule zur Struktur der RAF festgestellt hat, ist schlichtweg falsch.

Bundesanwalt Hemberger: Es gibt kein Asservatenverzeichnis vom 28. Juni 1993. "Es gibt gewisse Diskrepanzen bei den Akten", aber wer hier mit Vernunft dran geht, kann sie auflösen. [Genau! Man und frau muß nur mit der nötigen Sachkunde der Bundesanwaltschaft die Ungereimtheiten der Vertuschungsaktionen im Zusammenhang Bad Kleinen aus der Welt … behaupten. Anm. von 2006.] Das Urteil des OLG Stuttgart betreffe einen anderen Sachverhalt, nämlich die Schußwaffenrichtungsbestimmung, nicht den Vergleich von Munition untereinander.

Rechtsanwältin Seifert: Das Hauptbeweismittel, die Projektile bei der Obduktion Newrzella, wurden nicht dokumentiert. und da erwarte Hemberger Einsicht von der Verteidigung.

Antje Vollmer war etwa zwei Stunden vormittags als Zuschauerin anwesend. Mittagspause von 12.45 bis 13.50 Uhr.

Philipps fährt fort, da Hemberger noch nicht da ist.

[17] ist abzulehnen. Macht einen längeren Exkurs über soziologische Untersuchungsverfahren und das Versagen des vorgeschlagenen Gutachters. Jedenfalls seien die angeführten Ergebnisse Zufallsergebnisse. Die Zeugen würden genauer überlegen, da das Schicksal eines Menschen davon abhänge, als irgendwelche Studenten als Versuchspersonen.

[18] ist abzulehnen. Unbegründet. Der französische Gutachter ist ungeeignet. "Nicht auszuschließen" und "möglicherweise" sind in der deutschen Sprache Synonyme. [Aber auch in der wissenschaftlichen der Schriftgutachterei? Anm. 2006.] Birgit Hogefeld habe ihre Handschrift zwischen 1975 und 1993 nur unwesentlich verändert. Die behauptete zeitliche Nähe ist eine Soll– keine Muß–Bestimmung. Die angeblichen Störungen im Schriftzug "Wagner" sind typische Merkmale der Schrift von Birgit Hogefeld. Dies sei eine neue Erkenntnis aus neuerem Material, d.h. die gesamte Unterschrift kann in die Untersuchung einbezogen werden. Das einzige Ziel des Antrags sei, an den Gutachten herumzunörgeln. Verliest dann die wissenschaftlichen Lorbeeren der Frau Begedorf. Die Änderung der Rangskala seit bei allen Schriftgutachten des BKA von sieben– auf sechsstufig erfolgt.

Rechtsanwältin Seifert: Begedorfs Gutachten basiert auf der Hypothese, es handele sich nicht um eine Nachahmungsunterschrift, sondern um eine habituelle, woher weiß sie das? Die Richtlinien des BKA besagen, daß möglichst viel Vergleichsmaterial kurz vor/nach dem Zeitpunkt des zu vergleichenden Schriftstücks entstanden sein soll. Michel bei 25– bis 55–jährigen: drei bis fünf Jahre vorher und nachher können noch toleriert werden, was einen eindeutigen Umkehrschluß zulasse. Da keine Feststellungen zur äußeren Entstehungsgeschichte getroffen worden sind, sind die Abweichungen in den Handschriften auch nicht durch Hypothesen zu belegen, wie dies geschehen sei. Der Abgleich erfolgte zudem nicht aus dem Gesamtbestand des BKA, sondern nur mit Schriftproben von Frauen, die der RAF zugerechnet wurden.

Rechtsanwalt Fresenius: Beim Videofilm handelt es sich um Manipulationen, um zu einem Ergebnis zu kommen. Nicht eine Frau aufgrund der Zeugenaussagen, sondern Frau Hogefeld sollte erkannt werden.

Philipps: Keine Nachahmungsunterschrift, weil die Frau keine Vorlage oder Blaupause aus der Tasche gezogen habe. Außerdem wäre es ein großer Zufall, gäbe es einen handschriftlichen Doppelgänger.

Seifert: Nicht einmal Begedorf geht von der gleichen Urheberidentität aller Unterschriften aus. Zu den Blaupausen – was sei dann mit Scheckbetrügern?

Philipps: Es sei nicht die Unterschrift von Birgit Hogefeld, sondern unwahrscheinlich, daß jemand vier Mal die Unterschrift von Hogefeld nachahmt.

Birgit Hogefeld muß ihre Anwältin zurückhalten, die bei diesen Frechheiten nicht mehr an sich halten kann.

Hemberger fährt in seinen Ablehnungen fort.

[19] ist abzulehnen. Narr als Gutachter ungeeignet, habe einseitige Sicht. [Bezieht sich eindeutig auf Narrs Brief zu Kleins Ablehnung von Janssens Seelsorger–Besuchsantrag, aber sagt es nicht. Anm. von 1996.]

[20] ist abzulehnen. Untaugliches Beweismittel. Erhebungstatsache ist nicht bekannt. Es gab zahlreiche Möglichkeiten zur Überwindung der Mauer in Weiterstadt.

[21] ist abzulehnen. Wenn schon Gutachten, dann von der Kriminaltechnischen Untersuchung des BKA.

Philipps fährt fort:

[22] ist weitgehend abzulehnen. Die Freistellung von der ärztlichen Schweigepflicht fehlt. Unerheblich, ob Birgit Hogefeld O–Beine im medizinischen Sinn habe. Es genügt der Augenschein in der Hauptverhandlung, was Beine und Gang betrifft. Der "unauffällige Gang" werde durch den Augenschein widerlegt. Zur Nasenform auf dem Lichtbild bedarf es keines Gutachtens, sondern des Augenscheins.

[23] ist abzulehnen. Behauptetes nicht protokollierungsfähig, außerdem Rechtsanspruch nach sieben Monaten verjährt.

[24] ist als wahr zu unterstellen, aber welcher Schluß kann daraus gezogen werden?

[25] ist abzulehnen. Der Überfall auf "Esbella" ist nicht Gegenstand der Anklage. "Es kann offen bleiben, ob die Angeklagte die Käuferin war oder nicht."

Heumann behauptet eine Gangauffälligkeit und ihre Fähigkeit zum Mauerklettern mit – kein Witz – Birgit Hogefelds Fähigkeit, einen Knastgang im Handstand abgehen zu können.

Rechtsanwalt Fresenius: Der Antrag [19] wurde nur Richter Kleins wegen gestellt, der in seinen Antragsablehnungsbegründungen mitgliedschaftliche Betätigung behaupte. Zum Textilgutachten: besser von einer unabhängigen Instanz. Orthopäde und Zahnarzt werden von der Schweigepflicht entbunden, war vergessen worden zu erklären.

Hemberger: Das Textilgutachten könne gut vom BKA gemacht werden, da auch schon Sachkunde bestehe. Weitere Stellungnahmen nach Rücksprache.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 20. Februar 1996

Beginn um 9.40 Uhr, Ende: 11.20 Uhr, Pause von 11.00 bis 11.20nUhr, Presse: zwei anwesend.

Rechtsanwalt Fresenius erwidert auf Bundesanwalt Philipps' Entgegnung zu Antrag [17], den Bremer Psychologen Stadler als Gutachter zu laden, der zu den "Wiedererkennungen" und dem Videofilm aussagen soll. Er habe Stadler Philipps' Einwände vorgetragen. Fresenius verliest daraufhin Stadlers Antwortschreiben. Er sei seit 1968 als psychologischer Sachverständiger in Strafverfahren tätig und habe erst kürzlich einen Kongreß zu Wahrnehmungsleistungen im Rechtsbereich geleitet. Im übrigen befinde er sich mit seiner wissenschaftlichen Sicht der Dinge im Einklang mit anderen Wissenschaftlern.

Er habe den Versuchspersonen die Durchgänge 2 und 3 des Videofilms mit folgender Instruktion vorgeführt: Sie sollen die Angeschuldigte, die sich unbeobachtet glaubt und sich original verhält, herausfinden, sowie die vier Vergleichspersonen, die diese Person nachzuahmen versuchen, nachdem sie den Videofilm gesehen haben.

"Die erhobenen Einwände sind somit unbegründet."

Es folgen die Stellungnahmen der BAW, die nun doch alle schriftlich vorliegen und zu den Akten gereicht werden. Hemberger ist heute nicht da, daher trägt Philipps vor.

Der Antrag [26] als Ergänzung zu Antrag [19], Birgit Hogefelds Prozeßerklärung vom Juli 1995 zu verlesen und Prof. Narr als Sachverständigen hierzu zu hören, wird abgelehnt. Die Angeklagte habe die Erklärung bereits verlesen, sie ist gerichtsbekannt, und der Senat verfügt über genügend eigene Sachkunde.

Dem Antrag [27] hinsichtlich der Zeugin Ruth W. ("Wiedererkennung" der Mieterin des Autos in Wuppertal 1988) tritt er nicht entgegen.

Die Ladung von fünf BKA–Beamten in Antrag [28] wird abgelehnt. Der Zeuge C. habe in der Hauptverhandlung seine 88er Aussage hinsichtlich der damals von ihm erkannten Lichtbilder bestätigt. Daß das Lichtbild Ogornik eine Frau, die jünger als die Mieterin war, aber ihr ähnlich, darstellt, kann als wahr unterstellt werden. Zu seiner Aussage von 1988, die Frau habe eine schöne normale Nase gehabt, hätte er in der Hauptverhandlung befragt werden können. Die Aussage von 1993, die Frau habe einen breiteren Nasenrücken gehabt, ist zu unbestimmt. Daß er danach gefragt worden sei, ob er verwandt oder verschwägert mit Birgit Hogefeld sei, kann als wahr unterstellt werden.

Den Antrag [29], den Leiter des LfV Brandenburg zu laden, lehnt er ab. Es handele sich hier um "keine erhebliche ordnungsgemäße Beweisbehauptung", sondern nur um eine negative Tatsachenfeststellung, nämlich, daß die Zusammensetzung der RAF seit 1984 nicht bekannt ist.

Den Antrag [30], den BKA–Mitarbeiter Köhler (oder Köller ?) als Verfasser des Schlußberichtes zur konspirativen Wohnung in Tübingen zu laden, lehnt er ab. Dieser hatte den Schlußbericht im Januar 1988 verfaßt. Köhler habe keine weiteren Erkenntnisse als die Gutachten in den Akten, er referiere die Erkenntnisse der Kriminaltechnischen Untersuchung nur.

Abgelehnt wird auch Antrag [31] auf Ladung der Schriftgutachterin Wagner vom BKA. Der Antrag sei zu unbestimmt. Die Behauptung "sorgfältiger Vergleich" sei subjektiv geprägt; außerdem seien die Voraussetzungen der Gutachten 1985 und 1993 zu unterschiedlich. Wagner habe eine Sammlungsrecherche gemacht (also keine Einzelprüfung aller Handschriften, sondern nur Abgleich anhand von Klassifizierungsformeln), Begedorf hingegen habe Vergleichsmaterial geprüft.

Auch Antrag [32] auf Ladung der Schriftgutachterin Begedorf wird abgelehnt. Daß ihr dasselbe Untersuchungsmaterial 1993 und 1995 vorgelegen habe, wird schon dadurch widerlegt, daß sie laut Authentizitätsnachweis im zweiten Gutachten Schriftproben von Birgit Hogefeld aus 1994 benutzt habe. Unerheblich sei, ob sich die Forschungsmethoden weiterentwickelt haben oder ob neue Erkenntnisse über die Urheberschaft der Schriftstücke vorgelegen hätten.

Antrag [33] auf Ladung des Wissenschaftlichen Oberrats Klos (Kloos ? Kloß ?) wird abgelehnt. Die Behauptung des Antrags hinsichtlich der beschränkten Verwertbarkeit des Namenszugs "Wagner" sei einem Zeugenbeweis nicht zugänglich, sondern müßte durch einen Gutachter geklärt werden.

Antrag [34] auf Ladung von Begedorf wird abgelehnt. Philipps versteift sich darauf, daß, wenn nicht Birgit Hogefeld die Schrifturheberin sei, sie die ganzen Jahre einen "handschriftlichen Doppelgänger" besessen habe. Er geht vom gesicherten Indiz aus, daß Birgit Hogefeld als Schrifturheberin bestätigt sei, obwohl die "Rangskala" nur eine Beurteilung im mittleren bis unteren Bereich zuläßt.

Antrag [35] auf Ladung von Köhler/Köller wird abgelehnt. Dafür, ob die Kopie einer Unterschrift 1985 in einem schlechten Zustand gewesen sei, sei der Zeuge ein ungeeignetes Beweismittel. Es reiche die Untersuchung des Zustandes der Kopie 1995 und dafür reiche der Augenschein hier in der Hauptverhandlung aus. [Sehr wissenschaftlich! Anm. 1996.]

Antrag [36] auf Ladung von Begedorf wird abgelehnt. Es sei unerheblich, ob es sich um eine Nachahmungsfälschung oder nicht oder um eine Mischform handele. Maßgeblich sei der objektive Befund [der von genau dieser Fragestellung / Hypothese auszugehen hat! Anm. 1996.]. Ob Erkenntnisse über die Bedingungen der Entstehung der Unterschrift vorlägen, sei ebenfalls unerheblich. Auch bei der 20. Generationskopie sei das Schriftbild nicht so verändert, daß es nicht die habituellen Merkmale der Angeklagten aufweisen würde.

Auch Antrag [37] wird abgelehnt (Ladung der Leiter der JVAs Bielefeld und Frankfurt–Preungesheim und anderer). Diese negative Tatsachenbehauptung sei ungeeignet und unerheblich. Birgit Hogefeld habe seit September 1994 ungehinderten Auf– bzw. Umschluß, außerdem sei sie nie 24 Stunden am Tag kontrolliert worden. Eine weitere Mitgliedschaft in der RAF sei daher möglich. Außerdem läge es in der Natur der Sache, daß der Justizverwaltung eine konspirative Kontaktaufnahme nicht bekannt werde. [Das ist genial! Die beantragten Zeugen können nur belegen, daß sie nicht wissen, ob eine ihnen nicht bekannte konspirative Kontaktaufnahme erfolgt sei. Das ist Generalverdacht pur. Von einem derartigen Verdacht, der nie widerlegt werden kann, jedoch zur Begründung von gegen die Angeklagte gerichteten Maßnahmen herhalten muß, ist kein Dispens möglich. Da kann man und frau doch gleich wieder zur Inquisition zurückkehren. Anm. von 2006.]

Antrag [38] auf Ladung von Hof(f)mann (BAW) und "Benz" (Bundesamt für Verfassungsschutz) wird abgelehnt. Der Antrag auf Haftbefehl gegen Birgit Hogefeld wegen Bad Kleinen sei nach Eingang des Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes Zürich erfolgt und damit vor der "angeblichen" Kontaktaufnahmeversuche von "Benz", die durch nichts belegt seien.

Dem Antrag [39], Rechtsanwalt Fresenius als Zeugen zu hören, tritt er nicht entgegen.

Antrag [40] wird abgelehnt. Die Kontroverse innerhalb der Linken wegen der Erschießung von Pimental sei gerichtsbekannt.

Alsdann gibt Nebenklagevertreter Heumann seine Bemerkungen zu Gehör. Birgit Hogefelds "Erklärung sollte auch hochoffiziell hier eingeführt werden." Damit sei ihre Beteiligung an Weiterstadt zu belegen. Birgit Hogefeld habe dort ausgesagt, die RAF habe sich in Weiterstadt stundenlang Mühe gegeben, alle Wachleute einzusammeln, damit kein Unbeteiligter zu Schaden komme; dies könne nur wissen, wer dabei war. [Was ein Beweis! Rechtsanwältin Seifert daher auch sehr richtig, als Heumann anfing "das könne nur wissen", den Satz mit "wer die Hauptverhandlung aufmerksam verfolgt hat" zu beenden. Anm. 1996.] Die Leiter der JVAs zu laden, sei Stimmungsmache und solle Teile der Anklage ins Lächerliche ziehen. Schließlich sei hier eine Besucherin aus der JVA Preungesheim mit einem Kassiber [von Eva Haule, nicht von Birgit Hogefeld, Anm. 1996] erschienen, dies sage ja alles.

Nach einigem Hin und Her zwischen Seifert und Philipps über die Bewertung von Schriftgutachten, in dem Philipps seine Inkompetenz deutlich hervorkehrte, wird nach einer Pause, die der Terminabklärung diente, die Hauptverhandlung geschlossen.

 

Hauptverhandlung am Montag, 4. März 1996

Beginn um 13.50 Uhr. Wie in letzter Zeit häufiger, gut besucht. Mehrere Zivilbeamte im Zuschauerraum. Presse: maximal vier.

Bevor die Zeugin B. aufgerufen wird, gibt Birgit Hogefeld eine Erklärung ab. Sabine B. ist die im Antrag [25] genannte Zahntechnikerin.

Erklärung von Birgit Hogefeld
Aus der Fälscherwerkstatt des BKA

Birgit Hogefeld greift die Pressemeldungen der letzten Zeit wegen einer vernichteten BKA–Expertise auf, die 60 Seiten umfassen und vom August 1993 stammen soll. In dieser werden Steinmetz be– und sie entlastet. Konkret werden darin die bei ihr in Bad Kleinen aufgefundenen Asservate (Briefe etc.) ausgewertet. BAW und Senat würden ohnehin nur nach belastendem Material suchen: "Es geht darum, eine Indizienkette für ein Lebenslänglich–Urteil zu basteln." Die BAW habe den Auftrag gegeben, diese Expertise zu vernichten, da sie die Ergebnisse dieses Prozesses ad absurdum führen könne.

Steinmetz zum Mitglied der RAF und zum Beteiligten an der Weiterstadt–Aktion zu erklären, habe 1993 mit parteipolitischen Machtkämpfen und Intrigen zu tun gehabt. Rolle Scharpings vor der Bundestagswahl. Ohnehin würden die angeblichen Geheimdienstverbindungen zur RAF auch bei der radikalen Linken offene Ohren finden. In letzter Zeit sei dies mit Monika Haas versucht worden, die einerseits als Agentin gearbeitet haben soll, andererseits an der Schleyer– bzw. Landshut–Entführung mitgewirkt haben soll. Dann die Verbindung des Verfassungsschutzes zu Nonne, aus dessen Wohnung die Aktion gegen Herrhausen gelaufen sein sollte. Und jetzt Steinmetz.

Die Beteiligung von Steinmetz an der Knastsprengung in Weiterstadt ist eine Fälschung. Die Sprengstoffspuren in Steinmetz' Motorrad entstammen der "Fälschungsabteilung des BKA", in der manipuliert wird oder Spuren selbst gelegt werden. Sprengstoffspuren hätten sich angeblich ja auch in Nonnes Keller befunden. Die angeblichen Sprengstoffspuren im Motorradkoffer hätten weder etwas mit der RAF noch mit Weiterstadt zu tun.

Eine dieser Manipulationen sei folgende. Am 29. April 1994 sei sie von Bundesanwalt Pflieger als Zeugin vorgeladen worden (Verfahren gegen Steinmetz bzw. Unbekannt). Ihr sei ein Klartext–Kassiber zu einem Treffen in Bernkastel–Kues (Ort und Zeit) vorgelegt worden, den sie sich abgeschrieben habe. Der Kassiber war eine Fälschung, weil die RAF grundsätzlich verschlüsselte Nachrichten weitergebe.

Und nun stellt sich die Frage, ob der gemaßregelte BKA–Beamte in seiner Expertise gefälschte Briefe und Schriftstücke verarbeitet hatte.

Mit dem derzeitigen Pushen von Steinmetz (Bad Kleinen bzw. Weiterstadt) soll von der Hinrichtung Wolfgang Grams' durch die GSG 9 abgelenkt werden.

Antrag von Rechtsanwältin Seifert
Zachert: "Man muß jetzt mogeln."

Im Anschluß an Birgit Hogefelds Erklärung stellt Rechtsanwältin Seifert den Antrag, der BAW aufzugeben, diesen BKA–Beamten namhaft zu machen und seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, sowie die Ermittlungsberichte dieses Beamten vorzulegen. Es handelt sich im einzelnen um:

  Vermerk Ende 1992 / Anfang 1993 zu einem bevorstehenden Anschlag der RAF

  Vermerk vom 30. April 1993 über mögliche personelle Bezüge hinsichtlich der Sprengung in Weiterstadt

  den 60–Seiten–Bericht vom 12. August 1993 mit Überarbeitungen im Januar und März 1994

  einen Bericht vom 13. August 1993 zu Steinmetz, der im Februar 1994 "sachaktenfähig" gemacht worden sein soll (dieser Bericht lag Seifert übrigens vor)

  sachaktenfähiger Bericht zum Schußwaffengebrauch in Bad Kleinen (betrifft der nun nur Birgit Hogefeld oder Bad Kleinen insgesamt ???)

  ein Abschlußbericht von März 1994

  ein Bericht von August bis November 1993

  einen Vermerk des BKA vom 12. April 1994, über ein "zufälliges Auffinden" dreier früherer Vermerke mit dem handschriftlichen Vermerk des BKA–Präsidenten Zachert: "Einverstanden, man muß jetzt mogeln."

Der Antrag stützt sich auf die Presseerklärung der Rechtsanwälte dieses BKA–Beamten bzw. auf Presseberichte. Am 22. Februar 1996 wurde der Sprecher der BAW in der Hessenschau zitiert, daß diese Berichte bisherige Ermittlungsergebnisse nicht beeinträchtigen können. Dies läßt den Schluß zu, daß seine Behörde die Vermerke und Berichte kennt.

Außerdem beantragt Rechtsanwältin Seifert, die Strafanzeige der Rechtsanwälte dieses BKA–Beamten vom 13. Februar 1996 beim Generalstaatsanwalt am OLG Frankfurt am Main heranzuziehen, da darin detaillierte Angaben zum obigen Beweisantrag enthalten sind.

Erklärung von Birgit Hogefeld
Hungerstreik, wenn Monika Haas nach Kassel verlegt wird

Um 14.05 Uhr versucht Birgit Hogefeld, eine Erklärung von Monika Haas vom 28. Februar 1996 zu verlesen. Sie wird dabei abgewürgt, ihr das Wort entzogen, vorsorglich werden per Alarmton die Beamten von draußen in der Zuschauerraum gerufen. Birgit Hogefeld kann gerade noch herausbringen, daß, wenn Monika Haas nach Kassel verlegt werden sollte, Monika Haas, Birgit Hogefeld und Eva Haule einen Hungerstreik beginnen werden. Dann wird sie rausgeschleppt. Dies wird mit erbosten Rufen aus dem Zuschauerraum quittiert. Richter Schieferstein verkündet eine Pause, während der die von ihm alarmierten Beamten eintreffen. Deren Obermac sagt, da alles mehr oder weniger ruhig bleibt: "Der Zug kann zurück, wir brauchen keinen Zug." Im Vorraum zum Prozeßsaal werden dann die Personalien von mindestens drei Zuschauerinnen bzw. Zuschauern aufgenommen, die von den im Zuschauerraum anwesenden Zivilbeamten verpetzt worden waren. Einer wird nach Fortsetzung der Hauptverhandlung als Ordnungsmaßnahme von Schieferstein des Saales verwiesen.

Antrag von Rechtsanwältin Seifert
Aktenvermerke widersprechen sich

Um 14.20 Uhr beantragt Rechtsanwältin Seifert, die Vernehmung der Zeugin B. zurückzustellen. Das BKA habe in einem Vermerk vom 26. Februar 1996 Angaben zu Lichtbildvorlagen aus dem Jahr 1985 gemacht. Die Angaben des Vernehmungsprotokolls von 1985 und des Vermerks von 1996 über das Lichtbild 17 der vorgelegten Lichtbildmappe differieren. Im einem Vermerk des BKA vom 22. Februar 1996 heißt es, die Lichtbildvorlage sei nicht mehr zu rekonstruieren. BAW/BKA sollen nun endlich die Akten richtig rekonstruieren. Schließlich müsse die Suggestivwirkung mehrfacher "Wiedererkennungen" Berücksichtigung finden [dazu in einer Antragsablehnung weiter unten mehr].

Bundesanwalt Hemberger: Eine nicht rekonstruierbare Lichtbildvorlage könne der Angeklagten doch nicht schaden. Er jedenfalls habe keinen Auftrag zur Vernichtung gegeben. Hätte er das getan, hätte er seine Berufsauffassung verfehlt. [Gelächter im Saal.] Es sei kein entlastendes Material unterschlagen worden. [Seine Logik ist nämlich die, wie sich später noch zeigen wird: Da alles Material so gewendet werden kann, daß Birgit Hogefeld damit belastet wird, gibt es kein entlastendes Material. Also kann solches auch nicht unterschlagen worden sein. Anm. von 1996.]

Rechtsanwältin Seifert: Der Ermittlungsbericht vom 13. August 1993 liegt ihr vor und befindet sich nicht in den Strafakten. Hemberger habe gelogen. Nebenklagevertreter Heumann springt auf und will diese Äußerung gleich zu Protokoll genommen wissen. Richter Schieferstein droht ihr die Meldung bei der Anwaltskammer an – und muß erst einmal nachfragen, was sie denn gesagt hat: "Hat das jemand mitbekommen?" Schweigen. Dann versucht er, ihr zu unterstellen, sie habe die Zeugin B. als Lügnerin bezeichnet. Da niemand nichts genaues mehr weiß, beschließt Schieferstein eine Pause.

Zeugin Sabine B.
Autokäuferin hatte lückenhafte gelbe Zähne

Es ist jetzt 14.50 Uhr. Hemberger versucht, den Widerspruch bei den Lichtbildern wegzureden. Heftige Auseinandersetzung mit Rechtsanwältin Seifert darüber und über die Aktenvermerke, die von Schieferstein unterbrochen wird. Anschließend wird der Antrag auf Zurückstellung der Zeugenvernehmung zurückgewiesen.

Sabine B., Jahrgang 1956, selbständig, Anschrift dem Gericht bekannt.

Der Audi 80 wurde am 23. Mai 1985 verkauft. Die Käuferin saß mit B.s Ehemann am Tisch, um die Formalitäten zu klären. Die Frau war etwa 1,68 m groß, kräftig gebaut, habe eine dunkle große Brille gehabt, lange bis mittellange Haare und dunklere, gelbliche Zähne (Raucherzähne). B. hat früher als Zahntechnikerin gearbeitet und insofern einen Blick für die Zähne anderer Leute. Damals saß sie von der Autokäuferin etwa zweieinhalb Meter entfernt mit ihrem kleinen Sohn. Ob die Frau rauchte, weiß sie heute nicht mehr; damals waren beide B.s Nichtraucher bzw. Nichtraucherin, daher sei in der Wohnung nicht geraucht worden.

Ihr wird ihre Vernehmung vom 7.(?) Juni 1985 vorgehalten, wonach die Autokäuferin lückenhafte Zähne gehabt haben soll. Das weiß sie heute nicht mehr; aber wenn sie das damals so angegeben hat, dann kann das heißen, daß die Frau etwa zwischen den Schneidezähnen eine Lücke hatte oder ein Zahn gefehlt habe.

Aus ihrer heutigen Erinnerung fährt sie fort und sagt, zuerst hätte frau/man sich zehn bis fünfzehn Minuten unterhalten, dann eine Probefahrt gemacht, danach die Formalitäten in nochmals zehn bis fünfzehn Minuten erledigt. Sie sei damals froh gewesen, das Auto losgeworden zu sein.

Die Frau habe keinen schwäbischen Dialekt, aber auch kein Hochdeutsch gesprochen, aber mit leichtem Dialekt. [1985 sagte sie: Hochdeutsch mit badischem, evtl. hessischem Dialekt. Dazu heute: "Kann sein."]

Da nun mal nicht daran zu rütteln ist, daß Birgit Hogefelds Zähne in Ordnung sind und sie nicht raucht, fragt Richter Klein perfide: War die Zahnlücke echt oder nur vorgetäuscht? Die Zeugin: Ich gehe nicht davon aus, daß sie vorgetäuscht war.

Dann werden ihr die damaligen Lichtbildmappen vorgelegt, woraus sie auf vier Bilder deutet, die ähnlich sind. Der berüchtigte Videofilm ist ihr 1993 gezeigt worden: "Zwei, die sahen so aus, das könnten sie sein." [Wahrscheinlich Birgit Hogefeld und die ihr ähnlich sehende Beamtin. Anm. von 1996.] Ähnlichkeiten im Gesicht.

1985 wurde nach ihren Angaben ein Phantombild hergestellt, das die Frau "ungefähr" wiedergegeben habe. [Das Bild ist reichlich interpretierbar, Birgit Hogefeld kann darin genauso gesehen werden wie Marilyn Monroe. Anm. 1996.] Richter Schieferstein fragt, ob es gelungen sei: "Kann man schwer sagen."

Suggestivwirkung
Zeugin soll Birgit Hogefeld "wiedererkennen"

Bundesanwalt Hemberger hält ihr vor, daß sie zu dem Videofilm keine Aussage hätte machen können, da ihr Erinnerungsvermögen verblaßt gewesen sei. Nebenklagevertreter Heumann stellt die unvermeidliche Frage nach Birgit Hogefelds Gang, aber B. war nichts ungewöhnliches aufgefallen. Dann weist er auf Birgit Hogefeld und fragt direkt, ob eine gewisse Ähnlichkeit vorhanden sei. "Ja. – Ob sie es ist, würde ich nicht genau sagen können, aber sie hat eine große Ähnlichkeit." [Soviel zum Thema Suggestivwirkung. Anm. 1996.]

Nach zehnminütiger Pause erhält die Verteidigung um 15.40 Uhr das Fragerecht. Die Vernehmungen begannen am 4. Juni.1985. Ihr Mann habe bei der ersten Vernehmung im Aufzug des Polizeipräsidiums Tübingen ein Fahndungsplakat gesehen, auf der die Autokäuferin abgebildet war.

[Dieser sagte in der Hauptverhandlung am 20. Dezember 1994 : Daß er auf dem Weg zu seiner zweiten Vernehmung im Juni 1985 im Fahrstuhl des Polizeipräsidiums Tübingen auf einem Fahndungsplakat eine Person wiedererkannt habe (Silke Maier–Witt). Es ist also davon auszugehen, daß die Polizei schon damals Anhaltspunkte für eine RAF–Aktion hatten. Lustigerweise identifiziert er auch am Prozeßtag auf einem Lichtbild Maier–Witt als die Autokäuferin. Anm. 1996.]

Damals wie heute habe sie die Stuttgarter Zeitung gelesen und die Ereignisse in Bad Kleinen verfolgt. Sie wird unvereidigt entlassen.

Hemberger und Klein
Die Wahrheit drehen und wenden

Rechtsanwalt Fresenius gibt eine Erklärung ab. Die Zeugin habe im wesentlichen den Beweisantrag der Verteidigung gestützt. Richter Klein platzt in die Ausführungen: "Sie sollten wenigstens redlich in Ihrer Argumentation sein." Hemberger erklärt zu den Zahnlücken, daß die Zeugin nicht genau hätte sagen können, ob sie nicht doch verfärbt gewesen seien; deswegen sei die Argumentation der Verteidigung möglicherweise eher ein Rohrkrepierer.

Dann wird die obige Auseinandersetzung zwischen Seifert und Hemberger fortgeführt, die durch Schieferstein unterbrochen worden war, um die Zeugin hereinzuholen. [Schieferstein war die Argumentation der Verteidigung ungemütlich, außerdem drohte der Arbeitstag länger als bis 16.00 Uhr zu dauern, deshalb schob er fürsorgliches Interesse für die Zeugin vor. Anm. 1996.] Es geht wieder um das von BKA/BAW unterschlagene Material und um Entlastendes. Seifert verweist auf den ihr vorliegenden Vermerk. Hemberger: Na, und wo ist da das Entlastende?

Entscheidend ist nicht die Rezeption,
sondern wie etwas "zu verstehen ist"

Dann Beschlüsse zu Beweisanträgen:

Zu Antrag [17]: Ein psychologisches Sachverständigengutachten hinsichtlich "Wiedererkennung" wird abgelehnt. Es ist unzulässig, dann folgt Fundstelle der StPO, in der es redundant heißt: "Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist." – Die Bewertung der vorhandenen Identifizierungen unterliegt der Beweiswürdigung und der Senat besitze genügend Sachkunde.

Zu Antrag [19], Birgit Hogefelds Prozeßerklärungen einzuführen und die Rezeption derselben in der Presse; dazu Prof. Narr als Sachverständigen zu laden, wird abgelehnt. Die Erklärung ist erwiesen durch die Hauptverhandlung. Die Rezeption derselben durch die Presse sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es gehe nicht darum, wie sie von Presseleuten verstanden werden, "sondern wie sie zu verstehen sind".

Zu Antrag [24], wer welchen Stern in das konspirative Zimmer in Tübingen gebracht habe, könne niemand sagen – abgelehnt, da als wahr zu unterstellen.

Dann erwidert Rechtsanwältin Seifert auf Stellungnahmen der BAW aus der letzten Hauptverhandlung. Es betrifft ein Schreiben von Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich, der Stellung nimmt zu eventuellem Ungenauigkeiten des Züricher Gutachtens zum Tod von Newrzella. Bonte dazu: Pfisters Untersuchung hinsichtlich der von den Projektilen verursachten Schartenspuren sei nicht "wissenschaftlich", da keine genauen Zahlen über Abweichungen, die unvermeidlich sind, vorlägen. Aus Pfisters Unterlagen könne allenfalls von 50:50 Übereinstimmung bzw. Nichtübereinstimmung von Projektilen und Schartenspuren ausgegangen werden.

Dann zu dem angeblich nicht vorhandenen Negativfilm mit Bildern der Projektile, die bei der Obduktion Newrzellas angefertigt wurden. Ein Beamter des LKA NRW habe erst am bzw. nach dem 4. Juli 1993 die beiden Projektile gekennzeichnet. Es ist also völlig unklar, ob die Projektile zuvor mit Absicht oder unbeabsichtigt ausgetauscht wurden.

Damit wird die Hauptverhandlung auf Dienstag, den 12. März 1996, um 9.30 Uhr vertagt. Bis jetzt sind keine weiteren Zeuginnen und Zeugen geladen. Das ergibt sich aus weiteren (Ablehnungs–) Beschlüssen des Senats.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 12. März 1996

Zwei Frauen, von denen eine regelmäßig zum Prozeß kommt, wurden vor dem Gerichtsgebäude festgenommen. Sie wollten dort bis kurz vor halb 10 warten. Für beide ist es bei diesem Prozeß die dritte Festnahme und ganz offensichtlich gab es keinen Grund für ihre Festnahme. Sie wurden im "Klapperfeld" so lange festgehalten, bis der Prozeß beendet war. Beide wurden erstmalig am 9. März 1995 festgenommen; insofern hätte die Polizei hier den ersten "Jahrestag" begangen. Auch ihr Auto wurde durchsucht, der Schlüssel einbehalten; gegen 16.00 Uhr durften sie ihn dann zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen abholen. [Schikanen begleiteten ohnehin den gesamten Prozeß. Anm. 2006.]

Prozeßbeginn um 9.45 Uhr. Presse: kaum.

Bevor der Zeuge L. vernommen werden kann, fragt ein Zuschauer den Senat nach der Festnahme. Richter Schieferstein tut so, als wisse er von nichts, worauf Rechtsanwältin Seifert darauf hinweist, daß er selbiges schon einmal behauptet habe, in einer dienstlichen Erklärung der beteiligten Beamten aber das Gegenteil stehen würde. Sie erhält exakt eine Viertelstunde Zeit, um den Sachverhalt zu klären. Er läßt sich nicht näher klären.

Um 10.05 Uhr wird Birgit Hogefelds derzeitiger Zahnarzt, Ferdinand L., vernommen, um Auskunft über den Zustand ihrer Zähne zu geben. Es geht hierbei um den Autokauf in Stuttgart, den eine Raucherin getätigt hatte, die dunkle Zähne mit Lücken gehabt haben soll. Der Zahnarzt bestätigt, das Birgit Hogefeld weder dunkle Zähne noch Zahnlücken habe und gehabt habe. "Diese Zähne sind in Ordnung." Allenfalls ein Eckzahn sei möglicherweise einmal kariös befallen gewesen und dadurch evtl. verfärbt worden. Daran klammern sich Bundesanwalt Hemberger und Richter Klein und wollen sich so die Möglichkeit offen halten, daß Birgit Hogefeld doch die Frau gewesen sein könnte. Er wird unvereidigt entlassen.

Um 10.35 Uhr gibt Hemberger die Stellungnahme der BAW zu einigen Anträgen ab. Der BKA–Beamte, der Strafanzeige gestellt habe, sei der KHK oder KOK Lang, zu laden über das BKA, ZV 15. Zu den (vernichteten) Berichten könne er noch keine Stellungnahme abgeben, außer daß sie kein entlastendes Material beinhaltet hätten. Hemberger begrüßt Langs Ladung (möglichst ohne die Berichte einführen zu müssen).

Einen Beamten des LKA NRW wegen der Übergabe der Projektile (Newrzella) zu laden, lehnt er als unerheblich ab.

Prof. Bonte als Obergutachter zu laden, lehnt er ebenfalls ab. Zweifelt an dessen Sachkunde, klammert sich lieber an Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich.

Ab 10.55 Uhr werden eingeführt und teilweise in Augenschein genommen:

Erklärung der RAF vom 29. Juni 1992 aus dem Angehörigen–Info

Übergabe– / Übernahme–Protokolle vom Juni 1993

Minoltabilder, angefertigt von Zeugen Air Base / Pimental

Urteil gegen Boock 1992 (OLG Stuttgart), daraus Seite 99

Skizzen über die Einteilung von Spurenbereichen (wo?)

Brief von Birgit Hogefeld an Werner Grams vom 15. Juni 1994

Brief von Birgit Hogefeld an ihre Mutter von Februar(?) 1996

Marx–Engels–Begriffslexikon

Schreiben der RAF vom 25. August 1985

Vergleichshandschriften zu den Schriftgutachten

Nebenklagevertreter Heumann will zu Protokoll geben lassen, daß Birgit Hogefeld ein Minoltabild besonders intensiv angeschaut habe, so wie sie noch nichts angeschaut hätte. Das Minoltabild zeige daher wohl Wolfgang Grams.

Dann werden folgende Beschlüsse verkündet:

Der Antrag [2] wird abgelehnt (Identität von Projektilen). Er sei kein geeignetes Beweismittel. Nur Vermutungen. Es bestünde auch keine Notwendigkeit, diesem Beweisantrag als Beweisermittlungsantrag nachzugehen. Der Weg der Projektile ist über Asservatenverzeichnisse und Übernahmeprotokolle nachgewiesen.

Der Antrag [3] wird abgelehnt (Aufnahmen bei der Obduktion Newrzella). Für Entscheidung ohne Bedeutung. Die Negativfilme seien "zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich". Es bestehe kein Zweifel an der Identität der obduzierten Projektile mit den in Zürich untersuchten.

Der Antrag [5] wird abgelehnt (Uhrlau). Seine Ausführungen werden nicht durch bekundete Tatsachen belegt; der Senat ist selbst sachkundig.

Der Antrag [6] wird abgelehnt (Lotze u.a.). Wird als wahr behandelt. (Leiter Abteilung TE zu Neuorganisierung der RAF 1984:) es werden keine Ermittlungstatsachen benannt. Der Senat beurteilt die Erklärungen der RAF von 1992 und die Organisationsstrukturen selbst. [In diesem Senat sitzen ja auch wahre Experten. Haben sie doch Eva Haule ohne jeden Nachweis zu Lebenslänglich verknackt. Hauptsache: "Die gesetzlichen Grundlagen sind gegeben." Anm. von 2006.]

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 19. März 1996

Beginn um 9.35 Uhr. Presse: zum Zeitpunkt der geplanten Zeugenvernahme Lang zahlreich.

Zunächst wird der BKA–Beamte Welsch als Zeuge gehört. Welsch war schon einmal am 29. November 1994 da. Es geht um die Vernehmung der Ruth W. am 23. und 30. September 1988. Sie ist die Mutter der Autovermieterin des Tatfahrzeugs beim Anschlag auf Tietmeyer im September 1988. Welsch sagt aus: Ihr wurden am 23. September 1988 keine Lichtbilder vorgelegt, sondern sie sollte aus eigener Erinnerung ein Minoltabild (Phantombild) anfertigen lassen. In der dazu gehörenden Vernehmung schilderte sie die Automieterin als Frau mit "blauen Augen" und "gerader Nase" – im Gegensatz zu späteren Aussagen von ihr, ihrer Tochter und Ihrem Schwiegersohn. Kurz darauf erschien in der Lokalpresse ein Fahndungsaufruf, der unter anderem ein Lichtbild von Birgit Hogefeld zeigte. [Birgit Hogefeld war darin als eindeutig identifiziert bezeichnet, angeblich aufgrund eines Schriftgutachtens.] Am 30. September 1988 wurde Ruth W. nochmals vernommen, ihr wurde dabei eine Lichtbildmappe vorgelegt, erkannte dort aber keine Person, auch Birgit Hogefeld nicht. Auch machte sie keine Aussage wie: "Die Frau habe ich doch schon in der Zeitung wiedererkannt." [Fünf Jahre später kam ihr dann die Erleuchtung. Anm. 1996.] Der Zeuge wird unvereidigt entlassen.

Bevor der Zeuge Lang vernommen werden soll, gibt Richter Schieferstein bekannt: Die Strafanzeige des BKA–Beamten bzw. seines Anwaltes habe er (Schieferstein) nicht bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. einholen können, nach einigen Telefonaten stellte sich heraus, daß sie von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden bearbeitet wird (Az.: 6 Js 13767.4/96). In einem Telefonat mit dem BKA erfuhr Schieferstein dann, daß Lang eine allgemeine Aussagegenehmigung erhalten werde und daß dieser für seine Aussage zuvor die betreffenden Akten einsehen könne. Lang wird gefragt, ob er eine Kopie der Strafanzeige dabei habe. Lang bejaht. Diese wird nun kopiert und von den Verfahrensbeteiligten gelesen. Das dauert von 10.00 bis 11.35.

Nach der Pause stellt Schieferstein fest, daß die Anlagen zur Anzeige beigezogen werden müssen und daß der Senat erst prüfen müsse, was davon vor der Zeugenvernahme einzuführen ist. Daher sei der Zeuge Lang jetzt besser nicht zu vernehmen. Dies ist insofern interessant, da Rechtsanwalt Fresenius zuvor darauf insistiert hatte, erst die in der Anzeige erwähnten Vermerke etc. beiziehen zu lassen, was Schieferstein rundweg ablehnt: das könne man ja gegebenenfalls nachträglich tun. Dabei soll es wohl auch bleiben; der Senat hat aber offensichtlich kalte Füße bekommen und möchte sich in Ruhe absichern, was er von den Schriftstücken herbeiziehen muß und was außen vor bleiben kann.

Lang macht jetzt sechs Wochen Urlaub und kommt erst am 8. Mai wieder zurück. – Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst in Zürich soll ebenfalls geladen werden; der wiederum kann frühestens am 23. April kommen. Somit muß der Prozeß jetzt künstlich gestreckt werden, so daß die für heute geplante Inaugenscheinnahme von was–auch–immer auf den nächsten Verhandlungstermin verlegt wird.

Zuletzt werden einige ablehnende Beschlüsse verkündet.

Antrag [10] zu den Verhaftungen von RAF–Mitgliedern in den 80er Jahren. Für die Entscheidung des Senats ist ohne Bedeutung, ob die Verhafteten geschossen haben oder nicht, obwohl sie es hätten tun können; denn daß sie nicht geschossen haben, kann auf den Umständen der Festnahmesituation beruhen. – Hier geht es um Birgit Hogefelds Mit"schuld" an der angeblichen Tötung von Newrzella durch Wolfgang Grams.

Anträge [11] und [12], GSG Nummer 3 und Nummer 6 zu laden. Sie sollen beobachtet haben, daß Wolfgang Grams Birgit Hogefelds Festnahme mitbekommen hat, somit also jede von der Anklage unterstellte Absprache, zu schießen, ihren Sinn verlöre. Der Senat befindet, dies sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die "Vorstellungen von Grams" unerheblich seien.

Antrag [14], ein Ballistik–Sachverständigengutachten anfertigen zu lassen. Es geht um das Spurenbild der Patronenhülsen aus Wolfgang Grams' Waffe. Die liegen nämlich woanders, als sie hätten liegen müssen, wenn Wolfgang Grams Newrzella erschossen hätte. Der Senat befindet, er habe selbst die notwendige Sachkunde. [So langsam sitzen in diesem Strafsenat Universalgenies. Anm. 2006.]

Antrag [16], zwei Sanitäter zu laden, die Langwaffen bzw. MPs in Bad Kleinen gesehen haben. Sie seien erstens ein "völlig ungeeignetes Beweismittel" und zweitens hätten sie erst zu einem späteren Zeitpunkt Wahrnehmungen gemacht, nicht aber beim Zugriff auf Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams.

Antrag [20], Birgit Hogefelds Orthopäden zu laden. Der solle nämlich bezeugen, daß Birgit Hogefeld nach ihrer Hüftoperation gar nicht in der Lage war, per Strickleiter die Mauerkrone in Weiterstadt zu überwinden. Der Senat befindet, dies sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, da Birgit Hogefeld ja auch später ganz normal durch den Eingang hereingelassen worden sein kann. [Genau diese Frage wurde nie behandelt, denn wenn das Kommando per Strickleiter eingedrungen ist, um dann die Wachhabenden am Eingang zu überwältigen; wenn dort jedoch schon die Frau dabei gewesen sein soll, dann kann Birgit Hogefeld nicht zuvor eingelassen worden sein. Anm. 2006.]

Antrag [39], Rechtsanwalt Fresenius als Zeugen zu hören. Es geht um seinen Rat an seine Mandantin, sich umzudrehen, wenn "Wiedererkennungszeugen" vernommen werden sollen. Das wird als wahr unterstellt. Weiterhin: einige Polizeibeamte zu vernehmen, die bei den Lichtbildvorlagen der GIs 1985 dabei waren. Daß nicht mehr feststellbar ist, was denen damals gezeigt wurde, wird als wahr unterstellt.

Interessant ist, daß – statt Bonte als Obergutachter (Antrag [4]) – Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich geladen wird. Aber warum?

Jedenfalls merke: Alles, was möglich ist und Birgit Hogefeld belasten könnte, wird vom Senat als wahr unterstellt. – Die Begründung zu den Anträgen [16] und [20] ist einfach haarsträubend. [Anm. von 1996.]

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 28. März 1996

Dauer von 9.45 bis 10.00 Uhr.

Rechtsanwalt Fresenius ergänzt seine Beweisanträge, Steinmetz und Breucker zu laden. Steinmetz sei, wie die durchgeführte Vernehmung durch die BAW zeige, tatsächlich über das Bundesamt für Verfassungsschutz zu laden. Breucker kann Aussagen darüber machen, daß RAF–Mitgliedern, die nicht an einer Aktion beteiligt waren, nachträglich insoweit berichtet wurde, daß sie über die technischen Einzelheiten informiert waren.

Hemberger sagt zu, daß das Vernehmungsprotokoll der Beschuldigtenvernehmung Steinmetz zu den Akten gereicht wird.

Dann werden Fundstücke aus dem konspirativen Zimmer in Tübingen (1985) in Augenschein genommen.

Der BKA–Beamte Lang hat ein Schreiben vom 22. Februar 1996 übergeben und mitgeteilt, daß seine ihm gewährte normale Aussagegenehmigung nicht ausreichen werde. Er bitte um eine Erweiterung derselben.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 2. April 1996

Dauer von 9.40 bis 9.55 Uhr.

Es wird eine Lichtbildmappe von 1988 beäugt, dann die Kaufverträge E./Wagner und L/Wagner (1985). Eingeführt: Kaufvertrag 27. März 1986 (Stuttgart ?), Pressemeldungen (taz): "Mehr durchgeknallt …" und "Steinmetz an RAF–Aktion nicht beteiligt", und Verschrottungsvorgang in Groß–Gerau.

Zum BKAler Lang: Der hat dort Hausverbot, darf aber zur Vorbereitung seines Ladungstermins dort Akten einsehen, seine neue Aussagegenehmigung soll in Arbeit sein.

Beschlüsse:

Antrag [27] wird abgelehnt. (Ruth W. hat Lichtbildmappe gesehen, in der ein bestimmtes Bild von Birgit Hogefeld war; dies ist durch Einführung erwiesen.)

Antrag [30] (Köhler/BKA) wird abgelehnt. Durch das eingeführte Gutachten des BKA vom 14. Februar 1986 ist erwiesen, daß beim Vergleich "Leupold/Loipold"–Handschriften abweichende Befunde festgestellt wurden. Durch den Authentizitätsnachweis ist erwiesen, daß die Vergleichsschriften schon vorlagen. Der Rest des Antrags wird als wahr unterstellt.

Antrag [40] wird abgelehnt. (Pfaff/LfV Brandenburg). Was zur Bedeutung der Debatte um Pimental behauptet wurde, kann als wahr behandelt werden; sonst handelt es sich um Wertungen, dafür ist eine Zeugenladung ungeeignet.

 

Hauptverhandlung am Montag, 15. April 1996

Beginn um 12.15 Uhr; Ende etwa 12.30 Uhr.

Es werden "gerichtskundige Tatsachen" eingeführt und verlesen: nämlich ein Urteil dieses OLG vom 5. April 1987 gegen Mareile Schmegner und Ingrid Ursula Barabaß. Dies wohl zu Antrag [6].

Dann werden Beschlüsse des Ermittlungsrichters am BGH vom 21. Juli 1993 und von Richter Schieferstein vom 19. Juli 94 eingeführt. Dies wohl zu Antrag [37].

Die Akten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden aus der Anzeige von Lang (BKA) umfassen elf Bände. Lang soll eine Aussagegenehmigung in vollem Umfang erhalten.

Beschlüsse:

[41] abgelehnt. Unerheblich, wann Projektile gekennzeichnet; nur Mutmaßungen.

[38] abgelehnt. Für Entscheidung ohne Bedeutung (Hofmann, BAW / "Benz").

[37] abgelehnt. Inhalt ist durch Haftstatut erwiesen (heute eingeführt), dadurch keine Kontakte zwischen Birgit Hogefeld und RAF = wahr, für Feststellung geheimer Kontaktaufnahme ungeeignet.

[Nummer ?] abgelehnt. Leiter Abteilung TE des BKA. Keine Erkenntnisse über Deliktplanung RAF nach Haftbeginn; behandelt als wahr.

[Nummer ?] abgelehnt. Pfaff / Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg. Keine Kontakte: eigene Wahrnehmung und Wissen = wahr; soweit mögliche Kontaktaufnahme: ungeeignet.

Rechtsanwalt Fresenius fragt nach Antrag zu Steinmetz. Der soll nächste Woche beschieden werden; Fresenius soll sich aber durch die elf Aktenbände dazu durcharbeiten. Heißt das jetzt, daß Steinmetz erscheinen wird?

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 23. April 1996

Beginn um 9.40 Uhr, Ende um 9.55 Uhr.

Es werden in Augenschein genommen: eine weinrote Jacke, ein pinkfarbene Jogginghose, ein T–Shirt und ein Foto. Es wird eingeführt ein beschlagnahmter Brief von Birgit Hogefeld an Lutz Taufer vom 4. März 1995.

Es werden folgende Beweisanträge abgelehnt:

Kieseritzky, De. zu laden. Für Entscheidung ohne Bedeutung. Zielt auf Glaubwürdigkeit von GSG Nummer 4. Es besteht keine Notwendigkeit, da kein Zweifel; außerdem stimmen Nummer 4's Angaben im entscheidenden Punkt (die Sekunde der Festnahme) mit Birgit Hogefelds Einlassung überein.

Fresenius, Steinmetz zu laden. Für Entscheidung ohne Bedeutung, ob er ab 24. Juni 1993 im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutzes Rheinland–Pfalz in Bad Kleinen war. Für die Situation in der Bahnunterführung gibt es schon Nummer 4, ist also schon erwiesen. Ob Wolfgang Grams sich umgedreht hat und Birgit Hogefelds Festnahme beobachten konnte, ist für Entscheidung ohne Bedeutung. Auch ist unerheblich, was sich Wolfgang Grams gedacht haben mag (Absprache hin oder her). Daß Birgit Hogefeld ihre Waffe nicht gegen eine "Armee" verwenden wollte, sondern nur zur kurzfristigen Geiselnahme eines Polizeibeamten, kann als wahr unterstellt werden. Ob Steinmetz auf der Bahnsteigtreppe Schüsse gesehen hat, ist ohne Bedeutung. Ob Birgit Hogefeld wegen ihrer Behinderung an der Weiterstadt–Aktion gar nicht teilnehmen konnte, ist ohne Bedeutung. Steinmetz' Aussage in der Vernehmung vom 23. Juli 1993 ist eine wertende Mutmaßung und bindet den Senat nicht. Daß Steinmetz in der Zeit vom 14. bis 17. April 1993 einen Oberkleidungstausch gesehen hat, kann als wahr unterstellt werden.

Rechtsanwalt Fresenius kündigt Antrag zu dieser ablehnenden Entscheidung an.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 7. Mai 1996

Beginn um 13.05 Uhr, Ende um 15.55 Uhr.

Prof. Bonte aus Düsseldorf war als Rechtsbeistand der Verteidigung anwesend, um den nachfolgenden Ausführungen des Dr. Pfister vom Wissenschaftlichen Dienstes Zürich zu lauschen.

Nebenklageanwalt Heumann will Bonte auf die Zuschauerbänke verbannen lassen, aber sein Antrag hierzu ist sinnlos, da Richter Schieferstein Bonte als Rechtsbeistand schon zugelassen hat.

Pfister ist Chef des Wissenschaftlichen Dienstes seit 1990, Präsident der Schweizerischen Kriminaltechnischen Kommission und ansonsten Mitglied in diversen Vereinen etc. im forensischen Bereich. Unter anderem auch zuständig im Katastrophenschutz und bei Flugzeugunfällen. Veröffentlichungen in letzter Zeit zu Fasergutachten und Drogenanalytik.

In der Schweiz werden vom Wissenschaftlichen Dienst jährlich etwa 1200 Schußwaffenuntersuchungen durchgeführt, die zuständige Fachsektion hat acht Mitarbeiter. Kein entsprechendes Gutachten verläßt ohne seine Prüfung den Wissenschaftlichen Dienst. Hat selbst im Laufe seiner "Karriere" [O–Ton Pfister] über 100 Untersuchungen vorgenommen, seit 1995 nur "Qualitätskontrolle".

Er referiert über die Asservate 4.7 und 4.8; dies sind die beiden Projektile aus dem Körper von Newrzella. Zuerst werden übereinstimmende Systemmerkmale untersucht, welche sind: Bei Geschossen Drallrichtung und Feldmerkmale (Anzahl und Größe), theoretisch käme noch der Drallwinkel hinzu, aber das sei zu ungenau; bei Hülsen die Stellung von Auswerfer / Auszieher und eventuell Spuren einer Gasentlastungsöffnung. Danach werden Individualmerkmale untersucht (etwa Schartenspuren).

Die beiden Projektile machten zunächst nicht den besten Eindruck, da aber der hintere (entscheidende) Teil unbeschädigt war, war eine gute (fast schon optimale) Ausgangslage für die Untersuchung gegeben. Hilfsmittel hierzu sind Lupe und Makroskop, oftmals mit Meßsystemen verbunden. Die beiden Projektile hatten Schartenspuren auf Feldabdrücken (Linienbilder). Die Bewertung des optisch wahrgenommenen Befundes geschieht auf der Grundlage von Sachkunde und Erfahrung; objektivierte Untersuchungsmethoden wie statistische Erfassung von Linienbildern lehnt er als viel zu ungenau ab. "Das Bild spricht dann für sich." Mehrere Sachverständige würden dasselbe darin sehen (unabhängig voneinander oder nur zur gegenseitigen Kontrolle?).

Zu etwaigen Fehlerquellen befragt: "Das ist eine schwierige Frage. Wie kann die Bewertung vorgenommen werden?" Das Untersuchungsergebnis lasse sich in vier Kategorien einordnen:

  es trifft eindeutig nicht zu
  Spurenbilder lassen keine Aussage zu
  kann zutreffen
  trifft zu

Nochmals zu möglichen Fehlerquellen befragt: "Dazu kann ich eigentlich keine Aussage machen." Ergebnis der Untersuchung der beiden Projektile mit der Waffe von Wolfgang Grams war: trifft zu.

Richter Schieferstein fragt nach einer Stellungnahme zu den Einwänden der Verteidigung zu seinem Gutachten, die inhaltlich von Prof. Bonte getragen werden. Eine Befundbewertung habe "schon immer zu Diskussionen Anlaß gegeben". Zu den Feldabdruckspuren und ihrer Anzahl konnte er dann nichts Genaues sagen, es sei eine "gängige Zahl" gewesen.

Alle acht seiner Mitarbeiter hätten das Gutachten gesehen, wer aber was untersucht habe, weiß er nicht mehr. Im Gutachten ist dies nicht angegeben. Warum nicht? Das brauche nicht angegeben zu sein. In Arbeitssitzungen seien die Ergebnisse ausdiskutiert worden. Hinsichtlich der Variationsbreite des Ergebnisses seien sich alle acht einig gewesen. Die Übereinstimmungen liegen daran, "daß der Gutachter sie auch so empfindet". Eine hundertprozentige Übereinstimmung bei der Untersuchung zweier Projektile sei nie möglich, aber als Anhänger einer eher subjektiven Untersuchungsmethode meint er: "Wir rechnen auch nicht mit Prozenten."

Pfister hat neue Fotos mitgebracht, sie sollen die Übereinstimmung der beiden Projektile (also aus derselben Waffe) untereinander und mit Vergleichsmunition dokumentieren. Die Vergleichsmunition wurde mit Wolfgang Grams' Waffe in Zürich geschossen.

Über Untersuchungen Waffe / Projektile vor der Übersendung nach Zürich ist er nur teilweise informiert worden. Das LKA Nordrhein–Westfalen hat Untersuchungen angestellt. Das BKA hat die Waffe beschossen, bevor sie untersucht wurde, daher waren dann auch keine Fingerabdrücke darauf zu finden.

Das BKA hat vier Vergleichsprojektile zur Verfügung gestellt; dazu noch sechs Projektile aus den Waffen der GSG 9 (Heckler & Koch, P7). Das LKA NRW hat von den Projektilen Haare und Fasern entfernt, diese wurden daher vom Wissenschaftlichen Dienst nicht untersucht. Das Gutachten aus NRW lag ihm vor, aber keine Lichtbilder der dort untersuchten Projektile.

Die Bundesanwaltschaft hat Druck ausgeübt, daß die Projektile schnellstmöglich untersucht werden (um sie Wolfgang Grams' Waffe zuordnen zu können), ohne daß die Asservierung der gelieferten Materialien vollständig abgeschlossen war. Die Vergleichswaffen Heckler &Koch P7 wurden auch vom BKA beschossen. Das hatte Auswirkungen auf mögliche nachfolgende Schmauchspurenuntersuchungen. Hier war das "Spurenbild vertan".

Zur Methodik sagt er nochmals klar, daß es ihm letztlich auf den durch Sachverstand geprägten subjektiven Befund ankomme, ohne jemals objektive Kriterien benannt zu haben. "Wir machen keine Rechenmodelle." – "Wir sind für diejenige Methode des Expertenbefundes ohne Rechenmodelle."

Es lagen in Zürich noch zwei Metallsplitter vor, die einem der beiden Projektile zugeordnet wurden. Es gab aber hierzu keine konkrete Untersuchung, an welcher Stelle die Splitter am Projektil gefehlt haben; es wurde nur anhand von Gewicht und der Materialbeschaffenheit entschieden, daß die Splitter von dem Projektil gestammt haben.

Hat er die beiden Projektile sich angesehen oder die Untersuchung durchgeführt? "Da ist kein Unterschied." Er hat sie sich "angesehen".

Was ihm noch wichtig ist: das sei kein an eine Person gebundenes Gutachten, sondern das seiner Dienststelle. Er wird unvereidigt entlassen.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 14. Mai 1996

Beginn um 9.45 Uhr, Ende um 15.35 Uhr, mit Pausen von 10.30 bis 11.10 und von 11.30 bis 11.50 und von 12.30 bis 14.10 Uhr. Zwischen 13.30 und 14.05 ist der Prozeß gegen Monika Haas im selben Sitzungssaal.

Als Zeuge ist geladen der Kriminalhauptkommissar Dirk Lang vom BKA, Jahrgang 1964. Beweisthema ist die Presseerklärung seines Anwalts vom 14. Februar 1996.

Lang ist seit 1987 mit der Auswertung von Unterlagen befaßt, seit Mitte 1992 in TE 11 (damals gegründet). War 1993 im Analyse– und Auswertungsreferat TE 11 (TE/Linksterrorismus); nach Bad Kleinen in einer Arbeitsgruppe, die die schriftlichen Asservate, die in Bad Kleinen und Wismar gefunden worden sind, ausgewertet hat; diese wurde im Februar 1994 aufgelöst.

Lang hat etwa 20 bis 40 Berichte / Vermerke hierzu verfaßt. Zuerst sozusagen grob für die Handakten, daher auch als "nicht gerichtsverwertbar" bezeichnet, danach "sachaktenfähig" geschrieben. Insgesamt mehr als nur Inhaltsangabe zu diesen schriftlichen Asservaten; sollten Verbindungen mit RAF–Erklärungen von 1992 und der Aktion in Weiterstadt herstellen.

Die erste Einschätzung (Juli / August 1993) entstand unter erheblichem Zeitdruck. Sie waren damals nur zu viert. Die Briefe Birgit Hogefelds an ihre Mutter Marianne enthielten demzufolge belastende Aspekte hinsichtlich Birgit Hogefelds eventueller Beteiligung in Weiterstadt. Eine gewisse Unsicherheit existierte, daher war das Ergebnis nur für die Handakte bestimmt. Diese Einschätzung wurde nachträglich bei gründlicherer Analyse revidiert. Spätere sachaktenfähige Berichte relativieren daher die Belastung Birgit Hogefelds hinsichtlich Weiterstadt.

Die Formulierungen der Briefe seien bei grober bzw. unfachmännischer Betrachtung als Belastung auszuwerten gewesen, aber nach sehr exakter Analyse sei keine Belastung abzuleiten. (Richter Klein besteht darauf, daß hier also keine "Entlastung" vorliegt.) [Die Logik von Klein ist von überraschender Einfältigkeit, doch dahinter steckt Kalkül. Man konstruiere zunächst einen aus der Luft gegriffenen Vorwurf, teste ihn auf seine Belastbarkeit, stelle fest, daß der Vorwurf nicht verifiziert werden kann, und sage dann, eine Entlastung läge nicht vor. Urteil: schuldig. Anm. 2006.]

Von ihm gab es zwei Berichte zu Birgit Hogefeld:

Zunächst am 10. Februar 1994, für die Sachakten bestimmt. Grund: gesonderter Auftrag der Bundesanwaltschaft vom September 1993 hinsichtlich aller Anschläge der RAF (Neusel, Herrhausen, Weiterstadt). Verbindung Birgit Hogefeld zu Weiterstadt sollte festgestellt werden. Sein Bericht wurde von seinem Referatsleiter Brisach abgezeichnet und verschwand dann auf dem Dienstweg. Wurde nicht in die Sachakten weitergeleitet. Auch keine Rücksprache mit ihm oder Brisach, was sonst üblich gewesen wäre.

Ganz bestimmte Berichte sind im BKA nicht weitergeleitet worden.

Dann am 17. Februar 1994, Untersuchung potentiellen Schußwaffengebrauchs in der RAF, hier Birgit Hogefeld in Bad Kleinen. Hofmann (BAW) gab Richtung vor: Mordvorwurf wegen Newrzella. Seine Analyse und Bericht. Dann kamen die Vernehmungen von Steinmetz 1993. Daher auch rückwärtige Analyse der RAF möglich. Seiner Analyse nach ließ sich der Mordvorwurf weder aus Erkenntnissen über Absprachen innerhalb der RAF noch durch die Vernehmungen von Steinmetz halten. Sein Bericht ging über Brisach an die Gruppenleiterin Spieß–Mohr.

Er hatte gestern Akteneinsicht im BKA, aber nur zu seinen Vermerken und Berichten. Der Bericht vom 10. Februar 1994 war nur als Kopie vorhanden und wies an zahlreichen Stellen handschriftliche Anmerkungen von Spieß–Mohr auf; habe angeblich in "internen BKA–Akten" gelegen. Der Bericht vom 17. Februar 1994 war nicht auffindbar.

Der Bericht vom 10. Februar 1994 sei ihm im Umschlag ohne Absenderangabe zugeschickt worden; keinesfalls offiziell überlassen; Frage der Strafbarkeit ist offen. Der Bericht soll an die Verfahrensbeteiligten ausgehändigt werden. Bundesanwalt Hemberger hat "Bedenken". Lang hat keine gegen die Weiterleitung. Wird in der anschließenden Pause kopiert.

Lang: Die Presseerklärung sei von seinem Anwalt und in den Formulierungen nicht mit ihm abgestimmt. Nebenklagevertreter Heumann: "Distanzieren Sie sich also von der Presseerklärung?" Lang: Keineswegs.

Lang hat Ende 1992 / Anfang 1993 eine Analyse verfaßt, worin er die Erklärungen der RAF von 1992 (insbesondere die lange August–Erklärung) ausgewertet hat. Fragestellung war ein möglicher Anhaltspunkt für neue Anschläge.

1) Entsprechende Anhaltspunkte hätten sich nach der negativen Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Bernd Rössner ergeben.

2) Steigende Gefährdung bzw. Personen mit Kontakten zur RAF oder gar Mitgliedschaft in derselben.

Diese Analyse war im BKA nicht auffindbar. Nach Auswertung der Asservate Bad Kleinen / Wismar habe sich bei den von ihm analysierten Personen in zwei Fällen eine Mitgliedschaft und in einem Fall eine starke Verbindung in Zusammenhang mit Weiterstadt ergeben.

Wer? Keine Aussagegenehmigung. Seine Aussagegenehmigung ist vom 9. Mai 1996 datiert.

Ein weiterer Bericht vom 30. April 1993, von ihm unterschrieben, aber mit anderen Kollegen verfaßt. Personenverbindungen, Tatbezüge nach der Aktion der RAF in Weiterstadt. Bezüge zu regionalen Gruppierungen: vor allem zur Bunten Hilfe Darmstadt. Personen, die darin tätig waren, sollten abgeklärt werden. Auswertung dauerte einen Monat. Drei Erkenntnisse daraus wurden als VS [Verschlußsache]–vertraulich bzw. VS–geheim eingestuft, daher hier nicht durch Aussagegenehmigung gedeckt.

Später keine weiteren Auswertungen hierzu. Der Bericht ist vorhanden, wurde im Mai / Juni 1994 anderen Behörden zur Verfügung gestellt. Wurde im BKA zunächst nicht bearbeitet bzw. zurückgestellt durch den Referatsleiter Hofmeier. Existiert nicht als sachaktenfähige Version; ist nicht in der Handakte; nur in der VS–Registratur.

Einschätzung zu regionalen Personenverbindungen, insbesondere Bunte Hilfe Darmstadt; mutmaßlich mit Anschlag auf JVA Weiterstadt in Zusammenhang zu bringen.

Bei Birgit Hogefeld keine Anhaltspunkte dafür, daß sie in Weiterstadt dabei war, d.h. also, weder be–, noch entlastende Momente.

63–seitiger Bericht vom 5. August 1993 zur sogenannten Briefkorrespondenz (in Bad Kleinen sichergestellt) zwischen Birgit Hogefeld und ihrer Mutter bzw. Wolfgang Grams mit seinen Eltern. Zusätzlich rekonstruierte Briefe aus einem Schreibmaschinenfarbband.

Auswertung vom Juli / August 1993. Versuch der Zuordnung (konspirativer) Namen zu 80% als reine Vermutungen oder sehr vage. Daher als "nicht gerichtsverwertbar" eingestuft und in die Handakten eingeordnet.

Fand sich tatsächlich in den Handakten zu Birgit Hogefeld. Wurde November 1993 / März 1994 sachaktenfähig geschrieben.

Im Bericht vom 12. August 1993 zu Namen nicht eingeflossen, da die Namen nicht verifizierbar waren.

24 einzelne Briefe bzw. Asservate, dazu jeweils ein einzelner Bericht. Zu sechs Briefen später eine einzelne Auswertung. Im Gesamtbericht später nur noch Inhaltsangaben bzw. thematische Angaben der Briefe, keine Analyse. Am 30. März 1994 von KHK Barth (?) sachaktenfähig geschrieben, der Bericht soll nicht mehr auffindbar sein.

Bericht vom 13. August 1993, erste Auswertung zur Person bzw. Rolle von Steinmetz. Ausschließlich auf Asservatengrundlage. Enthielt zahlreiche Vermutungen, "nicht gerichtsverwertbar", zu den Handakten genommen. Daraus [?] sachaktenfähiger Bericht vom 10. Februar 1994. Ergänzt durch Vernehmungen von Steinmetz. Enthielt stark belastende Bewertung der Beteiligung von Steinmetz in RAF und an Weiterstadt. Auf Birgit Hogefeld wird darin nicht direkt eingegangen.

Bericht vom [???]. Gleiche Begriffsungenauigkeit ("entlastend" anstelle des vom Senat gewünschten "nicht belastend"). Sei für Wolfgang Grams belastend gewesen; bei Birgit Hogefeld allenfalls Tatvorbereitung.

Bericht vom 17. Februar 1994 zu potentiellem Schußwaffengebrauch. Im Dezember 1993 informiert Hof(f)mann (BAW) das BKA über den Mordvorwurf. BKA ist verwundert, weshalb denn? Hofmann: In der RAF habe es schon immer Absprachen gegeben. Seine Analyse ergab: es gibt weder Erkenntnisse aus BKA–Akten für die 80er Jahre hierzu noch zu dieser speziellen RAF (sogenannte Dritte Generation seit 1984).

Aus den Vernehmungen von Steinmetz (Juli / August 1993) ergebe sich eindeutig, daß eine solche Absprache nicht existiert. Birgit Hogefeld habe konkret geäußert, sie trage die Waffe nur zur Drohung. Dann noch die Einbeziehung der Zugriffssituation in Bad Kleinen: sie hatte keine Möglichkeit, ihre Waffe zu ziehen.

Sein Ergebnis: Eine Absprache ist nicht nachweisbar, der Mordvorwurf nicht aufrecht zu erhalten.

Fragen der BAW an den Nestbeschmutzer:

Sei seine Auswertung ein objektiver oder subjektiver Vorgang? Er sagt, genau so objektiv wie die Kriminaltechnik etwa bei Fingerabdrücken. Langjährige Ausbildung und Schulung und Erfahrung.

Hat er Entlastendes festgestellt? Nein.

Wo steht das, daß kein Schußwaffengebrauch?

Steinmetz' Aussagen lassen sich in zwei Teile gliedern. a) wo er offensichtlich gelogen habe, weil er sich sonst selbst belastet hätte; b) keine Lügen bei seiner V–Mann–Tätigkeit nachzuweisen.

Jetzt ereifern sich Hemberger und Senat: Ist nicht die mitgeführte Waffe (gar entsichert) und die ganze Menge an mitgeführter Munition ein Zeichen für Absprache zum Schießen? Lang: Das spielt keine Rolle zur Feststellung einer möglichen Abrede zu schießen.

Jetzt zu einzelnen Fragen der Verteidigung:

Bei seinem Bericht vom 30. April 1993 war ihm nicht bekannt, daß Steinmetz ein Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Rheinland–Pfalz war. Die im Bericht vom 30. April 1993 erwähnte Spurenakte Schwarzmann soll verschwunden sein.

Es hat kurz vor Weiterstadt ein Gespräch zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Brisach gegeben (was er später aus den Verfahrensakten gegen ihn selbst erfahren hat), dann sei ihm ein Kassiber von 1993 zur Begutachtung vorgelegt worden. eine Seite, maschinenschriftlich. Brief einer RAF–Frau an Person in Legalität. Die Personen um Birgit Hogefeld seien müde. Treffen vorgeschlagen. Adressat war – wie später feststand – Steinmetz. Bewertet von KHK Barth (?). Kassiber und Bewertung sind im BKA nicht mehr auffindbar.

Wie war die Aufgabenstellung hinsichtlich Bad Kleinen / Weiterstadt? Alle schriftlichen Asservate auf relevante Inhalte zu untersuchen und zu bewerten nach: Gefährdung, Personen, Kurierwegen, konspirativen Inhalten. Speziell strukturbezogene Aussagen: Zur Einbindung von Birgit Hogefeld, Wolfgang Grams, Klaus Steinmetz. Anschlagsbezüge. Gesonderte Berichte zu Anklagepunkten.

Es waren potentielle Beweismittel vernichtet worden; die Briefe zu dem Schreibmaschinenband fehlten.

Schlug Nachermittlungen vor; scheint nicht gelaufen zu sein; es gibt keine weiteren Ermittlungsergebnisse; an ihn (1993) zurückgegeben; wird aufgefordert, die Auswertungsberichte umzuschreiben: Wertungen abändern, andere Gesamtergebnisse.

Das sogenannte "Minutenprotokoll" ist ihm nicht bekannt. Unter anderem deswegen wird gegen ihn ermittelt; er habe es dem Focus weitergeleitet.

Es gab mündlich und schriftlich die Aufforderung, (Kopien von) Akten zu vernichten, eventuell um weitere Indiskretionen zu unterbinden. Auftrag zur Vernichtung schriftlich am 2. März 1994.

Gespräch mit Spieß–Mohr Februar 1994: Er solle Ergebnisse abändern.

Gespräch mit ihr, Abteilungsleiter Klink und neuem TE 11–Referatsleiter Holz März 1994: selber Inhalt.

Zachert vermerkt handschriftlich auf Vermerk vom 12. April 1994, in dem es heißt, drei verschwundene Vermerke seien wiederaufgetaucht: "Einverstanden, man muß jetzt mogeln." Richter Klein, im Nebenberuf Schriftgutachten–Sachverständiger, besteht darauf, daß hier falsch zitiert sei, es heißt nicht "mogeln", sondern "nageln"; aber das rettet die Sache nicht, weil Lang bestätigt, daß dort "mogeln" steht.

Er wurde im März 1994 in ein anderes Referat versetzt, nachdem er sich geweigert hatte, die Berichte abzuändern. Hat Ergebnisbericht im März 1994 vorgelegt, dessen Erstellung er unter Hinweis auf die StPO erst durchsetzen mußte. Dieser Bericht ist ihm dann als Verstoß gegen Dienstanweisungen ausgelegt worden. Dazu der Vermerk von Klink am 12. April 1994. Es gab wohl eine Rücksprache Klink mit Zachert und dann diesen handschriftlichen Text auf dem Vermerk.

Zu Weiterstadt existieren (nur?) fünf Verfahren: Steinmetz, Weiterstadt gegen Unbekannt, Hogefeld, Sch., Butt.

Klink Anfang 1995: ein Teil der Spurenakte Steinmetz sei nicht auffindbar. Lang hat erst da von dieser Spur erfahren, die wurde ihm 1993 nicht mitgeteilt.

Langs Vorstellungen waren kontrovers zu denen der BAW. Er hatte Anweisung, nur noch konforme Berichte abzugeben. Zitat: "Das Ergebnis ist so nicht erwünscht." Lang spricht hier von der "Beschwerdemacht des Generalbundesanwalts". Ihm wurde gesagt, solche Ergebnisse würden das Referat nicht mehr verlassen. Nicht erwünscht waren die Berichte vom 30. April 1993 und vom 7./10./17. Februar 1994 (Birgit Hogefeld / Steinmetz / Birgit Hogefeld). Die Bundesanwaltschaft betrachtete das Referat TE 11 als "Störfaktor".

Lang war (dienstlich) als Prozeßbeobachter beim Prozeß gegen Eva Haule vor demselben Strafsenat.

Videos aus Bad Kleinen sollen existieren, ihm bekannt durch die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen ihn. Hat dazu keine Aussagegenehmigung.

Auswertungsbericht Barth (?) vom 8. Februar 1994; Stellungnahme der BAW dagegen vom 18. März 1994; Barths Gegenstellungnahme widerlegt Ansichten der BAW. Sollte Teil der Sachakten werden. Ist nicht Teil der Prozeßakten.

Hier wird die Vernehmung unterbrochen, sie wird am 21. Mai fortgesetzt. Es geht dann speziell darum, daß das BKA sachverständiger ist als der Senat, der immer noch behauptet, es gebe bei der RAF eine Absprache zum Schußwaffengebrauch.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 21. Mai 1996

Beginn um 14.35 Uhr, Ende 16.00 Uhr, ohne Pause. Presse: sechs bis sieben.

Stellungnahme Bonte
Pfisters Sachverständigengutachten unwissenschaftlich

Bevor die Vernehmung des BKA–Beamten Lang fortgesetzt wird, verliest Rechtsanwältin Seifert die Stellungnahme von Prof. Bonte aus Düsseldorf zum mündlichen Vortrag von Pfister (Wissenschaftlicher Dienst Zürich) vom 7. Mai 1996. Sein Urteil ist vernichtend, aber angemessen. Bonte stellt fest, daß von Pfister keine wissenschaftlichen Arbeiten zu Schartenspuren bekannt sind und er sich auch nie einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung gestellt habe. Denn andere Forschungsmethoden lehne er grundsätzlich ab. Seine Aussagen sind mit wissenschaftlichen Grundsätzen wie Transparenz und Nachprüfbarkeit nicht vereinbar, sondern würden nur "eingeweihten" Experten zugänglich sein. Eine Beurteilung auf rein subjektiver Basis, wie von Pfister vorgenommen, sei unwissenschaftlich. Sein Gutachten entziehe sich jeglicher Überprüfung und beruhe auf Intuition. Rechtsanwältin Seifert betrachtet im Anschluß daran die Einholung eines Obergutachtens als zwingend erforderlich.

Das kann der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft, Philipps, natürlich nicht gelten lassen. Er wirft Bonte Überheblichkeit vor, da er keine Arbeiten zu Schußspuren vorgelegt habe, aber sich anmaße, über andere zu urteilen. Bontes wissenschaftliche Referenz gebe nicht den Stand der wissenschaftlichen Diskussion wieder. Der Antrag von Rechtsanwältin Seifert sei daher abzulehnen. Nebenklagevertreter Heumann setzt noch einen drauf, aber das kennen wir schon.

Rechtsanwältin Seifert verweist darauf, daß selbst Pfister einräumen mußte, daß die gleichen Kriterien zur Untersuchung von Schartenspuren bei der Untersuchung von Projektilen und Knochen (Bonte) gelten würden. Rechtsanwalt Fresenius ergänzt, daß die für die BAW zweifelsfrei feststehende Seriosität des Wissenschaftlichen Dienst Zürich unlängst vom OLG Stuttgart (im Verfahren gegen Christian Klar und Peter–Jürgen Boock 1992) in Zweifel gezogen worden sei. Es habe ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes verworfen.

Philipps ist erbost und kommt auf die von Pfister vorgelegten Bilder zurück. Das hätte doch jeder sehen können, daß die Bilder der beiden Projektile (eins der obduzierten und ein nachträglich mit Wolfgang Grams' Waffe geschossenes) "paßgenau" gewesen seien. Und da nichts zu finden gewesen sei, habe Rechtsanwältin Seifert schon eher verzweifelt gefragt: "Und wo weichen sie voneinander ab?" – Die Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes, die das OLG Stuttgart verworfen habe, wo es darum ging, wer von wo eine unbeteiligte Passantin erschossen habe, sei eine reine Hypothese gewesen, die durch einen neuen Aspekt, der erst während der Hauptverhandlung in Erscheinung getreten sei, widerlegt worden sei.

Rechtsanwältin Seifert: der Wissenschaftliche Dienst habe dies damals nicht als Hypothese, sondern als sicher dargestellt und eine wissenschaftliche Untersuchung behauptet, die unabhängig von irgendwelchen Zeugenaussagen vorgenommen worden sei.

Richter Schieferstein unterbricht und es kommt somit gegen 15.05 Uhr zur Befragung des Zeugen Lang.

Birgit Hogefeld: Protokoll des Personensenders Steinmetz verschwunden
Weitere Hinweise zum Schußverlauf in Bad Kleinen vernichtet

Birgit Hogefeld meldet sich zu Wort und befragt Lang.

Sie habe das richtig verstanden, daß er die Briefe / Asservate, die in Bad Kleinen gefunden worden seien, ausgewertet habe mit Zielrichtung einer inhaltlichen und einer Bedrohungsanalyse, sowie zu Strukturen (RAF/RAF–"Umfeld"). –Ja.

In seinem Brief an die Oberstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main habe er festgestellt, daß von den Asservaten Bad Kleinen Marmeladengläser vernichtet worden seien und zwei Briefe, die Steinmetz dabei gehabt habe, fehlen würden. Er habe von Vertuschung geschrieben. – Lang: Das kann man so werten; damals (1993) sei ihm nur aufgefallen, daß Asservate fehlten; heute muß er davon ausgehen, daß sie offensichtlich vernichtet worden sind.

Kennt er den Zwischenbericht der Bundesregierung zu Bad Kleinen vom 17. August 1993? – Im Moment nicht.

Dort heißt es auf Seite 35, daß Gespräche vor den Ereignissen von Bad Kleinen mittels eines Personensenders (an Steinmetz' Körper) abgehört worden seien. Das Protokoll müßte also existieren. Kennt er es? Nicht als Fakt, sondern gesprächsweise sei ihm das bekannt geworden.

Was heißt gesprächsweise? Er hätte doch ein Interesse am Gesprächsprotokoll für seine Analyse haben müssen. – Im Prinzip ja, aber er habe keine faktische Kenntnis von den Aufzeichnungen. Die Existenz des Senders war ihm bekannt, aber nicht das Protokoll. Selbstverständlich wäre es für seine Auswertungen von Bedeutung gewesen.

Birgit Hogefeld: Die Bänder bzw. Abschriften wären für dieses Verfahren von Bedeutung gewesen. Auch der Schußverlauf in Bad Kleinen müßte darüber zu hören gewesen sein. Weiß er, wo sich die Bänder befinden könnten? – Da das BKA die Einsatzführung hatte, müßten sich die Bänder dort befinden.

Rekonstruktionsversuch der Verteidigung
Vermerke und Berichte zu den Briefen von Bad Kleinen

Rechtsanwalt Fresenius: Seit wann existiert eine BKA–Abteilung mit den Aufgaben von TE 11? – Eigentlich seit Gründung der Abteilung, spätestens seit Ende der 70er Jahre. TE 11 wurde aus verschiedenen Referaten im Zuge einer Umorganisierung hergestellt.

Welche Aufgabenzuweisung hatte TE 11? – Auswertung schriftlicher Unterlagen, vor allem inkriminiertes literarisches Schriftgut und auszuwertende Asservate. Sollen zur Herausarbeitung von Fahndungsmaßnahmen dienen.

Personalstärke des Referats? – Verweis auf mangelnde allgemeine Aussagegenehmigung.

Zahl der Berichte der Fachabteilung im Lauf der Jahre? – Nicht möglich zu sagen, wäre sehr spekulativ; es habe permanente Auswertungen gegeben mit monatlichen, wöchentlichen, zum Teil täglichen Berichten. – Geht die Zahl in die Tausende? – Sicher.

Der "Schußwaffengebrauchsbericht" im Ermittlungsverfahren Hogefeld sei im BKA nicht mehr auffindbar gewesen. Habe er seit letzter Woche eine Mitteilung vom BKA erhalten, er sei doch auffindbar? – Nein.

Hat es Kontakte zwischen Lang und dem BKA seit dem 14. Mai 1996 gegeben? – Nein, keine.

Zum Kassiber, das im Mai 1993 zu TE 11 kam. Wie werde mit solchen Kassibern verfahren (Entscheidungswege)? – Nicht generalisierbar; hängt davon ab, wer den Auftrag gibt. Normalerweise kommt so was über den Referatsleiter zu TE 11 und geht auch diesen Weg zurück. Von dort entweder zum Auftraggeber oder zum zuständigen Abteilungs– oder Gruppenleiter.

Wenn eine Person in der Fahndung ist und ein Schriftstück taucht auf, das dieser Person zugerechnet werden kann. Wird dies dann dem Personenordner (Zielfahndung) beigefügt? – Ja.

Habe Lang Zugang zu diesem Personenordner gehabt? – Ja, er hatte die Möglichkeit, habe sie aber nicht genutzt.

Welches Referat? – Weiß er nicht mehr. [Bezug unklar, Anm. 2006.]

Hatte er zu Barth in letzter Zeit Kontakt? (Barth ist sein Ex–Kollege aus TE 11) – Ja, er habe Kontakt, da auch gegen ihn ein Verfahren laufe.

Hätten sie sich über diesen Kassiber unterhalten? – Sie hätten ihre Erinnerungen über den Verbleib der Berichte ausgetauscht. Barth habe eine Stellungnahme zu dem Kassiber abgegeben, der dann den Dienstweg gegangen sei. Der Verbleib des Berichts ist unbekannt. Der Kassiber sei nach Bad Kleinen nicht in Bewertungen zu Birgit Hogefeld bzw. Steinmetz eingeflossen und dem Referat nicht mehr zur Verfügung gestellt worden.

Inhalt des Kassibers? – Barth hatte dem Kassiber entnommen, "daß man müde sei".

War der Kassiber Teil von Auswertungen anderer Referate? – Weiß er nicht, ebensowenig wer den Auftrag gab.

Auf Frage von Rechtsanwältin Seifert fährt Lang fort, Barth werde wohl Akteneinsicht zu diesen Akten bekommen (also zu Barths Berichten, zu denen Lang vom BKA keine Akteneinsicht erhalten hatte).

Zu den "nicht gerichtsverwertbaren" bzw. den sachaktenfähigen Berichten. Habe die BAW auch "nicht gerichtsverwertbare" Akten erhalten? – Weiß er nicht.

Welche Abteilung stellt Akten zusammen? – Das ermittlungsführende Referat.

Rechtsanwalt Fresenius: Barth hatte einen Bericht geschrieben, in dem es unter anderem hieß, Hogefeld und Grams hätten in der Illegalität getrennt agiert. Dieser Bericht habe Bedenken bei der Bundesanwaltschaft hervorgerufen. Wo ist Barths Bericht bzw. dessen Stellungnahme zur Erwiderung der BAW? – Den Bericht Barths habe er selbst gelesen. Er sei auf dem Dienstweg zum ermittlungsführenden Referat gegangen. Also eigentlich per Sachakten zur BAW. Barth sollte zu den Kritikpunkten der BAW Stellung beziehen. Es wurde im Referat darüber gesprochen; der Referatsleiter war am Prozedere wahrscheinlich beteiligt. Er selbst, Lang, sei seit dem 9. März 1994 nicht mehr im Referat tätig gewesen.

Rechtsanwältin Seifert: Die Stellungnahme der BAW mit der Kritik an Barth befindet sich in den Akten, Barths darauf folgende Stellungnahme aber nicht. Daher sollen Lang die schriftlichen Asservate von Bad Kleinen vorgelegt werden, um festzustellen, ob diese vollständig in die Berichte zu Bad Kleinen eingeflossen seien.

Bundesanwalt Philipps beanstandet. Seifert: nachdem die Akten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden (zu Langs Anzeige) der Verteidigung zugänglich gemacht worden seien, sei zwei Tage später eine Aktennachlieferung der BAW erfolgt. Begleitschreiben besagte, diese Akten seien irrtümlicherweise nicht früher den Akten beigefügt worden.

Richter Schieferstein: am schnellsten gehe es, wenn Lang die Asservate auf einmal vorgelegt bekäme, um sie zu studieren. – Lang: Alle Asservate haben zur Bewertung vorgelegen und seien in Auswertungen berücksichtigt worden. Es habe "nicht gerichtsverwertbare" Berichte zu einzelnen Briefen gegeben, dann gab es eine sachaktenfähige zusammenfassende Auswertung von Barth Ende März 1994, außerdem Inhaltsangaben ohne größere Bewertungen.

Rechtsanwältin Seifert: zwei Briefe, dazu gäbe es eine kurze Inhaltsangabe, dann die Fotos der Asservate, ein Behördengutachten zur Urheberschaft, dann das Deckblatt von TE 11, dann nichts mehr.

Philipps: Was hat das mit dem Verfahren zu tun?

Es wird vereinbart, daß Lang zur Vorbereitung einer weiteren Befragung eine Fotokopie der von Rechtsanwältin Seifert vorgelegten Akten erhält.

Lang wird wahrscheinlich am 30. Mai, eventuell auch am 3. Juni im Prozeß gegen Ursel Quack in Koblenz vernommen. Daher wird die Befragung Langs in diesem Verfahren hier am 11. Juni fortgesetzt.

 

Hauptverhandlung am Montag, 3. Juni 1996

Beginn um 14.35 Uhr, Ende gegen 15.30 Uhr.

Es werden trotz Widerspruch von Rechtsanwältin Seifert zwei Schriftgutachten durch Verlesung eingeführt, auf die sie in einem Antrag Bezug genommen hatte. Rechtsanwältin Seifert will natürlich die Gutachterin selbst hören.

Nach Einführung und Beäugung der Titelseite der Westdeutschen Zeitung vom 26. September 1988 und einiger BKA–Lichtbilder werden folgende Beschlüsse verkündet:

Zu Vernehmungen W.–C. (alle drei).

Zum Orthopäden und Birgit Hogefelds angeblicher O–Beine: bedarf es nicht, Senat habe erforderliche Sachkunde zu Beinform und Gang bei Birgit Hogefeld. [Wahre Experten in allen Lebenslagen eben. Anm. von 2006.]

Zur Ladung des Chefredakteurs der Westdeutschen Zeitung: Titelseite ist eingeführt.

Zum Gutachten Erkennungsdienst BKA zu Lichtbild mit durch Schatten als gebogen suggerierte Nase: Senat besitzt Sachkunde, Augenschein war vorhin.

Obergutachten Rechtsmedizin bezüglich Projektile Newrzella: abgelehnt, "weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist" (eben durch Pfister).

Den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz Brandenburg Pfaff zu laden: daß die personelle Zusammensetzung der RAF seit Sommer 1984 nicht bekannt ist, kann als wahr unterstellt werden.

Zu Teilaspekten der Handschriften: abgelehnt.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 11. Juni 1996

Beginn 9.35 Uhr, von mehreren Beratungspausen unterbrochen, Ende gegen 13.30 Uhr. Presse: drei bis fünf anwesend.

Die Vernehmung des BKA–Beamten Dirk Lang wird fortgesetzt. Als erstes fragt ihn Richter Schieferstein, ob er in den ihm überlassenen Aktenteilen entlastende Momente für Birgit Hogefeld entdeckt habe. [Lang hatte Kopien der Akten erhalten, auf die sich seine eigene Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bzw. Wiesbaden bezieht.]

Lang erwidert, es sei einiges in seine Berichte 1993/94 eingeflossen, insbesondere in seinen Bericht vom Februar 1994. Unter anderem waren es Briefe von Birgit Hogefeld an ihre Mutter bzw. von dieser zu ihr; außerdem Briefe der Eltern von Wolfgang Grams – hinsichtlich Weiterstadt. Daraus sei nicht abzuleiten gewesen, daß Birgit Hogefeld selbst an der Vorbereitung der Knastsprengung in Weiterstadt beteiligt gewesen ist oder gar an der Aktion selbst. Dies im Gegensatz zur Interpretation der BAW.

Außerdem gab es mehrere Taschenkalender, zu denen sein Kollege Barth mehrere Berichte im Februar / März 1994 verfaßt hatte. Erkenntnis daraus sei, daß Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams in der Illegalität nicht permanent zusammen gelebt und / oder agiert hatten. Lang: "Bereiche, die ich als entlastend bewerten würde."

Richter Kern hält ihm vor, daß die Bundesanwaltschaft diese Briefe für belastend halte. Lang dazu, sie seien nicht belastend und im Sinne des Tatvorwurfs, wie er auch in der Anklageschrift auftauche, sogar entlastend, da in den Briefen keine Hinweise auf eine Beteiligung Birgit Hogefelds vorhanden seien. Kern belehrt ihn über den Unterschied zwischen "nicht belastend" und "entlastend". Klein assistiert, es gehe um gegen die Tatbeteiligung sprechende Umstände. "Wir ziehen daraus unsere Schlüsse – in der einen oder anderen Richtung."

Nebenklagevertreter Heumann: Barth habe in einem Bericht vom 13. Juli 1993 die gleichen Briefe untersucht und sei "eindeutig" zu dem Ergebnis gekommen, daß Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams am Anschlag in Weiterstadt beteiligt gewesen waren. Lang dazu: er war an der Erstellung beteiligt, es sei eine erste grobe Einschätzung der Asservate gewesen, die insbesondere in diesem Punkt später nicht gehalten werden konnte.

Rechtsanwalt Fresenius fragt nach der Datenbasis bei TE 11, konkret nach Personenakten. Hintergrund der Frage ist, wie Lang / Barth den Codenamen der Briefe Klarnamen zuordnen konnten. Die Frage wird beanstandet. Beratungspause. Beschluß: die Frage wird nicht zugelassen, da sie nicht zur Sache gehöre und für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Wertung sei Aufgabe des Gerichts, nicht des Zeugen.

Fresenius fragt weiter nach dem Ergebnis des vorläufigen Berichts und hier, ob die zugerechnete Identität von "Vicky" hätte aufrecht erhalten werden können. Die Frage wird nicht zugelassen, da sie nichts zur Sache tue.

Rechtsanwältin Seifert: Seien ihm die Vernehmungsprotokolle Steinmetz von 1993 bekannt? – Ja.

Sämtliche? – Er habe keine Anhaltspunkte dafür, daß welche gefehlt hätten. Die Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz Rheinland–Pfalz seien ihm nicht bekannt (gewesen), auch nicht auszugsweise.

Frage nach dem Kassiber, der im Mai 1993 im BKA auftauchte. Wann habe Lang ihn zuerst gesehen? – Eine Kopie des Kassibers nach seinem Urlaub im Juni 1993, aber noch vor Bad Kleinen. Barth habe ihn im Mai 1993 ausgewertet gehabt und Birgit Hogefeld zugeordnet.

In der Vernehmung Steinmetz vor der BAW am 14. März 1996 sei Steinmetz ein Kassiber vorgelegt worden, der mit den Worten beginne: "Hallo lieber Freund!" Könne er das gewesen sein? – Kann zutreffen. Ob Steinmetz den Kassiber schon 1993 Birgit Hogefeld zugeordnet habe, weiß er nicht mehr.

In dem Bericht von Barth vom 13. Juli 1993, den die BAW erst vor einigen Wochen nachgeliefert hatte, heiße es, die Gefährdungsanalyse auf der Grundlage der Asservate lege nahe, daß es derzeit keine Gefährdung für Personen seitens der RAF gebe. War dies allgemeine Einschätzung in TE 11? Die Frage wird beanstandet. Rechtsanwalt Fresenius versucht zu erklären, daß Hintergrund der Frage die Anklage nach § 129a (Organisationsdelikt) sei. Beratungspause. Beschluß: Frage ist ungeeignet, dient nicht zur Sachaufklärung.

Rechtsanwältin Seifert: gab es aufgrund des Kassibers eine Gefährdungsanalyse? Richter Klein beanstandet, die Frage wird nicht zugelassen.

Rechtsanwältin Seifert: in den Akten komme ein Brief von Birgit Hogefeld an ihre Mutter vor, dann das Asservat, dann ein Formblatt "Behördengutachten" (Deckblatt) und dann geht es mit etwas anderem weiter. Fehlt der Bericht darin?

Hemberger beanstandet, da es keinen entlastenden Berichte gebe. Beratungspause. Beschluß: die Frage wird nicht zugelassen, da ungeeignet und nicht der Sachaufklärung dienend.

Rechtsanwältin Seifert erhebt Gegenvorstellung: auch die BAW werte in ihrer Anklageschrift genau dieselben Briefe, also muß dies dem Zeugen genauso möglich sein.

Der Kassiber ist nicht verfügbar (also auch nicht den Verfahrensbeteiligten bekannt), da er vom Landesamt für Verfassungsschutz der BAW nur als "geheim" zur Verfügung gestellt worden sei, so Hemberger in einer Replik.

Beratungspause. Beschluß: Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Es bestehe kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

Barth ist noch beim BKA in Wiesbaden.

Lang ist der Kassiber nicht (mehr) bekannt.

Fragen nach den Asservaten werden grundsätzlich beanstandet, soweit sie Auswertungen betreffen.

Rechtsanwältin Seifert: es gibt einen Vermerk vom 20. Januar 1994 (Klink), wonach es gravierende Probleme zwischen BKA und BAW in der Terrorismusbekämpfung gebe. Bezug wurde auf das (damals) laufende Verfahren gegen Eva Haule genommen und auf ein weiteres Ermittlungsverfahren. Zu TE 11 heiße es, die Abteilung sei ein "ausgesprochener Störfaktor".

Klein beanstandet.

Rechtsanwalt Fresenius: in Ermittlungsergebnisse sei per Direktive eingegriffen worden.

Beratungspause. Beschluß: die Frage danach, welches das zweite Verfahren sei, ist ungeeignet, trage nichts zur Sachaufklärung bei. Meinungsunterschiede sind uninteressant.

Gab es Meinungsverschiedenheiten zur Gefährdungsanalyse? Klein beanstandet.

Beratungspause. Beschluß: die Frage wird nicht zugelassen, da ungeeignet. Dient nicht der Sachaufklärung. Es kommt nicht darauf an, ob auf den Zeugen eingewirkt worden ist. Im übrigen könne er nur Bewertungen wiedergeben.

Lang: Der Hinweis zu Weiterstadt vom Mai 1993 ist im BKA nicht mehr auffindbar.

Da weitere Fragen keine Aussicht auf Erfolg haben, brechen Rechtsanwalt Fresenius und Rechtsanwältin Seifert die Befragung ab. Lang wird um 12.30 Uhr unvereidigt entlassen.


Birgit Hogefeld stellt den Antrag, den damaligen Bundesinnenminister Seiters zu laden. Laut Zwischenbericht der Bundesregierung vom 17. August 1993 sei er am 18. Juni 1993, am 25. und 27. Juni 1993 über den jeweiligen Sachstand detailliert informiert worden. Zwischen dem 27. Juni und 4. Juli 1993 seien ihm folgende Informationen bekannt geworden:

  Barons Aussage.
  Die Aussage des BKA–Beamten Nummer 12 im Stellwerk, die sich im völligen Widerspruch zum kollektiven Blackout der beteiligten GSG 9–Beamten befand.
  Die Aussage des Beamten im SPIEGEL.
  Daß von den eingesetzten GSG / BKA–Beamten kein Selbstmord von Wolfgang Grams gesehen und berichtet wurde.
  Ein GSG 9–Mann habe Grams einen Kopfschuß beigebracht.
  Das BKA habe Spurensicherung übernommen und Spuren vernichtet.
  Das BKA habe Waffen beschossen und untersucht, was aus den dabei gefertigten Projektilen wurde, ist unklar.
  Die Obduktion Newrzellas durch das BKA verlief unsachgemäß.
  Eine sichere Rekonstruktion des Wegs der Projektile aus Grams' Waffe war unmöglich.
  Die Kleider der beteiligten Beamten wurden unvollständig oder frisch gewaschen übergeben.
  Waffen wurden erst später sichergestellt.
  Die Fundorte der Hülsen widersprechen der offiziellen Version über den Schußwechsel Grams / GSG 9.

Spätestens ab dem 3. Juli 1993 habe Seiters gewußt, daß Wolfgang Grams durch die GSG 9 gezielt getötet worden war und daß es mindestens gleich wahrscheinlich war, daß Newrzella durch einen eigenen Mann erschossen wurde als durch Wolfgang Grams. Er habe befürchten müssen, daß das Wissen um den Tod Grams' und Newrzellas an die Öffentlichkeit gelange und daß das BKA ab dem 27. Juni systematisch Spuren vernichtet habe. Spätestens am 4. Juli war dies alles nicht mehr geheim zu halten, daher sei er zurückgetreten.

Bundesanwalt Hemberger: der Tod von Grams ist nicht Gegenstand der Verhandlung. "An der Angeklagten ist das Ergebnis der Beweisaufnahme vorbeigegangen."

Nebenklagevertreter Heumann: Seiters habe Wissen nur von dritter Seite, aber keine eigenen Erkenntnisse.

Rechtsanwalt Fresenius weist darauf hin, daß auch ein Zeuge vom Hörensagen ein Zeuge ist.


Hemberger geht noch einmal auf Langs Vernehmung ein. Spricht von einem ertrinkenden, dabei Schaum schlagenden Zeugen, von dessen Anschuldigungen nichts übrig geblieben sei.

Dann Verkündung des Senatsbeschlusses zu den Beweisanträgen, ein Obergutachten zu den Schriftgutachten einzuholen. Tenor: die von der Verteidigung behaupteten Widersprüche seien keine. Auch Unwissenschaftlichkeit sei nicht vorzuwerfen. Denn selbst da, wo ein Gutachten einen Sachverhalt, der die Untersuchung beeinträchtige, nicht darlege, verweise es ja auf ein anderes Gutachten, bei dem an anderer Stelle Materialkritik geübt worden sei. Also ist alles in bester Ordnung. Die in einigen Gutachten unterstellten Hypothesen seien vom Senat abschließend zu bewerten.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 18. Juni 1996

Beginn um 14.25 Uhr, Ende 15.05 Uhr.

Zunächst werden einige (rundweg ablehnende) Beschlüsse verkündet:

Antrag Fresenius vom 29. August 1995. Der Weiterstadt–Wachmann Sch. sei gegen Ostern 1995 nochmals vom BKA vernommen worden. Ihm seien dabei 50 Lichtbilder vorgelegt worden (auch welche von Birgit Hogefeld). Behandelt als wahr.

Antrag Seifert, Begedorf zu laden. Als wahr behandelt, daß ihr das gleiche Vergleichsmaterial bei den Schriftgutachten vom 7. Oktober 1993 und vom 7. August 1995 vorgelegen habe. Unzulässig, weil keine Tatsachenbehauptung, sondern Bewertung, das Vergleichsmaterial sei nicht zeitlich nahe genug an den zu untersuchenden Schriftproben gelegen. Ohne Bedeutung, ob sich die Untersuchungsmethoden verbessert oder ob neue Erkenntnisse zur Entstehung der Schriftstücke vorgelegen haben.

Antrag Seifert, Begedorf zu laden. Als wahr behandelt, daß sie im Gutachten vom 20. Januar 1992 Einschränkungen bei Asservaten sieht, wenn es sich alleine um eine Unterschrift handelt. Nur eine habituelle Fälschung sei einer Identifizierung zugänglich.

Antrag Seifert, Begedorf zu laden. Als wahr unterstellt, daß bei den Unterschriften "Leupold/Loipold" und "Wagner" keine Erkenntnisse vorgelegen hätten, ob es sich um eine Nachahmungsfälschung gehandelt habe oder nicht, ob die Handschrift verstellt worden sei, über die äußeren Bedingungen, ob Erst– oder Generationskopie.

Es folgen neue Beweisanträge der Verteidigung:

[B1, neue Durchnummerierung der Anträge durch mich, Anm. 2006]  Rechtsanwalt Fresenius erwartet tatsächlich–rechtlichen Hinweis über die Umstände, die den Senat veranlassen, davon auszugehen, die RAF bestünde bis zum heutigen Tag fort.

[B2]  Fresenius: Den Leiter TE beim BKA Klink und seinen Vorgänger Hofmeier zu laden. Seit dem Aufbau der Staatsschutzabteilung bestand ein Auswertungsreferat, 1993/94 mit der Bezeichung TE 11. Umfangreiche Erkenntnisse über RAF, die weder Bestandteil der Gerichtsakten waren noch dem Senat je zur Kenntnis gelangt sind.

[B3]  Fresenius: Theo Barth (Ex–TE 11) zu laden. Wertete 1993/94 Asservate aus. Seine Erkenntnisse: Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams waren nicht ständig zusammen. Dies ergibt sich aus Eintragungen in einem Taschenkalender und durch Steinmetz' Vernehmungen. Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Rheinland–Pfalz wird dies aufgrund eigener Erkenntnisse bestätigen. Weiterhin wird Barth aussagen, daß die RAF sich 1984 vollständig neu zusammengesetzt hat und daß keinerlei Erkenntnisse über Absprachen hinsichtlich eines Schußwaffengebrauchs vorliegen. Auch hat Barth im Mai 1993 einen einseitigen maschinenschriftlichen Kassiber ausgewertet, woraus sich Anhaltspunkte ergeben, daß die RAF kein Zusammenschluß "Mord etc." (mehr) ist.

[B4]  Fresenius: Uhrlau als Sachverständigen für politische Bewertung zu laden. Die Erklärungen der RAF 1992 waren nicht taktisch gemeint. Dort auch Aussagen zu (keinem) Waffeneinsatz.

[B5]  Fresenius: Einsatzleiter GSG 9 in Bad Kleinen zu laden. Wird zur Verhaftungssituation bei Birgit Hogefeld und zu GSG Nummer 4 aussagen. Weiterhin Einsatzleiter BKA–Beamte in Bad Kleinen zu laden. Wird aussagen, daß Steinmetz auch am 27. Juni einen Personenschutzsender trug und sich daraus auch Erkenntnisse über Verhaftung Birgit Hogefeld / Steinmetz und nachträglichem Schußwechsel ergeben.

[B6]  Fresenius: Michael Stadler (Bremen) als Sachverständigen zu laden. Wird zum Videofilm aussagen, insbesondere zu den konkreten Gegenüberstellungen und der Zeitdauer der einzelnen Sequenzen im Videofilm. Außerdem zu seinem Experiment, nach dem 95 Versuchspersonen den zweiten und dritten Durchgang danach bewerten sollten, wer sich dort original / unbeobachtet fühlte und wer nicht. Wird das Ergebnis darlegen, nämlich daß das Videofilm den objektiven Anforderungen einer Wahlgegenüberstellung nicht entspricht. Manipulation.

[B7]  Fresenius: Folgende Akten von (Ermittlungs–) Verfahren zu Weiterstadt beizuziehen: a) gegen Unbekannt, b) gegen Sch. (Bunte Hilfe Darmstadt), c) gegen Steinmetz, d) gegen Unbekannt, e) gegen Butt (Andrea Wolf). Dann zwei BKAler zu laden, die aussagen, ihre Ermittlungen haben ergeben, daß nur eine weibliche Person beteiligt war und die kam über die Strickleiter.

[B8]  Fresenius: Wolfgang Pfaff (Landesamt für Verfassungsschutz Brandenburg) zu laden als Sachverständigen zur politischen Diskussion im linksextremen Spektrum, insbesondere hinsichtlich der Diskussion zu Pimental.

[B9]  Fresenius: Kriminalkommissar Köhler, BKA Wiesbaden, zu laden. Sabine B. [die Zahntechnikerin] sagte am 28. September 1993 nach Ansicht des Videofilms, ihre Erinnerung sei so verblaßt, daß sie keine Aussage mehr machen könne.

[B10]  Fresenius: Kriminalmeister Dusch zu laden. Hat Sabine B. am 4. Juni 1985 vernommen. Sie sprach von der Autokäuferin als einer Frau mit leicht untersetzter Figur bzw. als maskulinem Typ. Am 13. September 1985 konnte sie sich nicht mehr so genau erinnern, ihr waren eben hauptsächlich die Zähne aufgefallen. Ihr Mann Werner B. hatte am 4. Juni 1985 die Frau so beschrieben: kräftig gebaut, männliche Stimme, rheinischer oder Pfälzer Dialekt.

[B11]  Fresenius: Birgit Hogefelds Zahnarzt vor 1984 als sachverständigen Zeugen zu laden. Zur Frage von Kariesbefall und dunklen Zähnen.

[B12]  Rechtsanwältin Seifert: Gegenvorstellung zum Beschluß des Senats vom 3. Juni 1996 hinsichtlich Obergutachten Rechtsmedizin. Pfisters Aussage, Quantifizierungen abzulehnen, statt dessen Übereinstimmungen von Projektilspuren zu "spüren", ist unwissenschaftlich und widerspricht auch der Argumentation des Senatsbeschlusses. Bonte hingegen ist erwiesenermaßen fachkundig, da er Experte bei Werkzeugspuren ist, was auch Pfister als Grundlage zur Analyse von Projektilspuren zugibt.

[B13]  Seifert: a) Professor Brinkmann als sachverständigen Zeugen zu laden. Hat am 2. Juli 1993 die Projektile von einem Mitarbeiter des BKA erhalten. Am 5. oder 8. Juli zurück– oder weitergegeben. b) Übergabeprotokolle vom 5. bzw. 8. Juli beizuziehen. c) Dr. Groß, BKA, zu laden, hat am 4. Juli 1993 dem Dipl. Ing. Quack vom LKA Nordrhein–Westfalen die Projektile übergeben. d) Quack zu laden, hat zu den beiden Projektilen am 5. Juli um 0.30 Uhr einen vorläufigen Untersuchungsbefund erstellt. e) KHK Biermann, LKA NRW, zu laden, hat am 7. Juli um 21.30 Uhr zwei verschlossene Briefumschläge mit den Projektilen und der Vergleichsmunition weitergegeben. f) Haussmann vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich zu laden, hat am 7. Juli um 4.45 Uhr zwei versiegelte Umschläge mit Tat– und Vergleichsmunition erhalten. Daraus ergibt sich, daß der Gang der beiden Projektile (aus dem Körper Newrzella) keineswegs zweifelsfrei feststeht.

[B14]  Rechtsanwalt Kieseritzky: Zeugen BKA Nummer 12 vom Stellwerk in Bad Kleinen zu laden. Wird aussagen, daß Wolfgang Grams nicht auf der Treppe geschossen hat.

Fresenius und Seifert kündigen an, noch je einen Beweisantrag am nächsten Dienstag stellen zu wollen.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 25. Juni 1996

Beginn um 9.35 Uhr, Ende um 11.25 Uhr mit Pause von 11.00 bis 11.15 Uhr. Presse: maximal drei, je nachdem und meist gelangweilt.

Erwiderung der Bundesanwaltschaft auf Anträge vom 18. Juni:

Es ist völlig bedeutungslos, ob Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams immer zusammen waren, da "immer" ohnehin nur für 24 Stunden an allen Tagen mehrerer Jahre gelte; und dies sei ja auch bei anderen Paaren nicht der Fall.

Rechtsanwalt Fresenius habe einen Widerspruch formuliert, als er darauf abhob, daß das BKA eine bessere Sachkunde als der Senat habe, da das BKA auf als "geheim" eingestufte Materialien zurückgreifen könne. Denn ein Zeuge könne auch hier nicht über "Geheimes" referieren. Außerdem könne er, Bundesanwalt Hemberger, versichern, daß diese Materialien keinerlei entlastenden Momente beinhalten würden; zudem unterlägen sie der subjektiven Wertung eines möglichen BKA–Zeugen und seien daher und überhaupt ohne Bedeutung. [Ist doch schön, wenn nur die Anklagebehörde weiß, welches "geheime" Material nichts Entlastendes enthält, denn es entzieht sich jeder Überprüfbarkeit. Und so etwas nennt sich ein rechtsstaatliches Verfahren. Anm. 2006.]

Bundesanwalt Philipps zum Antrag, Stadler den Videofilm begutachten zu lassen: Stadlers Beurteilung sei subjektiv; die Sachkunde des Senats reiche da völlig aus. [Und diese Sachkunde ist natürlich was? Subjektiv! Anm. 2006.]

Hemberger moniert einen Denkfehler im Gutachten, aber wahrscheinlich hat nur er seine eigenen Äußerungen verstanden – und selbst das dürfte zweifelhaft sein.

Es gebe kein Ermittlungsverfahren gegen Sch. wegen Weiterstadt.

Zwei Steinmetz–Vernehmungen seien nicht bei den Akten, da "geheim". Hemberger versichert aber, darin befände sich kein Beleg für die Behauptung, daß nur eine Frau in Weiterstadt beteiligt gewesen sei. [Jaja, die nationale Sicherheit. Sie ermöglicht es dem Hemberger, alles zu behaupten und nichts nachweisen zu müssen. Anm. 2006.]

In das Ermittlungsverfahren Wolf werde wegen § 147 StPO keine Akteneinsicht gewährt.

Ebenso nach 147 kein Einblick in die Spurenakte Sch.

Philipps zur Verfärbung der Zähne bei der Stuttgarter Autokäuferin: da gebe es vielerlei Möglichkeiten, zum Beispiel sei Teetrinken denkbar.

Hemberger hält eine Pfister–Laudatio. "Die Bilder zu 4.7 und 4.8 sind nicht für Anfänger [gemeint ist Bonte] geeignet." Um Bonte zu diskreditieren, wird auf das Ermittlungsverfahren zum Nachteil Grams verwiesen: Bonte sei mediengeil und durch das OLG Rostock widerlegt worden. [Dieses Ermittlungsverfahren ist laut desselben Hemberger an anderer geeigneter Stelle natürlich nicht Gegenstand des Verfahrens. Anm. 1996.]

Zu den Widersprüchen bei der Protokollierung der Übergaben der beiden Projektile erwartet Hemberger immer noch "eine verständnisvolle Durchsicht der Akten". – "Haben Sie was zu sagen, Frau Seifert? Das wird auch besser sein."

Birgit Hogefeld zum nachfolgenden Antrag von Rechtsanwalt Fresenius:

Wer sich bei der Festnahme widersetzt, begeht Selbstmord. Diese Logik sei ihr per Angebot vermittelt worden, bei dem es darum ging, daß sie kooperiere, dann werde bei zukünftigen Festnahmen niemand erschossen.

Daß es keine Absprache für ein Verhalten bei Festnahmen gebe, statt dessen eine frühere Einlassung von ihr als Tatsache gelten muß, nämlich daß sie allenfalls zur Drohung schießen würde, dafür gebe es eine Person (aus dem fortschrittlich–liberalen Spektrum), die das bezeugen könnte.

[B15]  Rechtsanwalt Fresenius beantragt, den Rechtsanwalt und Notar Ernst Ronte als Zeugen vom Hörensagen zu laden. Die Person habe sich einem Anwalt anvertraut (nachdem offensichtlich war, daß das Konstrukt Mordvorwurf Bad Kleinen durchkommen würde) und später ein Gespräch mit Ronte geführt. Ende 1992 sei die Person auf dem Weg zur Arbeit abgepaßt worden. 1993 habe man zwei längere Gespräche geführt. Beim Besuch eines Schwimmbads sei der Person Birgit Hogefelds Waffe aufgefallen, habe deswegen gefragt. Birgit Hogefeld habe ihre Überlegungen zum Verhalten in Festnahmesituationen erklärt. Waffe als Drohung.

Rechtsanwältin Seifert beantragt:

[B16]  Lothar Michel von der Universität Mannheim, zu laden. Er wird erklären, warum bei Personen zwischen 25 und 55 Jahren Vergleichsschriftstücke maximal fünf Jahre vorher / später herangezogen werden dürfen. Weiterhin wird er den qualitativen Unterschied zwischen "möglicherweise" und "kommt in Betracht" erläutern. Ersteres ist eine definitive Wahrscheinlichkeitsaussage innerhalb der Rangskala, letzteres steht außerhalb der Skala, entzieht sich also den Kriterien für einen Rangskalavergleich. Zudem ist es nicht Stand der Wissenschaft [wie am 7. August 1995 geschehen], ohne tatsächliche Kenntnis der Entstehungsgeschichte eines Schriftstücks Hypothesen zu formulieren. Eine Untersuchung Begedorfs über plausible Hypothesen habe nicht stattgefunden, statt dessen hat sie ihre favorisierte Hypothese benutzt und dem Senat zur freien Beweiswürdigung vorgelegt.

[B17]   Wagner, BKA, zu laden. Das Gutachten vom 14. Februar 1986 zum Kaufvertrag "E. Leupold/Loipold" sei keine sogenannte ungerichtete Sammlungsrecherche gewesen, sondern eine gezielte schriftvergleichende Untersuchung wegen Esbella mit RAF–Bezug. Auftrag dazu kam vom 14. September 1985.

[B18]  Zum Beschluß vom 11. Juni 1996 Gegenvorstellung. Zu den Vergleichsschriftstücken "Wagner" stünde im Beschluß unrichtiges (zu "ataktischen Schriftstörungen").

[B19]  Merkmalsprotokolle vom 13. August 1985 und 14. Februar 1986 beizuziehen.

[B20]  Der Wissenschaftliche Oberrat Kloß, BKA, habe am 13. August 1985 in seinem Gutachten bei "Wagner" ataktische Schriftstörungen entdeckt. "ner" sei "nicht weiter interpretierbar", bei"W": "beeinträchtigen Interpretierbarkeit".

Hemberger tritt Ladung Rontes nicht entgegen. Vorher ereifert er sich nochmals zur Schußposition Wolfgang Grams'. Der Stellwerkbeamte habe nämlich eine simple physikalische Tatsache nicht berücksichtigt. Das Stellwerk sei etwa 300 m von der Schußposition entfernt, der Schall benötige also eine Sekunde. Diese Zeit habe Wolfgang Grams locker gereicht, um vom Treppenaufgang zur Bahnsteigkante zu gelangen. Der BKAler habe also den Knall gehört, als Wolfgang Grams an der Kante stand und daher falsche Schlüsse gezogen. Fragt sich bloß, warum die Hülsen sich nicht da finden ließen, wo sie nach Hembergers Spekulatius sein müßten. [Das Stellwerk liegt keine 300, sondern nur etwa 100 Meter vom "Tatort" entfernt. Anm. 1996.]

Es wird verlesen: ein Gutachten, Obduktion Wolfgang Grams, Lübeck 28. Juni 1993, Institut für Rechtsmedizin Lübeck. Birgit Hogefeld dazu: die Körpergröße von 1,84 m sei darin falsch angegeben. Ihre eigene Größe sei ja in Erkennungsdienst–Akten auch falsch gewesen.

Richter Klein fragt Birgit Hogefeld wegen des tatsächlichen / rechtlichen Hinweises zum Fortbestand der RAF: "Wollen Sie erklären, daß es die RAF nicht mehr gebe?"

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 2. Juli 1996

Beginn um 10.35 Uhr, Ende um 11.05 Uhr, bis zu drei Presseleute anwesend.

Es wird der 72. Termins– und Ladungsplan verteilt, danach ist für den 9. Juli die Vernehmung von Rechtsanwalt Ronte vorgesehen.

Sodann werden folgende Beschlüsse verkündet:

Seiters zu laden, wird abgelehnt. Gründe:

1) Für Entscheidung ohne Bedeutung, da sie nur die Umstände des Todes von Wolfgang Grams betreffen.

2) Daß das BKA Projektile zu Vergleichszwecken mit Wolfgang Grams' Waffe geschossen hat, kann als wahr unterstellt werden.

3) Daß diese Projektile aus Austauschmaterial gedient haben können, die Obduktion Newrzellas wie auch die Übergabe der Projektile unsachgemäß dokumentiert wurde, ist ohne Bedeutung und gibt nur wertende Vermutungen wieder.

4) Daß Waffen und Kleider der GSGler nicht vollständig oder gewaschen übergeben wurden, kann als wahr unterstellt werden.

5) Daß der Fundort der Hülsen aus Wolfgang Grams' Waffe in krassem Widerspruch zur offiziellen Version angegeben ist, ist eine wertende Vermutung und daher ohne Bedeutung.

6) Daß Newrzella genausogut von den eigenen Leuten erschossen worden sein könnte, beruht auf Vermutungen Dritter.

7) Daß der Bundesregierung der Verdacht, Wolfgang Grams sei erschossen worden, spätestens ab dem 3. Juli bekannt war, ist ohne Bedeutung.

8) Die Umstände von Seiters' Rücktritt sind ohne Bedeutung. ["behauptete Hinrichtung"]

Das, was die Umstände des Todes von Wolfgang Grams betrifft, ist ohne Bedeutung, denn "insofern wird der Angeklagten nichts zur Last gelegt".

Köhler zu laden, wird abgelehnt. Als wahr zu unterstellen, was Sabine B. beim Videogucken gesagt haben soll.

Pfaff zu laden, wird abgelehnt. Die Bedeutung der Diskussion zu Pimental 1985 ist schon erwiesen. Die Bedeutung für heute kann als wahr unterstellt werden. Völlig ungeeignetes Beweismittel. Zur Bewertung von Birgit Hogefelds Erklärungen "bedarf es keiner besonderen Sachkunde".

Zwei BKAler zu laden, wird abgelehnt. Ohne Bedeutung, welches Hintergrundmaterial das BKA hat und was TE 11 einsehen konnte. Nicht erheblich, ob und welcher entscheidungserhebliche Zusammenhang.

Dann wiederholt Richter Klein auf Nachfrage von Rechtsanwalt Fresenius seine Frage vom letzten Mal, nämlich "ob sie [Birgit Hogefeld] erklären wolle, daß es die RAF nicht mehr gebe". Dazu wird Birgit Hogefeld eine Erklärung abgeben.

Bundesanwalt Philipps nimmt seitens der BAW Stellung zu den Anträgen der Verteidigung vom letzten Mal: sie seien alle abzulehnen.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 9. Juli 1996

Beginn um 9.30 Uhr, Pause von 10.00 bis 10.55, Ende gegen 11.30 Uhr. Anwesend als Pressevertreter nur Peter H.; als Prozeßbesucher unter anderen Carlchristian von Braunmühl.

Als Zeuge ist geladen der Rechtsanwalt und Notar Ernst Ronte, der ein mit ihm am 1. März 1996 geführtes Gespräch einer nicht näher bezeichneten Person wiedergibt. Ronte habe mit ihr ein Gespräch während eines Spaziergangs geführt, wo die Person ihn auf mögliche rechtliche Konsequenzen angesprochen habe. Ronte konnte selbige nicht ausschließen. Daher wünschte die Person, anonym zu bleiben, gleichzeitig aber dem Gericht mitteilen zu lassen ("in großer Sorge"), was sie von Birgit Hogefeld erfahren habe.

Die Person [im Folgenden "sie"] wurde von Birgit Hogefeld auf dem Weg zur Arbeit Ende 1992 angesprochen und hatte Birgit Hogefeld nicht direkt wiedererkannt. Es gab zwei Folgetreffen 1993, eines wenige Zeit vor Bad Kleinen, mindestens eines auch in der Wohnung der Person. Anfänglich habe sie keine Waffe bei Birgit Hogefeld gesehen, jedoch bei einem gemeinsamen Schwimmbadbesuch, als Birgit Hogefeld eine Waffe aus ihrem Hosenbund in eine Tasche verstaute. Sie habe Birgit Hogefeld darauf angesprochen. Diese habe erklärt, sie würde die Waffe nur zu ihrem Schutz etwa bei einer Verkehrskontrolle benutzen, um sich unerkannt entfernen zu können. Das Benutzen der Waffe bei einer Festnahmesituation käme für sie nicht infrage; sie könne nicht mit der Schuld leben, einen Menschen getötet zu haben.

Könnte es sich um den Versuch gehandelt haben, die Person in die RAF einzubinden? Nein. Birgit Hogefeld hatte die Person um ihren Paß gebeten, was diese abgelehnt habe, ohne daß sich das bis dahin entwickelte Vertrauensverhältnis verändert hätte. Birgit Hogefeld habe das sofort akzeptiert.

Richter Schieferstein: Ronte habe offen gelassen, ob die Person ein Mann oder eine Frau gewesen sei. Ronte: Mandantenschutz. Daher auch keine Angaben zum Ort des ersten Zusammentreffens und der beiden Folgetreffen. Auch nicht, wo sich das Schwimmbad befindet. Auf Richter Kerns Frage, ob er die Identität preisgeben könne, antwortet Ronte, er habe bis heute keine Ahnung über die Identität der Person, besitzt jedoch für eventuelle Rückfragen eine Telefonnummer.

Im Beweisantrag steht zu einem Treffen: "in seiner Wohnung". Da hakt Bundesanwalt Hemberger nach, der unbedingt näheres wissen will.

Ronte wird unvereidigt entlassen.

Hemberger fragt daraufhin Rechtsanwalt Fresenius nach dem Namen der Person. Auch dieser verweist (nach der Pause) auf den Mandantenschutz, er habe sich jedoch zu dieser Person rückversichert, um nachher nicht reingelegt zu werden.

Dann werden zwei Taschenkalender auszugsweise eingeführt und in Augenschein genommen.

Schieferstein fragt Birgit Hogefeld, ob sie ihre Erklärung zum Fortbestand der RAF heute vortragen wolle. Sie verneint.

Zum Schluß ablehnende Senatsbeschlüsse zu Beweisanträgen der Verteidigung:

Antrag Seifert, Professor Brinkmann aus Münster zu laden. Der Weg der Projektile aus Newrzellas Körper sei durch die Einführung der Asservatenverzeichnisse und der Übergabeprotokolle einwandfrei erwiesen.

Antrag Fresenius, Pfaff als Sachverständigen zur linken Diskussion zu laden. Der Senat besitze eigene Sachkunde, Erklärungen (auszu)werten.

Antrag Kieseritzky, den BKAler vom Stellwerk in Bad Kleinen zu laden. Dessen mögliche Aussage wird als wahr unterstellt.

Antrag Fresenius, den GSG 9–Einsatzleiter zu laden. Was er zur Festnahmesituation Nummer 4 / Birgit Hogefeld sagen könne, wird als wahr unterstellt; ebenso, daß Steinmetz am 27. Juni 1993 mit einem Personenschutzsender ausgerüstet war und damit der Schußwechsel gehört werden konnte.

Der Senat ergänzt einen eigenen Beschluß vom 19. März 1996: Ob Wolfgang Grams Birgit Hogefelds Festnahme sah, sei ohne Bedeutung, da Wolfgang Grams' Vorstellungen hinsichtlich Absprache Schußwaffengebrauch in diesem Zusammenhang unerheblich seien. Nummer 6, der gesehen haben soll, daß Wolfgang Grams Birgit Hogefelds Festnahme mitbekam, ist daher nicht zu laden.

Antrag Seifert, mehrere Zeugen / Sachverständige zu den Schriftgutachten von Begedorf (BKA) zu laden. Der Senat besitze selbst die erforderliche Sachkunde. Eine Wertung "möglich" bzw. "komme in Betracht" sei der Sprachlogik nach das gleiche. Die (Un–)Kenntnis der Entstehungsgeschichte ist im Gutachten von 1995 ausreichend gewürdigt.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Gutachten zu "E. Leupold/Loipold" eine gezielte schriftvergleichende Untersuchung war, sondern eine ungerichtete Sammlungsrecherche.

Rechtsanwältin Seiferts Gegenvorstellung zum Beschluß vom 11. Juni gibt keinen Anlaß, den Beschluß abzuändern.

Kloß als Sachverständigen zu laden. Als wahr zu behandeln oder schon erwiesen.

Die Merkmalsprotokolle zu den Gutachten vom 13. August 1985 bzw. 14. Februar 1986 beizuziehen. Unzulässig, da keine Beweistatsache bezeichnet.

 

Hauptverhandlung am Freitag, 19. Juli 1996

Von diesem Verhandlungstermin sind keine Aufzeichnungen vorhanden.

 

Hauptverhandlung am Montag, 19. August 1996

Beginn um 12.25 Uhr, Ende um 14.00 Uhr, acht Pressevertreter und –innen. Heute ist der 88. Sitzungstag.

Beginn des Plädoyers der Bundesanwaltschaft. Es handelt sich um einen dicken Aktenordner voll Papier, von dem erst etwa ein Fünftel verlesen worden ist. Vortragender: Bundesanwalt Hemberger.

I)  Zunächst ein paar "persönliche Bemerkungen": Die Beweisaufnahme war gründlich. Medieninteresse gab es nur da, wo vermeintlich Sensationelles (Bad Kleinen) verhandelt wurde. Aber der Tod von Wolfgang Grams ist nicht Teil der Anklage und daher auch nicht verhandelt worden. – Gegen Birgit Hogefeld: Die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft darf nicht von politischen Opportunitätsgesichtspunkten beeinflußt sein, sondern muß erfolgen, wenn hinreichender Tatverdacht besteht. – Es war ein fairer Prozeß; der Senat war objektiv; die Akteneinsicht umfassend. Man habe der Verteidigung 90 Aktenbände mit 25000 Kopien "frei Haus" geliefert. Auch die Angeklagte habe einen Satz Akten erhalten, was nicht normal sei, sondern im Gegenteil im Vergleich zu anderen Angeklagten eine Vergünstigung darstelle. [Woraus der Schluß zu ziehen wäre, daß alle Angeklagten in Zukunft in den Genuß eines derartigen "Privilegs" kommen sollten, oder? Anm. 2006.]

Die Angeklagte habe sich in Selbstmitleid ergangen. Eine "besondere eigenständige Leistung" sei nicht zu sehen gewesen, als sie die Ermordung Pimentals als schweren Fehler bezeichnet habe; sie habe nur gesagt, was ihre Unterstützer von ihr erwartet hätten. Auch Birgit Hogefelds Ausführungen zu (angeblicher) Isolationsfolter seien unbegründet; sogar im "Blättchen" der Unterstützer [gemeint ist das Wiesbadener Prozeßinfo] sei "lebhaft Kritik an der Angeklagten zu lesen" gewesen. [Ja, so etwas kommt in einem geregelten Justizsystem nicht vor. Bei der BAW und beim BKA wird interne Kritik mundtot gemacht. Der BKAler Lang hat hierzu einiges ausgesagt. Anm. von 2006.] Ihre Assoziationen zu KZs seien geschmacklos. Auch habe sie zu keinem Tatvorwurf gesagt: "Ich war es nicht." [Als ob sie dazu verpflichtet wäre! Anm. von 1996.]

Die Tatsache, daß heute der 88. Sitzungstag ist, zeige, daß es sich nicht, wie von der Verteidigung behauptet, um einen "kurzen Prozeß" handele. Auch seien Birgit Hogefeld zwei Pflichtverteidiger aus der Staatskasse bezahlt worden.

II)  Stellungnahme zu speziellen Fragen.

a) Das Verlesen von Behördengutachten diene der Verfahrensbeschleunigung, und das sei ja auch im Interesse der Angeklagten angesichts ihrer Haftsituation. Jedenfalls sei das Verlesen in Ordnung, da die Voraussetzungen, die in der StPO–Vorschrift genannt werden, vorlägen. Es vermied, sich tagelang Sachverständigenanhörungen anhören zu müssen – durch das sorgfältige Verlesen der Gutachten. Es entstand dadurch kein Nachteil für die Angeklagte.

b) Die Schriftgutachten des BKA waren allesamt seriös und mit großer Sachkunde angefertigt. Lediglich die Unterschrift "Wagner" sei zunächst geringer bewertet worden. An der Qualifikation der beiden Gutachterinnen Begedorf und Wagner gebe es keinerlei Zweifel. Hält eine Laudatio. Die Schreibleistungen der Kopien und Durchschläge seien dem Stand der Wissenschaft nach differenziert begutachtet worden.

c) Die Lichtbildmappen und der Videofilm. Mit wenigen Ausnahmen seien alle Lichtbildvorlagen ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die Lichtbildmappe vom 3. Januar 1994 sei so zusammengestellt worden, daß sie den Aussagen entspreche. Der Videofilm vom 7. September 1993 sei objektiv zusammengestellt worden. Da nicht alle Zeugen Birgit Hogefeld wiedererkannt haben, zeigt dies, daß Videofilm und Lichtbildmappen seriös angefertigt worden sind. Es habe sich auch deutlich sichtbar um verantwortungsbewußte Zeugen gehandelt.

III) Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei bis mindestens zum Zeitpunkt der Verhaftung gegeben. Quatscht zur Geschichte der RAF, besonders zu '77. Alles sei gerichtskundig [über das verlogene Urteil desselben Senats gegen Eva Haule 1994. Anm. von 1996.].

Willensbildung bei der RAF: alle Illegalen entscheiden gemeinsam; alle haben grundsätzliches Wissen über eine geplante Aktion; Einverständnis durch Wissen; Tatkommando beherzigt "need to know" zu Einzelheiten; Helmut Pohls Aussage zur Struktur der RAF [1976 in Stammheim] gelte bis mindestens 1984; es gibt keinen Hinweis dafür, daß von der need–to–know–Regel seither abgewichen worden sei; auch weiterhin Bekennerschreiben als "Kommando XY der RAF".

Zusammensetzung der RAF zwischen 1979 und 1984 grundsätzlich verändert: 1980 DDR–Aussteiger und –innen, 1984 diverse Verhaftungen, 1984 neue Mitglieder. RAF sei "auf ein kleines Häuflein zusammengeschmolzen".

RAF ab 1984: "anarchistische Umtriebe". BRD sei ihr zu eng geworden, daher Zusammenarbeit mit Action Directe. Fortbestehen der RAF bis 1993 (Weiterstadt) erwiesen.

Birgit Hogefeld sei 1984 "Vollmitglied der RAF" geworden. Ihre Spur finde sich in der Zundel–Straße in Tübingen wieder. Ein Zeuge habe Birgit Hogefeld vor dem Haus in einem Auto warten gesehen. Auch wenn er Birgit Hogefeld erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer Lichtbildmappe wiedererkannt habe und nicht sofort – wie Barbara Meyer und Sabine Callsen –, so sei er zu keinem Zeitpunkt irgendwovon beeinflußt gewesen. Ein Fingerabdruck von Wolfgang Grams sei in der Wohnung sichergestellt worden und da Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams zumeist zusammen waren, muß auch Birgit Hogefeld da gewesen sein. Das ist insofern wichtig, da der Zeuge jemanden gesehen hat, der Bundesbahn–Propangasflaschen ins Haus getragen hat, wie sie bei der Aktion gegen die Air Base 1985 benutzt worden sind. Von der Wohnung aus wurde im Juli 1985 der Esbella–Markt in Kirchentellinsfurt bei Tübingen überfallen [eigentlich nur der Geldbote, aber Hemberger nimmt's halt nicht so genau, Anm. von 1996]. Das Auto habe Birgit Hogefeld in Stuttgart gekauft. Zwar habe die Frau des Autoverkäufers bei der Frau Zahnlücken festgestellt, aber diese "Zahnlücken" könnten auch leicht auseinanderstehende Zähne gewesen oder angemalt gewesen sein. Aber Esbella sei ohnehin kein Tatvorwurf.

1985 habe sie Pimental abgeschleppt; 1988 das Tatfahrzeug Tietmeyer gemietet; 1993 in Zusammenhang mit Weiterstadt aktiv gewesen; 1993 in die Ermordung Newrzellas "verstrickt" gewesen. [Eine Ermordung ist angesichts des großen Vertuschungsmanövers im Juni und Juli 1993 alles andere als erwiesen. Anm. von 2006.] Eine Beteiligung an anderen Taten der RAF 1984 bis 1991 sei nicht ersichtlich.

IV) Persönliche Anmerkung: Birgit Hogefeld trage auf jeden Fall "große moralische Mitverantwortung".

Sie sei die Verbindungsperson zur Action Directe gewesen, was Hemberger wie folgt "beweist":

a) Birgit Hogefeld trug in Bad Kleinen einen gefälschten spanischen Ausweis bei sich; andere Ausweise desselben Typs wurden 1987 bei der Verhaftung von vier AD–Mitgliedern gefunden.

b) Besonders enger Briefkontakt zu Georges Cipriani, dem sie einen Gruß an Jean–Marc Rouillan ausrichten ließ.

c) Birgit Hogefelds Spanischkenntnisse.

Ihre Mitgliedschaft in der RAF ergibt sich aus:

  Ihrer Waffe, die von der RAF 1984/85 geraubt worden ist
  Gefälschten Papieren.
  An der Fälschung dieser Papiere beteiligt dadurch, daß sie die Lichtbilder geliefert hat.
  Briefen und Erklärungen

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 20. August 1996

Bin erst ab 12.10 Uhr anwesend. Pause zwischen 12.25 und 13.35 und von 14.50 bis 15.10 Uhr, Ende um 15.35 Uhr. Presse zwei. Bundesanwalt Philipps schafft heute etwa 40 Seiten pro Stunde.

Air Base

Wie den Widerspruch lösen, daß die GIs, die im Western Saloon zusammen mit Pimental waren, und die Autoverkäufer Sigrid Sternebeck wiedererkannt haben wollten? Ihr Bild in den Lichtbildmappen sah dem Paßfoto ähnlich, das in Birgit Hogefelds gefälschtem spanischen Ausweis angebracht war, während Birgit Hogefelds Bilder in den Lichtbildmappen die üblichen verzerrten Fotos "gefährlicher Terroristen" waren. So also konnten die Zeugen Birgit Hogefeld in den Lichtbildmappen nicht erkennen und tippten auf das nächstähnliche, nämlich das von Sigrid Sternebeck. Da nun (spätestens) seit 1990 erwiesen war, daß sich Sternebeck seit 1980 in der DDR aufhielt und daher 1985 nicht an der Air Base gewesen war, schied sie als Hauptverdächtige aus. Zwar gab es noch das Problem, daß auch die Schriftgutachten sich auf sie festlegen wollten, aber auch hier fand sich eine Lösung. Wenn nun also Birgit Hogefelds Paßfoto dem Lichtbild von Sigrid Sternebeck ähnlich war, so die überaus plausible Logik des Herrn Staatsanwalt Philipps, dann heißt das, daß immer dann, wenn die Zeugen auf Sternebeck zeigten, Birgit Hogefeld gemeint war.

Die Autoverkäufer hatten sich auf Sternebeck festgelegt. Da die Autokäuferin beide Male den Kaufvertrag mit "Wagner" unterschrieben hatte, muß es sich um dieselbe Person handeln. Der Autoverkäufer E. hat jedoch in der Hauptverhandlung Birgit Hogefeld nicht wiedererkennen wollen. Das liegt aber daran, daß Birgit Hogefeld inzwischen elf Jahre älter ist und nicht mehr so aussieht wie 1985 – und E. hat eine jüngere Frau in Erinnerung. Eines der beiden Autos wurde als Bombenauto benutzt.

Überhaupt – nach 1993 konnten diese wichtigen Zeugen Birgit Hogefeld nur dann wiedererkennen, wenn sie in ihrer Wiedererkennungsleistung, wie es so schön heißt, berücksichtigten, daß die Frau heute älter ist und anders aussieht. Daß damit der absoluten Beliebigkeit Tür und Tor geöffnet wird, stört doch einen Phillips nicht, im Gegenteil, ihm kann's nur recht sein.

Pimental

Birgit Hogefeld hat "in einer wichtigen oder sogar der wichtigsten Funktion mitgewirkt". Der GI S. hatte in der Hauptverhandlung Wolfgang Grams und Eva Haule auf Lichtbildern wiedererkannt. Nun sind ihm schon 1985 genügend Bilder von Eva Haule gezeigt worden und Wolfgang Grams war Taxifahrer in Wiesbaden und damit eventuell ohnehin ein bekanntes Gesicht. Nach Philipps ist es nun "kein Zufall", wenn Wolfgang Grams in Kneipen, die "von ideologischen Klassenfeinden besucht" wird, [was ???].

Es gibt einen wichtigen Wiedererkennungszeugen, nämlich den GI T.. Selbiger hatte nach zweimaligem Abspielen des Videofilms auf Birgit Hogefeld gedeutet. T. war von der Army wegen Kurzsichtigkeit eine Lesebrille verordnet worden, hatte sie aber am bewußten Abend nicht getragen. Nein, nicht etwa, weil er eitel war, sondern weil er sie – als Lesebrille wohlgemerkt – nur dann benötigte, wenn er Buchstaben in weiter Entfernung lesen wollte. Erst später sei seine Kurzsichtigkeit schlimmer geworden, so daß er heute grundsätzlich eine Brille trägt. T. hatte dann auch schon in der vierten Vernehmung 1985 detaillierte Angaben machen können.

Alle diese GIs mußten ein Phantombild erstellen. Nun paßt das Bild nicht so ganz auf die Angeklagte, das Kinn ist einfach zu spitz. Aber das liegt einfach daran, daß es sich um eine  –so Philipps – "überakzentuierte Kinnpartie" gehandelt hat. Allerdings ist bemerkenswert, wie Philipps mit den Phantombildern umgeht. Kann es nicht der Angeklagten zugeordnet werden, so handelt es sich um schlechte Wiedererkennungszeugen, deren Erinnerung schon verblaßt war oder die kein so gutes visuelles Gedächtnis hatten. Die anderen, deren Phantombild brauchbar war, lobt er hingegen in höchsten Tönen.

Der Videofilm ist T. schon seitens des FBI in USA gezeigt worden und dann noch zweimal während der Hauptverhandlung. Alle Male hat er Birgit Hogefeld "wiedererkannt" – eine tolle Leistung, immer wieder auf dieselbe Frau zu zeigen, auf die er sich einmal festgelegt hat. Umso bemerkenswerter, daß er die Frau aus dem Western Saloon auf Lichtbildern nicht wiedererkannt hatte. Noch bemerkenswerter, daß Birgit Hogefeld ja heute ganz anders aussieht als damals – zumindest nach der Philipp'schen Logik, die ja davon ausgeht, daß das Paßfoto die Frau von damals wiedergibt. Aber T. hat halt alles richtig gemacht und ganz sicher einkalkuliert, daß die Frau heute ganz anders aussehen muß.

Dazu bemerkt Philipps zu dem Videofilm noch: die Vergleichspersonen seien so ausgesucht worden, wie die von den Zeuginnen und Zeugen 1985 (Air Base / Pimental) bzw. 1988 (Tietmeyer) beschriebene Frau zehn Jahre später hätte aussehen können. Also andere Haarfarbe und Statur. Nun war 1985 Birgit Hogefeld erwiesenermaßen 29 Jahre alt und damit aus der Wachstumsphase heraus. Wie Philipps mit seiner umwerfenden Logik erklären will, daß die Frau 10 cm wachsen konnte, bleibt wohl sein Geheimnis.

Wichtig ist auch, daß die wichtigsten GI–Zeugen "keine Ausfallerscheinungen" hatten. Zwar haben sie zugegeben, das eine oder andere Bier getrunken zu haben, wie viele. läßt sich nicht klären, aber so einige müssen es gewesen sein. Nur einer der GIs wird von einem anderen als "beschwipst" beschrieben, aber ansonsten waren sie als gestandene Männer selbstverständlich nicht betrunken. Allerdings hat der Zeuge W. in der Hauptverhandlung Birgit Hogefeld nicht in den Lichtbildmappen wiedererkannt, sondern auf eine andere Frau (aufgrund ihrer Haarfarbe!) gedeutet. Mehr noch, er hat angegeben, die Frau in einem Artikel des "Idaho Statesman" vom Juni 1990 wiedererkannt zu haben. Das Foto zu diesem Artikel zeigt jedoch Sigrid Sternebeck. Und da Sternebeck es nicht gewesen sein kann, bleibt … Birgit Hogefeld. In dem Artikel wird lang und breit dargelegt, daß Sternebeck wegen Air Base / Pimental gesucht wird, aber das habe seinen guten Zeugen in keinster Weise beeinflußt, so Philipps. Das von W. angefertigte Phantombild habe eine größtmögliche Übereinstimmung mit der Angeklagten gezeigt, auch habe er ein gutes visuelles Gedächtnis. Daß er später auf eine andere Frau deutet, schränkt seine späteren Leistungen zwar ein, macht sie aber nicht unverwertbar. Ganz wie es paßt. Auf dem Videofilm hat er im ersten Durchgang auf zwei Frauen gedeutet. Der erste Durchgang zeigt einen Knastkorridor, der Film ist hier schwarz–weiß. Philipps dazu: es ging hier nicht um das Wiedererkennen eines Gesichts, sondern des Gangs. Birgit Hogefeld ist ja an der Hüfte operiert worden. Aber wie erklärt Philipps, daß W. zwei Frauen herausdeutet, seltsamerweise auch noch die, die sich in Statur und Haarfarbe ähnlich sind, weil die langgewachsenen kräftigen Blondinen einfach nicht passen? Gar nicht.

Wie schon erwähnt, wessen Phantombild oder Wiedererkennungsleistung nicht paßt, dessen "offensichtliches Erinnerungsvermögen" sei "verblaßt". So gibt es die Aussage des GI H., der von einer Frau, 19 bis 21 Jahre, spricht, die er als "graue Maus" bezeichnet. Sein Phantombild ist "stark verzeichnet", die Proportionen sind zu hoch und das Kinn zu spitz zulaufend, insgesamt zu konturlos. Logischerweise waren ihm die Frauen im Videofilm zu alt. Für Philipps dennoch ein brauchbarer Zeuge, denn er beweist, daß er durch den Videofilm nicht beeinflußt worden ist.

Philipps verwahrt sich gegen den Vorwurf der Verteidigung, ein abgeschlossenes Ermittlungsverfahren wegen Air Base / Pimental wiederaufgerollt zu haben, um Birgit Hogefeld damit belasten bzw. erpressen zu können. Natürlich sei es 1985 nicht abgeschlossen worden, das geht ja solange nicht, bis alle Täter hinter Schloß und Riegel sind. Zwar ging man 1985 bis 1990 von Sigrid Sternebeck als Täterin aus, aber erst 1993 habe man erste Erkenntnisse über das Aussehen der Angeklagten während ihrer Zeit in der Illegalität gehabt (der gefälschte spanische Ausweis mit Birgit Hogefelds Paßfoto).

Birgit Hogefeld hatte sich ja bei der Vernehmung der US–Zeugen umgedreht. In der Anklageschrift heißt es nämlich, daß erstmals in der Hauptverhandlung durch eine Gegenüberstellung erwiesen werden wird, daß Birgit Hogefeld die Frau ist. Aber – so Philipps – das war überhaupt nicht so gemeint, wie von der Verteidigung unterstellt, nämlich als Zeugenmanipulation. Vielmehr sei dies als Warnung an den Senat zu verstehen gewesen, derartige Zeugen mit äußerster Vorsicht hinsichtlich ihrer Wiedererkennungsleistung zu betrachten. Auch habe Birgit Hogefeld ja nichts zu befürchten gehabt, denn selbstverständlich sei eine derartige Gegenüberstellung nach unzähligen Lichtbildvorlagen ein guter Revisionsgrund. Klingt gut, aber der 3. Strafsenat am Bundesgerichtshof segnet jeden noch so absurden Unsinn ab. Und was beweist das? Es zeigt, daß Birgit Hogefeld den Männern nicht hat in die Augen schauen wollen, die sie gemustert hatte, bevor sie Pimental abgeschleppt hat.

Eva Haule war ja als Zeugin geladen und hat – widerrechtlich!!! – nichts gesagt. Aber, sie, die in der RAF war, hat kein Problem mit dem Morden gehabt, "doch es gehört sich nicht zu lügen". Das sei ein Ehrenkodex in der RAF. Also habe Eva Haule versucht, nicht zu lügen und trotzdem Birgit Hogefeld nicht zu belasten. Verräterisch sei gewesen, daß Eva Haule sagte, sie wolle mit ihrer Aussage das Urteil des Senats gegen sie nicht bestätigen. Aber – so Philipps – wäre Birgit Hogefeld nicht beteiligt gewesen, hätte Eva Haule die Aussage nicht verweigern müssen. Also war Birgit Hogefeld beteiligt. [An die Möglichkeit, daß Eva Haule deshalb nichts sagt, um die tatsächliche Person nicht benennen zu müssen, denkt er dabei nicht, ist aber eigentlich auch egal. Anm. 2006.]

Bei so viel Logik bleibt mir nur noch die sofortige Liberalisierung der Justiz und der Überführung in kapitalistische Ausbeutungsverhältnisse zu fordern, weil dann derartige Dummschwätzer als erste entlassen werden würden. (Obwohl, sicher sein kann man da nicht.) [Anm. von 1996.]

Birgit Hogefelds Ausführungen zu Pimental zeigten einen "Einblick in das Gedankengut, daß dieser Mordtat zugrunde liegt". Und ein bei Manuela Happe 1990 aufgefundener Kassiber, der von Eva Haule stammt – in Stammheim geschmuggelt –, zeige, daß es egal war, wo die Karre auf der Air Base abgestellt wird.

Birgit Hogefeld ist also schuldig des Mordes etc. im Komplex Air Base / Pimental. Bei Pimental niedrigste Beweggründe. Heimtückisch sei, die Arg– und Wehrlosigkeit der GIs und Beschäftigten auf der Air Base ausgenutzt zu haben. Die hätten nämlich nie und nimmer mit einem Anschlag gerechnet oder rechnen müssen. Und dann noch die Muttern, die im Sprengsatz enthalten waren. Also alles auf der tiefsten Stufe allgemeiner sittlichen Wertung. Erwiesen ist Birgit Hogefelds Mitgliedschaft im Kommando "George Jackson", denn auch wer nur an einer der beiden zusammenhängenden Taten beteiligt war, wußte um die Bedeutung der anderen. Wer ein Auto beschafft oder den GI abschleppt, kann nur zum Kommando gehören, das gebiete schon die Erkenntnisse des Herrn Philipps über die Struktur der RAF, die sein Kollege Hemberger gestern so treffend dargestellt hat.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 27. August 1996

10.05 Uhr. Fortsetzung des Plädoyers der Bundesanwaltschaft. Es liest Oberstaatsanwalt Hemberger zu Tietmeyer, Staatsanwalt Philipps zu Weiterstadt, Hemberger zu Bad Kleinen und Gesamtantrag. Ende um 15.35 Uhr.

Tietmeyer

Birgit Hogefeld habe das Tatfahrzeug, einen Ford Fiesta, am 15. September 1988 in Wuppertal angemietet. Die Anmeldeformalitäten erledigte die wichtigste Zeugin der Anklage, Angelika W.–C. (im folgenden: AWC). Birgit Hogefeld habe einen wie auch immer besorgten Personalausweis einer Daniela Ogornik benutzt, außerdem einen gefälschten Führerschein auf diesen Namen. Die Automieterin unterschrieb aber mit "Ogorlik". Das war AWC aufgefallen, weshalb sie der Frau hinterherlief. Diese habe dann gesagt, Ogorlik sei richtig, worauf AWC gedacht habe, sie habe falsch abgeschrieben. Beim Nachlaufen habe AWC Birgit Hogefeld beim Gehen sehen können.

Warum nun war es Birgit Hogefeld?

1)  Schriftvergleich der Unterschrift "Ogorlik" mit Vergleichsschriften Birgit Hogefelds. Die Objektivität der Gutachterin und die Seriosität des Gutachtens sei zweifellos gegeben, die bloße Einführung des Gutachtens durch Verlesen sei zulässig gewesen. Die Schriftgutachterin Wagner habe Birgit Hogefeld die Unterschrift am 23. September 1988 "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen. [Nur nebenbei, das war drei Tage nach dem Attentat – und erschien als gesichert in der Zeitung, weshalb sie oder ihre Mutter Ruth W. sich bei der Polizei meldete, als sie den Namen Hogefeld mitsamt Belohnungshinweis in der Zeitung gelesen hatte. Anm. 1996.]

Ein Sammelgutachten vom 7. August 1995 bestätigte im wesentlichen diese Einschätzung. Die Logik ist folgende: Vergleichspersonen zur Ermittlung der Schrifturheberidentität können nur RAF–Frauen sein oder solche, die die Bundesanwaltschaft dafür hält. Bei selbigen hätten sich überwiegend abweichende Befunde ergeben. Sie scheiden daher aus, Birgit Hogefeld bleibt übrig und siehe da – es finden sich Übereinstimmungen! Hemberger hält dies für eine "kontinuierliche Bewertung", ein Gefälligkeitsgutachten sei es auf gar keinen Fall, das sei "schlichtweg abwegig". Er muß es ja wissen. [Der BKAler Lang auch. Der berichtete nämlich von Konflikten zwischen TE 11 des BKA und der auftraggebenden BAW. Anm. 2006.]

Die Unterschrift "Ogorlik" sei voll analysierbar und keine Anlehnung an die Originalunterschrift, sondern fiktiv (sagt die Wissenschaftliche Oberrätin Wagner vom BKA). Und Hemberger führt dann die übereinstimmenden Merkmale wie etwa eine "dreieckförmige g–Unterschleife" auf. Davon habe man sich ja auch durch Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung überzeugen können und auch durch die "überaus gründliche Darstellung" der Frau Wagner in ihrem Gutachten hinsichtlich Teile oder Gruppen von Buchstaben. Allein wegen der Kürze des zu analysierenden Schriftstücks sei kein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad herausgesprungen. Wie seriös!

Auch ein Vergleich "Ogorlik" mit demselben Namenszug, zusammengesetzt aus Einzelbuchstaben der Vergleichsproben von Birgit Hogefeld, sei erfolgreich gewesen. Natürlich, und hier entführt uns Hemberger nicht zum ersten und auch nicht zum letzten Mal ins Reich der Spekulation, habe eine noch "rein theoretisch unbekannte Person" die Unterschrift leisten können, aber dies sei ausgeschlossen, da die unbekannte Person die gleichen Schriftmerkmale hätte verwenden müssen. Aber das hätte nie eine Frau aus der RAF getan, denn: "In der RAF ist es unüblich, sich gegenseitig zu belasten." Daher sei Birgit Hogefelds Unterschrift nicht nachgeahmt worden, also ist Birgit Hogefeld die Urheberin.

2)  Birgit Hogefeld sei von AWC wiedererkannt worden, wenn auch "nicht im klassischen Sinne". Denn die Zeugin habe das Gesicht nicht wiedererkannt, sondern ein gravierendes übereinstimmendes individuelles Merkmal anführen können – die Beinform bzw. den Gang der Angeklagten. Bei der "ordnungsgemäß durchgeführten und dokumentierten" Wahlgegenüberstellung in der JVA Preungesheim 1993 habe AWC Birgit Hogefeld an Beinform und Gang wiedererkannt. AWC sprach von einem "schwerfälligen Gang" – ja, so Hemberger als Experte für Frauenbeine, und so kann man das bezeichnen. Birgit Hogefeld sei an beiden Oberschenkelknochen operiert worden.

Und daß AWC bei der ersten Lichtbildvorlage 1988 treffsicher Sigrid Sternebeck ausgeguckt hatte, spricht ganz und gar gegen die Angeklagte. Weil, Sternebeck war es ja nicht; aber – Birgit Hogefeld muß so ausgesehen haben wie auf ihrem Paßfoto, und das sah Sternebeck zum Verwechseln ähnlich. Also meinte AWC natürlich nicht Sternebeck, sondern Birgit Hogefeld, die ja nicht so aussah wie in den Lichtbildmappen. "Eine Entlastung der Angeklagten findet insofern nicht statt." [Und da dachte ich immer, eine Justiz im Rechtsstaat müsse belastendes Material finden. Anm. von 1996.]

AWC hatte 1988 den Gang der Automieterin nicht erwähnt, da sie damals aussagte, die Frau habe das Auto bestiegen, als AWC vom Büro aus den Hof erreichte. 1993 fiel ihr dann das gleiche Gangbild auf. Das erklärt sich dadurch, daß – wie wenig "ordnungsgemäß" ! – AWC 1988 nicht nach den Besonderheiten im Gangbild gefragt worden sei. [Und ich dachte immer, daß Polizeibeamte auch gezielt nach besonderen Merkmalen fragen würden. Anm. von 1996.] Als sie 1993 damit konfrontiert wurde, fiel es ihr auf einmal wieder ein. Wenn AWC nun in der Hauptverhandlung von "O–Beinen" sprach, so darf das nicht in medizinischem / orthopädischem Sinn verstanden werden. [Hauptsache, die Zeugin sagt irgendwas zur Beinform, vielleicht einfach deshalb, weil sie nach 1993 mal danach gefragt wurde. Und ob die Angeklagte dann hinkt, X– oder O–Beine hat, oder sonstwas, alles fällt unter diese "Auffälligkeit". Anm. 1996.]

Auch die Angabe zur Größe stimme [die dürfte für 30% aller Frauen stimmen, so irgendwas zwischen 1,65 und 1,70 m]. Zwar habe die Mutter von AWC die Augenfarbe als "wahrscheinlich blau" bezeichnet [und in der Hauptverhandlung nachgebessert: wahrscheinlich habe Birgit Hogefeld damals farbige Kontaktlinsen getragen!], aber dies "vermag nicht zu entlasten". Denn auch der Ehemann der AWC habe die Augenfarbe als braun bezeichnet und das sei sie ja auch. Und wenn ansonsten AWC eine sehr allgemein gehaltene Personenbeschreibung abgegeben habe, so schließe dies nicht aus, daß Birgit Hogefeld die Automieterin war.

Also einfach Umkehr der Beweislast!

Die Zeugin AWC habe sich über den Verlust ihres Autos geärgert und – Hembergers Logiksalto – dies spreche für die "Offenheit und Ehrlichkeit der Zeugin W.–C.". Und so sei es ein Eingeständnis des schlechten Gewissens, wenn Birgit Hogefeld deren Ehemann nicht ins Gesicht sehen wollte.

Es gebe also keine vernünftigen Zweifel daran, daß Birgit Hogefeld die Anmieterin gewesen sei. Die "Ähnlichkeiten im Aussehen", ihre Mitgliedschaft in der RAF, die ja nur wenige weibliche Mitglieder habe [was statistisch betrachtet nicht einmal stimmt, Anm. 2006], und die Unterschrift würden dies belegen. Und der Herr Spekulatius dann wieder: Eine unbekannte Frau mit gleicher Beinform [wieso eigentlich ?], Größe [viele], Figur [er, der wahre Kenner], Augenfarbe und den gleichen schreibspezifischen Merkmalen sei undenkbar.

Das Auto wurde beim Anschlag am 20. September 1988 in Bonn als Doublettenfahrzeug benutzt. Vom 16. bis zum 20. September zum Ausspähen mit Vermessungsstangen, was aber so unprofessionell geschehen sei, daß es einigen Anwohnern und Anwohnerinnen aufgefallen sei. Am 20. September um 8.30 Uhr habe dann das "Kommando Khaled Aker" Tietmeyers Auto beschossen. Mit einer Repetierflinte seien vier Schüsse abgegeben worden. Tietmeyer habe nicht mit einem Anschlag gerechnet. Tür und Heck seien getroffen und ein Vorderreifen zerschossen worden. Dann das Kommando geflohen. Dies habe Tietmeyer "eindrucksvoll geschildert". [Es muß da so Justizchiffren geben, wonach "eindrucksvoll" und""ordnungsgemäß" eine bestimmte unhinterfragbare Symbolik enthalten. Anm. 1996.]

Dann habe das Kommando noch eine – wie verwerflich – Ordnungswidrigkeit begangen, als es verbotenerweise auf einem Forstweg davonfuhr. Dort sei es zwei Forstbeamten aufgefallen, die – wie es sich für gründliche deutsche Beamte gehört – das Autokennzeichen aufgeschrieben haben. Im Fahrzeug sei später ein Schreiben, unterzeichnet von der RAF und der Brigate Rosse, gefunden worden. "Darin wird der untaugliche Versuch unternommen", den Anschlag zu begründen. Aber so untauglich, daß er es auch nicht wiedergeben wolle. [Könnte ja plötzlich einen Sinn ergeben, daß Tietmeyer beschossen wurde; selbiger hatte sich am 9. Februar 1995 als völlig verwundert geäußert, daß ausgerechnet er, der es mit Sozialethik hat, erschossen werden sollte. Anm. 1996.] In einem zweiten Schreiben habe die RAF dann erklärt, daß und warum der Anschlag gescheitert sei.

Daß es eine RAF–Waffe war, die am Tatort zurückgelassen wurde, ergibt sich daraus, daß sie im Waffengeschäft Walla 1984 gestohlen worden sei, so wie auch andere Waffen, die bei Eva Haule, Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams aufgefunden worden seien.

Das Ganze sei eine "menschenfeindliche und selbstüberhebliche Einstellung der Terrorbande RAF" gewesen, auch daß der Fahrer (Josef N.) "gezielt ausgeschaltet werden" sollte, um das Fahrzeug anzuhalten.

Insgesamt also zweifacher Mordversuch. Er kann sich in seiner Argumentation offensichtlich nicht mit sich selbst einigen. Einerseits sagt er, durch die verklemmte Maschinenpistole sei der Tötungsversuch fehlgeschlagen, bei dem die RAF damit rechnen mußte, daß der Fahrer getötet wird. Andererseits waren die niedrigen Beweggründe so heimtückisch (und nach allgemeinem sittlichen Empfinden auf tiefster Stufe stehend), daß die Tötung des Fahrers geplant gewesen sei. Jedenfalls zutiefst verachtenswert. Blinder, fanatischer Haß. [Ja, Deutsche morden halt sauber und ordentlich. Anm. 1996.] Die Heimtücke sei, daß die Opfer wehrlos, da unbewaffnet, gewesen seien und keinen Angriff erwartet hätten. Nur ein generelles Gefahrenbewußtsein. Weder bewaffnet noch Auto gepanzert. Keine reelle Chance bei Gegenwehr, also wehrlos. "Diese feige Vorgehensweise ist den Mitgliedern der RAF eigen." Dann doziert er noch, ob es nur Beihilfe oder Mittäterschaft war, und kommt zu dem überraschenden Ergebnis, daß selbstverständlich Mittäterschaft.

Dann wird seltsamerweise passend der Senat angerufen und die Hauptverhandlung um 11.15 Uhr für 20 Minuten unterbrochen.

Weiterstadt

Der schlechtere Vorleser der Beiden (Philipps) fährt fort. Das macht das Ganze zu einer noch größeren Qual.

Am 27. März 1993 um 5.10 Uhr sprengte das Kommando Katharina Hammerschmidt den Knast Weiterstadt. Eine Frau war Mitglied des Kommandos. Sie zwangen einen Wachmann, mit ihnen in den Zellentrakt zu gehen. Dem Armen "blieb keine andere Wahl". [Wie hab ich das denn zu verstehen? Besser eine Wahl und ein paar Tote mehr? Anm. 1996.] Die Zelleninsassen, Justizbeamten–Azubis, wurden geweckt, mit Waffen bedroht und gefesselt zwecks "Evakuierung des Gebäudes Nummer 11". Erst dachten die Azubis an eine Übung, aber der Wachmann hatte erhebliche Angst. Den frierenden Azubis wurden Decken gereicht, später in einem Transporter gefesselt und weggefahren. [Die Medienpropaganda zur RAF führte dann dazu:] Die Azubis nahmen Benzingeruch am Fahrzeug wahr und dachten, sie würden jetzt angezündet. Bei "Temperaturen um den Gefrierpunkt" mußten sie notdürftig bekleidet [und mit Decken] zwei Stunden ausharren, bis sie befreit wurden. Mit fünf Sprengsätzen wurde der Knast in die Luft gejagt. Der Zeitpunkt läßt sich – Daseinsberechtigung für eine Behörde – auch durch eine Erdbebenstation bestimmen.

Zum Schadensumfang: "Viele Bürger des Landes Hessen sind dadurch betroffen." Sie müssen jetzt Steuern zahlen, um den Knast wieder neu aufbauen zu lassen. Wieviele Krankenhäuser, Frauenhäuser, Asylantenversorgungen, Sozialhilfebedürftige etc. hätte man davon bauen bzw. unterhalten können? [Nun, spätestens seit der "Operation Sichere Zukunft" stellt sich auch diese Frage nicht mehr. Anm. 2006.] Fazit: "besonders abartig". Und die armen Wachleute und Azubis hatten Druckstellen an den Handgelenken von ihrer Fesselung her.

Ob Birgit Hogefeld bei denen dabei war, die per Leiter die Mauer überkletterten, muß offen bleiben. Die Personenbeschreibungen seien bis auf wenige Abweichungen auf Birgit Hogefeld übertragbar. [Und so vage sagte er es auch.] Aber jetzt kommt's – Purzelbaum läßt grüßen!

Weil die weibliche Täterin sich mit einem Mann aus dem Kommando besonders gut verstand, kann es sich nur um Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams gehandelt haben. Weil die Anführerin eine Frau war, muß es Birgit Hogefeld gewesen sein. Und weil Birgit Hogefeld bei der Aussage eines Wachmannes, der morgens zur Arbeit kam und eine von der RAF gespannte Flatterleine mit Warnschild mißachtete und weiterfuhr, sich an den Kopf langte, war Birgit Hogefeld die Frau.

[Aber – es gibt ja auch noch die wissenschaftlichen Beweise aus der "Fälscherwerkstatt" des BKA – wie Birgit Hogefeld selbige Abteilungen zu nennen beliebte.]

Auf Autopolstern und der Strickleiter fand man Faserspuren. Rote und pinkfarbene und auch andere. Diese wurden – wer hätte es gedacht? – "ordnungsgemäß" und "spurenschonend" gesichert. Und in Bad Kleinen bzw. Wismar fand man dazu passend eine weinrote Strickjacke und eine pinkfarbene und eine dunkelblaue Jogginghose. Per Test habe man herausgefunden, daß nach fünf Minuten Sitzen auf dem Autopolster des Beifahrersitzes zwischen 1027 (1. Versuch) und 540 Fasern (3. Versuch) hängen blieben. [Und wieviele waren es am 27. März – und hatte die Strickjacke Abnutzungserscheinungen und wenn ja, welche? Und wieviele dieser Faserunikate gibt es? Muß der Kapitalismus und die Massenproduktion noch erfunden werden? Fragen, die sich ein Hemberger besser nicht stellt. Anm. 1996.]

Mittagspause von 12.30 bis 13.35 Uhr.

Bad Kleinen

Und jetzt wieder Hemberger.

Birgit Hogefeld habe lang und breit erklärt, keinen Schußwaffeneinsatz geplant zu haben (allenfalls zur unblutigen Geiselnahme oder als Drohgebärde) und daß die Deeskalationserklärung sich in Weiterstadt bestätigte. Aber dagegen spreche:

Es gab eine Verabredung zwischen ihr und Wolfgang Grams. Das sei das Verhalten von Mitgliedern der RAF bei Verhaftungen. Auch Birgit Hogefelds Äußerungen zu Steinmetz und einer unbekannten Person würden dies belegen. Ihre persönliche Verbundenheit zu Wolfgang Grams.

1)  Es sei gerichtsbekannt [per Zitatenkartell], daß es eine solche Verabredung gebe.

2)  Zahlreiche Mitglieder der RAF hätten sich zwischen 1972 und 1984 so verhalten, zuletzt Manuela Happe, als sie [Wink mit dem Zaunpfahl an den Senat! Anm. 1996.] den Vorsitzenden eines Stammheimer Strafsenats ausspähte [nur weil der einige Kilometer entfernt wohnte]. Bei Eva Haules Festnahme 1986 war es der "beherzte zielstrebige Zugriff" gewesen, der einen Schußwechsel verhindert habe.

3)  Birgit Hogefelds Einlassung vom 15. November 1984 zu Weiterstadt war "vom Ansatz her nicht geeignet". Eine Gewaltaktion wäre den Sympathisanten "nicht zu verkaufen gewesen". Wie hätte Birgit Hogefeld sich wohl verhalten, wenn sich die Wachleute gewehrt hätten? Auch sei es keine Festnahmesituation gewesen.

4)  Steinmetz und die unbekannte dritte Person. Hemberger ist freundlich und unterstellt, daß Birgit Hogefeld tatsächlich geäußert habe, nicht schießen zu wollen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte zu der dritten Person, ob diese auch die Wahrheit gesagt habe. [Rechtsanwalt Ronte hatte die Aussage dieser dritten Person als Zeuge vom Hörensagen wiedergegeben. Was bei V–Leuten immer glaubwürdig ist, ist es hier natürlich nicht. Anm. 1996.] Dies sei jedoch ein reines Phantasiegebilde gewesen. Denn bei einem Treffen in der Illegalität sei man immer von einer Verhaftung bedroht [naja, eine in etwa zehn Jahren, Anm. 1996] und wenn man nun nach der sichtbaren Waffe gefragt werde, weiß man ja warum und antwortet so, daß das Vertrauen der anderen Person nicht verloren geht.

5) Bewaffnung von Birgit Hogefeld und Wolfgang Grams: schwere Bewaffnung, also Absicht, auch damit zu schießen. [Jetzt können wir also die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen die Bundesregierung wegen Bundeswehr erwarten. Denn: da schwer bewaffnet, werden die auch schießen wollen. Anm. 1996.] Und – wie verwerflich – keine Platzpatronen, sondern "echte" Schußwaffen mit "scharfer" Munition. Zeigt den Einsatzwillen.

6) Verhalten von Wolfgang Grams. "Reaktionsschnell zog er die Waffe." Also antrainiert und geübt. Wußte nicht, daß Birgit Hogefeld schon verhaftet wahr. Schießt also absprachegemäß. Erachtete die Situation nicht als aussichtslos. Das muß sich die Angeklagte anrechnen lassen.

7) Beziehung zwischen Wolfgang Grams und Birgit Hogefeld. "Lebens– und Schicksalsgemeinschaft". [Liest halt schlechte Romane. Anm. 1996.] Da sie sich zugegebenermaßen öfter über den Tod unterhalten haben, sei der Schußwechsel geplant gewesen. Auch, weil Birgit Hogefeld gesagt hat: "Wir haben das Recht zur Selbstverteidigung."

8) Örtlichkeit und Tatablauf stehen durch die Aussage von GSG Nummer 4 fest. [Lautes Hohngelächter im Saal.] Der funkte erst, daß die drei das Billardcafé verlassen, ging Treppe runter, sah sie frei rumlaufen, ging Richtung Birgit Hogefeld, dann kam Zugriffssignal. Er nahm Birgit Hogefeld fest. Wolfgang Grams wurde "sinngemäß" [ordnungsgemäß] angerufen: "Halt, Polizei, stehen bleiben!" Der aber weg, dreht sich am Bahnsteig angekommen um und feuert. Der erste Verfolger, Newrzella, hatte seine Waffe noch nicht gezogen. Anschließend "kam" Wolfgang Grams "zu Tode".

Der Lokführer T. habe ausgesagt, daß die beiden Verfolger von Grams die Waffe noch nicht gezogen hatten, sondern dieser den Schußwechsel eröffnet hatte. [Nun gibt es das Problem, daß T. von lauten Geräuschen in der Unterführung gesprochen hatte. Anm. 1996.] Die Geräusche in der Unterführung lassen aber keinen Schluß auf Schüsse zu. Weil – nachher waren die Schußgeräusche intensiver als die Geräusche aus der Unterführung. Und dann stellt Hemberger "rein fürsorglich" einen hilfsweisen Beweisantrag, sollte der Senat ihm nicht darin folgen, daß Wolfgang Grams zuerst schoß. Dann solle ein Martin J. geladen werden, der soll nämlich gesehen haben, daß Wolfgang Grams zuerst schoß, als er sich mitten zwischen dem Pfeiler des Bahnsteigdachs und dem Gleisvorsprung befand. [Ja, was ist denn das? Schoß Wolfgang Grams jetzt nicht mehr, als er direkt oben angekommen war, die Treppe runter? Anm. 1996.]

Die Obduktion Newrzellas habe einen Schußkanal ergeben, wonach der Schuß "aus Richtung des Grams abgegeben sein muß". Es könne ausgeschlossen werden, daß Newrzella von seinen nachfolgenden Kollegen erschossen wurde. Die Verteidigung solle jetzt den "untauglichen Versuch unterlassen", irgendwelche Szenarien zu entwerfen. Auch stammen die Projektile aus dem Körper Newrzellas eindeutig aus der Waffe von Wolfgang Grams. Die Verteidigung solle damit aufhören anzuzweifeln, daß vom Wissenschaftlichen Dienst in Zürich bzw. vom LKA Nordrhein–Westfalen die Projektile Newrzella untersucht worden sind. Diese seien schließlich [und hier sagt er bezeichnenderweise nicht "ordnungsgemäß"!!!] bei der Obduktion von anwesenden Beamtinnen und Beamten des BKA als Asservate 4.7 und 4.8 eingetragen worden. Der Weg nach Zürich sei aus den Akten nachvollziehbar. [Ja ja, wie war das noch? Die Asservate werden von Professor Brinkmann in Münster untersucht, bevor sie laut LKA–Protokoll dort eintrafen. Anm. 1996.]

Dr. Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst ist ok. Sackunde, Erfahrung, blabla. Während die Sachkunde und Unvoreingenommenheit von Bonte mehr als zweifelhaft sei. Auch das OLG Rostock habe jetzt Bontes Argumentation als abwegig verworfen.

Somit ergibt sich: mittäterschaftliche Verantwortung; bedingte Tötungsabsicht; Handeln im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses; Wolfgang Grams wollte nicht nur sich, sondern auch Birgit Hogefeld schützen; daß Birgit Hogefeld zum Schießen nicht mehr in der Lage war, ändere an Wolfgang Grams' Verhalten nichts. Grams habe Newrzella erschossen und wollte sechs Polizeibeamte erschießen. Niedrige Beweggründe: er wollte einer Festnahme zuvorkommen, nicht als RAF–Mitglied identifiziert werden und weiter in der RAF wirken.

Hemmungslose Eigensucht. [Adjektiv fehlt] Selbstüberheblichkeit. Beispiellose Brutalität. [Der schaut wohl nie TV. Anm. 1996.] Unerheblich, ob per Ideologie das Handeln nicht richtig eingeschätzt wurde. Und dann trug Birgit Hogefeld auch noch eine Waffe "ohne die erforderliche Erlaubnis"! [Ja, die Lizenz zum Töten haben andere. Anm. 1996.]

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten: nur weniges in der Hauptverhandlung eingeführt, auch wenig Positives. In der Schulzeit lernte sie Französisch und Spanisch [weil sie sich auf spätere Treffen mit Action Directe und die Benutzung eines spanischen Passes vorbereiten wollte, Anm. 1996]. Studierte Jura, wurde 1981 exmatrikuliert. Und dann bezieht sie noch Sozialhilfe und Wohngeld vom Staat, den sie bekämpft – als "angehende Revolutionärin"!

Die Angeklagte habe von Moral und moralischer Verwerflichkeit [vor allem in Zusammenhang mit Pimental] gesprochen. Die BAW sei kein Moralapostel. Aber an den eigenen hohen Wertanschauungen müsse sie sich messen lassen. Hembergers Urteil fällt erwartungsgemäß negativ aus. "Schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit." Daher: lebenslange Freiheitsstrafe für Morde unter dem Deckmantel eines [Adjektiv fehlt] Kampfes. Es sei gemeiner Mord. Birgit Hogefeld habe [in ihrer Erklärung vom 21. Juli 1995] ihren Eltern Schweigen zum Dritten Reich vorgeworfen. Wollte davon wissen, ahnte eine ungeheure Schuld. Ahnen täte er [Hemberger] nichts, aber wissen.

Pause von 14.45 bis 15.05 Uhr.

Strafzumessung

Pimental – Raubmord
Air Base – Mittäterin bei zweifachem Mord und zweifachem Mordversuch
Tietmeyer – Mittäterin bei zweifachem Mordversuch
Weiterstadt – Mittäterin bei der "vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion" und "vorsätzlicher Körperverletzung"
Bad Kleinen – Mittäterin bei einfachem Mord und sechsfachem Mordversuch alles in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und ein paar Kleinigkeiten wie Waffenbesitz und Urkundenfälschung

Pimental und Air Base – jeweils Lebenslänglich. Gesetzlich mögliche Milderungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Die Schwere der Schuld sei zusammenfassend zu würdigen. Strafmildernd: nicht vorbestraft, fühlte sich subjektiv im Recht, seit der Tat seien mehr als zehn Jahre verstrichen, Mitbeteiligung an Deeskalationserklärung der RAF 1992. Straferschwerend: Direkter Vorsatz bei Pimental. Hat ihn abgeschleppt und den Mördern zugeführt. Mindestens zwei Mordmerkmale erfüllt: Straftat ermöglicht und niedrige Beweggründe. Menschenverachtende Gesinnung. Bei Air Base erneut mehrere Mordmerkmale. Heimtücke, gefährliche Mittel und niedrige Beweggründe. Weitere schwere Straftatbestände wie Sprengstoffexplosion und Mitgliedschaft in der RAF. Absicht, daß es Tote gibt. "Es gibt kaum einen eindeutigeren Fall der besonderen Schuldschwere."

Tietmeyer – Lebenslänglich. Bei mildernden Umständen wäre Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre. Tatumstände lassen keine Milderung zu: kriminelle Energie, sorgsame Vorbereitung, Gefährlichkeit des Versuchs, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Tat in vollem Umfang durchgeführt, nur acht Jahre vergangen (":nur" angesichts großen Sühnebedürfnisses), Persönlichkeit der Angeklagten verdient keine Nachsicht, aus verblendeter Energie gehandelt, einfach Andersdenkenden ermorden zu wollen [naja, Tietmeyer hat ja nun nicht einfach "anders gedacht", Anm. 1996], Tatunrecht und Tatschwere unberührt durch Deeskalationserklärung, außerdem keine Reue seitens Birgit Hogefelds. Aber insgesamt schulderhöhende Umstände ausgeglichen, daher keine besondere Schwere der Schuld.

Weiterstadt – 15 Jahre (Höchststrafe). Zwar Bemühen um Leben und Gesundheit, aber mit enormer verbrecherischer und krimineller Energie und dann noch der gravierende Schaden von 123 Millionen DM.

Bad Kleinen – Lebenslänglich. Mehrere Mordmerkmale erfüllt: niedrige Beweggründe und Ermöglichen einer Straftat; erschwerend Waffenbesitz und Mitgliedschaft RAF; daher besondere Schuldschwere.

Insgesamt Lebenslänglich als Gesamtstrafe bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 29. August 1996

Beginn um 9.45 Uhr, Ende gegen 10.30 Uhr.

Zunächst fragt Birgit Hogefeld den Strafsenat, warum sich ihre Haftbedingungen seit gestern verschärft hätten. Sei dies eine prozeßflankierende Maßnahme? Einzelhof, kein Gemeinschaftsessen etc. Richter Schieferstein antwortet: es sei beim Hessischen Rundfunk ein Telefonanruf eingegangen, daß für heute ein Befreiungsversuch geplant sei. Die Person sei ermittelt, von ihr bestehe keine Gefahr, daher werde die Anstaltsleitung die Sondermaßnahmen wieder zurückfahren.

Nebenklagevertreter Heumann plädiert:

Angesichts der Prozeßakten im Umfang von 25.000 Blatt in 90 Aktenordnern, benötige man beim genauen Lesen (eine Seite in zwei Minuten) 21 Arbeitstage. Er habe 340 DM für die Prozeßvorbereitung erhalten. Hier müsse der Gesetzgeber angesichts größerer Prozesse für den Opferschutz / die Nebenklage eine verbesserte Möglichkeit [zum Geldverdienen] finden. Ansonsten hier nur stichwortartig seine Ausführungen:

Bezug auf Helmut Pohl zur RAF–Politik der 80/90er Jahre, wo er sagt "Anreihung von Bestrafungsaktionen".

Pimental als "Fehler" zu bezeichnen, aber nichts zu Air Base zu sagen.

US Army: habe in Zeiten des Kalten Krieges "die Freiheit in Europa und Deutschland gesichert".

Ohne Army keine Montagsdemonstrationen und Wiedervereinigung.

Über die Air Base Völkermord in Kuwait verhindert (Kuwait befreit)

Von Air Base Hilfe für das ehemalige Jugoslawien (eingeschlossene Gebiete / Luftbrücke).

Bundesbahnmuttern bei Air Base–Aktion verwendet.

Leidensgeschichte der Opfer.

Mutter könne nicht mit ihren Kindern herumtollen; ein angehender Profigolfer sei jetzt nur Platzwart.

Faires Verfahren gegeben: 90 Verhandlungstage; Pausen während der Hauptverhandlung gewährt; Rechtsbeistand Bonte bei Pfister–Anhörung gewährt, aber Bonte war zu feige, in direkte Konfrontation mit Pfister zu treten.

Unter dem "Deckmantel der Instanz der Katholischen Kirche" habe Pfarrer Janssen am 13. März 1995 über die Katholische Nachrichtenagentur sich über den Prozeß ausgelassen; Seelsorgerbesuch (besonderes Vorrecht) beantragt; und das bei gravierendem Priestermangel.

Spürbar nachlassendes Interesse der Sympathisantenöffentlichkeit.

Verteidigung habe dies zum Grams–Tribunal machen wollen, sei zurecht gescheitert.

Politische Gesinnungsgenossen, wie Janssen.

Weiterstadt: beklagt er; die Haftbedingungen in Preungesheim habe Birgit Hogefeld mit zu verantworten; wo doch Weiterstadt schon als Luxusknast galt, hätte doch in ihrem Sinne sein müssen.

Legt ihr Kronzeugenregelung nahe: "Sie können noch Einfluß auf Ihre persönliche Zukunft nehmen."

Birgit Hogefeld sei doch "klug und intelligent genug".

 

Hauptverhandlung am Montag, 9. September 1996

Beginn um 13.05 Uhr; Ende um 15.20 Uhr, Pause zwischen 13.55 und 14.15 Uhr. Presse: erst fünf, dann drei.

Beginn des Plädoyers der Verteidigung:

1) Allgemeines von Rechtsanwältin Seifert

2) Rechtsanwalt Fresenius zu Weiterstadt

Kriegsführungsmentalität bei der Bundesanwaltschaft

Lang vom BKA hatte Gefährdungsanalyse verfaßt, demnach – nach der Deeskalationserklärung der RAF von 1992 – gab es keine Gefährdung für Personen mehr. Dieses von Lang herausgearbeitete Ergebnis sollte rückgängig gemacht werden. Der Apparat braucht sein Feindbild, sonst gibt es kein Geld und keine Macht mehr. Drohung: keine Beförderung oder bei guter Führung Beförderung in Aussicht gestellt. BAW war mit mehreren Bundesanwälten massiv bei Zachert. BAW war mit Bundeslagebild und Gefährdungslage(analyse) nicht einverstanden und bezeichnete die zuständige Abteilung TE 11 des BKA als "ausgesprochenen Störfaktor". Widerspenstige TE 11–Beamte wurden versetzt oder suspendiert.

Auch wenn die Bundesanwaltschaft Rituale der Vergangenheit aufführt, so wurde doch Birgit Hogefeld in den Medien nicht zur gefährlichen Terroristin stilisiert. Ihr die Beteiligung an Air Base / Pimental vorzuwerfen – acht Jahre nach Abschluß des Verfahrens – geschah nicht aus juristischen Gründen, sondern um sie moralisch zu diskreditieren.

Im Juli 1993 gab es nur einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in der RAF und Tietmeyer gegen sie. Das bedeutete keinesfalls zwangsläufig lebenslänglich. Bundesanwalt Schulz am Tag ihrer Festnahme zu ihr: sie werde keine Perspektive mehr in Freiheit haben, wenn sie nicht kooperiere. Diese Drohung wurde in der Anklageschrift umgesetzt, nachdem Birgit Hogefeld sich geweigert hatte, die Kronzeugin zu spielen. Im Januar 1994 wurde der Haftbefehl um Weiterstadt und Newrzella / Bad Kleinen erweitert. Selbst in der bürgerlichen Presse (etwa "Zeit") gab es deswegen heftige Kritik. Im März 1994 tauchte plötzlich in der Anklageschrift der Komplex Air Base / Pimental auf. 1985 hatte keiner der Autoverkäufer Birgit Hogefeld als Käuferin identifiziert, sondern nach Lichtbildern Sigrid Sternebeck (heute Friedrich). Bei einer Gegenüberstellung mit Sternebeck nach deren Entdeckung in der DDR 1990 meinte einer der Verkäufer, eine BKAlerin (Vergleichsperson) "sicher" zu identifizieren. Laut BAW sollen Lichtbilder von Sternebeck aus den 80er Jahren einem Foto von Birgit Hogefeld von Anfang der 90er Jahre ähneln.

In der Anklageschrift heißt es zudem – was belegt, daß die BAW nichts in der Hand hatte –, erst durch eine Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung werde sich erweisen, ob Birgit Hogefeld die Autokäuferin ist. Diese windige Anklage wurde zugelassen. Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien. Dieser Senat vertritt eine Kollektivitätsthese zur RAF, die unwiderlegbar, da gerichtsbekannt ist. So eine zirkuläre Argumentation wäre in jedem nichtpolitischen Verfahren undenkbar. Außerdem vertritt der Senat eine seinen Bedürfnissen angepaßte Kollektivitätsthese, die nicht der von Brigitte Mohnhaupt im Prozeß in Stammheim 1976 formulierten entspricht. (Wird von Rechtsanwältin Seifert zitiert.) "Wer ist Kommandomitglied? Das bestimmt die Bundesanwaltschaft."

Interessanterweise wurde Sternebeck nicht als Kommandomitglied angeklagt und verurteilt, obwohl bei ihr dieselben Kriterien gelten wie jetzt bei Birgit Hogefeld. Auch Sternebeck soll Autos für die Schleyer–Entführung angemietet haben. Verurteilt wurde sie jedoch hierbei als Helferin. Dort wurde eingehend auf Sternebecks Motivation etc. eingegangen. Hier jedoch hätte dazu eine Beweisaufnahme stattfinden müssen, die es jedoch nicht gab, eine Beweisaufnahme dazu, wieso Birgit Hogefeld als Kommandomitglied und damit Mittäterin zu gelten habe. Dazu gehören: Interesse am Taterfolg, Tatherrschaft oder der Wille dazu, ihre Stellung in der RAF. Nichts davon wurde untersucht.

Eine Studie aus dem Innenministerium kommt übrigens zu einem anderen Ergebnis als der 5. Strafsenat, was die Kollektivität der RAF betrifft.

Geradezu skandalös, daß die BAW im Plädoyer sagt: Birgit Hogefeld habe nichts bestritten, sondern nur geschwiegen. Dies – eigentlich selbstverständlicher Pfeiler der StPO – hätte weder erwähnt gehört noch dürfe es gegen Birgit Hogefeld verwendet werden. Geschah jedoch durch Bundesanwalt Hemberger.

Weiterstadt

Wenn schon der Sachschaden in Weiterstadt so wichtig ist, hätte erwähnt gehört, daß das BKA die Baustelle ein Jahr lang blockiert hatte, ohne bis heute geklärt zu haben, mit wieviel Sprengstoff der Knast in die Luft gejagt wurde. Geschätzte Kosten dieser Verzögerung: 8 Millionen DM.

Laut Plädoyer BAW könne offen bleiben, ob Birgit Hogefeld in Weiterstadt in bewußter Nacht direkt beteiligt war. Die Personenbeschreibung der Justizbeamten jedenfalls schließt Birgit Hogefeld aus.

Rechtsanwalt Fresenius stellt hierzu einen ersten Antrag: Falls der Senat der Meinung sei, Birgit Hogefeld habe sich in Weiterstadt aufgehalten, seien vor Urteilsverkündung zwei [benannte] BKAler zu laden, die Personenbeschreibungen der Überfallenen wiedergeben könnten. Demnach sei die Frau des Tatkommandos etwa 1,55, höchstens 1,60 groß gewesen. Birgit Hogefeld mißt 1,64 m.

2. Antrag als Ergänzung zum ersten. Einen [benannten] Beamten des Polizeipräsidiums Darmstadt und einen [benannten] BKAler zu laden. Demnach gab es eine Personenbeschreibung der Frau: 1,55 bis 1,60; 20 bis 26 Jahre; badischer Dialekt.

Ansonsten scheine ja hier die selbst attestierte eigene Sachkunde des Senats zu zählen. Jedenfalls hatte er es als unerheblich bezeichnet, ob Birgit Hogefeld nach ihrer Hüftoperation in der Lage war, die Mauer übersteigen zu können.

Aber es gibt noch das Fasergutachten vom 9. März 1995. Im Auftrag der BAW verfaßt von "ihrer Ermittlungsbehörde BKA". Eine Identität von in Weiterstadt gefunden Fasern mit in Bad Kleinen sichergestellten Bekleidungsstücken zu behaupten, ist wissenschaftlich nicht haltbar.

3. Antrag: Falls der Senat behaupten will, Birgit Hogefeld sei die Spurenverursacherin gewesen, beantrage er, ein polizeilich ungebundenes Sachverständigengutachten erstellen zu lassen vom Deutschen Wollforschungsinstitut an der RWTH in Aachen. Ergebnis wird sein, daß eine Identität wissenschaftlich nicht feststellbar, allenfalls Annäherungswerte möglich sind. Lediglich der Schluß: es könne nicht zwingend ausgeschlossen werden. Hier Verweis auf Massenware der Kleidungsstücke bzw. der benutzten Textilien.

3a. Antrag, hilfsweise Dr. Adolf vom BKA zu laden. Wird darlegen, daß das Wollforschungsinstitut in Material etc. überlegene Forschungsmethoden besitzt. Auch sei wissenschaftlich nur gesichert, daß es nicht auszuschließen ist, daß die Fasern vom Kleidungsstück herrühren.

Massenware sei kein Fingerabdruck. Und selbst wenn: Ein gewisses Kleidungsstück kann Kontakt zu einem bestimmten Gegenstand gehabt haben (hier der zum Übersteigen der Mauer benutzte Teppich), was aber nicht beantwortet, wer wo wie die Fusseln dort aufgebracht hat. Auch sei die Asservierung nicht direkt in Bad Kleinen erfolgt, ohne daß der Weg nachzuvollziehen ist. Frage der "Reinheit" des Spurenträgers. Wo war der Teppich, in welcher Wohnung, wer (eventuell eben auch nicht aus der RAF) hatte Zugang? Alles ungeklärt.

4. Antrag: 2 [benannte] BKAler werden aussagen, daß nicht bekannt sei, wo die Weiterstadt–Aktion geplant worden sei (Wohnung, Räumlichkeiten). Nichts bekannt zu eventuellem Aufenthalt von Mitgliedern der RAF, die nicht zum Kommando gehörten.

Das OLG Düsseldorf hat in einem rechtskräftigen Urteil (gegen Mitglieder der IRA) festgestellt, daß Spuren aus einer konspirativen Wohnung auf einem später sichergestellten Gegenstand nicht aussagen, daß jemand zum Kommando gehörte. Auch bei IRA need–to–know–Prinzip gültig.

Kleidertausch bei der RAF. Die BAW behauptet, die Kleidungsstücke seien typisch weiblich, eine Weitergabe scheide daher aus. BAW reduziert die Weiterstadt–Aktion auf die Beziehung Wolfgang Grams / Birgit Hogefeld.

5. Antrag: zu Kleidertausch, daß "in der Gruppe" gemeint ist und nicht unter den Frauen der RAF (Aussage Steinmetz und andere).

Es gibt keine genaue Kenntnis über Mitglieder bzw. Struktur der RAF. Das Fasergutachten ist kein Beweis. Die Fusseln vom Rücksitz des Transporters (mit dem die Justizbeamten evakuiert wurden) können nicht von Birgit Hogefeld stammen, denn sie war nicht die Frau aus dem Kommando in Weiterstadt.

Schriftstücke, in Bad Kleinen gefunden. Laut BKA für einen individuellen Tatnachweis von Birgit Hogefeld ungeeignet.

6. Antrag: wenn der Senat aus den Schriftstücken eine Täterschaft herleiten will, je einen höheren Beamten aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Landesamt für Verfassungsschutz Rheinland–Pfalz zu laden. Beide Institutionen hätten Akten hierzu geführt und können die Einschätzung des BKA bestätigen. Akten übersteigen (schon aus Geheimhaltungsgründen) Umfang der Verfahrensakten, außerdem fortlaufend neue Erkenntnisse. Daher auch bessere Sachkunde als Senat per Selbstattest.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 17. September 1996

Beginn um 9.30 Uhr, mit mehreren Pausen von 10.25 bis 10.35, von 11.20 bis 11.40, von 12.30 bis 13.35, von 14.15 bis 14.40 Uhr, Ende um 15.50 Uhr. Anwesende Pressevertreter: zwei bis drei.

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Passend gemachte Schriftgutachten

Rechtsanwältin Seifert setzt das Plädoyer mit Ausführungen zu den in das Verfahren eingebrachten Schriftgutachten fort. Schriftgutachten müßten neben den (national–bestimmten schulisch–ansozialisierten) Schriftmerkmalen "individuelle Merkmale" bestimmen, um einer Person eine Schrift zuordnen zu können. Hierbei sind keine objektiven Feststellungen möglich. Der von Gutachtern und Gutachterinnen vorgebrachten subjektiven Erfahrung sei mit Skepsis zu begegnen; so sieht es auch die wissenschaftliche Literatur zum Thema.

Zu den Unterschriften "Wagner" auf zwei verschiedenen Kaufverträgen (ein Mal im Original, ein Mal in Kopie) der bei dem Anschlag auf die Rhein/Main Air Base benutzten Fahrzeuge: Ein Gutachten von 1985 stellt fest, daß "W" und "ner" zu starke "Störungen" aufweisen würden, um noch auswertbar zu sein, bleiben also "ag". Daher der Befund, Birgit Hogefeld sei als Schrifturheberin "nicht auszuschließen". Ein Gutachten von 1987, das die Kopie untersucht, kommt zu dem Ergebnis, es sei nicht einmal feststellbar, ob die Unterschrift "Wagner" in beiden Fällen von derselben Person stamme. 1993 nach Birgit Hogefelds Verhaftung ist sich das BKA aber dann sicher, daß Birgit Hogefeld "wahrscheinlich" Schrifturheberin der Unterschrift auf dem Original sei. Obwohl in dem Gutachten nicht einmal geklärt wird, woher die Störung "W" bzw. "ner" kommt und welche Schreibunterlage benutzt worden war, wird diese Störung als ein besonders charakteristisches Merkmal der Handschrift Birgit Hogefelds bezeichnet. 1995 wird Birgit Hogefeld auch die Kopie zugerechnet.

Eine Überprüfung des Gutachtens ist nicht möglich gewesen, da die Gutachterinnen nicht geladen wurden und dadurch nicht gehört werden konnten. Statt dessen attestierte sich der Senat auf der Grundlage des 95er Gutachtens "eigene Sachkunde", die so unanfechtbar ist, daß jeder weitere Antrag in diese Richtung abgelehnt wird. Hatte man Angst, daß die Gutachterinnen das Schicksal eines Ockelmann oder Perreth erleiden würden, die Ende der 80er von der BAW fallen gelassen werden mußten? Kein Gutachten jedenfalls gibt einen Hinweis darauf, daß alternative Hypothesen untersucht worden seien; und Hypothesen sind es, die zugegebenermaßen die Richtung des Gutachtens bestimmen. Gefragt wird nicht danach, ob die Unterschriften gefälscht und/oder verstellt sind, auch nicht danach, wie die Unterschrift und auf welchem Untergrund zustande gekommen ist. Wichtige methodische Grundsätze wurden nicht beachtet.

Erst recht nicht bei der Unterschrift "Ogorlik" der Automieterin des beim Anschlag auf Tietmeyer 1988 benutzten Fahrzeugs. Hier ist es offensichtlich, daß die Unterschrift verstellt war, denn sie mußte der Original–Unterschrift auf den geklauten Papieren gleichen. Die gleiche Störung "r" in Wagner wird auf die Schreibunterlage zurückgeführt, denn dieses "r" findet sich bei Birgit Hogefeld nicht.

Der Senat assistiert, indem er die Werturteile zweier Gutachten "kommt in Betracht" (außerhalb der Gutachterskala, Kopie) und "möglich" (innerhalb derselben, Original) gleich setzt. Das OLG Celle jedoch hat schon 1981 festgestellt, daß, wenn sich ein Gutachten allein auf eine Kopie stützt, gegen den Gutachter solche Bedenken erhoben werden müssen, daß ein Antrag auf ein Obergutachten nicht zurückgewiesen werden darf.

Die Logik des Richters Klein sieht so aus: Die Unterschriften stammen von einem Mitglied der RAF. Die RAF hat eine bestimmte bekannte Anzahl von Frauen. Weitere RAF–Frauen sind nicht bekannt. Andere RAF–Frauen sind als Urheberinnen auszuschließen. Q.e.d.: Birgit Hogefeld.

Dabei ist weder dem Senat noch den Staatsschutzbehörden eingestandermaßen die Zusammensetzung der RAF seit 1984 bekannt.

Deshalb 7. Antrag: Für den Fall, daß der Senat beabsichtigt, die Unterschriften "Leupold/Loipold", "Wagner" und "Ogorlik" Birgit Hogefeld zuzurechnen:

1) das Urteil dieses Senats vom 5. März 1987 zu verlesen, wonach die RAF aus Legalen, Gefangenen und Illegalen bestehe; danach kämen weitere (namentlich nicht bekannte) Urheberinnen in Frage.

2) Den Leiter der Abteilung TE beim BKA und den Leiter der Abteilung Linksextremismus / Terrorismus beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu laden. Es wurde öffentlich nach Personen gefahndet, die nicht Mitglieder der RAF waren; es wurden Mitglieder der RAF festgenommen, die nicht als solche bekannt waren.

Daß Abtauchen nicht Mitgliedschaft in der RAF bedeute, zeige sich bei Thomas Simon.

8. Antrag: Für den Fall der Zuordnung zu Birgit Hogefeld:

Wagner und Begedorf von Abteilung 51 beim BKA zu laden. Eine schriftvergleichende Untersuchung des Gesamtmaterials hat nicht stattgefunden. Daher sind dieselben Bewertungen wie bei Birgit Hogefeld auch für andere Personen möglich. Eine ausschließende Zuordnung zu Birgit Hogefeld ist nicht möglich. Kein objektivierendes Ergebnis möglich, daher sind Alternativhypothesen einzubeziehen. Freie Nachahmungsfälschung und verstellte Schrift wurden im Untersuchungsteil der Gutachten nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung einer verstellten Schrift würde die vorliegenden Gutachten entscheidend beeinflussen. Daß – wie die BAW behauptet – der Übergang von einer siebenstufigen zu einer sechsstufigen Bewertungsskala auf einer Vereinheitlichung der Systematik beruhe, ist nachweislich falsch. Es gab sechs Stufen bis 1993, sieben 1993/94, dann wieder sechs ab 1995. Es ist ein Unterschied zwischen "möglich" und "kommt in Betracht".

Insgesamt liegt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Senats vor.

Wiedererkennung bereits bekannter Bilder

Rechtsanwalt Fresenius fährt zum Thema Wiedererkennung durch Zeuginnen und Zeugen mittels Gegenüberstellungen und Lichtbildvorlagen fort. Er verweist auf ein Urteil des Schwurgerichts Köln, wonach das Zeigen nur einer Person, auf die die Beschreibung paßt, kein Beweis ist. Der Wahlcharakter ist wichtig. Beweiswert hat nur das erste Wiedererkennen, weil sich anschließend originale und reproduzierende Erinnerungen überlagern. Lichtbildvorlagen müssen dokumentiert werden, um den Vorgang nachvollziehbar zu machen. Wünschenswert ist, wenn einer Zeugin bzw. einem Zeugen gegenüber offen bleibt, ob die gesuchte Person dabei ist. Gegen diese Grundsätze wurde grob verstoßen. Ganz klar dann beim Gegenüberstellungsvideo des BKA. Entweder lag hier "grobe Dummheit" oder Manipulationsabsicht vor. In keinem Komplex jedenfalls wurde Birgit Hogefeld beim ersten Mal "wiedererkannt", und nur dies hat einen Beweiswert, sonst ist die Fehlerquelle nicht abzuschätzen. Und dies begründet Rechtsanwalt Fresenius jetzt im einzelnen.

Beim "Komplex Tübingen", das ist Überfall auf den Esbella–Geldboten in Kirchentellinsfurt bei Tübingen kurz vor dem Anschlag auf die Air Base 1985. Birgit Hogefeld soll das Tatfahrzeug gekauft haben. Wenn es sich nun herausstellt, daß Birgit Hogefeld nicht die Käuferin war, wozu ein Schriftgutachten existiert, das selbstverständlich Birgit Hogefeld belastet, dann werde die Kette durchbrochen, weil dies Auswirkungen auf die Schriftgutachten zu Air Base und Tietmeyer hat.

Der Verkäufer Werner B. erkannte 1985 Silke Maier–Witt [die es aber nicht gewesen sein konnte, Anm. 2006]; später eine Ähnlichkeit zu Birgit Hogefeld; im Videofilm dann Birgit Hogefeld. 1985 hatte die von ihm beschriebene Frau eine volle Gesichtsform und eine Stimme so tief, daß die Polizei ihn fragte, ob es vielleicht ein Mann gewesen sei. 1993 sagt er: kantige Gesichtsform.

Die Zahntechnikerin Sabine B. sagte 1985: die Käuferin war eine starke Raucherin; es gab drei Lichtbildvorlagen, davon eine nicht dokumentiert. Einzelgegenüberstellung in der Hauptverhandlung ist ohne jeden Beweiswert. Eindeutigkeit der Rechtsprechung zum Thema, ebenso wissenschaftliche Erkenntnisse. Fahndungsfotos und Ladungstext ("In der Strafsache gegen Birgit Hogefeld"). 1985 und 1993 sagt sie, Erinnerung sei verblaßt; 1996 kommt es zur Gegenüberstellung.

Richter Klein versucht, die Situation zu retten, indem er Zähne zu einem veränderlichen Merkmal macht (angemalte Zahnlücken), dies aber bei anderen hypothetisch möglichen Fällen unterläßt. Daher:

9. Antrag: Falls der Senat davon ausgeht, daß die Augenfarbe ein unveränderliches Merkmal darstellt: fremdfärbende Kontaktlinsen seit 70er Jahren bekannt.

10. Antrag: Falls Birgit Hogefeld "Leupold/Loipold" sein soll: zwei [benannte] BKAler zu laden, die aussagen werden, daß eine Lichtbildvorlage nicht dokumentiert wurde.

Insgesamt: Birgit Hogefeld war nicht Käuferin des PKW in Stuttgart. Das Schriftgutachten ist wertlos. Dies relativiert auch die Schriftgutachten zu Air Base / Pimental.

Birgit Hogefeld soll Mitglied der RAF seit 1984 gewesen sein. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür wurden nicht vorgelegt. Statt dessen eine "Beweisaufhebungstheorie": Nur weil in einer konspirativen Wohnung ein Fingerabdruck von Wolfgang Grams auf einer Zeitschrift gefunden wurde, ohne daß jemand sagen könne, ob Grams je in der Wohnung war und wie der Fingerabdruck auf die Zeitschrift kam, wird Birgit Hogefeld zum Mitglied der RAF im Jahr 1985.

Markus D., eifriger Beobachter der Vorgänge im Haus in der Friedrich–Zundel–Straße in Tübingen, sagt 1985, er habe Sabine Callsen und Horst Meyer gesehen. Später – nach Zeitungsfotos: Barbara Meyer. Am 22. Oktober 1985 habe er nochmals Handzettel des BKA betrachtet und Birgit Hogefeld "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" wiedererkannt. Und zwar als Insassin eines Autos im Winter 1984/85, die er höchstens 30 Sekunden gesehen hat, in einer Situation, wo es keinen Grund gab, daß er sich die Frau im Auto einprägte. Fiel ihm ja dann auch erst fast ein Jahr später ein. Besser noch: 1994 sagt er, die Frau aus dem Videofilm (Birgit Hogefeld) sei die große Frau aus der Wohnung gewesen, was er in der Hauptverhandlung bekräftigt. Hier erweist sich einmal mehr, daß es keine Korrelation zwischen der Sicherheit eines Zeugen und der Richtigkeit seiner Aussage gibt.

Air Base

Laut Anklage werde "erst" in der Hauptverhandlung erwiesen, ob Birgit Hogefeld die Frau welche ist.

Der VW–Kauf. Die Zeugen E., L. und Ch. erkennen 1985 alle Birgit Hogefeld nicht wieder.

E. hatte am 12. August 1985 eine Lichtbildvorlage mit 13 Bildern von Birgit Hogefeld, am 14. August 1985 eine Vorlage von drei Minoltabildern, von denen das BKA 1995 nur vermuten kann, welche vorgelegt wurden. 1990 erkennt er "mit absoluter Sicherheit" eine BKA–Beamtin. 1994 wird ihm eine Lichtbildmappe vorgelegt mit sieben Vergleichspersonen, bei denen die Beschreibung "gepflegt, hübsch, elegant" zutreffen soll. Es handelt sich um drei Rumäninnen, eine Engländerin und eine Schweizerin. Ist aber nicht der Fall [?? 2006].

Der Zeuge L. ist völlig unergiebig. 1985 erkannte er zu 50% Sternebeck. 1993 fand er Ähnlichkeit bei einer BKA–Beamtin. Autokäuferin sei wenige Zentimeter größer als er (1,65 m) gewesen. Birgit Hogefeld ist jedoch kleiner.

Ch.: erkennt auf keinem Lichtbild Birgit Hogefeld.

Der Renault–Kauf:

Die Zeugen L. und I. erkennen Birgit Hogefeld nicht. L. benannte 1987 Sternebeck wegen der Frisur und Brille. Sagen beide, Frau war größer als sie selbst (L. ist 1,68 und I. sagt: 1,75 bis 1,80 m).

Die Bundesanwaltschaft argumentiert: 1) Fotos von Birgit Hogefeld haben keine Ähnlichkeit zu ihrem Aussehen. 2) Paßfotos geben äußeres Erscheinungsbild Birgit Hogefelds wieder. 3) Bei den Paßfotos gibt es kaum einen Unterschied zu Lichtbildern von Sternebeck.

Nur: Von 1984 bis 1993 war Birgit Hogefeld in der Illegalität, aber niemand weiß, wie sie dort aussah. Es gibt nur das bei der Festnahme 1993 gefundene Foto. Gewagt, damit auf 1985 zu schließen. Sagt doch das BKA selbst: gesuchte RAF–Mitglieder verändern häufig ihre Erscheinung. Nun sagt aber Angelika W.–C.: die Frau habe eine Ähnlichkeit zu dem Lichtbild von Birgit Hogefeld gehabt. Um zum Ergebnis zu kommen, unterschlägt die BAW auch die Wiedererkennung der BKA–Beamtin durch E. und L. Die hat nun wirklich keine Ähnlichkeit zu Sternebeck oder dem Paßfoto von Birgit Hogefeld.

Insgesamt: aus diesen Zeugenaussagen ist nicht auf eine Tatbeteiligung Birgit Hogefelds am Anschlag auf die Air Base zu schließen.

11. Antrag: Falls der Senat aus der Aussage E. auf eine Tatbeteiligung schließen will, beantragt Rechtsanwalt Fresenius, einen [benannten] BKAler zu laden. Der gibt Lichtbildvorlagen 1985 wieder, daß E. von Bildern Birgit Hogefelds gesagt hat, das sei nicht die Frau.

Pimental

Der GI S. macht keine Angaben zu Birgit Hogefeld und will eine männliche Person auf Fahndungsplakat erkannt haben.

12. Antrag: Falls der Senat behauptet, S. habe Grams im Ol' Daddys gesehen, beantragt er, zwei [benannte] GIs zu laden, die aussagen, S. habe entgegen eigenem Bekunden in der Hauptverhandlung darüber keine Meldung gemacht. Weiterhin einen [benannten] BKAler zu laden, der Lichtbildvorlage von 1985 wiedergibt. Danach habe S. das Lichtbild Grams wiedererkannt wegen fettiger Haare, die schulterlang waren und einen Mittelscheitel besaßen.

Die Anklage stützt sich auf den Videofilm. Den Grundsätzen einer Wahlgegenüberstellung bzw. Wahllichtbildvorlage entsprechend müssen Vergleichspersonen nach Gesamtbild, Größe, Gestalt, Alter, besondere Merkmale ähnlich sein. Die Frauen auf dem Videofilm entsprechen im wesentlichen weder der Beschreibung noch Birgit Hogefeld, daher hohe Zufallstrefferwahrscheinlichkeit. Es galt dann nämlich für die Zeuginnen und Zeugen, die Frau herauszudeuten, die der Frau ihrer Vorstellung nach am ähnlichsten sah.

Der GI McK. sah 1985 Ähnlichkeit bei Barbara Meyer, aber die sei es nicht gewesen; hat 1985 auf Lichtbildern keine Frau identifiziert; dann Phantombild angefertigt; am 18. Januar 1994 Videofilm gezeigt, keine Identifizierung, auf Birgit Hogefeld gezeigt, aber auch andere seien möglich. Orientiert sich an früheren Vorlagen. In der Hauptverhandlung sagt er, er habe die Frau schon gesehen, aber nicht im Original. Per Ausschlußverfahren hat er sie dann auf dem Videofilm herausgedeutet.

GI W. hat 1985 auf Lichtbildern keine erkannt. Auf dem Videofilm Birgit Hogefeld.

GI B. hat 1985 keine erkannt und am 12. Januar 1994 auf dem Videofilm nicht Birgit Hogefeld.

GI J. hat am 13. Januar 1994 auf dem Videofilm keine Frau erkannt, zwei Personen seien auszuschließen, darunter Birgit Hogefeld.

Der GI T. hat am 10. August 1985 ein Phantombild erstellt, sei ähnlich. Am 16. August 1985 hat er mit den anderen GIs ein gemeinsames Phantombild erstellen lassen, das von ersterem unterschiedlich ausfiel. Ähnelt der Täterbeschreibung der meisten Zeugen, aber nicht Birgit Hogefeld. Am 19. November 1993 benannte er anhand des Videofilms Birgit Hogefeld und die nächstähnliche Vergleichsperson. Zufallswahrscheinlichkeit 50%, da er aufgrund kurzer Haare auswählt. Ihm wurden zwischen 1985 und 1993 mehrere Fahndungsplakate und Lichtbildmappen gezeigt. Am 14. März 1995 sagte er in der Hauptverhandlung: "es schiene ihm so", daß ihn das FBI gedrängt habe, eine der fünf Personen auf dem Video zu identifizieren. Auswahl der relativ ähnlichsten Person.

Bei der Vernehmung des GI H. am 14. Februar 1995 gab es keine sichere Identifizierung. Beide dunkelhaarige Frauen besonders aufgefallen. Erwähnt bei Lichtbildvorlage, daß er dieses Bild möglicherweise schon gesehen habe.

Der wichtigste Zeuge ist T., ausgerechnet. Denn er war in der Tatnacht angetrunken, kurzsichtig und am Abend ohne seine Brille.

13. Antrag: Soll Birgit Hogefeld im Western Saloon gewesen sein: Den Leiter der CID der US Army zu laden. Die GIs wurden zwischen dem 8. und dem 11. August 1985 durch den CID vernommen. Hier sei feststellen, welche Fahndungsplakate und Lichtbilder gezeigt wurden.

14. Antrag: Werden die Angaben T.s für die Verurteilung verwendet: jemand vom BKA zu laden, der angibt, daß die Rekonstruktion der Lichtbildvorlagen von 1985 gescheitert sei.

15. Antrag: Angaben H.. Jemand vom BKA zu laden; hat H. vernommen; H. habe Bilder von Birgit Hogefeld in den Medien gesehen, ohne sie in Zusammenhang mit Pimental zu bringen.

Tietmeyer

Ruth W. hatte ausgesagt, ihr seien 1988 Berge von Lichtbildern gezeigt worden. Stimmt nicht. Hat Birgit Hogefeld auch nicht erkannt, behauptet dies aber in der Hauptverhandlung. Abdel C. erkannte 1988 Juliane Balke und Sigrid Sternebeck. Sagt 1995, er habe 1988 auf ein Foto von Birgit Hogefeld gezeigt.

Angelika W.–C. ist sich 1988 "sehr sicher", daß es nicht Birgit Hogefeld gewesen sei. Sieht dann Foto in Zeitung mit Text, das BKA habe Birgit Hogefeld als Autoanmieterin per Schriftgutachten überführt. Sagt dann anhand von Lichtbildern, es war Birgit Hogefeld, obwohl sie das Bild (das aus der Zeitung) bei der ersten Lichtbildvorlage nicht erkannt hatte. Gegenüberstellung am 30. Juni 1993 in Preungesheim, ist sicher, daß Birgit Hogefeld. Grund: Beine und Gangbild. Nach ihrer ersten Aussage hatte sie die Frau aber nicht laufen gesehen. Sagt jetzt "O–Beine", Abdel C. sprach 1988 von "graziösem Gang".

16. Antrag: Wenn Aussagen von Angelika W.–C. und Abdel C. herangezogen werden sollen, daß Birgit Hogefeld die Autoanmieterin gewesen sei: drei [benannte] BKAler zu laden, die sagen, welche Lichtbildvorlage wann vorgelegt worden sei. Außerdem Ortsbesichtigung, um festzustellen, daß zwischen Büro und Auto nicht mehr als 15 Meter waren, weshalb Angelika W.–C. die Frau habe nicht gehen sehen können, da sie ja behauptet hatte, die Mietunterlagen noch geprüft zu haben, als die Frau das Büro bereits verlassen hatte.

17. Antrag: Birgit Hogefeld habe zwar versucht, Gesicht bei Gegenüberstellung in Preungesheim zu verdecken, sei ihr aber nicht die ganzen zehn Minuten gelungen. Daher haben W.–C. ihr Gesicht sehen können.

18. Antrag: Wenn Aussage des Zeugen Lo. belastend für Birgit Hogefeld: vier [benannte] BKAler zu laden. Am 26. September 1988 beschrieb er die Frau mit Ruhrgebietsdialekt und zeigte auf Foto von Monika Helbing. Am 14. November 19.93 sagt beim Videofilm, er würde die Frau sicher wiedererkennen. Behauptet in der Hauptverhandlung, Birgit Hogefeld 1988 wiedererkannt zu haben.

Insgesamt: kein beweiskräftiges Wiedererkennen von Birgit Hogefeld.

Bad Kleinen

Rechtsanwalt Kieseritzky referiert das politische Umfeld zu Bad Kleinen im Juni und Juli 1993.

Anschließend widmet sich Rechtsanwältin Seifert zu den Projektilen aus dem Körper Newrzellas. Sie sieht einen mangelnden Willen zur Sachaufklärung, wie etwa bei Vernehmung von GSG Nummer 4 gesehen. Der Weg der Projektile unklar, daher kein Beweis dafür, daß Grams Newrzella erschossen hat. Die Obduktion war am 28. Juni 1993. Das Asservatenverzeichnis wurde aber schon am 27. Juni erstellt mit den Asservatennummern 4.7 und 4.8 für die beiden Projektile. Die BAW behauptet, es war ein falscher Stempel auf dem Original–Asservatenverzeichnis, das sei dann später falsch abgetippt worden. Das Original befindet sich nicht bei den Akten.

Die Projektile kamen am 2. Juli zu Brinkmann in Münster. Am 5. oder 8. Juli wurden sie laut Brinkmann ans LKA Nordrhein–Westfalen weitergeleitet. Schon am 5. Juli um 1.41 Uhr erging der Untersuchungsbefund per Fax vom LKA NRW ans BKA. Laut eines zweiten Schreibens in den Akten sind Asservate erst am 8. Juli beim LKA eingegangen. Die BAW schildert das so, die Asservate 4.7 und 4.8. seien schon vorab am 4. Juli ans LKA weitergegeben worden. Datum 5. Juli sei ein Computerfehler. Warum wurden 4.7. und 4.8 erst am 4. oder 5. Juli 1993 durch das LKA NRW unverwechselbar gemacht und nicht schon durch die BKA–Beamtinnen, die bei der Obduktion assistierten? Aber das Gericht las ja die Akten "verständnisvoll".

Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst Zürich. Sein Gutachten ist mit wissenschaftlichen Grundsätzen unvereinbar. Konnte Wissen und Sachkunde nicht vermitteln. Blieb nur: glauben oder nicht glauben. Das Gericht glaubte.

Zur angeblichen Vereinbarung, zu schießen. Wolfgang Grams stand in Blickrichtung zu Birgit Hogefeld bei deren Festnahme, hat also gesehen, daß sie sich nicht mehr wehren konnte. Selbst wenn es eine Verabredung gegeben hätte, wäre sie jetzt obsolet gewesen. Damit Anklage Mord bzw. Mordversuch substanzlos.

Aufzeichnungen zum weiteren Fortgang dieses Prozeßtages sind nicht vorhanden.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 24. September 1996

Beginn gegen 12.00 Uhr, Ende gegen 15.45 Uhr, Pausen von 13.25 bis 13.45 und von 14.55 bis 15.10 Uhr. Presse: etwa vier.

Es beginnt Rechtsanwalt Thomas Kieseritzky mit seinem Plädoyer zu Bad Kleinen.

Zeuginnen und Zeugen zum Tod von Wolfgang Grams wurden nicht gehört oder Widersprüchen in deren Aussagen nicht nachgegangen oder Aussagen solange uminterpretiert, bis sie in die staatlich verordnete Selbstmordversion passten.

Spuren wurden vorsätzlich vernichtet. Die Oberbekleidung der am Einsatz beteiligten GSG 9–Beamten wurde willkürlich eingesammelt oder auch nicht; sie konnte vor der Abgabe gereinigt werden oder verschwand beim Wissenschaftlichen Dienst in Zürich.

Staatsanwaltschaften und Gerichte spekulierten über den tödlichen Schuß, um keinen Entwindungsgriff zugeben zu müssen, der der Selbstmordversion ja auch widersprach. Schußspuren wurden vernichtet oder willkürlich uminterpretiert. Gesamtergebnis: Wolfgang Grams wurde erschossen.

Bundesanwalt Hemberger regt sich nach einer Pause darüber auf, daß hier der Tod von Wolfgang Grams thematisiert wird. Darauf Birgit Hogefeld: "Herr Hemberger, jetzt nehmen Sie sich zusammen oder lassen sich von Ihrem Bodyguard um die Ecke führen." Hemberger hielt dann die Klappe.

Kieseritzky weiter: Mit der Verurteilung Birgit Hogefelds wegen Mordes in Bad Kleinen soll gerichtlich attestiert werden, daß Wolfgang Grams Newrzella erschossen hat. Aber dies ist überhaupt nicht erwiesen und noch weniger eine Mittäterschaft Birgit Hogefelds daran. Daher beantragt er Freispruch in diesem Punkt.

Rechtsanwältin Seifert stellt anschließend folgenden Antrag: Sollte der Senat davon ausgehen, daß Wolfgang Grams den Schußwechsel eröffnet hat, wird die Ladung der GSG 9–Beamten Nummer 2, 3, 5, 6, 7 und 8 beantragt. Die werden aussagen, daß bereits in der Unterführung bzw. auf der Treppe auf Wolfgang Grams geschossen wurde; andererseits steht ja fest, daß Wolfgang Grams erst oben auf dem Bahnsteig angekommen geschossen hat.

Zur Strafzumessung:

Kieseritzky zum Plädoyer der BAW, nach dem Birgit Hogefeld auf moralisch niedrigster Stufe terroristisch gehandelt haben soll. Birgit Hogefeld habe sich hier politisch mit der Geschichte der RAF auseinandergesetzt und einen Reflexionsgrad gezeigt, der den der BAW weit übersteigt, sofern überhaupt vorhanden. Aus einer zementierten politischen Gesamtlage heraus habe die RAF gehandelt. Zählt alle möglichen staatlichen Repressionsmaßnahmen auf. Endet mit einem längeren Zitat über politische Justiz.

Rechtsanwalt Fresenius: Tatvorwürfe sind nicht bewiesen. Eine zweifelsfreie Täterschaft sei nicht zu konstatieren. Was ist kriminell? Kriminell ist nicht, was der gesellschaftlichen Ordnung entspricht (etwa im NS) und daher auch nicht geahndet wird. Sieht bei Hemberger den "Willen zur unbedingten Höchststrafe", gerade weil die Beweislage so dürftig ist. Aufgrund der Beweislage gibt es nur eine Schlußfolgerung. Da die konkreten Anklagen nicht erwiesen sind, scheidet eine Verurteilung aus. Die restlichen strafrechtlichen Vorwürfe sind mit der U–Haft verbüßt. Daher beantragt er die Aufhebung des Haftbefehls.

Richter Schieferstein gibt an, jetzt erneut in die Beweisaufnahme eintreten zu wollen.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 1. Oktober 1996

Beginn gegen 13.45 Uhr, Ende um 15.00 Uhr. Presse: zwei bis drei.

Die Bundesanwälte Hemberger und Philipps erwidern auf die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers. Es ist eigentlich so dumm, daß es nicht lohnt, das wiederzugeben. Der Einfachheit halber: alle Anträge seien abzulehnen.

Zum 1. Antrag: Falls der Senat der Meinung sei, Birgit Hogefeld habe sich in Weiterstadt aufgehalten, seien vor Urteilsverkündung zwei BKAler zu laden, die Personenbeschreibungen der Überfallenen wiedergeben könnten. Demnach sei die Frau des Tatkommandos ungefähr 1,55, höchstens 1,60 groß gewesen. Birgit Hogefeld mißt 1,64.

BAW: es könne ja auch eine andere Frau da gewesen sein, die die Zeugen nicht gesehen haben: Birgit Hogefeld.

[Das ist brilliant, nicht wahr? Anm. 2006.]

Zum 2. Antrag: Ergänzung zum ersten. Einen Beamten des Polizeipräsidiums Darmstadt und einen BKAler zu laden. Demnach gab es eine Personenbeschreibung der Frau: 1,55 bis 1,60; 20 bis 26 Jahre; badischer Dialekt.

BAW argumentiert wie beim ersten Antrag.

Zum 3. Antrag: Falls der Senat behaupten will, Birgit Hogefeld sei die Spurenverursacherin gewesen, ein polizeilich ungebundenes Sachverständigengutachten erstellen zu lassen vom Deutschen Wollforschungsinstitut an der RWTH in Aachen. Ergebnis wird sein, daß eine Identität wissenschaftlich nicht feststellbar, allenfalls Annäherungswerte möglich sind. Lediglich der Schluß: es könne nicht zwingend ausgeschlossen werden. Hier Verweis auf Massenware der Kleidungsstücke bzw. der benutzten Textilien.

BAW: Mit "identisch" sei gemeint, nur Material und Einfärbung seien identisch. Außerdem heiße es im Gutachten im Vorwort, daß die Fasern von den Kleidungsstücken "stammen können". Die Verteidigung habe nicht ausgeführt, wieso das Wollforschungsinstitut eine dem BKA überlegene Sachkunde haben könne, zumal es ja an die Textilindustrie angeschlossen sei, woraus sich der für den Textilfaserschriftgutachtenundsoweiterexperten Philipps ergibt, daß hier ja wohl nur Mängel der kapitalistischen Produktion erforscht würden.

Zum 3a. Antrag: Hilfsweise Dr. Adolf vom BKA zu laden. Wird darlegen, daß das Wollforschungsinstitut in Material etc. überlegene Forschungsmethoden besitzt. Auch sei wissenschaftlich nur gesichert, daß es nicht auszuschließen ist, daß die Fasern vom Kleidungsstück herrühren.

BAW erwidert wie zu Antrag 3.

Zum 4. Antrag: Zwei BKAler werden aussagen, daß nicht bekannt sei, wo die Weiterstadt–Aktion geplant worden sei (Wohnung, Räumlichkeiten). Nichts bekannt zu eventuellem Aufenthalt von Mitgliedern der RAF, die nicht zum Kommando gehörten.

BAW: als wahr zu unterstellen. Ist unerheblich, da nur ein möglicher, aber nicht erwiesener Schluß, für Entscheidung aber ohne Bedeutung.

Zum 5. Antrag: zu Kleidertausch, daß "in der Gruppe" gemeint ist und nicht unter den Frauen der RAF (Aussage Steinmetz und andere).

BAW: Kleidertausch innerhalb der RAF sei nur eine Möglichkeit.

Zum 6. Antrag: wenn der Senat aus den Schriftstücken eine Täterschaft herleiten will, je einen höheren Beamten aus Bundesamt für Verfassungsschutz und Landesamt für Verfassungsschutz Rheinland–Pfalz zu laden. Beide Institutionen hätten Akten hierzu geführt und können die Einschätzung des BKA bestätigen. Akten übersteigen (schon aus Geheimhaltungsgründen) Umfang der Verfahrensakten, außerdem fortlaufend neue Erkenntnisse. Daher auch bessere Sachkunde als Senat per Selbstattest.

BAW: Die Bewertung schriftlicher Unterlagen obliegt dem Senat in dessen eigener Zuständigkeit.

Zum 7. Antrag: Für den Fall, daß der Senat beabsichtigt, die diversen Unterschriften Birgit Hogefeld zuzurechnen: das Urteil dieses Senats vom 5. März 1987 zu verlesen, wonach die RAF aus Legalen, Gefangenen und Illegalen bestehe; danach kämen weitere (namentlich nicht bekannte) Urheberinnen in Frage. Zudem den Leiter der Abteilung TE beim BKA und den Leiter der Abteilung Linksextremismus / Terrorismus beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu laden. Es wurde öffentlich nach Personen gefahndet, die nicht Mitglieder der RAF waren; es wurden Mitglieder der RAF festgenommen, die nicht als solche bekannt waren.

BAW: als wahr zu unterstellen, daß es keinen Vergleich mit allen Schriftproben des BKA gab. Daß auch andere Personen als SchrifturheberInnen infrage kämen, sei ja schön und gut, aber welche Personengruppe gemeint sei, werde nicht spezifiziert. Außerdem habe man ja alle anderen RAF–Frauen per Schriftvergleich ausgeschlossen. Wenn ein Gutachten nicht zu 100% zuordnen könne, "schließe [dies] naturgemäß nicht andere Menschen mit Sicherheit aus". Zu alternativen – nicht untersuchten – Hypothesen: für Entscheidung unerheblich, das zu entscheiden ist Sache des Senats. Wie Unterschriften entstanden, dem muß der Senat nicht nachgehen. Ob 6 oder 7 Stufen, ist für Entscheidung unerheblich (interessanterweise kommt hier nur eine Behauptung, keine dusselige Begründung, und das heißt, daß die BAW da einfach einen Quark behauptet hat, der ja auch durch nichts zu begründen ist). Ebenso ob "möglich" "in Betracht kommen" heißen kann. Weder das Urteil sei zu verlesen, noch die Leiter der Abteilungen zu laden, "weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen". Die Mitgliedschaft in der RAF ergebe sich nicht, ob nach einer oder einem gefahndet werde, sondern – hier bei Birgit Hogefeld – durch die Feststellung zahlreicher Straftaten und deren eigener Erklärung (seit 20 Jahren mit der RAF verbunden).

Zum 8. Antrag: Für den Fall der Zuordnung zu Birgit, Wagner und Begedorf von Abteilung 51 des BKA zu laden.

BAW verweist auf ihre Ablehnung wie bei Antrag 7.

Zum 9. Antrag: Falls der Senat davon ausgeht, daß die Augenfarbe ein unveränderliches Merkmal darstellt: fremdfärbende Kontaktlinsen seit 70er Jahren bekannt.

BAW: als wahr zu unterstellen.

Zum 10. Antrag: Falls Birgit "Leupold/Loipold" sein soll, zwei BKAler zu laden, die aussagen, daß eine Lichtbildvorlage nicht dokumentiert wurde.

BAW: als wahr zu unterstellen.

Zum 11. Antrag: Falls der Senat aus der Aussage E. auf eine Tatbeteiligung schließen will, einen BKAler zu laden. Der gibt Lichtbildvorlagen 1985 wieder, daß E. von Bildern Birgit Hogefelds gesagt hat, das sei nicht die Frau.

BAW: als wahr zu unterstellen, daß eine Rekonstruktion der Lichtbildvorlage nicht möglich ist.

Zum 12. Antrag: Falls der Senat behauptet, S. habe Grams im Ol' Daddys gesehen, zwei GIs zu laden, die aussagen, S. habe entgegen eigenem Bekunden in der Hauptverhandlung darüber keine Meldung gemacht, weiterhin einen BKAler zu laden, der Lichtbildvorlage von 1985 wiedergibt. Danach habe S. das Lichtbild Grams wiedererkannt wegen fettiger Haare, die schulterlang waren und einen Mittelscheitel besaßen.

BAW: sei kein Beweisantrag; berühre nur Randbereich seiner Aussage.

Zum 13. Antrag: Soll Birgit Hogefeld im Western Saloon gewesen sein: Leiter CID US Army zu laden, GIs wurden 8. bis 11. August 1985 durch CID vernommen, feststellen welche Fahndungsplakate und Lichtbilder.

BAW: entweder wahr oder keine Aufklärungspflicht des Senats.

Zum 14. Antrag: Falls Angaben T. für Verurteilung: jemand vom BKA zu laden, der angibt, daß die Rekonstruktion der Lichtbildvorlagen von 1985 gescheitert sei.

BAW: als wahr zu unterstellen.

Zum 15. Antrag: Angaben H. Jemand vom BKA zu laden; hat H. vernommen; H. habe Bilder Birgit Hogefelds in den Medien gesehen, ohne sie in Zusammenhang mit Pimental zu bringen.

BAW: wahr oder unerheblich; der Stand der Lichtbildmappe am 10. August 1985 sei unerheblich, da H. am 10. August keine Lichtbilder vorgelegt worden seien.

Zum 16. Antrag, zu der Wiedererkennungsleistung des Ehepaares W.–C.

BAW: Lichtbilder bzw. Ganzkörperfotos: als wahr zu unterstellen. Ortsbesichtigung: nicht mehr als 15 Meter sei durch Vernehmung C. erwiesen.

Zum 17. Antrag: Birgit Hogefeld habe zwar versucht, Gesicht bei Gegenüberstellung in Preungesheim zu verdecken, sei ihr aber nicht die ganzen zehn Minuten gelungen. Daher haben W.–C.s ihr Gesicht sehen können.

BAW: Dauer des Beobachtungszeitraums durch Vernehmung (des durchführenden Beamten ?) erwiesen.

Zum 18. Antrag: Wenn Aussage Lo. belastend für Birgit Hogefeld: vier BKAler zu laden. Am 26. September 1988 beschrieb er die Frau mit Ruhrgebietsdialekt und zeigte auf Foto von Monika Helbing. Am 14. November 1993 sagt beim Videofilm, er würde die Frau sicher wiedererkennen. Behauptet in der Hauptverhandlung, Birgit Hogefeld 1988 wiedererkannt zu haben.

BAW: als wahr zu unterstellen.

Zum 19. Antrag: Sollte der Senat davon ausgehen, daß Wolfgang Grams den Schußwechsel eröffnet hat, wird die Ladung der mehrerer GSG 9–Beamter beantragt. Die werden aussagen, daß bereits in der Unterführung bzw. auf der Treppe auf Wolfgang Grams geschossen wurde; andererseits steht ja fest, daß Wolfgang Grams erst oben auf dem Bahnsteig angekommen geschossen hat.

BAW: Daß schon in der Unterführung geschossen wurde, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Und bedeutungslos und unerheblich.

Anschließend läßt es sich Nebenklagevertreter Heumann nicht nehmen nachzukarten. Alle Anträge seien abzulehnen, weil er ja ganz genau weiß, daß alles, was die BAW behauptet, der Wahrheit entspricht.

Die Rechtsanwälte Fresenius und Kieseritzky erwidern noch kurz auf die BAW–Stellungnahme.

 

Hauptverhandlung am Donnerstag, 10. Oktober 1996

Beginn um 13.00 Uhr, Ende gegen 13.35 Uhr. Presse: vier bis fünf.

Alle Hilfsbeweisanträge der Verteidigung werden abgelehnt.

Zu Antrag 1 [meiner Numerierung]: Aussagen N. als wahr unterstellt oder durch Vernehmung bereits erwiesen.

Zu Antrag 2: Aussagen D. durch Vernehmung bereits erwiesen; Ettlinger Dialekt als wahr unterstellt.

Zu Antrag 3/3a: Kein weiteres Sachverständigengutachten. Gegenteil der Behauptung durch Gutachten bereits erwiesen. Es wird nur Faser–, aber keine Kleideridentität festgestellt. Laut Gutachten müssen Kleider nicht identisch sein, sie können es nur. Ob dies ein Hinweis auf eine Tatbeteiligung ist, hat der Senat selbst zu entscheiden. Zu Adolf liegen keine konkreten Tatsachenbehauptungen vor, daß er über überlegene Forschungsmethoden verfüge.

Zu Antrag 4: Daß den Ermittlungsbehörden die Räume nicht bekannt sind, kann als wahr unterstellt werden.

Zu Antrag 5: Aussage Steinmetz zu Kleidertausch in der Gruppe – als wahr unterstellt.

Zu Antrag 6: Akten zu Weiterstadt geführt, wird als wahr unterstellt. Vorliegende Erkenntnisse zu Asservaten sind für Entscheidung ohne Bedeutung und für eine eigenständige Beweiswürdigung nicht maßgebend.

Zu Anträgen 7/8: Daß TE 51 keine gezielte schriftvergleichende Untersuchung mit Gesamtmaterial durchgeführt hat, ist bereist erwiesen. Ob bei einer Durchführung eines derartigen Vergleichs auch bei anderen Vergleichspersonen dieselbe Bewertung auftritt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung und nur "denkgesetzlich in Erwägung zu ziehen". Daß eine ausschließliche Zuordnung zu Birgit Hogefeld nicht möglich ist, ist bereits durch die Klassifikation "möglich" etc. bewiesen. Ob Birgit Hogefeld tatsächlich Schrifturheberin ist, muß der Senat anhand der Gutachten und anderer Ergebnisse der Beweisaufnahme entscheiden. Eine Alternativhypothese ist für die Entscheidung ohne Bedeutung und obliegt der Beweiswürdigung. Ebenso ob Unterschrift eine freihändige Nachahmungsfälschung oder verstellt oder irgendetwas anderes war. Ob beide Unterschriften "Wagner" derselben Person zuzurechnen sind, entscheidet der Senat anhand eigener Sachkunde. Ob sechs– oder siebenstufig, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es komme nicht darauf an, ob die Behauptung der BAW hierzu richtig oder falsch sei. Ob es einen Unterschied zwischen "möglich" und "nicht auszuschließen" gibt, ist ebenfalls für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es komme nicht auf die Bewertungsbegriffe an, sondern auf die Merkmalsbefunde im Gutachten vom 7. August 1995 und die Überzeugungskraft des Gutachtens. Das Urteil des Senats vom 5. März 1987 ist nicht auszugsweise zu verlesen. Die drei Ebenen der RAF, Legale, Illegale und Gefangene, sind als wahr zu behandeln. Ob nach Personen, die nicht der RAF angehören, gefahndet wurde, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Frage, ob und wann Birgit Hogefeld Mitglied der RAF war, spielt dies keine Rolle.

Zu Antrag 9: Fremdfärbende Kontaktlinsen ab Mitte der 70er sind als wahr zu behandeln.

Zu Anträgen 10/11: Zu E., Lichtbildern und Minolta–Bildern. Als wahr zu behandeln.

Zu Antrag 12: Ob der GI S. gegenüber C. und G. angegeben hatte, einen Mann und eine Frau eines Fahndungsplakats gesehen zu haben, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. (S. behauptete dies erstmals in der Hauptverhandlung.) Aussage nur Teil des Randbereichs und liefert keinen Grund, an der Aussage im Kernbereich zu zweifeln. Erinnerungsirrtum nicht auszuschließen (hinsichtlich C./G.). S.s Kriterien hinsichtlich des wiedererkannten Haars (fettig …) als wahr zu unterstellen.

Zu Antrag 13: Leiter CID. Entweder als wahr zu behandeln oder Beweisermittlungsantrag.

Zu Antrag 14: Nicht feststellbar, welche Lichtbildmappe bei T. Als wahr zu behandeln.

Zu Antrag 15: Ob H. Bilder in Medien gesehen hatte, ist schon erwiesen. Stand der vorgelegten Lichtbildmappen und welches Phantombild bei Vorlagen Mitte August 1985 nicht rekonstruierbar, als wahr zu unterstellen.

Zu Antrag 16: W.–C./C.: Welche Lichtbildmappe unklar als wahr; Augenschein bedarf es nicht, da Angaben C. dies überflüssig machen.

Zu Antrag 17: Preungesheim 30. Juni 1993. Durch Vernehmung erwiesen; eines psychologischen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

Zu Antrag 18: Lo. am 26. September 1988: Frau hatte Ruhrgebietsdialekt, erkannte Monika Helbing auf Lichtbild. Lo. im November 1993: Erkenne Frau absolut sicher unter Hunderten. Beides als wahr zu unterstellen.

Zu Antrag 19: GSG 9–Beamte Bad Kleinen. Für Entscheidung ohne Bedeutung.

 

Hauptverhandlung am Montag, 21. Oktober 1996

Beginn um 12.35 Uhr, Ende um 13.00 Uhr, Presse: zwei.

Bundesanwalt Hemberger ergänzt des Plädoyer der Bundesanwaltschaft nach Abschluß der erneuten Beweisaufnahme.

1) zu Gutachtern und Gutachten: Gutachter unterlägen keiner Weisungsabhängigkeit; das Kriminaltechnische Institut des BKA habe europa–, sogar weltweiten Ruf im Bereich der Kriminaltechnik und würde den nicht aufs Spiel setzen.

2) zu Asservaten 4.7 und 4.8: Eindeutiger Gang der Projektile bis zum Wissenschaftlichen Dienst in Zürich. Nur scheinbare Differenzen. (Zu Rechtsanwältin Seifert:) Für unbeabsichtigte Verwechslung keine Anhaltspunkte. DNA–Analyse zeigte auf Projektilen Spuren von Newrzella.

3) zu Kronzeugenregelung: Sie Birgit Hogefeld anzubieten, war "nicht unanständig, sondern sogar eine Erfordernis". Außerdem seien damit "vielleicht sogar Aufgaben der Verteidigung erfüllt" worden.

4) Zur Strafzumessung der BAW: Die Motivation der BAW ergibt sich durch die in der Hauptverhandlung gefundene Überzeugung. Strafantrag gestellt, um dem Senat die Möglichkeit zu geben, darunter zu bleiben. Er, Hemberger, habe sich zu Eigen gemacht, nur Strafanträge zu stellen, die er als Richter auch als Strafen ausgesprochen hätte (er war vorher Richter).

5) Weiterstadt: Verteidigung sagt, es seien keine Menschen zu Schaden gekommen. Strafrahmen 1 bis 15 Jahre auch ohne daß Menschen zu Schaden gekommen wären. Also reicht auch bloße Sachbeschädigung für 15 Jahre.

6) Tietmeyer: Keine Versuchsmilderung, weil … es immer so ist.

7) zu Rechtsanwalt Kieseritzky: Einmalig niedriges Niveau. Zum Tatbegriff: enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, auch bei den Tätern. Warum hat Kieseritzky seinen Vortrag gehalten? a) Hat anderweitig kein Forum mehr zu Bad Kleinen, sein Verhalten sei eines Verteidigers unwürdig. b) Unbekannt, daß Vortrag nicht hierher gehört. Tiefe Schlüsse. Die Hypothese, daß Wolfgang Grams erschossen wurde, wurde nie belegt. "Eines sollten Sie sich merken."

8) Kieseritzky / Strafzumessung: Versuch, Verständnis für die RAF wecken zu wollen, ist abartig. RAF wird nie Friedensnobelpreis erhalten.

9) Besuchsbedingungen: Das Bundesverfassungsgericht hat Senatsentscheidungen zu Besuchen als verfassungsrechtlich unbedenklich gefunden.

Hemberger wiederholt seine Strafanträge per Bezug auf eigenes Plädoyer. Den Nebenklagevertreter Heumann vertretende Rechtsanwältin schließt sich der BAW an.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 29. Oktober 1996

Beginn um 10.35 Uhr, Ende um 12.30 Uhr, mit 10–minütiger Pause auf Birgit Hogefelds Wunsch. Presse: 12 Journalistinnen und Journalisten anwesend.

Vor Verhandlungsbeginn sind drei TV–Teams im Gespräch mit Birgit Hogefeld (Ausschnitte daraus abends in RTL / SAT.1 zu sehen). Sehr seltsam, Interviewwünsche lehnt der Senat doch ansonsten ab.

Der Senat tritt, oh Wunder, ganz von sich aus nochmals in die Beweisaufnahme ein. Hat er was vergessen? Er verlies einen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. August 1993 zur Beschlagnahme bzw. Herausgabe von in Bad Kleinen sichergestellten Gegenständen.

Dann Nebenklagevertreter Heumann, er habe am Morgen kurz vor acht im Morgenmagazin einen Prozeßbesucher gesehen, der gesagt haben soll, dieser Senat und die BAW sind eine Gefahr für den Rechtsstaat. Die Intervention von Rechtsanwalt Fresenius, daß dies nicht zum Verfahren hier gehört, wird abgeschmettert. Anschließend Rechtsanwältin Seifert mit der Anmerkung, "daß die Wahrheit hier immer wieder auf Widerstand stößt".

BAW und Heumann bleiben bei gestellten Anträgen. Rechtsanwalt Fresenius bleibt dabei: Verurteilung scheide aus, beantragt daher Aufhebung des Haftbefehls. Rechtsanwältin Seifert schließt sich an. Danach Birgit Hogefeld mit ihrer Prozeßerklärung, dem "letzten Wort" einer Angeklagten.

 

Hauptverhandlung am Dienstag, 5. November 1996

Großes Medieninteresse : von den 70 Sitzplätzen im Zuschauerraum sind 20 für die Presse reserviert; ca. 40 Prozeßbesucherinnen und –besucher werden nicht mehr eingelassen.

Beginn um 10.20 Uhr; Pausen von 10.40 bis 11.15 und von 11.40 bis 12.50 und von 13.00 bis 13.15 Uhr; Ende um 14.45 Uhr.

Rechtsanwältin Ursula Seifert stellt einen neuen Beweisantrag, nachdem im Spiegel, der Frankfurter Rundschau und der taz zu lesen war, daß Christoph Seidler in Kontakt mit VS–"Benz" steht und offensichtlich nie in der RAF war. Sie beantragt, "Benz" und die in Frankfurt–Preungesheim einsitzende Eva Haule zu laden, sowie die Ermittlungsakte Seidler der Bundesanwaltschaft heranzuziehen.

Begründung: Bei den Schriftgutachten wurden neben Birgit Hogefeld als alternative Schrifturheberinnen Andrea Klump, Sabine Callsen, Friederike Krabbe und Barbara Meyer ausgeschlossen. Eva Haule hat in einer richterlichen Vernehmung im August gesagt, Andrea Klump und weitere, nach denen gefahndet worden sei, haben der RAF nie angehört. Somit habe der Schriftvergleich bei Frauen stattgefunden, die nie der RAF angehört hätten, andererseits gebe es andere unbekannte RAF–Frauen. Wer abtauchte, ging nicht unbedingt zur RAF.

Im Plädoyer der BAW wurde Seidler noch als Mitglied der RAF bezeichnet, obwohl die BAW über das Gegenteil informiert war. Auch war der BAW bei ihrem Plädoyer Ende August die Aussage von Eva Haule bekannt. Das heißt, das Plädoyer enthielt bewußt wahrheitswidrige Aussagen; wo doch Bundesanwalt Hemberger von der BAW behauptet hatte, seine Behörde habe nie entlastendes Material zurückgehalten.

Rechtsanwalt Berthold Fresenius ergänzt hinsichtlich der konspirativen Wohnung Friedrich–Zundel–Straße in Tübingen (1984/85 von der RAF (??) benutzt). Dort war ein Fingerabdruck von Seidler sichergestellt worden. Seit Monaten gebe es hierzu neue Ermittlungen, die nicht in das Verfahren eingebracht worden seien. Die Presse war wieder einmal besser informiert worden als die Verteidigung.

Eva Haule und "Benz" werden bestätigen, daß nicht nur Leute aus der RAF in der Wohnung waren. Der wichtigste Zeuge der BAW und des Gerichts, der denunziatorische damalige Jurastudent D. hat bei seiner ersten Vernehmung Sabine Callsen und Horst Meyer wiedererkannt haben wollen, nach Zeitungsmeldungen mit der Angabe Barbara Meyer auch diese. Wesentlich später hat er dann Birgit Hogefeld "wiedererkannt", die er 30 Sekunden lang in einem PKW sitzen gesehen haben will.

Nach Birgit Hogefelds Verhaftung wurde ein manipulativer Videofilm angefertigt. Als er ihn das erste Mal sah, erkannte er Birgit Hogefeld als die Frau, die er zuvor als Callsen bezeichnet hatte; in der Hauptverhandlung wußte er nicht mehr, wer im PKW saß, aber daß Birgit Hogefeld diesmal die früher als Barbara Meyer bezeichnete Frau sein sollte. Wie auch immer, so Fresenius, daraus folgt keine Mitgliedschaft in der RAF bei Birgit Hogefeld.

Bundesanwalt Philipps beantragt, den Antrag von Rechtsanwältin Seifert zurückzuweisen.

Ob Seidler und Klump Mitglied der RAF gewesen sind, sei unerheblich, da dies keinen Einfluß auf bislang erhobene Beweise habe. Wahr könne sein, daß es weitere unbekannte Mitglieder der RAF gibt. Das hat aber keine Auswirkung auf die vorhandenen Schriftgutachten. Was "Benz" zum Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls Seidler sagen könne, sei unerheblich. Daß "Benz" persönlichen Kontakt mit Seidler habe und dieser zu keiner Zeit Mitglied der RAF gewesen sei, sei unerheblich, da es keinen Vorwurf gebe, Birgit Hogefeld habe mit ihm zusammen eine Tat begangen. Eingeleitete Ermittlungen zu Seidler seien unerheblich, da hier ja das Verfahren gegen Birgit Hogefeld laufe. Weitere weibliche Personen seien nie Mitglied der RAF gewesen – wer denn? Außerdem sei es unerheblich, ob zu viele weibliche Personen der RAF zugeordnet worden seien. Je weniger, desto sicherer komme Birgit Hogefeld als Täterin in Betracht. Auch wann Birgit Hogefeld in die RAF gegangen sei, sei unerheblich, auf ein paar Tage später komme es nicht an.

Bundesanwalt Hemberger sekundiert. Eva Haule sei ein untaugliches Beweismittel, da sie seit 1986 in Haft sei. Im Ganzen seien es unerhebliche Beweisbehauptungen.

Nebenklagevertreterin unterstützt BAW.

Rechtsanwältin Seifert: Schriftgutachten nie in oberer Hälfte der Bewertungsskala – woher nehme er die Sicherheit, Birgit Hogefeld als Schrifturheberin zu bezeichnen? Er betreibe ein Ausschlußverfahren, ohne zu wissen, welche Frauen in der RAF gewesen seien.

Rechtsanwalt Fresenius: Einzig möglicher Schluß, je weniger Mitglieder, desto weniger Wissen. Vielleicht sei die Wohnung in Tübingen keine RAF–Wohnung gewesen, sondern nur der Zufluchtsort Illegaler.

Mittagspause.

Anschließend werden Anträge per Beschluß abgelehnt. Die behaupteten Tatsachen werden als wahr unterstellt. Daher sind die Akten (Seidler) für die Entscheidung ohne Bedeutung und brauchen nicht herangezogen zu werden.

Keine weitere Ergänzung der Plädoyers seitens BAW und Nebenklage.

Rechtsanwältin Seifert beantragt nochmals, den Haftbefehl aufzuheben. Rechtsanwalt Fresenius schließt sich dem an; das Aufklärungsinteresse sei "in diesem Verfahren kein beherrschendes Moment" gewesen, vielmehr wurde nur die Anklage reproduziert. Rechtsanwalt Thomas Kieseritzky ergänzt zu Bad Kleinen. Wolfgang Grams sei als Schütze auf Newrzella auszuschließen, das belegen die Patronenhülsen, die nicht dort liegen, wo sie sonst liegen müßten. Es gebe keinen Nachweis für Schüsse von Wolfgang Grams in den Tunnel hinab. Außerdem nahm er Kenntnis von Birgit Hogefelds Festnahme. Also Freispruch.

Beratungspause. Oder nur Kaffeepause?


Das Urteil

Birgit Hogefeld sei schuldig des Mordes und schweren Raubes (Pimental), des zweifachen Mordes, des versuchten Mordes und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (Air Base), des versuchten Mordes in zwei Fällen (Tietmeyer und dessen Fahrer), des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, des Zerstören eines Bauwerks von erheblichem Wert und der Freiheitsberaubung (Weiterstadt), des unerlaubten Waffenbesitzes und der Urkundenfälschung, sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.

Lebenslange Haft als Gesamtstrafe.

Schuld ist besonders schwer. "Im übrigen wird die Angeklagte freigesprochen." (Bad Kleinen).

Die Urteilsbegründung
Bad Kleinen

Der Tod von Wolfgang Grams war nicht zu untersuchen, da er in keinem strafrechtlichen Zusammenhang mit dem Tod von Newrzella stand. GSG Nummer 4 ging die Treppe vom Bahnsteig hinab, weil er glaubte, der Zugriff stehe unmittelbar bevor. Nahm Birgit Hogefeld fest, kein Widerstand. Wolfgang Grams nahm dies wahr und flüchtete Richtung Bahnsteig 3/4. Feuerte auf nachfolgende Beamte und tötete Newrzella.

Unzweifelhaft entstammen die Projektile Wolfgang Grams' Waffe. Um dies festzustellen, hatte man Pfister vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich gehört. Newrzella konnte nicht durch Querschläger getötet worden sein, da die Projektile nicht verformt waren. Wolfgang Grams' Tod war nicht Gegenstand der Verhandlung, da er nicht Birgit Hogefeld zur Last gelegt worden war.

Ob es eine Verabredung zum Schießen gab, sei dahingestellt. Offen kann bleiben, ob beide dies generell und auch konkret wollten und billigten. Als Wolfgang Grams schoß, hatte Birgit Hogefeld keine Tatherrschaft mehr. Sie wehrte sich nicht gegen die Festnahme und ließ keinen Willen erkennen, von Wolfgang Grams freigeschossen zu werden. Wolfgang Grams sah angesichts erkennbarer Übermacht keine Möglichkeit, Birgit Hogefeld freizuschießen. An der Mittäterschaft bestehen daher nicht überwindbare Zweifel. Daher war eine Verurteilung auszuschließen.

Daß Wolfgang Grams Newrzella getötet hat, ist nunmehr gerichtlich (und praktisch höchstinstanzlich) festgestellt, obwohl Birgit Hogefeld deswegen nicht verurteilt worden ist. Hier ist keine Revision mehr möglich. Das ist besonders clever gemacht.

Mitgliedschaft in der RAF

Der genaue Eintritt Birgit Hogefelds in die RAF ist nicht festzustellen. "Darauf kam es auch nicht an." Sie führte in Bad Kleinen eine Pistole mit sich, die die RAF 1984 im Waffengeschäft Walla erbeutet hatte. Außerdem mehrere gefälschte Personalpapiere. Hat an der 33–seitigen Erklärung der RAF von 1992 mitgewirkt, wie sie in einem Brief an Norbert Hofmeier zugegeben hat.

Pimental

Dem Kommando gehörte auch Eva Haule an. Die Feststellung ist genauso unbewiesen wie Birgit Hogefelds Abschleppen von Pimental, aber das liegt daran, daß es derselbe Senat ist, der diese unbewiesene Behauptung in lebenslange Haft umwandelt. Daß es Birgit Hogefeld war, die Pimental abgeschleppt hat, erweist sich nämlich laut Ansicht des Senats daran, daß die Zeugen die Frau beschrieben haben. Die Größenangaben liegen zwischen 152 und 170 cm und Birgit Hogefeld ist 164 cm groß. Paßt. Figur: schlank, schmächtig. Paßt. Dunkelhaarig. Paßt. Weiße Person mit dunkler Gesichtsfarbe, so soll Birgit Hogefeld sich auch Karl–Heinz Dellwo gegenüber beschrieben haben. Paßt. Hell (also weiß im Gegensatz zu schwarz). Paßt. Große und dunkle Augen. Paßt. Dünne und schmale Lippen. Paßt. Charakteristische Wangenknochen. Paßt. [Paßt auch alles mehr oder weniger zur beisitzenden Richterin Lange. Anm. von 1996.]

Daß ein GI statt auf das Lichtbild von Birgit Hogefeld auf das von Sigrid Sternebeck gedeutet hat, liege "an gewissen Ähnlichkeiten der Gesichtsform". Von zwei GIs sei sie zutreffend auf dem Videofilm erkannt worden (T. und W.). T. hat sich Birgit Hogefelds Gesicht besonders eingeprägt, nachdem er vom Tod Pimentals erfahren hatte. Seine Lesebrille habe er nicht benötigt, um Leute oder Sachen zu sehen. [Naja, nur zum Fernsehen, wie T. einmal ausgesagt hatte, aber wer nimmt das schon so genau. Anm. 1996.] Zu dem manipulierten Videofilm erkannte der Senat: es ist nicht entscheidend, ob die Vergleichspersonen anders aussahen als die Beschreibung der Täterin von 1985, weil die Person sich verändert haben konnte. [War sie vorher klein und schmächtig und dunkelhaarig, war sie halt später groß und kräftig und blond. Anm. 1996.] Also der Schluß: Birgit Hogefeld hat mit Pimental den Western Saloon zusammen verlassen.

Air Base

Nur Mitglieder des Kommandos an Vorbereitung beteiligt. Da Birgit Hogefeld Pimental abgeschleppt hat, hatte sie Kenntnis vom Plan und war nach dem need–to–know–Prinzip beteiligt. Da die Tötung Pimentals Bestandteil des Anschlags war, war hier keine Beihilfe gegeben. Außerdem hat Birgit Hogefeld als eine Frau "Wagner" das Tatfahrzeug beschafft. In der schriftvergleichenden Untersuchung kommt das BKA zum Ergebnis "wahrscheinlich". Zu den Schriftproben "Wagner" in Bezug auf Birgit Hogefeld führt der Senat aus: "All diese Auffälligkeiten finden sich in den Vergleichsschriften der Angeklagten wieder." "Charakteristische Merkmalsvariante." Ausschließendes sei nicht gefunden worden. Die Vergleichsschriften der vier der RAF zugerechneten Frauen (siehe oben) schlössen diese aus. Die Zeugen beim Autokauf schilderten eine Frau, deren Beschreibung auf Birgit Hogefeld paßt. Daß ein Zeuge Birgit Hogefeld bei der Zwangsgegenüberstellung am 9. März 1995 nicht wiedererkannt hat, liegt daran, daß durch das verzerrte Gesicht ein Wiedererkennen nicht möglich war. [Der Zeuge hat nämlich gesagt, das war die Frau nicht. Anm. 1996.] Die schriftvergleichende Untersuchung der zweiten Unterschrift "Wagner" für ein zweites angekauftes Fahrzeug kommt zu dem Schluß "kommt in Betracht" und die Unterschrift sei "innerhalb der Variationsbreite" zu dem Vergleichsmaterial von Birgit Hogefeld. Da beide Fahrzeuge von einer Frau "Wagner" gekauft worden sind, muß es sich um dieselbe Person gehandelt haben. [Logisch. Anm. 1996.]

Tietmeyer

Unterschrift der Automieterin "Ogorlik" ergiebig. Es komme aber nicht auf das Wiedererkennen durch die Autovermieterinnenfamilie an, da andere Frauen nicht in Betracht kämen. Auch hier reicht der Schriftvergleich.

[Netter JuristenUnsinn in der Urteilsbegründung: "Es ist nicht ersichtlich, daß unbeteiligte Dritte an der Tat beteiligt waren." Anm. von 1996.]

Weiterstadt

Beteiligung von Wolfgang Grams durch Briefwechsel Birgit Hogefelds mit ihrer Mutter vor der Verhaftung erwiesen. Bestätigt Nähe Birgit Hogefelds zu Wolfgang Grams. Sie war RAF–Mitglied, zu der nur noch wenige Frauen gehörten. [Was die so alles wissen! Anm. 1996.] Die Nähe der Beziehung sagt aus, daß sich beide an der Aktion beteiligten. Birgit Hogefeld bestätigt, durch ihre Aussage in dem Brief, ihre Mutter brauche nach ein paar Stunden nach der Tat keine Angst mehr um sie gehabt zu haben, ihre Tatbeteiligung. Außerdem Übereinstimmung bei Faserteilen mit in Bad Kleinen bei ihr sichergestellten Kleidungsstücken. Diese habe sie vor der Tat getragen und dadurch Faserspuren zum Beispiel an der Strickleiter angebracht. Zum vorgebrachten möglichen Kleidertausch: Zweifel, ob Tausch mit Wolfgang Grams, keine Anhaltspunkte für Tausch mit anderer Frau. Da aber Wolfgang Grams seine Lebensgefährtin Birgit Hogefeld nicht gefährden wollte, habe er sie nicht in Weiterstadt, sondern in der Vorbereitung eingesetzt.

Bei Pimental wiege die Schuld besonders schwer, weil Birgit Hogefeld ihm ein Liebesabenteuer versprochen hatte, dies aber nicht eingehalten, sondern ihn seiner Hinrichtung zugeführt habe. Ein Mal Lebenslänglich.

Bei Air Base besondere Schwere der Schuld durch die Verwendung von Gleisbaumuttern bei der Sprengladung. Ein Mal Lebenslänglich.

Tietmeyer. Ein Mal Lebenslänglich.

Weiterstadt. 12 Jahre. Tat war "extrem sinnlos", gegen ein Gebäude, das einen "Fortschritt in der Strafvollstreckung" gebracht hätte.

 


 

Diese Seite wurde zuletzt am 20. September 2009 aktualisiert.

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©  Walter Kuhl 1995, 2001, 2009

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